Sachkundeprüfung für Finanzanlagenvermittler



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Transkript:

MERKBLATT Sachkundeprüfung für Finanzanlagenvermittler Ansprechpartner: Karen Genßler Simon Alex Abteilung Recht & Handel Abteilung Recht & Handel Innovation & Umwelt Innovation & Umwelt Tel. 04921 8901-29 Tel.: 04921 8901-83 Hinweis: Das Merkblatt wurde sorgfältig erstellt. Dessen ungeachtet können wir keine Gewähr übernehmen und schließen deshalb jede Haftung im Zusammenhang mit der Nutzung des Merkblattes aus. Evtl. Verweise und Links stellen keine Empfehlung der Kammer dar.

Mit dem durch das Gesetz zur Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagenrechts vom 6. Dezember 2011 neu eingeführten 34f Gewerbeordnung (GewO) wurden die Anforderungen an die gewerbliche Vermittlung von Finanzanlagen erhöht. Durch die zum 1. Januar 2013 in Kraft getretene Änderung der GewO muss der Finanzanlagenvermittler u.a. den Nachweis der erforderlichen Sachkunde führen. Die entsprechenden Vorschriften zur Durchführung der Sachkundeprüfung sind bereits am 1. November 2012 in Kraft getreten. Wer muss den Sachkundenachweis gemäß 34f Abs. 2 Nr. 4 GewO erbringen? - Wer eine Erlaubnis als Finanzanlagenvermittler nach 34f GewO erteilt bekommen möchte, muss grundsätzlich (Ausnahmen siehe unten) bei einer IHK die Sachkundeprüfung ablegen. - Finanzanlagenvermittler mit einer vorläufigen Gewerbeerlaubnis nach 34f GewO haben bis zum 1. Januar 2015, einen Sachkundenachweis erbringen, anderenfalls erlischt die Erlaubnis. - Die unmittelbar bei der Beratung und Vermittlung mitwirkenden Angestellten müssen gemäß 34f Abs. 6 GewO unverzüglich nach Aufnahme ihrer Tätigkeit in das Register eingetragen werden und sind ebenfalls verpflichtet, bis zum 1. Januar 2015 den Sachkundenachweis zu erwerben. Wer bedarf keiner Sachkundeprüfung? Berufsqualifikationen als gleichgestellte Qualifikationen Folgende Berufsqualifikationen und deren Vorläufer oder Nachfolger werden nach 4 Abs. 1 FinVermV als Nachweis der erforderlichen Sachkunde anerkannt: Abschlusszeugnis (ohne zusätzliche Berufserfahrung) a) als geprüfter Bankfachwirt oder -wirtin (IHK) b) als geprüfter Fachwirt oder -wirtin für Versicherungen und Finanzen (IHK) c) als geprüfter Investment-Fachwirt oder -wirtin (IHK) d) als geprüfter Fachwirt oder -wirtin für Finanzberatung (IHK) e) als Bank- oder Sparkassenkaufmann oder -frau f) als Kaufmann oder frau für Versicherungen und Finanzen Fachrichtung Finanzberatung oder g) als Investmentfondskaufmann oder -frau Abschlusszeugnis (mit zusätzlich mind. 1-jähriger Berufserfahrung in der Anlageberatung oder -vermittlung) a) eines betriebswirtschaftlichen Studiengangs der Fachrichtung Bank, Versicherungen oder Finanzdienstleistung (Hochschulabschluss oder gleichwertiger Abschluss) 2

b) als Fachberater oder -beraterin für Finanzdienstleistungen (IHK) mit abgeschlossener allgemeiner kaufmännischer Ausbildung c) als Finanzfachwirt oder -wirtin (FH) mit einem abgeschlossenen weiterbildenden Zertifikatsstudium an einer Hochschule Abschlusszeugnis (mit zusätzlich mind. 2-jähriger Berufserfahrung in der Anlageberatung oder -vermittlung) Fachberater oder -beraterin für Finanzdienstleistungen (IHK) Folgende Berufsqualifikationen können nach Prüfung der jeweiligen Qualifikation und entsprechender Berufserfahrung als Nachweis der erforderlichen Sachkunde anerkannt werden: Mathematisches, wirtschafts- oder rechtswissenschaftliches Studium Der erfolgreiche Abschluss eines mathematischen, wirtschafts- oder rechtswissenschaftlichen Studiums an einer Hochschule oder Berufsakademie wird anerkannt, wenn die erforderliche Sachkunde beim Antragsteller vorliegt. Dies setzt in der Regel voraus, dass zusätzlich eine mindestens dreijährige Berufserfahrung im Bereich Anlagevermittlung oder -beratung nachgewiesen wird. Im Ausland erworbene Berufsabschlüsse Im Ausland erworbene Berufsabschlüsse können auf Vergleichbarkeit überprüft werden. Gegebenenfalls ist eine ergänzende (spezifische) Sachkundeprüfung zu absolvieren, falls nicht eine vertiefte Berufspraxis die fehlenden Kenntnisse ausgleicht. Was ist Gegenstand der Prüfung zum/zur geprüften Finanzanlagenvermittler oder - vermittlerin? Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem praktischen Teil. Schriftlicher Teil Der schriftliche Teil der Prüfung erstreckt sich auf die in 1 Abs. 2 Nr. 2 FinVermV aufgeführten Inhalte, die einem ausgewogenen Verhältnis zueinander zu prüfen sind. Folgende Bereiche sind schriftlich zu prüfen: - Kenntnisse über Investmentvermögen im Sinne des 1 S. 2 des Investmentgesetzes - Kenntnisse über geschlossene Fonds - Kenntnisse über sonstige Vermögensanlagen im Sinne des 1 Abs. 2 des Vermögensanlagegesetztes Der schriftliche Teil der Prüfung kann auf Antrag des Prüflings auf die einzelnen Kategorien von Finanzanlagen nach 34f Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 2 und 3 GewO bzw. 3 Abs. 2 S. 2 Nr. 1, 2 und 3 FinVermV beschränkt werden. 3

Praktischer Teil Im praktischen Teil der Prüfung, der als Simulation eines Kundenberatungsgesprächs auf der Grundlage eines Fallbeispiels durchgeführt wird, wird jeweils ein Prüfling geprüft. Hier soll der Prüfling nachweisen, dass er über die Fähigkeiten verfügt, kundengerechte Lösungen zu entwickeln und anzubieten. Der praktische Teil der Sachkundeprüfung ist von allen Prüflingen unabhängig vom Umfang der beantragten Erlaubnis zu absolvieren. Es besteht jedoch die Möglichkeit der Befreiung von der Ablegung des praktischen Teils unter nachfolgenden Voraussetzungen: Der praktische Teil der Prüfung ist nicht zu absolvieren, wenn der Prüfling - eine auf den Teilbereich 1 des neuen 34f GewO (Investmentfonds) beschränkte Sachkundeprüfung ablegt und eine Erlaubnis nach 34d Abs. 1 oder 34e Abs. 1 GewO hat oder einen Sachkundenachweis im Sinne des 34d Abs. 2 Nr. 4 GewO oder einen diesem nach 19 Abs. 1 der Versicherungsvermittlungsverordnung gleichgestellten Abschluss besitzt oder - eine Folgeprüfung zur Erweiterung einer nach 34f Abs. 1 S. 3 GewO auf einzelne Kategorien von Finanzanlagen beschränkten Erlaubnis ablegt. Wo wird die Sachkundeprüfung durchgeführt? Wie bereits bei den Versicherungsvermittlern kooperiert die IHK für Ostfriesland und Papenburg mit der HK Bremen. Der Finanzanlagenvermittler kann sich jedoch die IHK aussuchen, vor der er die Sachkundeprüfung ablegen will, sofern diese die Sachkundeprüfung auch anbietet. Für Interessenten aus dem Kammerbezirk der IHK für Ostfriesland und Papenburg ist der nächstgelegene Prüfungsort Bremen. Prüfungstermine Die HK Bremen bietet mehrere Prüfungstermine im Jahr an. Die Anmeldung kann über das Online-Anmeldeportal (https://www.bwv-online.de/finverm/ihk/bremen/home/info) erfolgen. Die aktuellen Prüfungstermine finden Sie auf der Internetseite der Handelskammer Bremen oder auf unserer Internetseite unter Dok.-Nr.: 4993. Wann ist die Prüfung bestanden und darf die Prüfung wiederholt werden? Die Prüfung wird vom Prüfungsausschuss mit bestanden oder nicht bestanden bewertet ( 3 Abs. 7 FinVermV). Die Prüfung ist bestanden, wenn sowohl der schriftliche als auch der praktische Teil der Prüfung mit bestanden bewertet worden ist. Hierzu muss der Prüfling jeweils mindestens 50 % der erreichbaren Punkte erzielen. Die IHK erteilt sodann eine Bescheinigung über die erfolgreiche Ablegung. Wurde die Prüfung nicht erfolgreich abgelegt, 4

erhält der Prüfling darüber ebenfalls einen Bescheid, in dem auf die Möglichkeit der Wiederholungsprüfung hingewiesen wird. Kosten der Sachkundeprüfung Folgende Gebühren für die Sachkundeprüfung fallen bei der HK Bremen entsprechend des Gebührentarifs für Finanzanlagenvermittler der HK Bremen an (Angaben ohne Gewähr): Vollprüfung (schriftlicher und praktischer Prüfungsteil) Vollprüfung eine Kategorie 320 Vollprüfung zwei Kategorien 350 Vollprüfung drei Kategorien 380 Teilprüfung (nur schriftlicher Prüfungsteil) Teilprüfung eine Kategorie 220 Teilprüfung zwei Kategorien 250 Spezifische Sachkundeprüfung Vollprüfung Spezifische Sachkundeprüfung mit einer Kategorie 320 Spezifische Sachkundeprüfung mit zwei Kategorien 350 Spezifische Sachkundeprüfung mit drei Kategorien 380 Spezifische Sachkundeprüfung Teilprüfung Spezifische Sachkundeprüfung mit einer Kategorie 220 Spezifische Sachkundeprüfung mit zwei Kategorien 250 Wiederholung von Sachkundeprüfung Finanzanlagenvermittler Wiederholung Voll- oder Teilprüfung 100 % Wiederholung praktischer Prüfungsteil 180 Ersatzbescheinigung 20,00 Hinsichtlich weiterer Einzelheiten verweisen wir auf den Gebührentarif für Finanzanlagenvermittler der HK Bremen. Für weitere Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Ihre Ansprechpartner: Karen Genßler Telefon: 0 49 21 89 01-29 Fax: 0 49 21 89 01-66, E-Mail: karen.genssler@emden.ihk.de Simon Alex Telefon: 0 49 21 89 01-83 Fax: 0 49 21 89 01-66, E-Mail: simon.alex@emden.ihk.de 5