Die obligatorische Unfallversicherung



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Transkript:

Die obligatorische Unfallversicherung Lehrgang Sachbearbeiter/in Sozialversicherung 2011/2012 1

Versicherungsträger Art. 66 UVG - schwerpunktmässig industrielle Betriebe - Automobil- und Flugbetriebsbranchen - Forst- und Baubranchen - Temporärbüros (Stellenvermittlungen) -etc. Private Versicherungen Private Krankenkassen (mit Zulassung des BSV für UVG) Art. 68 UVG - alle Betriebe, die nicht der Suva unterstellt sein müssen, müssen bei einen privaten UVG-Versicherer versichert sein. - Ersatzkasse (errichtet durch die privaten UVG-Versicherer) kommt zum Tragen, wenn der Arbeitgeber keine UVG- Versicherung bei einem privaten UVG-Versicherer abgeschlossen hat. 2

Versicherte Personen Arbeitnehmer Arbeitgeber mitarbeitendes Familienmitglied Angestellt, bezieht Lohn und trägt kein wirtschaftliches Risiko am Unternehmen Grundsätzlich nicht obligatorisch versichert Bezieht keinen Barlohn und bezahlt keine AHV-Beiträge (sonst = Arbeitnehmer) Obligatorisch versichert Kann sich freiwillig versichern lassen Kann sich freiwillig versichern lassen 3

Obligatorisch oder freiwillig versichert? Rechtsform Stellung innerhalb des Betriebes Obligatorisch Einzelfirma Geschäftsinhaber nein ja GmbH arbeitender Gesellschafter ja nein * nur Gesellschafter Nein nein AG Mitarbeitender Aktionär ja nein * nur Aktionär nein nein Kommandit Komplementär (natürliche Person) nein ja Kommanditär nein nein ** Kollektiv arbeitender Gesellschafter nein ja nur Gesellschafter nein nein *) Gesellschafter/Aktionäre, welche im eigenen Betrieb mitarbeiten, sind aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht Angestellte ihres eigenen Betriebes. **) Da sie nur beteiligt sind und nicht mitarbeiten, können sich weder obligatorisch noch freiwillig versichert lassen. freiwillig 4

Versicherter Personenkreis & Risiken Arbeitnehmer freiwillig Versicherte mit weniger als 8 Stunden pro Woche Arbeitszeit beim gleichen Arbeitgeber - Berufsunfall - Berufskrankheit - Nichtberufsunfall Arbeitnehmer freiwillig Versicherte mit 8 oder mehr Stunden pro Woche Arbeitszeit beim gleichen Arbeitgeber - Berufsunfall - Berufskrankheit - Nichtberufsunfall Arbeitgeber Für sie gilt dieselbe Regelung wie für Arbeitnehmer, mit Einschränkung der Langzeitleistungen bei Berufskrankheit. 5

Beginn der Versicherung Arbeitnehmer freiwillig Versicherte weniger als 8 Stunden pro Woche - Berufsunfall - Berufskrankheit Arbeitnehmer freiwillig Versicherte 8 oder mehr Stunden pro Woche - Berufsunfall - Berufskrankheit - Nichtberufsunfall Der Versicherungsschutz beginnt für sie erst mit dem effektiven Weg (von der Wohnungstüre an) direkt zur Arbeit = Berufsunfall. Der Arbeitsvertrag ist nicht massgebend, da Unfälle ausserhalb der Arbeit und ausserhalb des Arbeitswegs sowieso nicht versichert sind. Wer nur gegen Berufsunfälle (BU) versichert ist, muss bei der Krankenkasse (im KVG) den Unfallschutz einschliessen. Der Versicherungsschutz beginnt mit dem Tage (00:00 Uhr), an welchem sie die Arbeit tatsächlich aufnehmen oder wirklich hätten aufnehmen müssen. Der Arbeitsvertrag ist nicht massgebend, sondern der Tag, an welchem sie die Arbeit tatsächlich aufnehmen oder wirklich hätten aufnehmen müssen. Wer vor dem ersten Arbeitstag noch Ferien nimmt, ist nicht versichert. Allenfalls über den vorherigen Arbeitgeber (Nachdeckung/Abredeversicherung). Unfälle auf dem Arbeits oder Heimweg gelten als Nichtberufsunfälle (NBU). 6

Prämien wer hat diese zu tragen? Arbeitnehmer freiwillig Versicherte weniger als 8 Stunden pro Woche - Berufsunfall - Berufskrankheit Arbeitnehmer freiwillig Versicherte 8 oder mehr Stunden pro Woche - Berufsunfall - Berufskrankheit - Nichtberufsunfall Die Prämien für Berufsunfälle gehen voll zu Lasten des Arbeitgebers. Der Arbeitgeber kann die Prämie in keiner Form auf den Arbeitnehmer abwälzen. Prämien werden nur auf den AHV-pflichtigen Lohn erhoben, welcher von den Arbeitnehmern erwirtschaftet wurde. Die Prämien für Berufsunfälle gehen voll zu Lasten des Arbeitgebers. Der Arbeitgeber kann die Prämie in keiner Form auf den Arbeitnehmer abwälzen. Die Prämien für Nichtberufsunfälle gehen voll zu Lasten des Arbeitnehmers. Der Arbeitgeber kann jedoch die teilweise oder voll übernehmen. Prämien werden nur auf den AHV-pflichtigen Lohn erhoben, welcher von den Arbeitnehmern erwirtschaftet wurde. Gegenüber der UVG-Versicherung ist der Arbeitgeber zur Bezahlung der gesamten Prämie verpflichtet. 7

Unfallbegriff im UVG (Art. 4 ATSG) 1. Plötzlichkeit die Ursache muss plötzlich sein, nicht die Wirkung 2. Unbeabsichtigt keine Absicht oder Einwilligung zur Schädigung 3. Schädigung es muss eine Schädigung/Verletzung vorhanden sein 4. Ungewöhnlichkeit nicht die Wirkung muss ungewöhnlich sein, sondern der äussere Faktor (Punkt 5) 5. Äusserer Faktor es muss ein äussere, schädigende Einwirkung sein Damit von einem Unfall im Sinne des Gesetzes gesprochen werden kann, müssen alle 5 Begriffsmerkmale erfüllt sein. Fehlt eines oder mehrere dieser Begriffsmerkmale, liegt kein Unfall im Sinne des Gesetzes vor. Zudem muss zwischen Ursache und Wirkung ein Kausalzusammenhang bestehen. Ausnahme: fehlt es nur am «ungewöhnlichen äusseren Faktor» = siehe Unfallähnliche Körperschädigung (UKS) 8

Unfallähnliche Körperschädigung (UKS) Fehlt einzig der «ungewöhnliche äussere Faktor» bei den Begriffsmerkmalen nach Art. 4 ATSG kommt das UKS nur zum Tragen, wenn: a) es sich um eine der abschliessend aufgeführten und medizinisch bestätigte Listenverletzung gemäss Art. 9 Abs. 2 UVG handelt b) die Listenverletzung muss durch ein sinnfälliges Unfallereignis verursacht worden ist Die Voraussetzungen gemäss a und b müssen kumulativ erfüllt sein, damit von einer Listenverletzung (UKS) gesprochen werden kann. Ein sinnfälliges Unfallereignis wird von der Rechtsprechung vorausgesetzt, dass sich die Listenverletzung bei einer Tätigkeit ereignet, welches durch ein erhöhtes Gefahrenpotenzial verursacht worden ist. Als erhöhtes Gefahrenpotenzial gelten unter anderem sportliche Aktivitäten wie Fussball, Handball, etc. und auch Wandern. Das erhöhte Gefahrenpotenzial muss das alltäglich übliche Mass an Belastung objektiv überschreiten. 9

Berufskrankheit (BK) Berufskrankheiten wird unterschieden, zwischen: a) Schädigenden Stoffen und b) arbeitsbedingten Erkrankungen Schädigende Stoffe Die Erkrankung muss ausschliesslich oder vorwiegend (mindestens zu 50%) durch schädigende Stoffe am Arbeitsplatz gemäss Anhang 1 der Verordnung verursacht worden sein. Arbeitsbedingte Erkrankungen Die Erkrankung muss ausschliesslich oder vorwiegend (mindestens zu 50%) durch schädigende Arbeiten am Arbeitsplatz gemäss Anhang 1 der Verordnung verursacht worden sein. Liegt eine arbeitsbedingte Erkrankung vor, welche nicht aufgeführt ist, muss sie ausschliesslich oder stark überwiegend (mindestens 75%) durch die arbeitsbedingte Tätigkeit verursacht worden sein und die Erwartungswahrscheinlichkeit muss 4x höher sein als in der Normalbevölkerung (Generalklausel). Eine Erkrankung, die als Folge einer Verletzung auftritt, gilt nicht als Berufskrankheit, sondern als Unfall. 10

Leistungen im UVG (Überblick) Sachleistungen Geldleistungen allgemeine ambulante Heilbehandlungen Taggelder * anerkannte Ärzte, Zahnärzte, Chiropraktoren med. wissenschaftlich anerkannte Therapien Invalidenrente * Medikamente gemäss Spezialitätenliste Normal oder Komplementär Hauspflege (medizinische Pflege) im In- und Ausland Hinterlassenenrenten stationäre Heilbehandlung Witwen-/Witwerrente allgemeine Abteilung Spital/Klinik/Kur Halb-/Vollwaisenrente im In- und Ausland Rente für geschiedene Ehegatten Normal oder Komplementär Kostenvergütung Hilfsmittel gemäss HVUV Rettungs-, Bergungs-, Reise- und Transportkosten im In- und Ausland Sachschäden in Bezug auf körperliche Funktionen Leichentransport- und Bestattungskosten im In- und Ausland Hilflosenentschädigung einfache, mittlere oder schwere Integritätsentschädigung *) zum Teil als Übergangsleistung 11

Leistungen im UVG (Pflegeleistungen) Arzt Zahnarzt Apotheke Spital Chiropraktoren und medizinische Hilfspersonen Übernommen wird die zweckmässige und wirtschaftliche, auf die Heilung gerichtete Behandlung der Unfallfolgen Der UVG-Versicherer übernimmt bei anerkannter Leistungspflicht im In- und Ausland die anfallenden Kosten für den Arzt, Zahnarzt, den Chiropraktor, das Spital (Allgemeine Abteilung), die verordneten Medikamente (gemäss Spezialitätenliste) sowie die verordneten und anerkannten Therapien. Der UVG-Versicherer ist der Schuldner, er erhält und bezahlt die nach UVG-Tarif erstellte Rechnung direkt, nicht die versicherte Person. Alternativ-Medizin: es besteht keine Leistungspflicht und kein Rechtsanspruch. Der UVG- Versicherer kann, muss sich aber nicht daran beteiligen. 12

Leistungen im UVG (Kostenvergütung) Hilfsmittel (Art. 11 UVG / Art. 19 UVV) Hilfsmittel, die eine körperliche Schädigung oder Funktionsausfälle ausgleichen, müssen einfach und zweckmässig sein. In der UVG-Versicherung besteht hierfür eine Hilfsmittelliste (HVUV). Hauspflege (Art. 18 UVV) Als Hauspflege ist die medizinische Versorgung zu Hause zu verstehen (Spitex). Nicht darunter fallen Leistungen für Haushaltshilfe wie Putzen, Kochen, Einkaufen, Wäsche, etc. Es handelt sich hierbei nicht um medizinische Heilbehandlungen. Sachschäden (Art. 12 UVG) Als Sachschäden werden Sachen bezeichnet, die einen Körperteil oder eine Körperfunktion ersetzen, welche durch den versicherten Unfall beschädigt worden sind. Dies betrifft vor allem Arm- und Beinprothesen. Brillen, Hörapparate und Zahnprothesen sind namentlich aufgeführt und setzen eine behandlungsbedürftige Körperschädigung voraus. Muss nach einem Unfall zur medizinischen Versorgung der Verletzung ein Körperschmuck oder eine Bekleidung beschädigt oder zerstört werden, wird die zweckmässige und wirtschaftliche Reparatur oder der Ersatz bezahlt. Die Beschädigung dieser Sachen als Folge des Unfalls selbst, wird nicht vergütet. Ebenso, wenn diese verloren oder gestohlen werden. 13

Leistungen im UVG (Kostenvergütung) Rettungs-, Bergungs-, Reise- und Transportkosten (Art. 13 UVG / Art. 20 UVV) Vergütet werden die notwendigen Kosten innerhalb der Schweiz. Darunter fallen die Kosten, welche primär durch die Benützung der ÖV (2. Klasse) entstehen oder bei Gebrauch eines Motorfahrzeuges (z.zt. pauschal fixiert auf Fr. 0.60 pro Kilometer) und ausschliesslich zur Durchführung der Heilbehandlungen dienen. Fahrten mit dem Taxi können nur vergütet werden, wenn es aus medizinischer Sicht nicht anders zumutbar ist. Nicht vergütet werden Löhne (oder Lohnausfälle) für Hilfspersonen, welche den Transport durchführen. Leichentransport- und Bestattungskosten (Art. 14 UVG / Art. 21 UVV) Einzig die Kosten für den Leichentransport ins Ausland sind begrenzt, auf 1/5 des maximal versicherten Verdienstes (ab 2008 = Fr. 25 200.00). Die Bestattungskosten sind (ungeachtet ob in der Schweiz oder im Ausland) begrenzt auf das Siebenfache des Höchstbetrages des versicherten Tagesverdienstes (ab 2008 = Fr. 2 422.00). 14

Leistungen im UVG (Geldleistungen) Taggeld (Art. 16 UVG / Art. 21-27 UVV) im Allgemeinen Versicherter Verdienst: AHV-pflichtiger Lohn bis Maximum Fr. 126'000.00 pro Jahr, resp. Fr. 346.00 pro Kalendertag seit 01.01.2008 Versicherter Verdienst: der letzte unmittelbar vor dem Unfall bezogene AHV-pflichtige Lohn auf ein Jahr umgerechnet (inkl. Grati/13.) inklusive Kinderzulagen Höhe: Anspruchstage: Anspruch Beginn: Anspruch Ende: 80% des versicherten Verdienstes bei voller Arbeitsunfähigkeit, bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit entsprechend dem Grad der Arbeitsunfähigkeit das Taggeld wird pro Kalendertag, einschliesslich Sonn- und Feiertage entrichtet ab 3. Kalendertag nach dem Unfall bei Erreichen der vollen Arbeitsfähigkeit, mit Beginn der Invalidenrente oder dem Tod der versicherten Person Formel: versicherter Jahresverdienst x 80% ----------------------------------------- = Taggeld-Ansatz 365 Tage 15

Taggeld und Wartefristen Der Unfalltag wird aus UVG nie entschädigt. Die 2 Tage Wartefrist sind immer die 2 Tage, die lückenlos dem Unfalltag folgen, egal ob und wann die Arbeitsunfähigkeit besteht. Also: Der Anspruch beginnt mit dem 3. Tag nach dem Unfall. Dieselbe Regelung gilt auch für Rückfälle und Spätfolgen. Dass heisst, dass bei Rückfällen und Spätfolgen keine Wartefrist berücksichtigt wird, da der Unfall lange her ist. 16

Leistungen im UVG (Geldleistungen) Invalidenrenten aus der Unfallversicherung (Art. 18 20 UVG / Art. 29 UVV) Versicherter Verdienst: AHV-pflichtiger Lohn bis Maximum Fr. 126'000.00 pro Jahr; ein Jahr (auf den. Tag genau) vor dem Unfall. Exklusive Kinderzulagen. Höhe: Anspruch Beginn: 80% des versicherten Verdienstes bei voller Erwerbsunfähigkeit, bei teilweiser Erwerbsunfähigkeit entsprechend dem Grad der Erwerbsunfähigkeit0 ab dem Zeitpunkt, von welchem durch die Heilbehandlung keine wesentliche Verbesserung mehr zu erwarten (Endzustand) ist und die IV-Eingliederungsmassnahmen abgeschlossen sind. Anspruch Ende: bei Erreichen der vollen Erwerbsfähigkeit oder dem Tod der versicherten Person. Invaliditäts-Grad: Valideneinkommen: Invalideneinkommen: Formel: ist keine medizinische Frage, sondern die Einkommenseinbusse in Prozent, resp. die Differenz zwischen Valideneinkommen und Invalideneinkommen. der AHV-pflichtige Lohn, welcher ohne Einschränkung bei Vollzeit erzielt worden wäre. der mögliche AHV-pflichtige Lohn, welcher mit Einschränkung erzielt werden könnte. 100% x (Validenlohn Invalidenlohn) = Invaliditätsgrad Validenlohn 17

Leistungen im UVG (Geldleistungen) Hinterlassenenrenten aus der Unfallversicherung (Art. 28 33 UVG / Art. 39 43 UVV) Versicherter Verdienst: AHV-pflichtiger Lohn bis Maximum Fr. 126'000.00 pro Jahr; ein Jahr (auf den. Tag genau) vor dem Unfall. Exklusive Kinderzulagen. Höhe: Witwe/r: 40% des versicherten Verdienstes Halbwaisen: 15% des versicherten Verdienstes pro Kind (bis 18/25) Vollwaisen: 25% des versicherten Verdienstes pro Kind (bis 18/25) Obige dürfen zusammen nicht mehr als 70% des versicherten Verdienstes ausmachen Geschiedene: 20% des versicherten Verdienstes (maximal aber den gerichtlich betraglich und zeitlich geschuldeten Unterhaltsbeitrag) Alle zusammen dürfen nicht mehr als 90% des versicherten Verdienstes ausmachen Anspruch Beginn: ab dem Monat, welcher dem Tod der versicherten Person folgt. Anspruch Ende: Witwe/r: bei Wederverheiratung oder Tod Halbwaisen: bei Vollendung des 18, resp. 25. Lebensjahres bei Ausbildung Vollwaisen: bei Vollendung des 18, resp. 25. Lebensjahres bei Ausbildung Geschiedene: bei Wederverheiratung, bei Beendigung der Unterhaltspflicht oder Tod 18

Leistungen im UVG (Geldleistungen) Integritätsentschädigung aus der Unfallversicherung (Art. 24 25 UVG / Art. 36 UVV) Versicherter Verdienst: Für alle das UVG-Maximum (ab 2008 = Fr. 126'000.00 pro Jahr) Höhe: bei vollständiger Gebrauchsunfähigkeit eines Körperteils oder einer Körperfunktion gemäss Anhang 3 UVV. Bei teilweiser Gebrauchsunfähigkeit wird die prozentuale Entschädigung entsprechend herabgesetzt. Bei der Bemessung des Integritätsschadens wird ausschliesslich die funktionelle Einschränkung des betreffenden Körperteils bewertet. Alter, Geschlecht, Verdienst, Hobbys, etc. wird nicht berücksichtigt. Anspruch Beginn: Anspruch Ende: bei Abschluss der ärztlichen Behandlung; ab dem Zeitpunkt, von welchem durch die Heilbehandlung keine wesentliche Verbesserung mehr zu erwarten (Endzustand) ist und der Rentenanspruch geprüft wird (eine Rente ist nicht Voraussetzung). es gibt kein Ende. Die Auszahlung ist einmalig. 19

Leistungen im UVG (Geldleistungen) Integritätsentschädigung aus der Unfallversicherung (Art. 26 27 UVG / Art. 37 38 UVV) Versicherter Verdienst: Für alle das UVG-Maximum (ab 2008 = Fr. 126'000.00 pro Jahr) resp. Fr. 346.00 pro Tag (ab 2008) Grad der Hilflosigkeit: leicht: mittel: schwer: 2 x Fr. 346.00 = Fr. 692.00 pro Monat 4 x Fr. 346.00 = Fr. 1 384.00 pro Monat 6 x Fr. 346.00 = Fr. 2 076.00 pro Monat Anspruch Beginn: Einschränkung: Anspruch Ende: ab dem 1. Tag des Monats, an welchem die Voraussetzungen erfüllt sind (d.h. wenn die Voraussetzungen am 17.01. erfüllt sind, wird ab 01.01. die Entschädigung geleistet). Der Anspruch auf eine Hilflosigkeit ist nicht abhängig von einer Rente (Entscheid des Bundegerichts). begibt sich die versicherte Person in stationärer Behandlung, wird noch bis Ende des laufenden Monats die Hilflosenentschädigung bezahlt. Tritt die versicherte Person aus der stationären Behandlung aus, wird die Leistung wieder rückwirkend ab dem 1. des Monats des Spitalaustritts wieder aufgenommen. Sobald die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind oder bei Tod der versicherten Person.. 20

Ende der Versicherung (Nachdeckung) Arbeitnehmer freiwillig Versicherte weniger als 8 Stunden pro Woche - Berufsunfall - Berufskrankheit Arbeitnehmer freiwillig Versicherte 8 oder mehr Stunden pro Woche - Berufsunfall - Berufskrankheit - Nichtberufsunfall Der Versicherungsschutz endet mit der Ankunft in der Wohnung nach dem direkten Heimweg (= Berufsunfall) des letzten effektiven Arbeitstages. Der Arbeitsvertrag ist nicht massgebend, da Unfälle ausserhalb der Arbeit und ausserhalb des Arbeitswegs sowieso nicht versichert sind. Für Versicherte, welche nur für BU versichert waren, besteht keine Nachdeckung. Wer nur gegen Berufsunfälle (BU) versichert ist, muss bei der Krankenkasse (im KVG) den Unfallschutz einschliessen. Der Versicherungsschutz endet mit dem 30. Tage (24:00 Uhr), an welchem der Lohnanspruch endet. Gilt auch für Versicherte, die unbezahlte Ferien nehmen. Das Ende des Arbeitsvertrags, egal ob regulär oder durch Kündigung, ist nicht massgebend, sondern der Tag, an welchem der Lohnanspruch endet. Auf weitere Besonderheiten wird hier ausdrücklich nicht eingegangen. Die Nachdeckung ist kostenlos, da gesetzlich festgehalten. 21

Ruhen der Nachdeckung (Unterbruch) Beispiel: Beginn der Abredeversicherung.: 01. September 2011 Militär-/Zivildienst: 15.-24. September 2011 = 10 Tage Ende der Abredeversicherung.: 10. Oktober 2011 (30.09.2011 plus 10 Tage) Muss die versicherte Person während der Nachdeckung einen Dienst leisten (Militär, Zivilschutz, etc.), welcher durch die Militärversicherung (Suva) oder in einer ausländischen Militärversicherung untersteht, ruht die Nachdeckung. Unfälle während dieses Unterbruchs sind nicht versichert. Die Nachdeckung verlängert sich um die Anzahl der Tage des Unterbruchs. Wird vor dem Ende der Nachdeckung ein neues Versicherungsverhältnis (siehe Beginn der Versicherung) begründet, endet die Nachdeckung definitiv. Die Anspruchsberechtigung auf Taggelder der Arbeitslosenversicherung begründet ein neues Versicherungsverhältnis (bei der Suva versichert). 22

Abredeversicherung Arbeitnehmer freiwillig Versicherte weniger als 8 Stunden pro Woche - Berufsunfall - Berufskrankheit Arbeitnehmer freiwillig Versicherte 8 oder mehr Stunden pro Woche - Berufsunfall - Berufskrankheit - Nichtberufsunfall Für Versicherte, welche bei Ende der Versicherung nur für BU versichert waren, haben weder eine Nachdeckung noch die Möglichkeit, eine Abredeversicherung abzuschliessen. Wer nur gegen Berufsunfälle (BU) versichert war, muss bei der Krankenkasse (im KVG) den Unfallschutz einschliessen. Sie können die Abredeversicherung beim UVG-Versicherer des (letzten) Arbeitgebers abschliessen. Dies erfolgt durch Einzahlung der Prämie mittels speziellen Formularen. Die Abredeversicherung kostet bei allen UVG-Versicherern Fr. 25.00 pro Monat und kann für längstens 6 Monate abgeschlossen werden. Die Abredeversicherung muss innerhalb der Nachdeckung abgeschlossen werden. Nachträglich = kein Versicherungsschutz. Die Abredeversicherung ist auch Versicherten zu empfehlen, die unbezahlten Urlaub nehmen, welche länger Dauern als die 30tägige Nachfrist. Ruhen der Abredeversicherung: analog «Ruhen der Nachdeckung». 23

Unfallmeldung Erleidet eine versicherte Person einen Unfall oder eine Berufskrankheit, ist der Arbeitgeber verpflichtet, den UVG-Versicherer mittels einer Unfallmeldung umgehend zu orientieren. Mit der Unfallmeldung bestätigt der Arbeitgeber, dass die verunfallte Person bei ihm angestellt ist und gibt die korrekten Zahlen des Anstellungsverhältnisses und des AHV-pflichtigen Lohns bekannt. Weigert sich der Arbeitgeber den Unfall zu melden, kann der Arbeitnehmer dies beim UVG-Versicherer vornehmen (er wird bezüglich des Anstellungsverhältnisses und Lohns Unterlagen einreichen müssen). Grundsätzlich können bei selbst verschuldeter und unentschuldbar verspäteter Unfallmeldung Leistungen gekürzt werden. Wobei dies aber selten ist. Hat der Arbeitgeber die verspätete Unfallmeldung unentschuldbar verschuldet, darf dem Arbeitnehmer keine Nachteile erwachsen. Die Unfallmeldungen müssen von den UVG-Versicherern kostenlos zur Verfügung gestellt werden. Die Unfallmeldungen sind wahrheitsgetreu auszufüllen. 24