Fachprüfungsordnung für den Bachelorstudiengang Biowissenschaften an der Technischen Universität Kaiserslautern vom 2. März 2007

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Transkript:

Fachprüfungsordnung für den Bachelorstudiengang Biowissenschaften an der Technischen Universität Kaiserslautern vom 2. März 2007 (Staatsanzeiger Nr. 10 vom 26.03.2007, S. 423) geändert durch: Ordnung vom 12.02.2008 (Staatsanzeiger Nr. 10 vom 25.03.2008, S. 499) Ordnung vom 23.03.2009 (Staatsanzeiger Nr. 29 vom 10.08.2009, S. 1434) Ordnung vom 04.01.2010 (Staatsanzeiger Nr. 3 vom 01.02.2010, S. 146) Ordnung vom 02.08.2011 (Staatsanzeiger Nr. 33 vom 12.09.2011, S. 1601) Ordnung vom 18.12.2012 (Staatsanzeiger Nr. 4 vom 11.02.2013, S. 260) Aufgrund des 7 Abs. 2 Nr. 2 und des 86 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 des Hochschulgesetzes vom 21. Juli 2003 (GVBl. S. 167), geändert durch das Erste Landesgesetz zur Änderung hochschulrechtlicher Vorschriften vom 19. Dezember 2006 (GVBl. S. 438), BS 223-41, hat der Fachbereichsrat des Fachbereiches Biologie der Technischen Universität Kaiserslautern am 10. Januar 2007 die folgende Fachprüfungsordnung für den Bachelorstudiengang Biowissenschaften beschlossen. Diese Prüfungsordnung hat das Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Jugend und Kultur mit Schreiben vom 15. Januar 2007, Az.: 9536 Tgb.Nr. 83/06, genehmigt. Sie wird hiermit bekannt gemacht. Inhaltsübersicht 1 Gegenstand des Studiums und Zweck der Bachelorprüfung 2 Akademischer Grad 3 Regelstudienzeit, Organisation und Gliederung des Studiums 4 Studienfächer, Studienplan, Module 5 Verbindlichkeit der Teilnahme 6 Studienberatung 7 Aufbau der Prüfungen, Prüfungsfristen 8 Zulassung zur Bachelorprüfung 9 Wiederholung von Prüfungen 10 Bachelorarbeit 11 Ermittlung der Gesamtnote der Bachelorprüfung 12 Übergangsregelung 13 Inkrafttreten Anhänge Anhang 1: Übersicht der zu absolvierenden Module Anhang 2: Anteil der Module an der Gesamtnote 1 Gegenstand des Studiums und Zweck der Bachelorprüfung (1) Die Verfahrensvorschriften für den Bachelorstudiengang und die Bachelorprüfung sind in der Allgemeinen Bachelorprüfungsordnung der Technischen Universität Kaiserslautern (ABPO) und in der vorliegenden Fachprüfungsordnung festgelegt. 1

(2) Der Bachelorstudiengang Biowissenschaften hat zum Ziel, die theoretischen und praktischen Grundlagen der modernen Biologie und ihrer naturwissenschaftlichen Nachbardisziplinen zu vermitteln. Durch die Bachelorprüfung soll festgestellt werden, ob die Kandidatin oder der Kandidat im ausreichenden Maße theoretische und praktische Fachkenntnisse erworben hat und befähigt ist, die erworbenen Kenntnisse und Kompetenzen einzusetzen, um berufliche Aufgaben in Bereichen der Biologie selbständig zu erfüllen und mit dem Wissen kritisch und verantwortungsvoll umzugehen. 2 Akademischer Grad Der Fachbereich Biologie der Technischen Universität Kaiserslautern verleiht nach er-folgreichem Studium und bestandener Bachelorprüfung den akademischen Grad eines Bachelor of Science (abgekürzt B.Sc. ). Auf Antrag der oder des Studierenden wird dem akademischen Grad auch die deutsche Bezeichnung beigefügt. 3 Regelstudienzeit, Organisation und Gliederung des Studiums (1) Die Regelstudienzeit für den Bachelorstudiengang Biowissenschaften beträgt einschließlich der Bachelorarbeit sechs Semester (drei Studienjahre). (2) Der Bachelorstudiengang umfasst das Studium von 13 oder 14 Grundmodulen, drei Wahlpflichtmodulen, zwei Aufbaumodulen, einem Praxismodul und die Bachelorarbeit (siehe Anhänge 1 und 2). (3) Im Bachelorstudium müssen 180 Leistungspunkte (Credit Points; CP) inklusive Bachelorarbeit (12 CP) erworben werden. (4) Der Bachelorstudiengang wird zum Wintersemester begonnen. (5) Die Lehrveranstaltungen im Bachelorstudium werden überwiegend in deutscher Sprache abgehalten. Lehrveranstaltungen der Wahlpflicht- (WM) und Aufbaumodule (AM) können auch in englischer Sprache durchgeführt werden. Gute englische Sprachkenntnisse sind daher für ein erfolgreiches Studium erforderlich. (6) Das Prüfungsverfahren und die Prüfungsanforderungen sind so gestaltet, dass das Studium innerhalb der Regelstudienzeit abgeschlossen werden kann. 4 Studienfächer, Studienplan, Module (1) Die im Bachelorstudiengang zu absolvierenden Lehrveranstaltungen, deren empfohlene zeitlichen Einordnung und deren anteilige Bewertung für die Ermittlung der Endnote ist in den Anhängen 1 und 2 beschrieben. (2) Im Rahmen des Praxismoduls (PM) ist die Absolvierung eines 6-wöchigen Betriebs- oder Laborpraktikums vor oder während des Studiums vorgeschrieben. 5 Verbindlichkeit der Teilnahme (1) Für die Teilnahme an den Praktika und Seminaren der Module ist eine verbindliche Anmeldung bei den Organisatoren erforderlich. Die Anmeldetermine werden von der Leiterin oder dem Leiter der Lehrveranstaltung bekannt gegeben. (2) Für die Teilnahme an Modulprüfungen oder, in Ausnahmefällen, von Teilen davon ist eine Anmeldung bei der Abteilung für Prüfungsangelegenheiten erforderlich. Diese setzt in Absprache mit den Prüferinnen oder Prüfern gemäß 7 der ABPO die jeweiligen Prüfungs- und Anmeldetermine 2

sowie die Anmeldemodalitäten fest. Die Prüfungs- und Anmeldetermine werden über das Internet, durch Aushang oder in anderer geeigneter Weise rechtzeitig bekannt gemacht. (3) Eine erneute Teilnahme an einer bereits absolvierten praktischen Lehrveranstaltung ist ausgeschlossen. 6 Studienberatung (1) Neben einer allgemeinen Studienberatung, die als zentrale Beratung an der TU Kaiserslautern durchgeführt wird, findet eine Fachstudienberatung statt. Die Fachstudienberatung erfolgt durch vom Fachbereich dazu beauftragte Personen. (2) Eine Fachstudienberatung ist insbesondere in folgenden Fällen empfohlen: - vor oder zu Beginn des Bachelorstudiums, - im Falle von Studienfach-, Studiengang- oder Hochschulwechsel, - bei einem beabsichtigten Auslandsaufenthalt. Eine schriftliche Vorladung zu einer Fachstudienberatung erfolgt: - wenn die Kandidatin oder der Kandidat nach dem ersten Studienjahr weniger als 30 Leistungspunkte erzielt hat, - wenn abzusehen ist, dass die Kandidatin oder der Kandidat die für die ersten vier Studiensemester vorgesehenen Grundmodule nicht innerhalb von sechs Semestern absolvieren wird. Über den Besuch der Fachstudienberatung ist von der Beraterin oder dem Berater eine Bescheinigung auszustellen. (3) Zu Beginn des ersten Studienjahrs findet eine einführende Veranstaltung statt, die den Studierenden Informationen zum Studiengang und zu den Studienanforderungen gibt. 7 Aufbau der Prüfungen, Prüfungsfristen (1) Die Bachelorprüfung besteht aus alle mit Modulen verbundenen studienbegleitenden Prüfungen oder prüfungsrelevanten Studienleistungen und der Bachelorarbeit (Anhang 1). Für den Erwerb der für die Module festgelegten Leistungspunkte ist neben den vorgeschriebenen Prüfungsleistungen eine regelmäßige (ABPO, 5 Abs. 3), aktive Teilnahme an den praktischen Lehrveranstaltungen und an den Seminaren erforderlich. In begründeten Fällen kann eine regelmäßige Teilnahme noch attestiert werden, wenn die oder der Studierende bis zu einem Termin eines Praktikums oder eines Seminars versäumt hat. (2) Die Zulassung zur Teilnahme an praktischen Lehrveranstaltungen und Seminaren kann von der erfolgreichen Absolvierung von Prüfungsvorleistungen (z.b. Aufnahmeklausuren) abhängig gemacht werden. (3) Die Modulprüfungen finden mindestens zweimal pro Studienjahr, am Ende der Vorlesungszeit, in der vorlesungsfreien Zeit oder zu Beginn der Vorlesungszeit des folgenden Semesters statt. Falls in Ausnahmefällen Teilprüfungen durchgeführt werden, muss jede der Teilprüfungen bestanden werden. Im Falle des Nichtbestehens von Teilprüfungen müssen nur diese und nicht die gesamte Modulprüfung wiederholt werden. Die Termine der Prüfungen werden von den Fachprüferinnen oder Fachprüfern festgesetzt und mindestens zwei Wochen vorher durch Aushang und das Internet bekannt gegeben. Gegenstand der Leistungsüberprüfungen sind die Inhalte der den Modulen zugeordneten Lehrveranstaltungen. 3

(4) Die Prüfungen für die Grundmodule sind in der Regel schriftliche Klausurarbeiten. Die Klausuren können teilweise aus Multiple-Choice -Prüfungen bestehen. Die Prüfungen für die Aufbau- und Wahlpflichtmodule können schriftlich oder mündlich sein, ggf. unter Einbeziehung prüfungsrelevanter Studienleistungen (z. B. Versuchsprotokolle, schriftliche Hausarbeiten). Die Form der Prüfungen ist mindestens drei Monate vor den Prüfungsterminen bekannt zu geben. Die Dauer der schriftlichen Prüfungen ist auf ungefähr 15 min pro Leistungspunkt zu bemessen. Die mündliche Prüfung dauert mindestens 15, höchstens 30 Minuten pro Kandidatin oder Kandidat. (5) Die Anmeldung zu den Prüfungen der Grundmodule hat spätestens bis zum Beginn der Vorlesungszeit des 7. Fachsemesters zu erfolgen. Erfolgt die Anmeldung bis dahin nicht, gilt die Prüfung nach Ablauf von zwei Semestern als erstmals nicht bestanden. (6) Wenn die Bachelorarbeit nicht spätestens bis zum Beginn der Lehrveranstaltungen des 10. Fachsemesters begonnen wurde, dann gilt der erste Prüfungsversuch für die Bachelorarbeit als nicht bestanden. Die oder der Studierende muss dafür sorgen, dass sie oder er innerhalb einer Frist von vier Monaten über die Abteilung für Prüfungsangelegenheiten die Ausgabe eines Themas für die Bachelorarbeit erhält. 8 Zulassung zur Bachelorprüfung (1) Die allgemeinen Voraussetzungen für die Teilnahme an der Bachelorprüfung sind in 13 der ABPO geregelt. (2) Der Antrag auf Zulassung zur Bachelorprüfung ist zusammen mit der Meldung zur ersten Modulprüfung spätestens vier Wochen vor der ersten Modulprüfung bei der Abteilung für Prüfungsangelegenheiten zu stellen. Bis zu Beginn der Vorlesungszeit des dritten Fachsemesters kann die Kandidatin oder der Kandidat den Antrag einmalig zurückziehen. (3) Die Voraussetzungen zur Teilnahme an den Prüfungen zu den Aufbaumodulen sind in Anhang 2 beschrieben. 9 Wiederholung von Prüfungen (1) Nicht bestandene Modulprüfungen können zweimal wiederholt werden. Wird die zweite Wiederholungsprüfung nicht bestanden, so geht der Prüfungsanspruch endgültig verloren. Die Wiederholung einer bestandenen Prüfung ist ausgeschlossen. (2) Wiederholungsprüfungen können frühestens vier Wochen nach der vorangegangenen, nicht bestandenen Prüfung abgelegt werden. Eine Wiederholungsprüfung muss spätestens am übernächsten Prüfungstermin angemeldet sein. Ansonsten gilt 17 Abs. 2 der ABPO. (3) Im Falle des Nichtbestehens einer schriftlichen Prüfung und der beiden Wiederholungsprüfungen in einem der Grundmodule ist auf Antrag der oder des Studierenden an die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses eine mündliche Ergänzungsprüfung nach 10 Abs. 4 ABPO möglich. Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Nichtbestehens der zweiten Wiederholungsprüfung zu stellen. Die mündliche Ergänzungsprüfung ist im nächsten Prüfungszeitraum zu absolvieren. Die Möglichkeit eine Ergänzungsprüfung abzulegen steht der oder dem Studierenden während seines Studiums nur einmal zu. (4) Die Bachelorarbeit kann bei einer Bewertung mit nicht ausreichend einmal wiederholt werden. Eine zweite Wiederholung der Bachelorarbeit ist ausgeschlossen. 10 Bachelorarbeit (1) Vor Beginn der Bachelorarbeit müssen mindestens 160 Leistungspunkte erzielt worden sein (Anhang 1). 4

(2) Der Zeitraum von der Ausgabe des Themas bis zur Abgabe der Bachelorarbeit beträgt neun Wochen. Das Thema muss so begrenzt sein, dass es innerhalb dieser Frist bearbeitet werden kann. Auf Antrag der Kandidatin oder des Kandidaten und mit Zustimmung der Betreuerin oder des Betreuers kann der Prüfungsausschuss die Bearbeitungszeit in begründeten Ausnahmefällen um zwei Wochen verlängern. Der Antrag auf Verlängerung muss der oder dem Prüfungsausschussvorsitzenden mindestens zwei Wochen vor Ablauf der neun Wochen vorgelegt werden. (3) Die Bachelorarbeit soll einen Umfang von 50 Seiten (ohne Anhang) nicht überschreiten (Schriftgröße 11, Zeilenabstand 1,5, 2,5 cm Rand beidseitig). (4) Die Bachelorarbeit muss spätestens drei Monate nach der letzten erfolgreich abgelegten Modulprüfung und dem Nachweis der Absolvierung des Praxismoduls begonnen werden. Als Stichtag gilt die Meldung der Ergebnisse der Modulprüfungen an die Abteilung für Prüfungsangelegenheiten. (5) Die Bachelorarbeit wird von einer Betreuerin oder einem Betreuer und einer weiteren Fachprüferin oder einem weiteren Fachprüfer beurteilt. 11 Ermittlung der Gesamtnote der Bachelorprüfung (1) Die Bachelorprüfung ist bestanden, wenn die in Anhang 2 beschriebenen Module und die Bachelorarbeit erfolgreich absolviert und die dabei durchgeführten Leistungsüberprüfungen mit mindestens der Note 4,0 oder mit bestanden bewertet worden sind und dabei insgesamt mindestens 180 Leistungspunkte erworben wurden. (2) Zur Ermittlung der Gesamtnote der Bachelorprüfung werden die Noten der benoteten Modulprüfungen und die Note der Bachelorarbeit gemäß Anhang 2 mit den jeweiligen Leistungspunkten multipliziert, diese Einzelergebnisse werden addiert und das daraus resultierende Gesamtergebnis durch die Gesamtzahl der einbezogenen Leistungspunkte dividiert. Von den Modulen GM11, GM12 und GM13 gehen nur die Noten der zwei am besten absolvierten Module ihrem Umfang an Leistungspunkten entsprechend in die Endnote ein. 12 Übergangsregelung Diese Änderungsordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Staatsanzeiger in Kraft. Sie gilt nach Inkrafttreten auch für Studierende, die ab dem Wintersemester 2011/12 bereits im Studiengang Biowissenschaften an der TU Kaiserslautern eingeschrieben waren. Für alle anderen Studierenden gilt die Prüfungsordnung vom 02.03.2007 in der Fassung vom 04.01.2010. 13 Inkrafttreten Diese Prüfungsordnung tritt nach ihrer Veröffentlichung im Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz in Kraft. Kaiserslautern, den 18. Dezember 2012 Der Dekan des Fachbereichs Biologie: Prof. Dr. Thorsten S t o e c k 5

Anhang 1: Übersicht der zu absolvierenden Module Modul Veranstaltung LV-Typ SWS CP 1. Semester (WS) 22 30 GM 1A Allgemeine Chemie Allgemeine Chemie Vorlesung (+Übung) 4 6 GM 2 Physik (Teil 1) Physik 1 Vorlesung (+Übung) 3 4* GM 3 Mathe-Biostatistik (Teil 1) Mathematik-Biostatistik 1 Vorlesung 2 3* GM 4 Molekularbiologie Genetik 1 Vorlesung 2 Mikrobiologie 1 Vorlesung 1 Zellbiologie 1 Vorlesung 2 Molekularbiologie Praktikum 3 11 GM 5 Botanik Botanik Vorlesung 2 Botanik Praktikum 3 6 2. Semester (SS) 26 30 GM 1B Organische Chemie Organische Chemie Vorlesung (+oiübg 1 ) 4 Chemie Praktikum 5 9 GM 2 Physik (Teil 2) Physik 2 Vorlesung (+Übung) 3 Physik Praktikum 2 6* GM 3 Mathe-Biostatistik (Teil 2) Mathematik-Biostatistik 2 Vorlesung 2 3* GM 6 Zoologie Zoologie Vorlesung 2 Zoologie Praktikum 3 6 GM 7 Humanbiologie Humanbiologie Vorlesung 3 Humanbiologie Praktikum 2 6 3. Semester (WS) 22 31 GM 8 Pflanzenphysiologie Pflanzenphysiologie Vorlesung 2,5 Phytopathologie Vorlesung 2,5 Pflanzenphysiologie Praktikum 3 11 GM 9 Tierphysiologie Tierphysiologie Vorlesung 4 Tierphysiologie Praktikum 3 10 GM 10 Biochemie Genetik 2 Vorlesung 1 Zellbiologie 2 Vorlesung 1 Biochemie Vorlesung 3 Biochemie Praktikum 2 10 4. Semester (SS) 22-24 29 GM 11 Ökologie/Biodiversität** Ökologie Vorlesung 1 Biodiversität Vorlesung 1 Evolution Vorlesung 1 Ökologie/Biodiversität Praktikum 4 9 GM 12 Biotechnologie/ Mikrobiologie** GM 13 Neuro-/ Entwicklungsbiologie** Biotechnologie Vorlesung 3 Mikrobiologie 2 Vorlesung 2 Biotechnologie/Mikrobiologie Praktikum 3 11 Neurobiologie Vorlesung 1,5 Entwicklungsbiologie Vorlesung 1,5 Neuro-/Entwicklungsbiologie Praktikum 3 8 WM 1 Wahlpflicht-LV Lehrveranstaltungen nach Wahl*** 1-9 1-12 5./6. Semester (WS+SS) 39-41 60 AM 1 Aufbaumodul 1 Aufbaupraktikum mit Seminar 8 12 AM 2 Aufbaumodul 2 Aufbaupraktikum mit Seminar 8 12 WM 2 Nichtbiologisches Fach Nichtbiologische Lehrveranstaltungen*** 6-8 8-10 WM 3 Biologische Theorie-LV Theoretische Lehrveranstaltungen*** 5-7 6-8 PM Praxismodul Betriebs- oder Laborpraktikum (6-wöchig)*** --- 8 Bachelorarbeit Labortätigkeit mit Abschlussarbeit (9-wöchig) --- 12 1.-6. Semester insgesamt 131-135 180 * Die Leistungspunkte (Credit Points, CP) für die semesterübergreifenden Module werden nach Semestern getrennt aufgeführt. ** Wahlpflicht: Mindestens zwei der drei Module GM 11, GM 12, GM 13 müssen gewählt werden. Die fehlenden CP sind durch Lehrveranstaltungen (LV) für WM 1 zu erbringen. *** Unbenotete Leistungsnachweise. 1 Online-basierte, interaktive Übung. WS = Wintersemester; SS = Sommersemester. 6

Anhang 2: Anteil der Module an der Gesamtnote Anteil an der Gesamtnote [%] b bei Berücksichtigung von: Modul (CP) GM 11+12 GM 11+13 GM 12+13 GM 1A Allgemeine Chemie (6) 4,082 4,167 4,110 GM 1B Organische Chemie (9) 6,122 6,250 6,164 GM 2 Physik (10) 6,803 6,944 6,849 GM 3 Mathematik-Biostatistik (6) 4,082 4,167 4,110 GM 4 Molekularbiologie (11) 7,483 7,639 7,534 GM 5 Botanik (6) 4,082 4,167 4,110 GM 6 Zoologie (6) 4,082 4,167 4,110 GM 7 Humanbiologie (6) 4,082 4,167 4,110 GM 8 Pflanzenphysiologie (11) 7,483 7,639 7,534 GM 9 Tierphysiologie (10) 6,803 6,944 6,849 GM 10 Biochemie (10) 6,803 6,944 6,849 GM 11 a Ökologie/Biodiversität (9) 6,122 6,250 - GM 12 a Biotechnologie/Mikrobiologie (11) 7,483-7,534 GM 13 a Neuro-/Entwicklungsbiologie (8) - 5,556 5,479 WM 1 c Wahlpflicht-Lehrveranstaltungen (1-12) - - - AM 1 Aufbaupraktikum 1 mit Seminar (12) 8,163 8,333 8,219 AM 2 Aufbaupraktikum 2 mit Seminar (12) 8,163 8,333 8,219 WM 2 c Nichtbiologisches Fach (8-10) - - - WM 3 c Biologische Theorie-Lehrveranstaltungen (6-8) - - - PM c Praxismodul (Betriebs- oder Laborpraktikum) (8) - - - Bachelorarbeit (12) 8,163 8,333 8,219 a Mindestens zwei der drei Module GM 11, GM 12 und GM 13 müssen absolviert werden. Falls alle drei GM absolviert werden, bleibt die Note von einem dieser Module unberücksichtigt. Die zum Erzielen der 29 CP im 4. Fachsemester (siehe Anhang 1) fehlenden Leistungspunkte sind im Rahmen von Wahlpflichtmodul 1 (WM 1) zu absolvieren. b Der exakte Anteil an der Endnote ist abhängig von der Wahl der beiden Module von den drei zur Wahl stehenden GM 11, 12 und 13, aufgrund deren unterschiedlichen Umfängen an CP. c Prüfungen ohne Benotung. Anmerkungen: Aufbaumodule (AM) 1 und 2 beinhalten fachspezifische Aufbaupraktika (3-wöchig ganztägig) mit begleitenden Seminaren. Sie werden von den im Fachbereich Biologie tätigen Abteilungen angeboten. Für die Teilnahme müssen die thematisch verwandten Grundmodule absolviert und die Anmeldung zu den Prüfungen von mindestens 12 der Grundmodule erfolgt sein. Wahlpflichtmodul (WM) 1 besteht aus biologischen oder nichtbiologischen Lehrveranstaltungen nach Wahl oder bis zu einem Umfang von 6 CP aus Lehrveranstaltungen für allgemeine Berufsqualifikationen. Wahlpflichtmodul (WM) 2 beinhaltet thematisch zusammenhängende, nichtbiologische Lehrveranstaltungen, die von anderen Fachbereichen angeboten werden. Wahlpflichtmodul (WM) 3 beinhaltet theoretische Lehrveranstaltungen aus dem Fachbereich Biologie, die thematisch unabhängig voneinander sein können. Im Rahmen des Wahlpflichtmoduls 1 muss das Biologische Kolloquium (1 CP) belegt werden. 7