Seite 1 von 6 BV 47 b Telearbeit 2 1 Geltungsbereich 1. Diese Betriebsvereinbarung gilt für den Betrieb der Firmenbezeichnung-AG (= Firma) am Standort. 2. Diese Betriebsvereinbarung gilt für alle Mitarbeiter 1 mit Ausnahme der leitenden Angestellten im Sinne des 5 Abs. 3 BetrVG. 2 Definition Telearbeit Unter Telearbeit wird in dieser Betriebsvereinbarung eine Beschäftigung verstanden, bei der der Mitarbeiter im Rahmen des Arbeitsverhältnisses seine monatliche Arbeit mindestens zu 40 % mit Hilfe moderner Kommunikations- und Informationstechnik von zu Hause erledigt (sog. alternierende oder heimbasierte Telearbeit). Die Telearbeitszeit soll im Regelfall für den Mitarbeiter bezogen auf eine Vollzeittätigkeit mindestens zwei und höchstens drei Tage pro Woche betragen. In Ausnahmefällen ist eine heimbasierte Tätigkeit mit einem höheren Anteil der Telearbeitszeit pro Woche zulässig. Über das Vorliegen eines Ausnahmefalls entscheidet die Telearbeitskommission nach dieser Betriebsvereinbarung. 3 Status der Telearbeiter 1. Telearbeiter sind den übrigen voll- und teilzeitbeschäftigten Mitarbeitern der Firma in allen Punkten des Arbeitsverhältnisses gleich gestellt. 2. Die einschlägigen gesetzlichen und betrieblichen Regelungen gelten auch für die in Telearbeit beschäftigten Mitarbeiter, sofern diese ihrem Sinn und Zweck nach auf sie anwendbar sind und sich aus dem Wesen der Telearbeit nichts Anderes ergibt und sofern in dieser Betriebsvereinbarung nicht ausdrücklich etwas Anderes geregelt wird. 3. Für die Dauer des Telearbeitsverhältnisses erhalten die Mitarbeiter eine schriftliche Zusatzvereinbarung zum Arbeitsvertrag. 4 Teilnahme 1. Antrag Grundsätzlich können alle Mitarbeiter, die in den Geltungsbereich dieser Betriebsvereinbarung fallen, Telearbeit beantragen. Telearbeit wird nur auf Antrag gewährt. Dieser Antrag ist durch den Mitarbeiter schriftlich beim Personalmanagement einzureichen und muss enthalten: die Dauer der wöchentlich zu leistenden Arbeitszeit. Dies ist die arbeitsvertragliche, individuelle, regelmäßige Arbeitszeit, sofern tarifvertraglich nichts Anderes geregelt ist. Dabei sind Abweichungen, insbesondere durch gesetzliche Bestimmungen, wie z. B. der Höchstbeschäftigungszeit in Elternzeit, zulässig. den gewünschten Beginn und das Ende des Telearbeitsverhältnisses unter Zugrundelegung der 12-monatigen Dauer ( 18.1). den außerbetrieblichen Ort, an dem die Arbeitsleistung in Telearbeit erbracht werden soll. Dies ist ausschließlich der Wohnsitz des Mitarbeiters. die Erklärung des Mitarbeiters, dass die objektiven Gegebenheiten in seinem Wohnsitz den weiteren Anforderungen an einen Telearbeitsplatz entsprechen. Hierfür erhalten die Mitarbeiter ein Merkblatt, das entsprechend den Vorschriften des Arbeitsschutzes und der Arbeitssicherheit auflistet, welche Anforderungen erfüllt sein müssen. 1 Zur besseren Lesbarkeit werden weibliche und männliche Arbeitnehmer im Folgenden einheitlich benannt ohne damit einen Ausschluss des nicht genannten Geschlechts von den Regelungen herbeizuführen. Auf eventuell gewollte Unterschiede wird ausdrücklich hingewiesen.
Seite 2 von 6 die Angabe eines Bewilligungsgrundes nach 4.2.2 und Nachweis, soweit der Nachweis nicht bereits der Firma vorliegt. 2. Voraussetzungen für die Bewilligung Der Antrag kann nur unter folgenden Voraussetzungen bewilligt werden: 2.1 Es muss sich um eine telearbeitsfähige Tätigkeit handeln. Grundsätzlich sind nur solche Tätigkeiten für Telearbeit geeignet, die bei eingeschränktem unmittelbaren Kontakt zum Betrieb eigenverantwortlich durchführbar sind und die ohne Beeinträchtigung des Betriebsablaufs, ohne Qualitätseinbußen und ohne Anfall von unverhältnismäßigen Mehrkosten für die Firma verlagert werden können. 2.2 Der Mitarbeiter muss sich in einer besonderen Lebenssituation befinden und dies nachweisen. Als besondere Lebenssituationen zählen: Betreuung/Pflege von Kindern, Adoptivkindern oder Pflegekindern bis 12 Jahren im eigenen Haushalt. Häusliche Betreuung oder Pflege naher Angehöriger, z. B. im eigenen Haus des Mitarbeiters. Eine Betreuung oder Pflege liegt nur vor, wenn eine Pflegebedürftigkeit des nahen Angehörigen im Sinne des 7 Abs. 4 PflegeZG vorliegt. Nahe Angehörige sind solche im Sinne des 7 Abs. 3 PflegeZG. Vorliegen einer Erkrankung/Behinderung, auf Grund derer der Mitarbeiter bei sonstiger voller Arbeitsfähigkeit nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen in der Lage ist, die Wegstrecke zwischen Wohnung und betrieblichem Arbeitsplatz zurückzulegen. Vorliegen eines besonderen Umstandes im privaten/persönlichen Umfeld des Mitarbeiters, auf Grund dessen der Mitarbeiter seine sonstige Arbeitsleistung nicht am betrieblichen Arbeitsplatz erbringen kann. Bei Vorliegen eines besonderen Umstandes als Bewilligungsgrund gilt abweichend von den nachfolgenden Regelungen, dass die Telearbeit nur einmalig, ohne Anspruch auf Verlängerung, und für die Höchstdauer von bis zu 6 Monaten durch die Telearbeitskommission bewilligt werden kann. 2.3 Des Weiteren muss der Mitarbeiter für die Aufgabenerfüllung in Telearbeit geeignet sein. Eine entsprechende Eignung liegt vor, wenn der Mitarbeiter in dem Aufgabenbereich, für den er Telearbeit beantragt, hinreichend erfahren und er außerdem in der Lage ist, diesen selbstständig auszufüllen. 5 Verfahren der Bewilligung 1. Das Personalmanagement holt nach Eingang des Antrags eine Stellungnahme der direkten Führungskraft ein. Über Antragseingänge wird der Betriebsrat zeitnah informiert. 2. Nach Überprüfung der formalen Vollständigkeit des Antrags durch das Personalmanagement entscheidet die Telearbeitskommission (vgl. 6) über die Vergabe des Telearbeitsplatzes. 3. Entscheidungen der Telearbeitskommission und deren Folgen: Die Telearbeitskommission trifft ihre Entscheidung über sämtliche zum Zeitpunkt der jeweiligen Sitzung vorliegenden Anträge (einschließlich solcher auf der Warteliste) im Rahmen ihres Ermessens unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen sowie der Kriterien gem. des 4.2 und der Regelung nach 18.1. 3.1 Liegen die Voraussetzungen gem. 4.2 nicht vor, wird der Antrag durch die Telearbeitskommission mit der Mehrheit der Stimmen zurückgewiesen. 3.2 Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung von Telearbeit vor und gibt es einen freien Telearbeitsplatz unter Berücksichtigung weiterer Antragssteller, wird der Antrag bewilligt und dem Mitarbeiter ein Telearbeitsplatz zugewiesen. Die Entscheidung fällt mit Stimmenmehrheit. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. 3.3 Erfolgt die Ablehnung nach 5.3.2, d. h. die Voraussetzungen für die Bewilligung von Telearbeit liegen an sich zwar vor, es fehlt aber an einem Telearbeitsplatz oder es gibt einen anderen Mitarbeiter, der ebenfalls einen Antrag gestellt hat und dem auf Grund der Kriterien nach 4.2 der Telearbeitsplatz vorrangig zugewiesen wird, wird der Antrag auf eine Warteliste gesetzt, es sei denn, der Mitarbeiter zieht den Antrag zurück. 3.4 Über das»ob«der Einrichtung eines Telearbeitsplatzes entscheidet allein die Firma. Ein Anspruch auf Zuweisung eines Telearbeitsplatzes besteht nicht, außer im Falle der Verlängerung eines Telearbeitsplatzes
Seite 3 von 6 nach 18.1 und für den Fall, dass die Telearbeitskommission nach 5.3.2 mehrheitlich einen Antrag auf Zuweisung eines Telearbeitsplatzes bewilligt hat. 6 Telearbeitskommission 1. Die Telearbeitskommission entscheidet mehrheitlich. Sie ist paritätisch besetzt mit zwei Betriebsratsmitgliedern und zwei Vertretern des Arbeitgebers. Für den Abwesenheitsfall sind von jeder Betriebspartei Vertreter zu benennen. Sie tagt binnen zwei Wochen nach vollständigem Eingang eines Telearbeitsantrags oder nach Antrag eines Mitglieds der Telearbeitskommission auf Einberufung. Die Telearbeitskommission ist kein Ausschuss im Sinne des 28 Abs. 2 BetrVG. 2. Jedes Mitglied der Telearbeitskommission hat eine Stimme. Diese wird im Abwesenheitsfall vom Vertreter wahrgenommen. 3. Zu den Aufgaben der Telearbeitskommission zählen: Prüfung des Vorliegens eines Ausnahmefalls für heimbasierte Telearbeit, 2 Abs. 2 Prüfung des Vorliegen eines besonderen Umstandes, 4.2.2 Vergabe eines Telearbeitsplatzes, 5.3 Verlängerung eines Telearbeitsplatzes, 18.1 Hierüber wird abgestimmt. 7 Arbeitsleistung Der Mitarbeiter erbringt ungeachtet von der Anwesenheit am häuslichen oder betrieblichen Arbeitsplatz die von ihm vertraglich geschuldete Arbeitsleistung. 8 Zutritt zum Telearbeitsplatz Grundsätzlich muss der Telearbeitsplatz der Firma oder deren Beauftragten, dem Betriebsrat sowie den Aufsichtsbehörden zugänglich sein. Der Zutritt zum Telearbeitsplatz ist jedoch ohne die Zustimmung des Mitarbeiters nicht möglich (Artikel 13 GG: Unverletzlichkeit der Wohnung). Ist ein Zutritt notwendig, wird mit dem Mitarbeiter ein Termin vereinbart. Hierbei werden, soweit möglich, Gründe und Personen genannt. Das Zutrittsrecht kann im Rahmen der üblichen Arbeitszeiten, nach rechtzeitiger vorheriger Abstimmung (mind. 24 Stunden) mit dem Mitarbeiter wahrgenommen werden. 9 Anforderungen an den Telearbeitsplatz Der Telearbeitsplatz muss den jeweils gültigen gesetzlichen Bestimmungen, den aktuellen arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen und den geltenden Normen der Arbeitsplatzsicherheit sowie der Arbeitsstättenverordnung entsprechen. Die jeweils gültigen Richtlinien hierzu werden im Intranet veröffentlicht und auf Wunsch dem Mitarbeiter ausgehändigt. Der Mitarbeiter muss sicherstellen, dass er seine Arbeit im Wesentlichen ungestört verrichten kann. 10 Ausstattung und Nutzung des Telearbeitsplatzes und Arbeitsmittel 1. Ausstattung 1.1 Ausstattung durch die Firma a. Die Firma richtet den jeweiligen Telearbeitsplatz entsprechend dem in der Firma befindlichen Arbeitsplatz (inkl. Mobiliar) ein. Liegen medizinische Besonderheiten vor und ist dies durch eine ärztliche Bescheinigung bestätigt, wird der Telearbeitsplatz entsprechend eingerichtet. b. Um an der Telearbeit teilnehmen zu können, richtet der Mitarbeiter in seinen bereitgestellten Räumlichkeiten einen Internetanschluss (DSL o.ä.) ein bzw. stellt die Nutzbarkeit eines bereits vorhandenen Internetanschlusses sicher. Darüber hinaus ist durch den Mitarbeiter ein Telefonanschluss vorzuhalten. Sofern vom Mitarbeiter kein neuer Telefon- bzw. Internetanschluss ausschließlich für die Telearbeit eingerichtet wird, sondern bestehende Anschlüsse genutzt werden, darf die private Nutzung dieser Anschlüsse die dienstliche Arbeitsfähigkeit und Erreichbarkeit nicht beeinträchtigen. c. Der Mitarbeiter ist verpflichtet, die vorhandene Ausstattung des Telearbeitsplatzes sorgfältig zu behandeln und für die Erledigung seiner Aufgaben funktionsfähig zu halten. d. Die Firma überlässt dem Mitarbeiter eine speziell auf die Belange von Telearbeit zugeschnittene technische
Seite 4 von 6 Ausstattung bestehend aus Telefon, Computer, Bildschirm, Tastatur, Maus und Drucker. Diese Ausstattung wird firmenseitig beschafft, in eine Inventarliste aufgenommen und verbleibt im Eigentum der Firma. Die Übernahme ist seitens des Mitarbeiters schriftlich zu bestätigen. e. Ist eine Leitungsanbindung aus technischen Gründen nicht möglich, so wird dies durch die Firma dem für den Mitarbeiter örtlich zuständigen Betriebsrat angezeigt. Die Firma, der Betriebsrat und der Mitarbeiter werden eine einvernehmliche Lösung treffen, mit dem Ziel, Telearbeit zu ermöglichen. 1.2 Ausstattung durch den Mitarbeiter Stellt der Mitarbeiter die Büromöbel ganz oder teilweise selbst zur Verfügung, muss er schriftlich bestätigen, dass diese den Anforderungen gemäß 9 entsprechen. 2. Büromaterial Das notwendige Büromaterial wird dem Mitarbeiter auf dessen Anforderung kostenlos durch die Firma zur Verfügung gestellt. Der Mitarbeiter ist berechtigt, notwendiges Büromaterial an den Telearbeitsplatz mitzunehmen. In Ausnahmefällen wird Aufwand gegen Nachweis erstattet. 3. Dienstliche Nutzung Während Urlaub, Freizeittagen, Krankheit, gesetzlichen Beschäftigungsverboten, Kur, etc. ist eine dienstliche Nutzung des Telearbeitsplatzes nicht gestattet. 11 Arbeitszeit Die zu leistende Arbeitszeit ist die arbeitsvertraglich festgelegte individuelle regelmäßige Arbeitszeit. Der Mitarbeiter ist verpflichtet, die mit ihm vereinbarte Arbeitszeit ausschließlich im Rahmen der Erledigung der ihm zugewiesenen Aufgaben zu erbringen. 1. Verteilung der Arbeitszeit Die Verteilung der vereinbarten Arbeitszeit obliegt dem Mitarbeiter. Eine Kernzeit ist nicht einzuhalten. Im Übrigen gelten die jeweils maßgeblichen örtlichen Betriebsvereinbarungen / Regelungen zur Arbeitszeit. Hinsichtlich der Erreichbarkeit ist eine Absprache mit dem Vorgesetzten und der Abteilung erforderlich. Die Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes sowie der geltenden Tarifverträge sind zu beachten. Die Firma kann die Anwesenheit des Mitarbeiters in der Betriebsstätte im Einzelfall auch an einem Tag anordnen, an dem der Mitarbeiter planmäßig in Telearbeit tätig ist, soweit dies im betrieblichen Ausnahmefall erforderlich und für den Mitarbeiter zumutbar ist. Der Mitarbeiter kann dafür zum Ausgleich zeitnah an einem anderen Tag innerhalb eines Monats am häuslichen Arbeitsplatz arbeiten. 2. Mehrarbeit / Überstunden Mehrarbeit bzw. Überstunden sowie Arbeit an Samstagen, Sonn- und Feiertagen dürfen nur nach vorheriger Anordnung und Genehmigung durch die zuständigen Stellen der Firma sowie der Zustimmung des örtlichen Betriebsrats geleistet werden. 3. Zeiterfassung, Kontrolle der Einhaltung der Arbeitszeit Die Arbeitszeiterfassung erfolgt mit der entsprechenden technischen Einrichtung. Sollte die elektronische Zeiterfassung hierfür nicht eingerichtet sein, erfasst der Mitarbeiter seine Arbeitszeiten mittels einer manuellen monatlichen Aufschreibung, die die geleisteten Arbeitsstunden und den Zeitsaldo enthält. Die gemeldeten Arbeitszeiten werden zwecks Ermittlung von Zeitguthaben/ -schulden in das Zeiterfassungssystem der Firma übernommen. 12 Kontakt zum Unternehmen und den Beschäftigten Die Gestaltung der aufgabengerechten und sozialen Kontakte der Telemitarbeiter zu ihren Kollegen innerhalb und außerhalb ihrer Abteilung, ihren Vorgesetzten und zum Betriebsrat ist von großer Bedeutung. Dies soll durch die folgenden Maßnahmen gefördert werden: 1. Betriebsinterne Medien Betriebsinterne Medien sind Stellenausschreibungen, Zeitschriften, Rundschreiben, Handbücher und sonstige Informationen, die mittels Aushang, Umlauf, Bürokommunikation o.ä. den übrigen Mitarbeitern bekannt gemacht werden. Die Telemitarbeiter sind verpflichtet, sich in gleicher Wiese über entsprechende Veröffentlichungen zu informieren, wie dies bei Anwesenheit in der Betriebsstätte erforderlich wäre. 2. Personalförderung Die Personalförderung erfährt durch das Telearbeitsverhältnis keine Änderung. (z. B. Teilnahme an betrieblichen und außerbetrieblichen Schulungsmaßnahmen, Informationsveranstaltungen, etc.). 3. Soziale Kontakte
Seite 5 von 6 Der Telemitarbeiter wird zu allen betrieblichen Veranstaltungen (z. B. Betriebs- und Abteilungsversammlung, Betriebsfest, sonstige allgemein zugängliche Veranstaltungen, etc.) eingeladen. Verantwortlich für die Einladung ist der Einladende. 13 Kosten und Aufwandserstattungen 1. Einrichtungskosten Die Kosten für die Einrichtung eines Telearbeitsplatzes mit Ausnahme der Kosten für den heimischen Internet- und Telefonanschluss trägt die Firma. Dies gilt auch für die Kosten, die bei einem Wohnungswechsel des Mitarbeiters durch Abbau des alten und Einrichtung des neuen Telearbeitsplatzes entstehen. Die Einrichtung bleibt Eigentum der Firma, soweit sie nicht vom Mitarbeiter auf eigene Kosten angeschafft wurde. 2. Kostenpauschale Als Kostenpauschale werden für Miete, Reinigung, Strom und Heizung monatlich 120,00 (für volle Telearbeit bei voller Ausstattung, sonst prozentual anteilig) vergütet. Die Höhe der Pauschale wird alle zwei Jahre auf ihre Angemessenheit geprüft. Als Basis für die Dynamisierung dieser Pauschale dient der Kostenindex des statistischen Bundesamtes für Privathaushalte. Die Kostenpauschale beginnt in dem Monat, in dem der Mitarbeiter erstmalig zu Hause arbeitet. Sie endet mit dem Monat, in dem der Mitarbeiter letztmalig zu Hause gearbeitet hat. Mit dieser Kostenerstattung sind sämtliche, beim Mitarbeiter durch den Telearbeitsplatz entstehende Kosten, abgegolten. 14 Wartung, Pflege und Reparaturen 1. Wartung und Pflege Die im Eigentum der Firma stehende Ausstattung des Telearbeitsplatzes wird von der Firma nach den üblichen Modalitäten gewartet. Die Kosten für die Wartung und Pflege trägt die Firma. Sowohl Hard- als auch Software werden von der Firma auf den betriebsüblichen Standards gehalten. 2. Reparaturen Eventuelle Schäden sind, unabhängig von ihrer Ursache, der Firma sofort anzuzeigen. Für Reparaturen trägt die Firma die Kosten, soweit keine Schadenersatzansprüche gemäß 16 geltend gemacht werden. Im Interesse möglichst geringer Funktionsstörungen des Telearbeitsplatzes wird die Firma Reparaturkosten bis zur Klärung evtl. Ersatzansprüche bevorschussen. 15 Wahrung der Betriebsgeheimnisse Der Mitarbeiter verpflichtet sich, auf den Schutz von Passwörtern, Daten und Informationen besonders zu achten, so dass Dritten, auch Familienangehörigen, die Einsichtnahme nicht möglich ist. Insbesondere sind datenschutzrechtliche Belange zu beachten. 16 Haftung 1. Haftung der Firma Die Firma haftet gegenüber dem Mitarbeiter für alle Schäden, die durch die von der Firma gestellte Ausstattung verursacht werden. Dies gilt nicht, wenn der Mitarbeiter den von der Firma zur Wartung, Pflege und Reparatur der Ausstattung beauftragten Personen den Zutritt zum Telearbeitsplatz verweigert oder einen Schaden gemäß 14.2 nicht unverzüglich anzeigt. 2. Haftung des Mitarbeiters und Dritter 2.1 Haftung des Mitarbeiters oder weiterer, in dessen Haushalt lebender Personen Für Schäden an den zur Verfügung gestellten Arbeitsmitteln ist die Haftung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit begrenzt. Diese Haftungsbeschränkung bezieht sich auch auf Haftungsfälle wegen Verletzung der Aufsichtspflicht und wegen Verstoßes gegen die Verpflichtung zur Wahrung von Betriebsgeheimnissen. Begrenzung der Schadenersatzpflicht: Die Schadenersatzpflicht des Mitarbeiters wird auf zwei Monatsnettogehälter begrenzt. Maßgeblich ist das
Seite 6 von 6 Gehalt zu dem Zeitpunkt, an dem der Schaden entstanden ist. Vom Mitarbeiter verursachte Schäden gegenüber Dritten sind durch die Firma versichert. 2.2 Haftung Dritter Alle Personen, die nicht unter 16.2.1 fallen, haften gegenüber der Firma uneingeschränkt. Die Firma wird Schadenersatzansprüche gegenüber diesen Personen unmittelbar geltend machen. 3. Versicherungsschutz Bei allen auftretenden Fragen bezüglich Unfällen wird der Telearbeitsplatz wie der betriebsübliche Arbeitsplatz behandelt. Arbeitsunfälle am Telearbeitsplatz sind durch die Berufsgenossenschaft versichert. 17 Schadenersatzpflicht des Mitarbeiters Die Vereinbarung über Zahlungsmodalitäten gem. 16.2 bedarf der Zustimmung des Betriebsrats. 18 Dauer und Beendigung der Telearbeit 1. Das Telearbeitsverhältnis wird in der Regel auf 12 Monate befristet. Liegen die Voraussetzungen, die die Vergabe des Telearbeitsplatzes an den Mitarbeiter begründet haben, mit Ablauf der 12 Monate weiterhin vor, so hat der Mitarbeiter einen erneuten Antrag zu stellen. Haben sich nach einer Neubeurteilung des Antrags die Voraussetzungen der Erstbewilligung (vgl. 4.1 und 4.2) in Bezug auf den Antrag auf erneute Gewährung nicht geändert, wird der Mitarbeiter einen wiederum befristeten Telearbeitsplatz erhalten. Der Telearbeiter hat dafür rechtzeitig, mindestens drei Monate vor Ablauf des Telearbeitsverhältnisses, einen entsprechenden Antrag nach 4 zu stellen. 2. Die Telearbeit kann von dem Mitarbeiter und der Firma jederzeit aus wichtigem Grund widerrufen werden. Der Widerruf bedarf der Schriftform. Mit Wirksamwerden des Widerrufs endet die Telearbeit. 3. Mit Beendigung der Telearbeit hat der Mitarbeiter der Firma alle überlassenen Arbeitsmittel (insbesondere Hardware, Büromaterial) zurückzugeben. Abbau und Rücktransport erfolgen durch und auf Kosten der Firma. Das normale Arbeitsverhältnis des Mitarbeiters bleibt von jeder Beendigung des Telearbeitsverhältnisses unberührt. Mit Beendigung des Telearbeitsverhältnisses setzt der Mitarbeiter seine Tätigkeit in seiner Betriebsstätte an seinem ursprünglichen Arbeitsplatz fort. Der Mitarbeiter hat sodann seine Arbeitsleistung in vollem Umfang in der betrieblichen Arbeitsstätte zu verrichten. 19 Salvatorische Klausel Sofern einzelne Bestimmungen dieser Betriebsvereinbarung unwirksam sind, wird hiervon die Wirksamkeit der übrigen Regelungen nicht berührt. In einem solchen Fall verpflichten sich die Parteien, eine Regelung zu treffen, die dem Sinn und Zweck des jeweils Gemeinten soweit wie möglich entspricht und rechtlich zulässig ist. 20 Schlussbestimmungen 1. Diese Betriebsvereinbarung kann von beiden Seiten mit einer Kündigungsfrist von sechs Monaten zum Quartalsende gekündigt werden. Im Falle der Kündigung gilt sie ausschließlich für bestehende Telearbeitsplätze bis zu deren Ende fort. 2. Ergänzend zu dieser Betriebsvereinbarung gelten die Bestimmungen der Rahmengesamtbetriebsvereinbarung»Planung, Einsatz und Änderung von IT-Systemen«in der jeweils gültigen Fassung. Ort, Datum, Unterschriften Quelle: AiB:Assist, Betriebsrats-Lexikon von Christopher und Maike Koll (Kanzlei Bell & Windirsch). AiB:Assist ist ein speziell für unsere AiB-Leser neu konzipierter Online-Helfer und kostenfrei im Abo der Zeitschrift»Arbeitsrecht im Betrieb«(AiB) enthalten.