RAIFFEISEN BANK INTERNATIONAL AG



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RAIFFEISEN BANK INTERNATIONAL AG Bericht des Vorstandes gemäß 174 Abs 4 ivm 153 Abs 4 AktG für die Beschlussfassung zu Tagesordnungspunkt 9 der ordentlichen Hauptversammlung vom 26. Juni 2013 (Ausschluss des Bezugsrechtes) Wegen des Auslaufens mit 10. Juni 2013 der Ermächtigung des Vorstandes der Raiffeisen Bank International AG, gemäß 174 Abs 2 AktG mit Zustimmung des Aufsichtsrates Wandelschuldverschreibungen auszugeben, beabsichtigen der Vorstand und der Aufsichtsrat der Gesellschaft, der Hauptversammlung vom 26. Juni 2013 eine neuerliche Ermächtigung des Vorstandes zur Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen vorzuschlagen. Der Vorstand und der Aufsichtsrat der Raiffeisen Bank International AG beabsichtigen der ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft vom 26. Juni 2013 vorzuschlagen, den Vorstand neuerlich zu ermächtigen, innerhalb von fünf Jahren ab dem Datum der Beschlussfassung mit Zustimmung des Aufsichtsrates, auch in mehreren Tranchen, Wandelschuldverschreibungen mit einem Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 2.000.000.000, mit denen ein Umtausch- oder Bezugsrecht auf bis zu 39.101.024 Stück auf Inhaber lautende Stammaktien der Gesellschaft mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital von bis zu EUR 119.258.123,20 verbunden ist, auszugeben. Die Wandelschuldverschreibungen sollen auch durch eine zu hundert Prozent im direkten oder indirekten Eigentum der Raiffeisen Bank International AG stehende Gesellschaft ausgegeben werden können; für diesen Fall soll der Vorstand ermächtigt werden, mit Zustimmung des Aufsichtsrats namens der Gesellschaft eine Garantie für die Wandelschuldverschreibungen zu übernehmen und den Inhabern der Wandelschuldverschreibungen Wandlungsrechte auf auf Inhaber lautende Stammaktien der Raiffeisen Bank International AG zu gewähren. Der Vorstand soll in diesem Zusammenhang ermächtigt werden, mit Zustimmung des Aufsichtsrates die näheren Ausgabe- und Ausstattungsmerkmale sowie die Wertpapierbedingungen der Wandelschuldverschreibungen festzulegen, insbesondere Zinssatz, Ausgabekurs, Laufzeit und Stückelung, Verwässerungsschutzbestimmungen, Wandlungszeitraum, Wandlungsrechte und pflichten, Wandlungsverhältnis sowie Wandlungspreis. Diese Ermächtigung trägt auch bereits künftigen regulatorischen Änderungen Rechnung, die insbesondere durch Basel III, ein Maßnahmenpaket des Basler Ausschusses für Bankenaufsicht (BCBS), eingeführt werden. Die legislativen Vorschläge der Europäischen Kommission zur Umsetzung einer EU- Verordnung (Capital Requirements Regulation CRR I) sowie einer überarbeiteten Bankenrichtlinie (Capital Requirements Directive CRD IV), die insbesondere Regelungen zu den Bestandteilen der Eigenmittel, Eigenmittelanforderungen, Liquiditätsberichterstattung und 1

Verschuldung (Leverage) enthalten, könnten auch Einfluss auf die Kapitalplanung und ausstattung der Raiffeisen Bank International AG haben. Die Eigenmittel eines Kreditinstitutes sollen künftig überwiegend aus hartem Kernkapital (Common Equity Tier 1) bestehen. In geringerem Umfang sollen zusätzliches Kernkapital (Additional Tier 1) und Tier 2 Kapital anerkannt werden. Abhängig von der Ausgestaltung könnten damit auch Wandelschuldverschreibungen, wie in dieser Ermächtigung beantragt, künftig als zusätzliches Kernkapital und somit als höherwertiges regulatorisches Eigenmittel anerkannt werden. In Vorbereitung darauf soll daher der Vorstand ermächtigt werden, solche Kapitalinstrumente zu begeben. Das Bezugsrecht der Aktionäre auf die im Rahmen dieser Ermächtigung begebenen Wandelschuldverschreibungen soll ausgeschlossen werden. Nach Meinung des Vorstandes steht der Ausschluss des Bezugsrechtes im Zusammenhang mit diesem Ermächtigungsbeschluss zur Begebung von Wandelschuldverschreibungen im überwiegenden Interesse der Gesellschaft, ist aber auch jedenfalls mittelbar im Interesse der bestehenden Aktionäre der Gesellschaft gelegen. Gemäß den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen erstattet der Vorstand zur rechtlichen und wirtschaftlichen Begründung und Rechtfertigung des Bezugsrechtsausschlusses den nachstehenden Bericht. Ein Ausschluss von Bezugsrechten bei Wandelschuldverschreibungen ist unter vier wesentlichen Aspekten zu sehen: Vergleichsweise niedrige und somit attraktive Finanzierungskosten für die Gesellschaft, die Optimierung eines hohen Wandlungskurses, die Erschließung von neuen Anlegerkreisen sowie die Kapitalaufnahmen in der Unternehmensgruppe direkt dort, wo die erlösten Mittel tatsächlich verwendet werden. Um die genannten Aspekte im Interesse der Gesellschaft verwirklichen und/oder optimal nutzen zu können, ist ein Ausschluss des Bezugsrechtes der Aktionäre auf die begebenen Wandelschuldverschreibungen erforderlich. 1. Verbesserte Finanzierungsmöglichkeiten Anleger erhalten aus Wandelschuldverschreibungen eine Verzinsung bei vergleichbar geringem Risiko hinsichtlich der Rückzahlung des eingesetzten Kapitals. Gleichzeitig wird ihnen das Recht eingeräumt, zu einem bereits bei der Ausgabe der Wandelschuldverschreibung festgelegten Preis ( Wandlungspreis ) künftig Aktien der Gesellschaft zu erwerben, wodurch den Gläubigern nach Wandlung auch ein Zugang zur Substanz und zur Ertragskraft des Unternehmens ermöglicht wird. Wandelschuldverschreibungen stellen für die Gesellschaft ein angemessenes Mittel dar, um ihre Kapitalkosten möglichst niedrig zu halten. Durch die genannten Komponenten, nämlich die hohe Sicherheit für Anleihegläubiger und die Möglichkeit der Teilnahme an Kurssteigerungen durch das Recht auf Wandlung in Aktien, erhält die Gesellschaft einen flexiblen und schnellen Zugang zu attraktiven Finanzierungskonditionen, die in der Regel unter dem Niveau von (reinen) Fremdkapitalinstrumenten liegen. 2

Durch die am Kapitalmarkt üblichen Konditionen von Wandelschuldverschreibungen wird der Ausgabekurs der zu emittierenden Aktien über dem zum Emissionszeitpunkt der Wandelschuldverschreibung liegenden Aktienkurs liegen ( Wandlungsprämie ), sodass die Gesellschaft im Vergleich zu einer sofortigen Kapitalerhöhung einen höheren Ausgabepreis erzielen kann und somit anders ausgedrückt der Gesellschaft zusätzliches Kapital zugeführt werden kann. Der Wert von Wandelschuldverschreibungen setzt sich aus zwei Komponenten zusammen: Der Schuldverschreibungskomponente und der Komponente einer Option, die zur Wandlung der Schuldverschreibungen in Aktien berechtigt. Aufgrund der mit Wandelschuldverschreibungen verbundenen Optionskomponente wird von Anlegern grundsätzlich ein im Vergleich zu klassischen Unternehmensanleihen geringerer Zinssatz akzeptiert. Der Wert der Optionskomponente wird von Laufzeit und Zinsniveau, aber auch stark von Kursverlauf und volatilität der Aktie beeinflusst, wobei eine hohe Volatilität (mit entsprechenden Kurschancen) für die Optionskomponente im Rahmen der dafür marktüblich verwendeten Berechnungsmethoden technisch werterhöhend wirkt und sich letztlich in einem vergleichsweise niedrigeren Zinssatz der Wandelschuldverschreibungen niederschlägt. Wandelschuldverschreibungen bieten daher insbesondere auch eine Möglichkeit, Kursvolatilitäten wie sie im Besonderen auch bei der Aktie der Raiffeisen Bank International AG vorkommen zu Gunsten der Gesellschaft zu verwerten und damit die Kapitalkosten der Gesellschaft zu senken. Die Praxis hat gezeigt, dass bei Emissionen mit Bezugsrechtsausschluss oft bessere Konditionen erreicht werden können, weil durch die dadurch mögliche sofortige Platzierung zu Lasten der Gesellschaft preiswirksame Risiken aus einer geänderten Marktsituation vermieden werden. Dies liegt in der Struktur von Bezugsrechtsemissionen, bei denen nach den gesetzlichen Bestimmungen eine mindestens zweiwöchige Bezugsfrist einzuhalten ist. Bei einem Bezugsrechtsausschluss können daher bei richtiger Einschätzung der Marktlage vergleichsweise mehr finanzielle Mittel für die Gesellschaft bei einer niedrigeren Anzahl von bei Ausnützung des Wandlungsrechtes zu emittierenden Aktien generiert werden. Aus diesem Grund ist der Ausschluss des Bezugsrechtes bei der Begebung von Wandelschuldverschreibungen mittlerweile auch gängige Praxis auf dem Kapitalmarkt. Neben den dargestellten Überlegungen werden innerhalb des Ermächtigungszeitraums von fünf Jahren voraussichtlich auch weitere Gründe hinzutreten, die im Sinne einer vorsichtigen und flexiblen Kapitalplanung der Gesellschaft für die mögliche Begebung von Wandelschuldverschreibungen (und einen damit notwendig verbundenen Bezugsrechtsausschluss) sprechen könnten: Aufgrund der aktuellen Entwicklungen zur Diskussion des Basel III-Paketes ist wahrscheinlich, dass künftig auch abhängig von der konkreten Ausgestaltung der Instrumente sowie der Erfüllung bestimmter Mindestvoraussetzungen, wie insbesondere einer Anknüpfung an den Eintritt definierter Auslöseereignisse zur verpflichtenden Umwandlung in Aktienkapital solche Wandelschuldverschreibungen, die mit einer Wandlungspflicht verbunden sind, als zusätzliches Kernkapital und somit als höherwertige regulatorische Eigenmittel anerkannt 3

werden. Derart qualifiziert ausgestaltete Wandelschuldverschreibungen könnten somit unter Berücksichtigung der künftigen Marktentwicklungen einen alternativen oder zusätzlichen Zugang zu regulatorischem Kernkapital eröffnen und damit ein wichtiges Instrument zur Eigenmittelstärkung und Erfüllung gesetzlicher Kapitalanforderungen darstellen. 2. Optimierung eines hohen Wandlungskurses Der Ausgabebetrag der bei Ausübung der Umtausch- und/oder Bezugsrechte an die Wandelschuldverschreibungsgläubiger auszugebenden Aktien (Wandlungskurs) wird entsprechend den internationalen Kapitalmarktusancen ausgehend vom aktuellen volumengewichteten Durchschnittskurs der Aktien der Gesellschaft bei Zuteilung der Wandelschuldverschreibung ermittelt zuzüglich eines Aufschlages, welcher die Einschätzung der weiteren Kursentwicklung der Gesellschaft im Zusammenhalt mit einem Benchmarking zu vergleichbaren Kapitalmarkttransaktionen am relevanten Markt widerspiegelt. Da der Kurs der Aktie bei Ausgabe der Emission ein für die Konditionengestaltung der Wandelschuldverschreibung wichtiger Faktor ist, ist es im Interesse der Gesellschaft gelegen, möglichste Kontrolle über den Referenzkurs der Aktie der Gesellschaft zu dem für die Konditionengestaltung maßgeblichen Zeitpunkt der Zuteilung einer Emission zu haben. Gerade unter Bedachtnahme auf etwa die im Zuge der Finanzkrise festzustellenden Kursschwankungen der Aktienmärkte insgesamt sowie unter Berücksichtigung der hohen Volatilität der Aktie der Gesellschaft im Besonderen wird deutlich, dass sowohl der Kursverlauf, als auch die Markteinschätzung innerhalb einer zweiwöchigen Bezugsfrist die ohne Bezugsrechtsausschluss einzuhalten wäre durchaus sehr erheblichen Änderungen unterliegen können. Bei einer Emission mit Bezugsrechtsausschluss kann die Gesellschaft hingegen einen nach ihrer Einschätzung günstigen Zuteilungszeitpunkt vergleichsweise rasch und flexibel wählen. Auf diese Weise wird die Gesellschaft in die Lage versetzt, innerhalb des Ermächtigungszeitraumes attraktive Ausgabebedingungen zu einem aus ihrer Sicht optimalen Zeitpunkt flexibel festzusetzen und so ihre Wandlungs- bzw. Finanzierungskonditionen im Interesse aller Aktionäre zu optimieren. Gleichzeitig kann der erwarteten Einschätzung der Entwicklung des Aktienkurses Rechnung getragen und auf die zum Ausgabezeitpunkt üblichen Konditionen und Gepflogenheiten der internationalen Finanzmärkte eingegangen werden. 3. Erschließung neuer Anlegerkreise Wandelschuldverschreibungen werden üblicherweise nur von institutionellen Investoren gezeichnet, die sich auf diese Veranlagungsform spezialisiert haben, und die auch von einer auf Basis dieser Ermächtigung zu begebenden Wandelschuldverschreibung angesprochen werden sollen. Die Gesellschaft kann somit durch die Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen eine neue Investorenbasis erschließen. Die Emission von Wandelschuldverschreibungen mit Bezugsrechten würde hingegen dazu führen, dass diese 4

Investoren aufgrund marktunüblicher Ausgestaltung und Zuteilungsmechanismen und/oder der sich innerhalb der mindestens zweiwöchigen Bezugsfrist für diese Investoren ergebenden Marktrisiken nicht oder nur mit einem geringeren Emissionsvolumen angesprochen werden können. Zudem ist anzumerken, dass bei marktgerechter Bewertung der Emission einer Wandelschuldverschreibung mit Bezugsrechten (d.h. zu den besten am Markt für die erzielbaren Konditionen, wie sie auch von der Gesellschaft angestrebt werden), die Bezugsrechte selbst ohne eigenständige wirtschaftliche Bedeutung sind. Durch den Verzicht auf die zeit- und somit auch kostenaufwändige Abwicklung eines Bezugsrechtes können der Kapitalbedarf der Gesellschaft aus sich kurzfristig bietenden Marktchancen sehr zeitnah gedeckt sowie zusätzlich neue Investoren im In- und Ausland gewonnen werden. Durch die Möglichkeit des Bezugsrechtsausschlusses wird daher in Summe eine Stärkung der Eigenmittel und eine Senkung der Finanzierungskosten im Interesse der Gesellschaft und schlussendlich aller Aktionäre erreicht. Emissionen von Wandelschuldverschreibungen, die sich ausschließlich an institutionelle Investoren richten (und bei denen daher das Bezugsrecht ausgeschlossen wird), können bei entsprechender Stückelung und Konstruktion schließlich auch ohne Emissionsprospekt erfolgen. Dadurch würden sich die Emissionskosten im Vergleich zu einer Prospekt-Emission maßgeblich reduzieren. 4. Kapitalaufnahmen in der Unternehmensgruppe direkt dort, wo die erlösten Mittel tatsächlich verwendet werden Die vom Vorstand und Aufsichtsrat beantragte Ermächtigung beinhaltet auch die Möglichkeit der Begebung von Wandelschuldverschreibungen durch eine zu hundert Prozent im direkten oder indirekten Eigentum der Raiffeisen Bank International AG stehende Gesellschaft, wobei die Emission durch die Gesellschaft garantiert und den Inhabern der Wandelschuldverschreibungen Wandlungsrechte auf Stammaktien der Raiffeisen Bank International AG gewährt werden würde. Einerseits soll die Gesellschaft damit in die Lage versetzt werden, durch die Wahl des Standortes des Emittenten steuerlich günstige Rahmenbedingungen und Doppelbesteuerungsbedingungen auszunützen und so die Finanzierungskonditionen noch zusätzlich zu optimieren. In erster Linie ist aber zu berücksichtigen, dass die Finanzierungen der Unternehmensgruppe zu einem erheblichen Anteil nicht direkt von der Gesellschaft, sondern von ihren Tochtergesellschaften in Zentralund Osteuropa aufgenommen werden oder von der Gesellschaft aufgenommene Mittel konzernintern an diese Tochtergesellschaften weitergeben werden. Die beschriebene Konstruktion würde es der Gesellschaft ermöglichen, Kapitalaufnahmen der Unternehmensgruppe direkt dort zu platzieren, wo die der Gesellschaft zur Verfügung gestellten Mittel auch tatsächlich verwendet werden würden und/oder wo Finanzierungen letztlich zu Lasten des Finanzierungsaufwandes der Gesellschaft und der Unternehmensgruppe 5

nur mit einem wesentlich höheren Zins-Spread aufgenommen werden könnten. Durch die Kombination der Kapitalaufnahme durch eine Tochtergesellschaft mit einem Wandlungsrecht auf Aktien der Gesellschaft erhofft sich die Gesellschaft (zusätzlich zu den schon unter Punkt 1. genannten Gründen), Kreditgeber und/oder Investorenkreise ansprechen zu können, die aufgrund ihrer Risikoprofile oder Geschäftsausrichtungen für eine klassische Kreditgewährung oder Unternehmensanleihe nicht gewonnen werden könnten. 5. Zusammenfassung/ Interessenabwägung Der vorgeschlagene Ausschluss des Bezugsrechtes ist durch die angestrebten Ziele, nämlich eine Optimierung der Kapitalstruktur und eine Senkung der Finanzierungskosten, die Optimierung eines hohen Wandlungskurses, die Erschließung von neuen Anlegerkreisen sowie Kapitalaufnahmen in der Unternehmensgruppe direkt dort, wo die erlösten Mittel tatsächlich verwendet werden, und damit eine weitere Festigung und Verbesserung der Wettbewerbsposition der Gesellschaft im Interesse der Gesellschaft und der Aktionäre zu gewährleisten, sachlich gerechtfertigt. Der Bezugsrechtsausschluss ist darüber hinaus auch angemessen und notwendig, weil die erwartete Zufuhr von Eigenkapital durch die zielgruppenspezifische Orientierung der Wandelschuldverschreibungen kostenintensivere Kapitalmaßnahmen ersetzt, günstige Finanzierungskonditionen bietet und eine flexible langfristige Geschäftsplanung und Verwirklichung der geplanten Unternehmensziele zum Wohle der Gesellschaft und, damit verbunden, auch aller Aktionäre sichert. Ohne Ausschluss des Bezugsrechtes ist es der Gesellschaft nicht möglich, vergleichbar rasch und flexibel auf günstige Marktkonditionen zu reagieren. Der Vorstand der Gesellschaft erwartet, dass der Vorteil der Gesellschaft aus der Begebung von Wandelschuldverschreibungen unter Bezugsrechtsausschluss allen Aktionären zugutekommt und den (potentiellen) verhältnismäßigen Beteiligungsverlust der vom Bezugsrecht ausgeschlossenen Aktionäre klar überwiegt, sodass daher auch insgesamt das Gesellschaftsinteresse den Nachteil der Aktionäre durch den Ausschluss des Bezugsrechtes überwiegt. Zusammenfassend kann daher bei Abwägung aller angeführten Umstände festgestellt werden, dass der Bezugsrechtsausschluss in den beschriebenen Grenzen erforderlich, geeignet, angemessen und im überwiegenden Interesse der Gesellschaft sachlich gerechtfertigt und geboten ist. Wien, im Mai 2013 Der Vorstand der Raiffeisen Bank International AG 6