Neuregelungen des geplanten Elektro- und Elektronikgerätegesetzes ElektroG (Entwurf eines Gesetzes über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten v. 01.09.2004), früher ElektroschrottVO genannt Seit dem 01.09.2004 existiert ein Kabinettsentwurf, der den Arbeitsentwurf in Form einer Verordnung vom 25.02.2004 ablöst. Der Entwurf soll die EG-Richtlinien vom 27.01.2003 zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten sowie über Elektro- und Elektronikaltgeräte umsetzen. Dementsprechend soll das Gesetz die Rücknahme und Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten regeln. Außerdem verbietet es die Verwendung bestimmter Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten. Der Gesetzesentwurf stellt umfangreiche neue Pflichten für die Hersteller und Vertreiber von Elektro- und Elektronikgeräten auf. Die folgende Übersicht stellt die wesentlichen Neuerungen dar. I. Anwendungsbereich des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes 1. Welche Produkte sind betroffen? Elektro- und Elektronikgeräte im Sinne des Gesetzes sind Geräte, die für den Betrieb mit Wechselspannung von höchstens 1000 Volt oder Gleichspannung von höchstens 1500 Volt ausgelegt sind. Außerdem bedient sich das Gesetz eines Katalogs von Kategorien erfasster Elektro- und Elektronikgeräte. Dazu gehören u. a. Haushaltsgeräte, Unterhaltungselektronik, Geräte der Informations- und Telekommunikationstechnik, Werkzeuge, Spielzeug und auch Beleuchtungskörper. Ausgenommen von der Anwendung sind Geräte, die lediglich Teil eines anderen Geräts sind, das nicht in den Anwendungsbereich des Gesetzes fällt, z. B. ein ortsfestes industrielles Großwerkzeug, oder die für militärische Zwecke bestimmt sind oder wesentlichen Sicherheitsinteressen dienen. Die Regelung der verbotenen Stoffe ist darüber hinaus nicht anwendbar auf medizinische Geräte sowie Überwachungs- und Kontrollinstrumente. Für Leuchten in Haushalten und Glühlampen findet ausschließlich die Regelung über verbotene Stoffe Anwendung. 2. Wer ist betroffen? a) Hersteller Der Gesetzesentwurf richtet sich in erster Linie an die Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten. Der Herstellerbegriff ist allerdings sehr weit gefasst. Hersteller ist derjenige, der ein Gerät unter seinem Markennamen herstellt und erstmals in Deutschland in Verkehr bringt. Als Hersteller gelten aber auch Weiterverkäufer, wenn sie Geräte unter ihrem eigenen Markennamen in der Bundesrepublik weitervertreiben, ohne dass der Markenname des eigentlichen Herstellers angegeben ist z. B. Mobiltelefone chinesischer Herkunft. Außerdem Seite 1
erfasst der Begriff auch diejenigen, die Elektro- oder Elektronikgeräte erstmals in die Bundesrepublik importieren und in Verkehr bringen oder in einen anderen Mitgliedstaat der EU ausführen und dort unmittelbar an Endnutzer abgeben. b) Vertreiber Händler werden grundsätzlich nicht erfasst, sofern sie nicht unter den Herstellerbegriff fallen. Es bestehen aber zwei Ausnahmen: Händler, die schuldhaft neue Geräte nicht registrierter Hersteller vertreiben, gelten selber als Hersteller. Außerdem können Händler freiwillig Altgeräte zurücknehmen. Übergeben sie diese nicht den Herstellern oder den öffentlichen Entsorgungsträgern, unterliegen sie den Herstellerpflichten für Wiederverwendung, Behandlung und Entsorgung. II. Neuregelungen im Einzelnen 1. Produktkonzeption Elektro- und Elektronikgeräte sollen in Zukunft möglichst so gestaltet werden, dass die Wiederverwendung oder Verwertung nicht durch besondere Konstruktionsmerkmale oder Herstellerprozesse verhindert wird. Eine Ausnahme besteht, sofern die Vorteile dieser besonderen Konstruktionsmerkmale und Herstellungsprozesse überwiegen, zum Beispiel wegen Umweltschutz- oder Sicherheitsgesichtspunkten. 2. Verbotene Stoffe Mit Ausnahme von medizinischen Geräten sowie Überwachungs- und Kontrollinstrumenten dürfen gesetzlich erfasste Elektro- und Elektronikgeräte und elektrische Glühlampen und Leuchten in Haushalten ab dem 01. Juli 2006 nicht mehr in Verkehr gebracht werden, wenn sie bestimmte Grenzwerte für Blei, Quecksilber, Cadmium, sechswertiges Chrom, polybromierte Biphenyle oder polybromierte Diphenylether überschreiten. Weitere Ausnahmen bestehen für einzelne verbotene Stoffe, die für besondere Verwendungszwecke oder in bestimmten Höchstmengen verwendet werden, etwa die Verwendung in Leuchtstofflampen, elektronischen Bauteilen oder Lötmitteln. Ersatzteile für Geräte, die vor dem Stichtag in Verkehr gebracht wurden, werden nicht erfasst. 3. Einführung eines zentralen Registers Für die Überwachung des Gesetzesvollzuges wird ein zentrales Register eingerichtet. Zuständig ist formell das Umweltbundesamt, jedoch wird voraussichtlich die von den Herstellern einzurichtende Gemeinsame Stelle mit den Registeraufgaben beliehen. Dort muss sich jeder Hersteller registrieren lassen, die Registernummer ist im geschäftlichen Verkehr zu führen. Eine Registrierung erfolgt aber nur unter bestimmten Voraussetzungen. Seite 2
a) Nachweis einer Finanzierungsgarantie Besonders hervorzuheben ist der erforderliche Nachweis einer Finanzierungsgarantie. Der Hersteller muss jährlich eine Finanzierungsgarantie für die Rücknahme und Entsorgung seiner Elektro- und Elektronikgeräte nachweisen, die in privaten Haushalten genutzt werden können und die er nach dem 13. August 2005 in Verkehr bringt. Der Gesetzentwurf führt hier beispielhaft eine Versicherung, ein gesperrtes Bankkonto oder die Teilnahme des Herstellers an geeigneten Systemen für die Finanzierung der Entsorgung auf. Das Bundesumweltministerium überlässt damit die Form der Finanzierung der privaten Wirtschaft. Hier werden unterschiedliche Lösungen diskutiert, im Gespräch ist insbesondere eine kollektive fondgestützte Lösung. Verstößt ein Hersteller gegen seine Pflicht zur Vorlage der jährlichen Finanzierungsgarantie, kann die Registrierung durch das zentrale Register widerrufen werden. b) Vertrieb durch Fernkommunikationsmittel Die Regelungen zur Registrierung, zur Stellung einer Finanzierungsgarantie, zum Kostenausweis gegenüber dem Käufer, zur Kennzeichnungspflicht und zu den Mitteilungspflichten gegenüber der Gemeinsamen Stelle gelten auch für Hersteller, die Elektro- oder Elektronikgeräte an private Haushalte in anderen EU-Mitgliedstaaten mit Hilfe von Fernkommunikationstechniken vertreiben, wie zum Beispiel über das Internet. 4. Einrichtung einer Gemeinsamen Stelle Die Hersteller haben innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes eine so genannte Gemeinsame Stelle einzurichten. Diese soll das zentrale Register bei Registrierung, Widerruf der Registrierung und Koordinierung der Abholung der Altgeräte bei öffentlichrechtlichen Entsorgungsträgern unterstützen. Erfüllt die Gemeinsame Stelle ihre Aufgaben im Rahmen der Koordinierung der Abholpflichten nicht, kann das Umweltbundesamt jeden Hersteller zur Erstattung der Kosten für die Sammlung, Sortierung und Entsorgung seiner Altgeräte verpflichten. Gegenüber der Gemeinsamen Stelle treffen den Hersteller Mitteilungspflichten über die Menge der in Verkehr gebrachten Geräte und der entsorgten und behandelten Altgeräte. Dabei ist zu differenzieren zwischen Geräten für private Haushalte und Geräten für gewerbliche Nutzer. Außerdem sind die Angaben aufzuschlüsseln nach der Art der Wiederverwendung oder Verwertung. Hinsichtlich der Verwertung ist zu beachten, dass die Hersteller bei der Behandlung von Altgeräten bestimmte Quoten erreichen müssen. Diese sind nachzuweisen. Dabei sind Aufzeichnungen zu führen über die Masse der Altgeräte, ihre Bauteile, Werkstoffe und Stoffe als Input und Output der Behandlungsanlage und als Input der Verwertungsanlage. 5. Informations- und Kennzeichnungspflichten Hersteller müssen für jeden in Verkehr gebrachten neuen Typ von Elektro- und Elektronikgeräten innerhalb eines Jahres nach dem in Verkehrbringen Informationen über die Wiederverwendung und Behandlung zusammenstellen. Diese Information sind den Wiederverwen- Seite 3
dungseinrichtungen, Behandlungsanlagen und Anlagen zur stofflichen Verwertung in Form von Handbüchern oder in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen. Für Elektro- und Elektronikgeräte die nach dem 13. August 2005 in Verkehr gebracht werden, ist eine Herstellerkennzeichnung sowie ein besonderes Symbol vorgesehen. III. Entsorgungspflichten für den b2b-bereich (Geschäftskunden = business to business) Hinsichtlich der Entsorgungspflichten im b2b-bereich ist zwischen Altgeräten und so genannten historischen Altgeräten zu differenzieren. Altgeräte sind dabei Geräte gewerblicher Nutzer, die nach dem 13. August 2005 als Neugerät in Verkehr gebracht werden. Historische Altgeräte sind dagegen Geräte die vor diesem Datum in Verkehr gebracht wurden. a) Kostentragung Für Altgeräte müssen die Hersteller Rücknahmemöglichkeiten schaffen und sie entsorgen. Für die Entsorgung so genannter historischer Altgeräte sind dagegen die Besitzer verantwortlich. Allerdings können Hersteller und Nutzer Vereinbarungen darüber treffen, wer diese Pflichten letztendlich zu erfüllen hat. Abfallentsorgung umfasst dabei die Beseitigung und die Verwertung von Abfällen im Sinne des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes. b) Behandlung und Verwertung - Quotenregelung Hinsichtlich der Behandlung und Verwertung von Altgeräten stellt der Gesetzesentwurf detaillierte Vorgaben auf. Die Wiederverwendung ist vorrangiges Ziel. Für die Behandlung, also die Tätigkeiten, die der Verwertung oder Beseitigung der Altgeräte dienen, bestimmt der Entwurf bestimmte Quoten für die Verwertung bzw. Wiederverwendung und stoffliche Verwertung. Diese Quoten sind bereits bei der Herstellung der Geräte zu berücksichtigen. Dabei ist je nach Kategorisierung des Gerätes ein bestimmter Gewichtsanteil der Verwertung und ein Anteil der Wiederverwendung oder stofflichen Verwertung zuzuführen. Es gelten Sondervorschriften für als Ganzes wieder verwendbare Altgeräte sowie Altgeräte, die aus der Europäischen Gemeinschaft exportiert werden. Hier soll sicher gestellt werden, dass auch in diesem Fall die Quotenregelung sowie die Anforderungen an Behandlung und Verwertung der Altgeräte eingehalten werden. Seite 4
IV. Entsorgungspflichten für den b2c-bereich (Privatkunden = business to customer) Bei historischen Altgeräten aus privaten Haushalten dürfen die Entsorgungskosten bis zum 13. Februar 2011 bzw. für Haushaltsgroßgeräte bis zum 13. Februar 2013 gegenüber dem Käufer ausgewiesen werden. a) Kostentragung Die Kosten der Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten aus privaten Haushalten trägt jedoch der Hersteller. Dabei treffen jeden Hersteller anteilig nach der im Kalenderjahr in Verkehr gebrachten Menge an Elektro- und Elektronikgeräten pro Gruppe die Pflicht, die Kosten der Sammlung und der Abholung der Sammelbehältnisse bei den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern zu tragen. b) Rücknahmesysteme Angerechnet wird dabei allerdings die Menge der Altgeräte, die Hersteller durch freiwillige individuelle oder kollektive Rücknahmesysteme einsammeln. Diese freiwilligen kollektiven oder individuellen Rücknahmesysteme für Altgeräte müssen aber im Einklang mit den Zielen des Gesetzes stehen. Sie müssen also die Vermeidung, Wiederverwendung, stoffliche Verwertung und andere Formen der Verwertung von Abfällen aus Elektro- und Elektronikgeräten ermöglichen, um die zu beseitigende Abfallmenge zu reduzieren und den Eintrag von Schadstoffen in Abfälle zu verringern. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass auch Vertreiber von Elektro- und Elektronikgeräten freiwillig Altgeräte zurücknehmen können. Stammen diese Altgeräte aus privaten Haushalten, können sie ebenfalls den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern unentgeltlich übergeben werden. Der Hersteller ist im b2c-bereich für die Behandlung und Verwertung der Altgeräte verantwortlich. V. Sanktionen Vorsätzliche oder fahrlässige Verstöße gegen einzelne Vorschriften des Gesetzes können als Ordnungswidrigkeit mit Bußgeldern bis 50.000,00, in einzelnen Fällen bis 10.000,00 geahndet werden. Erwähnenswert ist in diesem Zusammenhang insbesondere ein Verstoß gegen die Registrierungspflicht des Herstellers. Zu beachten ist, dass diese auch für die Vertreiber von Produkten nicht registrierter Hersteller gilt, da dann der Vertreiber selber als Hersteller angesehen wird. Auch der Verstoß gegen die Mitteilungspflichten gegenüber der Gemeinsamen Stelle über die Menge der in Verkehr gebrachten Geräte und der entsorgten und behandelten Altgeräten stellt Seite 5
eine Ordnungswidrigkeit dar. Gleiches gilt für die Aufzeichnungspflichten hinsichtlich der Behandlung und Verwertung von Altgeräten. Auch ein Verstoß gegen die Behandlungsgrundsätze der Altgeräte stellt eine Ordnungswidrigkeit dar. Ein Verstoß des Herstellers gegen die Pflicht, bereitgestellte Entsorgungsbehältnisse unverzüglich abzuholen, ist bußgeldbewehrt. Ein Bußgeld wird ebenfalls fällig, wenn für historische Altgeräte höhere als die tatsächlich entstandenen Entsorgungskosten oder bei Altgeräten überhaupt Entsorgungskosten ausgewiesen werden. Dr. Oliver M. Habel Rechtsanwalt teclegal Habel Rechtsanwälte Nymphenburger Str. 70 D-80335 München Tel.: ++49 / 89 / 13 95 76-60 Fax: ++ 49 / 89 / 13 95 76-66 E-Mail: habel@teclegal-habel.de Homepage: www.teclegal-habel.de Seite 6