1. Welche Anforderungen sind an eine fachspezifische der Aus- und Fortbildung dienende Veranstaltung zu stellen?



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Beschlüsse Erfahrungsaustausch zur Anerkennung von Fortbildungsmaßnahmen im Sinne des 15 FAO 20.03.2015 Datum: 24.02.2015 Beginn: 10.30 Uhr Ende: 16.00 Uhr Ort: Bundesrechtsanwaltskammer A. Fragestellungen im Zusammenhang mit der (Neu-)Regelung des 15 FAO I. 15 Abs. 1 Satz 1 FAO 1. Welche Anforderungen sind an eine fachspezifische der Aus- und Fortbildung dienende Veranstaltung zu stellen? a) Genügt eine Dozententätigkeit im Rahmen der Referendarausbildung? b) Können Dozententätigkeiten an Universitäten/Fachhochschulen für nichtjuristische Studiengänge im jeweiligen Fachgebiet anerkannt werden? c) Können nichtanwaltsspezifische Aus- und Fortbildungen, z. B. Vorträge im Jobcenter für die dortigen Mitarbeiter, anerkannt werden? 2. Welche Anforderungen sind an eine dozierende Tätigkeit zu stellen? a) Genügen auch Vorträge vor einem Laienpublikum? Bundesrechtsanwaltskammer Büro Berlin Hans Litten Haus Büro Brüssel The German Federal Bar Littenstraße 9 Tel. +49.30.28 49 39-0 Avenue des Nerviens 85/9 Tel. +32.2.743 86 46 Barreau Fédéral Allemand 10179 Berlin Fax +49.30.28 49 39-11 1040 Brüssel Fax +32.2.743 86 56 www.brak.de Deutschland Mail zentrale@brak.de Belgien Mail brak.bxl@brak.eu

Seite 2 b) Wird eine Unterrichtung von Industriemeistern im Arbeitsrecht als Fortbildung im Sinne von 15 FAO akzeptiert? Zu 1. und 2.: Grundsätzlich ist es ausreichend, eine Veranstaltung vor nichtanwaltlichem Publikum, z. B. Referendaren, Studenten, Laienpublikum, Mitarbeitern eines Jobcenters oder Industriemeistern, abzuhalten. Gleichermaßen genügt es, dass die Grundlagen eines Rechtsgebiets vermittelt werden oder es sich um eine Wiederholungsveranstaltung handelt. Voraussetzung ist allerdings, dass ein Bezug zum Fachgebiet vorhanden ist. Nicht ausreichend sind reine Informationsveranstaltungen oder Veranstaltungen zur Mandantenakquise. Die überwiegende Mehrheit der anwesenden Vertreter der RAKn spricht sich zudem dafür aus, sog. Inhouse-Veranstaltungen in Kanzleien anzuerkennen. Nicht anerkennungsfähig ist nach überwiegender Ansicht allerdings die Vorbereitungszeit für eine Dozententätigkeit. 3. Wissenschaftliche Publikation a) Was bedeutet kalenderjährlich publizieren? Ist auf den Zeitpunkt des Verfassens eines Beitrages oder auf das Veröffentlichungsdatum abzustellen? Es besteht eine uneinheitliche Handhabung der RAKn. Teilweise wird auf den Zeitpunkt des Verfassens, teilweise auf den Zeitpunkt der Veröffentlichung abgestellt. Überwiegend sind die RAKn allerdings der Ansicht, dass bei der Mitarbeit an einem Kommentar eine flexible Handhabung hinsichtlich des Zeitpunktes erforderlich ist. Ein neues Phänomen sind Veröffentlichungen auf der eigenen Kanzleihomepage (vgl. hierzu jüngst Hessischer AGH, Urteil vom 8.12.2014 1 AGH 7/14). Die Vertreter der RAKn regen an, dass sich der Ausschuss 1 der Satzungsversammlung mit diesen Themen beschäftige. b) Mit welcher Stundenzahl wird beispielsweise eine Urteilsbesprechung in einer Fachzeitschrift bewertet? Hängt dies von der Zeilenanzahl ab? Einen konkreten Umrechnungsschlüssel gibt es nicht. Es erfolgt eine Schlüssigkeitsprüfung. 4. Kann die Tätigkeit als Mitglied der Vorprüfungsausschüsse in den jeweiligen Fachbereichen anerkannt werden? Die Tätigkeit in Vorprüfungsausschüssen in den jeweiligen Fachbereichen ist nicht anzuerkennen, weil es sich weder um eine dozierende Tätigkeit handelt noch die Alternative wissenschaftliche Publikation vorliegt.

Seite 3 II. 15 Abs. 1 Satz 2 FAO Wie wird eine interdisziplinäre Veranstaltung definiert? a) Muss jedenfalls ein Teil des Stoffes aus dem Fachgebiet in diesem Gebiet stammen? Einigkeit besteht darüber, dass mindestens ein Teil des Stoffes aus dem Fachgebiet in diesem Gebiet stammen muss. b) Reichen typische Querschnittsmaterien (z. B. Zeugenvernehmung, RVG, Mediation) aus? Nach überwiegender Ansicht sind bloße Querschnittsmaterien nicht ausreichend, solange kein konkreter Fachbezug besteht. c) In welchem Zeitumfang sind interdisziplinäre Veranstaltung dem jeweiligen Fachanwaltsbereich zuzuordnen bzw. wie viel Zeit muss bei den interdisziplinären Fortbildungsveranstaltungen auf die Themen des einschlägigen Fachanwaltsgebiets entfallen? Es liegt kein einheitlicher Maßstab vor. III. 15 Abs. 2 FAO Welche Anforderungen sind an den Nachweis der durchgängigen Teilnahme bei nicht in Präsenzform durchgeführten Veranstaltungen zu stellen? Welche Möglichkeiten des Nachweises bestehen? Nach überwiegender Ansicht erscheint eine Kombination aus einer sog. Buttonlösung nebst Kontrollfragen geeignet. Zur Button-Lösung: Im Laufe des Onlineseminars wird zufallsgesteuert ein Anwesenheitsbutton eingeblendet, der angeklickt werden muss. Das Erscheinen des Anwesenheitsbutton wird durch ein akustisches Signal angekündigt. Die Bestätigung kann üblicherweise per Maus oder durch die Leertaste auf der Tastatur erfolgen. Bei einem einstündigen Seminar erscheint viermal ein Button, der dreimal bestätigt werden muss. Bei einem zweistündigen Seminar erscheint fünfmal ein Button, der viermal bestätigt werden muss.

Seite 4 IV. 15 Abs. 3 FAO Umfang der zu erbringenden Fortbildungspflicht gemäß 15 FAO in der Zeit vom 01.09. bis 31.12.2014? Redaktionsversehen der Satzungsversammlung Übereinstimmend wird die Auffassung vertreten, dass trotz des Redaktionsversehens der Satzungsversammlung auch in der Zeit vom 01.09. bis 31.12.2014 eine Fortbildungspflicht besteht. V. 15 Abs. 4 FAO 1. Welche Anforderungen sind an das Selbststudium zu stellen? a) Umrechnung des Selbststudiums in Zeitstunden Einen konkreten Umrechnungsschlüssel gibt es nicht. b) Ist das Selbststudium (mit Lernerfolgskontrolle) im selbstorganisierten Rahmen möglich (z. B. Arbeitsgemeinschaft im örtlichen Anwaltsverein, Inhouse-Veranstaltung in Kanzleien)? Vgl. A. I. 1. und 2. 2. Welche Anforderungen sind an die Lernerfolgskontrolle zu stellen? a) Ist das Angebot des DAV anzuerkennen? Einigkeit besteht darüber, dass Lernerfolgskontrollen vorgelegt werden müssen. Die Lernerfolgskontrolle muss die Urheberschaft des Veranstalters erkennen lassen. Es gibt keine Rechtsgrundlage, wonach die RAKn bemängeln können, dass die Lernerfolgskontrolle nicht bestanden ist. Hinsichtlich der Qualität können keine konkreten Vorgaben gemacht werden. b) Wird die Arbeit an der Lernerfolgskontrolle zeitlich auf die fünf zusätzlichen Fortbildungsstunden angerechnet? Es besteht Einigkeit darüber, dass die Arbeit an der Lernerfolgskontrolle zeitlich nicht auf die fünf zusätzlichen Fortbildungsstunden angerechnet wird.

Seite 5 3. Wann ist eine Lernerfolgskontrolle mit bestanden zu bewerten? Wie viele richtige Antworten sind für ein Bestehen erforderlich? Genügt es, nur 50 % oder 75 % der Fragen richtig beantwortet zu haben? Vgl. A. V. 2. a) 4. Welche Qualität müssen die Kontrollaufgaben haben? Genügt die Beantwortung von Multiple-Choice-Fragen? Wie müssen die Multiple-Choice-Fragen gestaltet sein (mindestens drei zur Auswahl, plausible Antworten)? Die FAO gibt keine konkreten Vorgaben zu dieser Thematik. 5. Wie wird die Zeit des Selbststudiums berechnet per Umrechnungsschlüssel (z. B. wie bei Fernlehrgängen, Heft 1 hat 20 Seiten = eine Stunde)? Einen Umrechnungsschlüssel gibt es nicht. Falls begründete Zweifel bestehen, findet eine Plausibilitätskontrolle statt. 6. Kann eine Kombination aus Präsenzveranstaltung und Absolvieren einer Lernerfolgskontrolle anerkannt werden, wenn die Präsenzveranstaltung und das Selbststudium denselben Inhalt haben? Einigkeit besteht dahingehend, dass eine solche Kombination nicht grundsätzlich ausgeschlossen ist. Es kommt auf den Einzelfall an. VI. 15 Abs. 5 FAO 1. Welche Anforderungen sind an die Bescheinigung für das Selbststudium bzw. die Lernerfolgskontrolle zu stellen? Welche Angaben müssen Bescheinigungen zwingend enthalten? a) Sind Lernerfolgskontrollen vorzulegen? Einigkeit besteht dahingehend, dass Lernerfolgskontrollen entsprechend dem Wortlaut des 15 Abs. 5 FAO vorzulegen sind.

Seite 6 b) Was sind andere geeignete Unterlagen? Eine andere geeignete Unterlage ist beispielsweise der konkretisierte Nachweis einer sog. Inhouse-Veranstaltungen in einer Kanzlei. c) Was bedeutet durch Bescheinigung und Lernerfolgskontrollen? Nach überwiegender Ansicht muss neben der Bescheinigung die Lernerfolgskontrolle selbst vorgelegt werden. d) Genügt es, wenn der Veranstalter nur die Zeit des Studiums und das Absolvieren der Lernerfolgskontrolle ohne weitere Angaben bestätigt oder sind genauere Angaben (wie z. B. die Seitenzahl des Newsletters/der Zeitschrift/des Aufsatzes samt Umrechnungsschlüssel, wie viele Fragen waren in der Lernerfolgskontrolle zu beantworten etc.) erforderlich? Eine Lernerfolgskontrolle muss vorgelegt werden. Ansonsten ist es ausreichend, wenn nur die Zeit des Studiums und das Absolvieren der Lernerfolgskontrolle ohne weitere Angaben bestätigt werden. e) Muss aus der Bestätigung der Bezug zum Fachgebiet hervorgehen? Nach überwiegender Ansicht muss aus der Bestätigung der Bezug zum Fachgebiet hervorgehen. B. Fragen zu aktueller Rechtsprechung I. Ermöglicht die Entscheidung des BGH vom 05.05.2014 (AnwZ (Brfg) 76/13) im Rahmen der Ermessensausübung der Kammern eine Berücksichtigung von verstärkter Fortbildung auch im Vorjahr? Viele der Kammern berücksichtigen im Rahmen der Ermessensausübung eine verstärkte Fortbildung im Vorjahr. II. Solle nach dieser Entscheidung der Rügemöglichkeit der Vorzug zu einer Mahnung/einem Widerruf gegeben werden? Wie ist das Verhältnis dieser unterschiedlichen Maßnahmen zueinander? Die Vertreter der RAKn regen an, dass seitens der BRAK eine Umfrage zu dieser Thematik erfolgt.