Bildungs- und Teilhabepaket. Mehr Geld bei Hartz IV rückwirkend zum 1. Januar 2011



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Seite 1 von 6 Stand April 2011 www.biallo.de Von Rolf Winkel Bildungs- und Teilhabepaket Mehr Geld bei Hartz IV rückwirkend zum 1. Januar 2011 Am 25. März 2011 unterzeichnete der Bundespräsident die Neuregelung des Gesetzes zur jüngsten Hartz-IV-Reform. Diese kann damit zum 1. April 2011 in Kraft treten. Eine Reihe von Neuregelungen, die für die Betroffenen finanzielle Verbesserungen bringen, gelten allerdings rückwirkend zum 1. Januar 2011. Wichtig sind dabei vor allem drei Punkte: - Insbesondere für Schüler und Kindergartenkinder aus ärmeren Familien wurde ein Paket zur Bildung und Teilhabe geschnürt. Dieses bringt nicht nur ALG-II-Beziehern Vorteile, sondern auch Beziehern von Wohngeld oder Sozialhilfe sowie den Haushalten, die statt Arbeitslosengeld II den Kinderzuschlag erhalten. - Der Regelbedarf für Alleinstehende wurde ebenso wie der Satz für (Ehe-)Partner um fünf Euro pro Monat angehoben. - Neben der Regelbedarfserhöhung bekommen ALG-II-Bezieher ab 1. Januar 2011 einen Mehrbedarfszuschlag für warmes Wasser. Diesen erhält, wer sein warmes Wasser per Durchlauferhitzer, in einem Boiler oder auf andere Weise direkt in der Wohnung erzeugt. Wer sein warmes Wasser über eine Zentralheizung bekommt, dem werden nun die vollen Heizkosten erstattet. Anders als bisher darf nichts mehr für das warme Wasser abgezogen werden. Abzüge, die in den ersten Monaten des Jahres vorgenommen wurden, werden erstattet. 1. Grundinformationen: Antrag beim Jobcenter Zusätzlich zu den Regelleistungen haben 2,5 Millionen Kinder und Jugendliche aus bedürftigen Familien nun einen Anspruch auf Leistungen aus dem sogenannten Bildungs- und Teilhabepaket. Diese werden rückwirkend zum 1. Januar 2011 gewährt, wenn Eltern bei den entsprechenden Stellen Anträge einreichen und Belege vorlegen. Die Leistungen gibt es auch für Familien, die lediglich Wohngeld beziehen oder statt Hartz IV den Kinderzuschlag erhalten. Ebenso erhalten die Leistungen natürlich alle Familien, die Sozialhilfe oder Arbeitslosengeld II bekommen. Zuständigkeit: Für Bezieher von Hartz IV sind in der Regel die Vertreter der Kommune im örtlichen Jobcenter zuständig. Familien, die Wohngeld oder den Kinderzuschlag erhalten, sollten sich im Rathaus oder Bürgeramt nach den zuständigen Ansprechpartnern erkundigen. Wer zuständig ist, wird in den Kommunen, die nach dem Ergebnis des Vermittlungsverfahrens (auf Forderung der Verhandlungspartner) die Zuständigkeit für die Administration des Bildungs- und Teilhabepakets übernehmen, geregelt und ggf. je nach Praktikabilität unterschiedlich gehandhabt, so Christian

Seite 2 von 6 Bildungs- und Teilhabepaket Westhoff, Sprecher des Bundesarbeitsministeriums. Für den Zeitraum bis Ende Mai 2011 können Bezieher von Kinderzuschlag, aber auch von Wohngeld, die Leistungen des Bildungs- und Teilhabepakets bei der örtlichen Familienkasse stellen (Paragraf 20 Abs. 8 Bundeskindergeldgesetz). Die Familienkasse leitet den Antrag dann gegebenenfalls an die Stelle weiter, die vor Ort als zuständig bestimmt wurde. Tipp: Da das Gesetz mit heißer Nadel gestrickt wurde und vor Ort vielfach noch gar keine Strukturen aufgebaut wurden, um das Bildungs- und Teilhabepaket umzusetzen, gilt bei Anträgen, die dieses Paket betreffen, noch mehr als bei anderen Anträgen: Wenn der Antrag persönlich beim Amt abgegeben wird, sollte man eine Kopie anfertigen und sich auf der Kopie die Abgabe des Antrags ausdrücklich bestätigen lassen. Alternativ kann man den Antrag per Einschreiben ans Amt schicken. Vom Einwurf in den Briefkasten der Ämter ist ausdrücklich abzuraten. Fristen: Was die Monate Januar bis März 2011 betrifft, so müssen Bezieher von ALG II oder Sozialhilfe ihre Anträge für diesen Zeitraum bis Ende April 2011 stellen. Bezieher von Kinderzuschlag oder Sozialhilfe müssen die Anträge bis Ende Mai einreichen. Ab April 2011 müssen Anträge jeweils in dem Monat gestellt werden, ab dem (bzw. in dem) die entsprechenden Leistungen genutzt werden sollen. 2. Welche Teilleistungen gibt es? 2a. Schulausflüge und Klassenfahrten Gesetzliche Regelung: Paragraf 28 Abs. 2 Inhalt der Leistung: Schülerinnen und Schüler sollen an Klassenfahrten und Schulausflügen ohne Rücksicht auf die wirtschaftliche Situation ihrer Eltern gleichberechtigt teilnehmen können auch wenn sie aus ärmeren Familien stammen. Daher bestimmt Paragraf 28 Abs. 2 SGB II: Bei Schülerinnen und Schülern werden die tatsächlichen Aufwendungen anerkannt für 1. Schulausflüge und 2. mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen. Für Kinder, die eine Kindertagesstätte (Kita) besuchen, gilt das gleiche. Höhe der Leistung: Auf Nachweis werden die tatsächlichen Aufwendungen anerkannt und übernommen. Die Fahrt ist zu teuer, dürfen die Ämter dabei in der Regel nicht sagen, befand das Bundessozialgericht schon 2008. Gestritten wurde damals über die Kosten einer Klassenfahrt nach Florenz, die immerhin 719 Euro kostete (Az: B 14 AS 36/07 R). Auch dieser Betrag muss so das Gericht selbstverständlich übernommen werden. Andernfalls würden Kinder aus ärmeren Familien, die sich die Fahrt sonst nicht leisten könnten, ausgeschlossen. Wichtig ist generell: Egal ob es sich um eine Klassenfahrt oder um einen eintägigen Schulausflug handelt: Fürs Taschengeld kommt der Hartz-IV-Träger nicht extra auf. Dieses muss aus dem Arbeitslosengeld II und Sozialgeld bestritten werden. Zahlungsweise: Ab April 2011 per Gutschein oder Direktüberweisung an den Leistungsträger. Kosten für Klassenfahrten und eintägige Schulausflüge im ersten Quartal 2011, die die Leistungsberechtigten selbst getragen haben, werden diesen als Geldleistung erstattet. Die Teilnahme muss dann durch eine Bescheinigung der Schule nachgewiesen werden. 2b. Schulbedarfspaket junge Erwachsene unter 25 Jahren soweit ihre Familien Bezieher von Hartz IV, Kinder-

Seite 3 von 6 Bildungs- und Teilhabepaket zuschlag, Sozialhilfe oder Wohngeld sind. Hinzu kommt was allerdings wohl kaum praktische Bedeutung hat noch eine weitere Gruppe: Nämlich diejenigen, die kein ALG II erhalten, weil ihr Einkommen um einige Euro zu hoch ist. Wenn die Betroffenen durch Ausgaben für Schulbedarf bedürftig im Sinne des SGB II werden, haben sie Anspruch auf Leistungen aus dem Schulbedarfspaket. Gesetzliche Regelung: Paragrafen 28 Abs. 3 SGB II und 6b Abs. 2 Bundeskindergeldgesetz. Inhalt der Leistung: Für persönlichen Schulbedarf gibt es eine Geldleistung, die ohne Antrag zusammen mit dem Regelsatz an die Eltern ausgezahlt wird. Die nächste Auszahlung (70 Euro) erfolgt zum ersten Schulhalbjahr im August 2011. Zu Beginn des zweiten Schulhalbjahres im Februar 2012 werden nochmals 30 Euro ausgezahlt, so das Bundesarbeitsministerium. Wie das Geld genau verwendet wird, steht den Betroffenen frei. Die insgesamt 100 Euro sollen die Anschaffung von Gegenständen erleichtern, die für den Schulbesuch benötigt werden. Die Gesetzesbegründung nennt hier beispielhaft: Füller, Kugelschreiber, Blei- und Malstifte, Taschenrechner, Geodreieck, Hefte und Mappen, Tinte, Radiergummis, Bastelmaterial, Knetmasse. Eine zweckentsprechende Verwendung wird dabei im Regelfall unterstellt. Für den Fall, dass von den Mitteln kein Schulmaterial angeschafft wurde, kann der Hartz-IV-Träger verlangen, dass die Verwendung des Geldes nachgewiesen wird. Zahlungsweise: Das Geld wird direkt und ohne besonderen Antrag an die betroffenen Haushalte ausgezahlt. Ausnahme: Für Haushalte, die wegen des Bezugs von Kinderzuschlag bzw. Wohngeld Anspruch auf die Leistungen zur Bildung und Teilhabe haben, regelt Paragraf 9 Abs. 3 Bundeskindergeldgesetz nun generell: Die Leistungen für Bildung und Teilhabe sind bei der zuständigen Stelle schriftlich zu beantragen. Dies gilt damit auch für das Schulbedarfspaket. 2c. Fahrtkosten zur Schule Gesetzliche Regelung: Paragraf 28 Abs. 4 Inhalt der Leistung: Wenn Kinder zur Erreichung der nächstgelegenen Schule auf öffentliche Verkehrsmittel angewiesen sind und die Kosten nicht von anderer Stelle übernommen werden, beteiligt sich der Staat. Dafür gibt es entweder einen Zuschuss (wenn z.b. die Monatskarte auch privat genutzt werden kann) oder es werden die gesamten Kosten übernommen. Zahlungsweise: Das Geld wird direkt an die betroffenen Haushalte ausgezahlt auf Antrag auch rückwirkend für die Monate Januar bis März 2011. 2d. Nachhilfe Gesetzliche Regelung: Paragraf 28 Abs. 5 Inhalt der Leistung: Nach Paragraf 28 Abs. 5 SGB II wird eine ergänzende angemessene Lernförderung berücksichtigt und vom Staat finanziert. Diese muss geeignet und zusätzlich erforderlich sein, um die nach den schulrechtlichen Bestimmungen festgelegten wesentlichen Lernziele zu erreichen. In der Gesetzesbegründung (Bundestagsdrucksache 17/3404) heißt es dazu: Unmittelbare schulische Nachhilfeangebote haben Vorrang vor externen Angeboten von Nachhilfeinstitutionen. In der Regel soll nur eine kurzfristig notwendige Lernunterstützung finanziert werden, die geeignet ist, um vorübergehende Lernschwächen zu beheben. Das Ziel der Lernhilfe ist dabei das Erreichen der Versetzung in die nächste Klassenstufe beziehungsweise ein ausreichendes Leistungsniveau. Beispielsweise ist der Wunsch von Eltern der vierten Grundschulklasse ihr Kind von einem Notendurchschnitt 3 auf 2,5 zu heben, um die Empfehlung für eine bestimmte Schulform zu erhalten, kein Grund,

Seite 4 von 6 Bildungs- und Teilhabepaket um einem Kind mit staatlicher Unterstützung Nachhilfe zu erteilen. Die Eltern müssen sich den Nachhilfebedarf vom Lehrer ihrer Kinder bescheinigen lassen. Die Bescheinigung muss dann bei der Kommune im Jobcenter eingereicht werden. Höhe der Leistung: Es gibt keine gesetzliche Deckelung der Förderung nach oben. Finanziert werden Nachhilfekosten in angemessener Höhe. Hierzu heißt es in der Gesetzesbegründung: Angemessen ist Lernförderung, wenn sie im Rahmen der örtlichen Angebotsstruktur auf kostengünstige Anbieterstrukturen zurückgreift. Übernommen werden Kosten, die sich an den so das Bundesarbeitsministerium ortsüblichen Preisen für Lernförderung orientieren. Zahlungsweise: Personalisierte Gutscheine, die Hartz-IV-Bezieher erhalten und an Nachhilfeanbieter weitergeben bzw. Direktüberweisung der Kommune im Jobcenter an den Anbieter. Für die Monate Januar bis März 2011 erstatten die Hartz-IV-Träger den ALG- II-Beziehern die nachgewiesenen Lernförderungskosten per Überweisung. 2e. Schul- und Kita-Mittagessen Gesetzliche Regelung: Paragraf 28 Abs. 6 Inhalt der Leistung: In vielen Ganztagsschulen und in Kindertagesstätten (Kitas) mit Mittagsbetreuung gibt es für Kinder und Jugendliche ein Mittagessen. Wo ein solches Angebot existiert, können Kinder aus Familien mit unterdurchschnittlichem Einkommen Essenszuschüsse bekommen. Dass es ein warmes Essen geben muss, verlangt das Gesetz nicht. Es muss sich nur um eine gemeinschaftliche Mittagsverpflegung handeln (Paragraf 28 Abs. 6 SGB II). Zudem muss die Mittagsverpflegung von Schülern in schulischer Verantwortung angeboten werden. Ein Imbisswagen, der vor der Schule steht, und Pommes Frites anbietet, genügt dieser Voraussetzung nicht. Eine Elterninitiative, die in der Schule mittags gegen einen Kostenbeitrag im Auftrag und unter Aufsicht der Schule Brötchen, Müsli, Obst und Joghurt anbietet, dagegen möglicherweise schon. Voraussetzung ist in jedem Fall, dass das Essen gemeinschaftlich ausgegeben und eingenommen wird (Bundestagsdrucksache 17/3404). Wann diese Voraussetzung genau erfüllt ist, muss zwischen dem Schulträger, der Kommune und dem Jobcenter ausgehandelt werden. Zu beachten ist dabei noch folgender Hinweis in der Bundestagsdrucksache: Belegte Brötchen und kleinere Mahlzeiten, die an Kiosken auf dem Schulgelände verkauft werden, erfüllen diese Voraussetzung nicht. Klar ist jedenfalls: Dort, wo es keine organisierte Mittagsverpflegung gibt und Kinder sich ggf. in einer Bäckerei oder in einem Imbiss selbst versorgen, beteiligt sich der Staat nicht an den Kosten der Mittagsverpflegung. Höhe der Leistung: Ab April 2011 müssen die Eltern pro Kind und Tag einen Euro fürs Essen zusteuern. Was darüber hinausgeht, zahlen die zuständigen Ämter. Bei 20 Mittagessen im Monat, die je drei Euro kosten, sind dies nach Abzug des Eigenanteils 40 Euro. Für die Ermittlung des monatlichen Bedarfs zählt im Übrigen nicht die genaue Zahl von Tagen, an denen ein Schüler die Mittagsverpflegung in Anspruch genommen hat, vielmehr ist die Anzahl der Schultage in dem Land zu Grunde zu legen, in dem der Schulbesuch stattfindet. Zahlungsweise: Ausbezahlt wird per Gutschein oder Direktüberweisung an den Leistungsträger, der das Essen anbietet mit Ausnahme der Monate Januar bis März. Für diesen gibt es jeweils pauschal 26 Euro Zuschuss fürs Mittagessen falls die Betroffenen entsprechende Aufwendungen hatten. 2f. Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben (Sportverein etc.) Personenkreis: Für Kinder unter 18 Jahren. Gesetzliche Regelung: Paragraf 28 Abs. 7

Seite 5 von 6 Bildungs- und Teilhabepaket Inhalt der Leistung: Für Kinder wird so die SGB-II-Regelung ein Bedarf zur Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft in Höhe von zehn Euro monatlich berücksichtigt. Die zehn Euro sollen die Mitgliedsbeiträge in Vereinen (in den Bereichen Sport, Spiel, Kultur und Geselligkeit ) abdecken. Dieser Betrag kann auch für Unterricht in künstlerischen Fächern sowie vergleichbare angeleitete Aktivitäten der kulturellen Bildung und die Teilnahme an Freizeiten verwendet werden. In der Gesetzesbegründung heißt es dazu, dass bis zum Höchstbetrag von zehn Euro monatlich Kindern und Jugendlichen ein Budget zur Verfügung gestellt (wird), damit sie ein ihren Wünschen und Fähigkeiten entsprechendes Angebot wahrnehmen können. Besonderen Wert legt die Gesetzesbegründung auf künstlerische Angebote und Me dienerziehung. Dort heißt es: Musikunterricht kann in Musik- und Volkshochschulen erteilt werden. Als Anbieter kommen aber auch Privatpersonen in Betracht, die über entsprechende Qualifikationen verfügen. Unter die vergleichbaren Aktivitäten der kulturellen Bildung fallen insbesondere die Angebote von Volkshochschulen, Theaterworkshops und vergleichbare Gemeinschaftsveranstaltungen ebenso wie museumspädagogische Angebote und Aktivitäten zur Stärkung der Medienkompetenz. Diese seien wichtig, um Kindern und Jugendlichen gerade im Zeitalter medialer Vielfalt einen aufgeklärten Umgang mit Medien zu ermöglichen. Sie umfassen insbesondere alle Aspekte der Medienkritik, Medienkunde, Mediennutzung und Mediengestaltung. Sie bezieht sich sowohl auf Bücher, Zeitschriften, Internet, Hörfunk und Fernsehen als auch auf pädagogisch wertvolle Kinoprojekte. Nicht gefördert werden könnten allerdings normale Kinoveranstaltungen. Und auch Fahrtkosten zu den Veranstaltungen sind nach der Gesetzesbegründung ausdrücklich ausgeschlossen. Eine Bündelung des Zehn-Euro-Freibetrags pro Monat für eine Aktivität, die innerhalb eines Bewilligungszeitraums, der sich meist über sechs Monate erstreckt, nur in einem Monat bzw. nur in einer Woche stattfindet, ist so die Auskunft des Bundesarbeitsministeriums möglich. So könne beispielsweise ein 60-Euro- Zuschuss (= 6 x 10 Euro) für einen Kurs Töpfern wie die Römer, der in den Osterferien in einem Museum durchgeführt wird, grundsätzlich gewährt werden. Ministeriums- Sprecher Christian Westhoff betonte allerdings auf unsere Anfrage hin gleichzeitig, dass den Kreisen und kreisfreien Städten als Trägern des Bildungspaketes insoweit ein Ermessensspielraum eröffnet ist, d.h. sie sind zur Bündelung nicht in jedem Fall verpflichtet und können diese je nach konkreter Lage auch ablehnen. Zahlungsweise: Gezahlt wird mit einem Gutschein, den die Betroffenen beim Anbieter der Leistung abgeben bzw. per Direktüberweisung des Trägers an diesen. Ausgaben bis zehn Euro pro Monat und Kind, die den betroffenen Familien in den ersten drei Monaten des Jahres 2011 entstanden sind, werden vom Träger auf Antrag erstattet. In Paragraf 29 SGB II heißt es zur Zahlungsweise: Gutscheine können für den gesamten Bewilligungszeitraum im Voraus ausgegeben werden." Und für den Fall, dass keine Gutscheine erteilt werden, sondern das Geld direkt an den Anbieter überwiesen wird: Eine Direktzahlung ist für den gesamten Bewilligungszeitraum im Voraus möglich. 3. Neue Regeln zum Warmwasser In einem weiteren wichtigen Punkt gibt es für Hartz-IV-Bezieher seit Anfang 2011 eine Verbesserung: Die Energiekosten für die Erzeugung von warmem Wasser müssen sie nun nicht mehr voll von ihrem monatlichen Regelbedarf finanzieren. Für ALG-II-Haushalte, die ihr warmes Wasser mit einem Durchlauferhitzer, einem Boiler

Seite 6 von 6 Bildungs- und Teilhabepaket oder ganz traditionell noch mit einem Badeofen erzeugen ( dezentrale Warmwasserversorgung ) gibt es nun einen Mehrbedarfszuschlag. Bei Haushalten, deren warmes Wasser zusammen mit der Heizung zentral erzeugt wird, werden nach wie vor die (angemessenen) Heizkosten übernommen. Anders als bislang gibt es dabei aber keinen Abschlag mehr fürs warme Wasser. Dezentrale Energieversorgung: Soweit Warmwasser durch in der Unterkunft installierte Vorrichtungen erzeugt wird so die Gesetzesformulierung gibt es nun für Hartz-IV-Bezieher einen Mehrbedarfszuschlag. Die Höhe hängt von der Haushaltsgröße ab. Alleinstehende erhalten acht Euro pro Monat, ein Paarhaushalt 16 Euro, eine Familie mit zwei Kindern im Alter von sechs bis 14 Jahren 22 Euro pro Monat. Einzelheiten sind aus der Tabelle zu entnehmen. Um diesen Mehrbedarf zu erhalten, muss so Anja Huth, Sprecherin der Bundesagentur für Arbeit das Amt darüber informiert werden, dass das Warmwasser in der Wohnung selbst erzeugt wird (etwa über einen Durchlauferhitzer). Der Mehrbedarf wird rückwirkend ab Anfang 2011 zugestanden. Details sollten Hilfebezieher vor Ort bei der Kommune im Jobcenter erfragen. Regelbedarfs stufe Regelbedarf und Mehrbedarf für Warmwasser* vorgesehen für Regelbedarf Mehrbedarf Warmwasser in Euro in Euro 1 Alleinstehende und Volljährige mit minderjährigem Partner 2 (Ehe-)Partner, wenn beide volljährig sind, pro Person 3 Kinder 18 bis24 Jahre und Unter- 25-Jährige, die ohne Zustimmung des kommunalen Trägers eine eigene Wohnung bezogen haben 364 8 328 16 291 7 4 Kinder 14 bis17 Jahre 287 4 5 Kinder 6 bis 13 Jahre 215 3 6 Kinder unter 6 Jahren 215 2 *Sofern das warme Wasser nicht per Zentralheizung erzeugt wurde. Stand: 01.04.2011; Quelle: Angaben des BA, biallo.de Teilweise dezentrale Energieversorgung Bei Haushalten, die ihr Warmwasser teils zentral meist über eine Zentralheizung teils dezentral beziehen, gibt es festzulegende Sonderregelungen. Hier wird nur ein Teil der oben genannten Beträge als Mehrbedarf anerkannt. Zentrale Energieversorgung (über die Heizanlage): Wer über eine Zentralheizung mit warmem Wasser versorgt wurde, für den übernahmen die Hartz-IV-Träger bislang nicht die vollen Heizkosten. Vielmehr wurde ein (fiktiver) Anteil, der auf die Erwärmung des Wassers entfiel, abgezogen. Die Abzüge lagen in etwa in der Höhe der neu eingeführten Mehrbedarfszuschläge (bei einem Ein- Personen-Haushalt an den meisten Orten beispielsweise bei 6,79 Euro). Solche Abschläge dürfen künftig nicht mehr vorgenommen werden. Für die Monate Januar bis März 2011 haben Hartz-IV-Bezieher soweit in diesem Zeitraum nicht die vollen Heizkosten getragen wurden Anspruch auf Nachzahlung des Differenzbetrages. Tipp: Die Nachzahlungen für das erste Quartal 2011 müssen die Träger von sich aus erbringen. Ein Antrag ist daher beim Warmwasser nicht erforderlich (man sollte allerdings seinen Kontoauszug genau prüfen, ob die Nachzahlung korrekt erfolgte).