Scheidung nach 1566 Abs. 1 BGB



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Transkript:

1 Scheidung nach 1566 Abs. 1 BGB...1 1.1 Getrenntleben...2 1.1.1 Nichtbestehen der häuslichen Gemeinschaft...2 1.1.2 Trennungswille...3 1.2 Zustimmung zur Scheidung...3 2 Scheidung nach 1565 Abs. 1 S. 2 BGB...3 2.1 Aufhebung der Lebensgemeinschaft...4 2.2 Endgültigkeit der Aufhebung der Lebensgemeinschaft...4 2.3 Trennungszeit von einem Jahr...4 3 Scheidung nach 1566 Abs. 2 BGB...5 4 Aussetzung des Scheidungsverfahrens...5 5 Härteklausel...5 5.1 Kinderschutzklausel...5 5.2 Ehegattenschutzklausel...6 Eine Ehe kann nach 1564 Abs. 1 S. 1 BGB nur durch ein gerichtliches Urteil geschieden werden. Nach 1564 Abs. 1 S. 2 BGB ist die Ehe erst mit der Rechtskraft des gerichtlichen Urteils aufgelöst. Zur Einleitung eines Scheidungsverfahrens vor dem Familiengericht bedarf es nach 124 S. 1, 121 Nr. 1 FamFG des Antrages eines Ehegatten, der nach 114 Abs. 1, 121 Nr. 1 FamFG nur über einen Rechtsanwalt gestellt werden kann. Zwar umfasst der Anwaltszwang nach 114 Abs. 1, 121 Nr. 1 FamFG das gesamte Scheidungsverfahren, doch bedarf der Ehegatte, der im Scheidungsverfahren keinen eigenen Antrag stellen will, keines Rechtsanwaltes. Insbesondere die bloße Zustimmung zur Scheidung nach 1566 Abs. 1 BGB kann nach 114 Abs. 4 Nr. 4 FamFG ohne einen Rechtsanwalt erklärt werden. Eine Ehe kann nach 1565 Abs. 1 S. 1 BGB geschieden werden, wenn sie gescheitert ist. Der einzige vom Gesetz anerkannte Scheidungsgrund liegt in der unheilbaren Zerrüttung der Ehe, während das bloße Einverständnis der Ehegatten mit der Scheidung keinen Scheidungsgrund darstellt. Gerade das Scheitern der Ehe muss das Familiengericht feststellen können, um die Scheidung auszusprechen. 1 Scheidung nach 1566 Abs. 1 BGB Das Familiengericht kann das Scheitern der Ehe nach 1566 Abs. 1 BGB feststellen. 1

Eine Ehe ist nach 1566 Abs. 1 BGB gescheitert, wenn die Ehegatten seit einem Jahr getrenntleben und der Ehegatte, gegen den das Scheidungsverfahren gerichtet ist, zumindest seine Zustimmung zur Scheidung erklärt. Die Vorschrift des 1566 Abs. 1 BGB begründet eine unwiderlegbare Vermutung für das Scheitern der Ehe, sodass die Ehegatten davon entbunden werden, die das Scheitern der Ehe begründenden ehelichen Verhältnisse im Einzelnen vor dem Familiengericht offenzulegen. 1.1 Getrenntleben Nach 1567 Abs. 1 S. 1 BGB leben die Ehegatten voneinander getrennt, wenn zwischen ihnen keine häusliche Gemeinschaft besteht und zumindest ein Ehegatte die häusliche Gemeinschaft nicht herstellen will, weil er die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnt. Die Legaldefinition des 1567 Abs. 1 S. 1 BGB stellt auf die häusliche Gemeinschaft der Ehegatten ab, die eingeschränkter als eine Lebensgemeinschaft ist. 1.1.1 Nichtbestehen der häuslichen Gemeinschaft Ein Getrenntleben der Ehegatten kann zwar darauf beruhen, dass die Ehegatten nach der Eheschließung zu keinem Zeitpunkt eine häusliche Gemeinschaft gebildet haben. In der Regel jedoch wird das Getrenntleben nach dem Bestand einer häuslichen Gemeinschaft der Ehegatten durch die Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft bewirkt. Die Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft der Ehegatten erfolgt meistens durch eine räumliche Trennung, indem die Ehegatten getrennte Wohnungen beziehen. Dabei muss die Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft zwar in einem nach den Umständen des Einzelfalles möglichst weitreichenden Umfang erfolgen, doch schließen verbleibende für die eheliche Lebensgemeinschaft unwesentliche Gemeinsamkeiten, gerade durch Interessen der Kinder bedingte Verbindungen, ein Getrenntleben nicht aus. Die Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft erfolgt manchmal nach 1567 Abs. 1 S. 2 BGB ohne eine räumliche Trennung, indem die Ehegatten weiterhin in der Ehewohnung verbleiben. Dabei muss die häusliche Gemeinschaft durch die Einstellung der wechselseitigen Versorgungsleistungen und die Beendigung der persönlichen Beziehungen aufgehoben werden (= Trennung von Tisch und Bett). Ein Getrenntleben innerhalb der Ehewohnung muss ein Zusammentreffen der Ehegatten, insbesondere bei der Nutzung von 2

Versorgungs- und Hygieneräumen, nicht ausschließen, doch muss sich das Zusammentreffen der Ehegatten als ein bloßes räumliches Nebeneinander darstellen. Eine der Versöhnung der Ehegatten dienende Wiederherstellung der häuslichen Gemeinschaft für eine kürzere Zeit hat nach 1567 Abs. 2 BGB keinen Einfluss auf die Trennungszeit. Als eine kürzere Zeit wird in der Regel ein Zeitraum bis zu drei Monaten angesehen. 1.1.2 Trennungswille Zumindest ein Ehegatte muss die (Wieder)herstellung der häuslichen Gemeinschaft verweigern, weil er die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnt. Die subjektive Verweigerung der ehelichen Lebensgemeinschaft muss nach außen erkennbar werden, denn erst durch das Nichtbestehen der häuslichen Gemeinschaft und den Bestand des Trennungswillens wird ein Getrenntleben begründet. Ohne das Vorliegen eines den Trennungswillen anzeigenden objektiven Umstandes bedarf es der Mitteilung der zukünftigen Ablehnung der ehelichen Lebensgemeinschaft. 1.2 Zustimmung zur Scheidung Der Ehegatte, gegen den das Scheidungsverfahren gerichtet ist, kann seine Zustimmung zur Scheidung nach 134 Abs. 1 FamFG zur Niederschrift der Geschäftsstelle oder im Verhandlungstermin zur Niederschrift des Familiengerichts erklären. Er kann seine Zustimmung zur Scheidung nach 134 Abs. 2 S. 1, 2 FamFG in der gleichen Form bis zum Schluss des Verhandlungstermins widerrufen. Der Ehegatte, gegen den das Scheidungsverfahren gerichtet ist, kann die Zustimmung zur Scheidung und deren Widerruf ohne einen Rechtsanwalt erklären. Die bloße Zustimmung zur Scheidung und deren Widerruf unterliegen nach 114 Abs. 4 Nr. 4 FamFG nicht dem Anwaltszwang. 2 Scheidung nach 1565 Abs. 1 S. 2 BGB Das Familiengericht kann das Scheitern der Ehe nach 1565 Abs. 1 S. 2 BGB feststellen. 3

Eine Ehe ist nach 1565 Abs. 1 S. 2 BGB gescheitert, wenn die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann, dass sie von den Ehegatten wieder hergestellt wird. Die Legaldefinition des 1565 Abs. 1 S. 2 BGB stellt auf die Lebensgemeinschaft der Ehegatten ab, die umfassender als eine häusliche Gemeinschaft ist und nicht allein durch ein Getrenntleben aufgehoben wird. 2.1 Aufhebung der Lebensgemeinschaft Die Lebensgemeinschaft der Ehegatten wird durch die Gesamtheit der ehelichen Verhältnisse bestimmt, für deren Beurteilung es insbesondere auf die geistig-seelische Verbundenheit der Ehegatten ankommt. Mit der Aufhebung der Lebensgemeinschaft wird auf die unheilbare Zerstörung der inneren Verhältnisse der Ehegatten abgestellt, die das Familiengericht im Einzelnen analysieren muss. Zwar wird die Aufhebung der Lebensgemeinschaft durch eine Beendigung der häuslichen Gemeinschaft der Ehegatten indiziert, doch bewirkt eine Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft noch nicht zwingend auch die Aufhebung der Lebensgemeinschaft. Vielmehr erfordert die Aufhebung der Lebensgemeinschaft der Ehegatten auch eine innere Abkehr von der bestehenden Ehe, die nach den persönlichen Vorstellungen der Ehegatten zu bewerten ist. Auf die Aufhebung der Lebensgemeinschaft kann insbesondere aus den nachstehenden Umständen geschlossen werden: Lieblosigkeit, Vernachlässigung des Haushalts, Trunksucht, Beleidigung und / oder Misshandlung des anderen Ehegatten, Ehebruch usw.. 2.2 Endgültigkeit der Aufhebung der Lebensgemeinschaft Ob die Wiederherstellung der Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht erwartet werden kann, muss das Familiengericht in einer prognostischen Betrachtung der Ehe unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles klären. 2.3 Trennungszeit von einem Jahr Eine Scheidung nach 1565 Abs. 1 S. 2 BGB kommt grundsätzlich erst nach dem Ablauf einer einjährigen Trennungszeit in Betracht. Nach 1565 Abs. 2 BGB kann die Ehe vor dem Ablauf der einjährigen Trennungszeit nur geschieden werden, wenn die Fortsetzung der Ehe für den das Scheidungsverfahren führenden Ehegatten aus Gründen, die in der Person des anderen Ehegatten begründet sind, eine unzumutbare Härte begründet. Eine unzumutbare 4

Härte kann sich insbesondere aus den nachstehenden Umständen ergeben: Trunksucht, Misshandlungen des anderen Ehegatten usw.. 3 Scheidung nach 1566 Abs. 2 BGB Das Familiengericht kann das Scheitern der Ehe nach 1566 Abs. 2 BGB feststellen. Eine Ehe ist nach 1566 Abs. 2 BGB gescheitert, wenn die Ehegatten seit drei Jahren getrenntleben. Die Vorschrift des 1566 Abs. 2 BGB begründet eine unwiderlegbare Vermutung für das Scheitern der Ehe, sodass die Scheidung auch gegen den Willen des Ehegatten, gegen den das Scheidungsverfahren gerichtet ist, und ohne das Offenlegen der das Scheitern der Ehe begründenden ehelichen Verhältnisse erfolgen kann. 4 Aussetzung des Scheidungsverfahrens Das Familiengericht soll das Scheidungsverfahren nach 136 Abs. 1 S. 1 FamFG aussetzen, wenn nach seiner freien Überzeugung eine Aussicht auf eine Fortsetzung der Ehe besteht. Die Aussetzung soll das Familiengericht von Amts wegen zu beschließen, ohne dass es eines Antrages eines der Ehegatten bedarf. Jedoch darf es das Scheidungsverfahren nach 136 Abs. 1 S. 2 FamFG nicht gegen den Widerspruch beider Ehegatten aussetzen, wenn die Ehegatten länger als ein Jahr voneinander getrennt leben. 5 Härteklausel Nach 1568 Abs. 1 BGB soll das Familiengericht die Scheidung trotz des Scheiterns der Ehe nicht aussprechen, wenn und solange die Aufrechterhaltung auf Grund von Kindesinteressen notwendig oder auf Grund von Ehegatteninteressen geboten ist. Der Zweck der Härteklausel besteht nicht in der endgültigen Verhinderung der Scheidung, vielmehr soll allein eine Scheidung der Ehe zur Unzeit vermieden werden. Als Härtefälle kommen die mit einer Scheidung regelmäßig verbundenen wirtschaftlichen und emotionalen Folgen daher von vornherein nicht in Betracht. 5.1 Kinderschutzklausel Eine Ehe soll nach 1568 Abs. 1 Alt. 1 BGB nicht geschieden werden, wenn und solange die Aufrechterhaltung der Ehe im Interesse der aus der Ehe hervorgegangenen 5

minderjährigen Kinder aus besonderen Gründen ausnahmsweise notwendig ist. Es muss sich um besondere Gründe handeln, die zu den typischen Trennungs- und Scheidungsfolgen hinzutreten und für das Kind atypische außergewöhnliche Folgen begründet. Ein Härtefall kann sich insbesondere auf psychische Auswirkungen der Scheidung Kind stützen, die zu einer Gefährdung des Kindeswohls führen, insbesondere eine Suizidgefahr begründen. 5.2 Ehegattenschutzklausel Eine Ehe soll nach 1568 Abs. 1 Alt. 2 BGB nicht geschieden werden, wenn und solange die Scheidung für den anderen Ehegatten, der die Scheidung ablehnt, auf Grund außergewöhnlicher Umstände eine so schwere Härte darstellt, dass die Aufrechterhaltung der Ehe auch unter Berücksichtigung der Belange des die Scheidung begehrenden Ehegatten ausnahmsweise geboten ist. Es muss sich um einen besonderen Grund handeln, der zu den typischen Trennungs- und Scheidungsfolgen hinzutritt und für den anderen Ehegatten atypische außergewöhnliche Folgen begründet. Der besondere Grund muss durch den Ausspruch der Scheidung selbst (mit)verursacht werden, während eine allein durch das Scheitern der Ehe bedingte Härte zur Versagung der Scheidung nicht ausreicht. Ein Härtefall kann sich insbesondere aus den nachstehenden Umständen ergeben: Ehedauer, Alter, Krankheit, Pflegebedürftigkeit, Suizidgefahr usw.. 6