Vereinbarung. zwischen der. Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen Körperschaft des öffentlichen Recht, Dresden vertreten durch den Vorstand.



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Transkript:

Vereinbarung über die Durchführung und Abrechnung von Schutzimpfungen auf Grund von Auslandsreisen und der Impfung zur Prävention von Gebärmutterhalskrebs mit Humanem Papillomavirus-Impfstoff zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen Körperschaft des öffentlichen Recht, Dresden vertreten durch den Vorstand der Techniker Krankenkasse (TK), Hamburg vertreten durch die TK-Landesvertretung Sachsen und der Kaufmännischen Krankenkasse (KKH), Hannover vertreten durch die Landesverwaltung Mitteldeutschland KASSENÄRZTLICHE VEREINIGUNG SACHSEN

(Beilage zu den KVS-Mitteilungen 9/2007) 2

In Ergänzung der Vereinbarung über die Durchführung von aktiven Schutzimpfungen gegen übertragbare Krankheiten im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen (KV Sachsen) und den Verbänden der Ersatzkassen, mit Wirkung ab dem 01. Januar 2007 (Impfvereinbarung Sachsen Ersatzkassen), vereinbaren die Vertragspartner folgende Regelungen: I. Impfung zur Prävention von Gebärmutterhalskrebs mit Humanem Papillomavirus-Impfstoff 1. Die nach dieser Vereinbarung verpflichteten Krankenkassen die Techniker Krankenkasse (TK) und die Kaufmännische Krankenkasse (KKH) übernehmen die Kosten für die Impfung gegen Humane Papillomaviren (HPV) für ihre weiblichen Versicherten ab 18 Jahre bis zur Vollendung des 26. Lebensjahres mit Wohnort in der Bundesrepublik Deutschland. 2. Der impfende Arzt soll auf die strikte Einhaltung des Impfschemas hinwirken. Wenn die erste der für einen vollständigen Impfschutz erforderlichen Impfdosis noch vor dem 26. Geburtstag verabreicht wurde, können die weiteren erforderlichen Impfdosen noch innerhalb der auf den 26. Geburtstag folgenden zwei Quartale nach dieser Vereinbarung abgerechnet werden. Erfolgt der Bezug des Impfstoffes aus der Apotheke, ist die gesetzliche Zuzahlung nach 61 SGB V zu leisten. 3. Wenn die erste der für einen vollständigen Impfschutz erforderlichen Impfdosis noch vor dem In-Kraft-Treten einer Empfehlung der Ständigen Impfkommission (STIKO) oder einer Regelung im Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) bzw. vor dem Auslaufen dieser Vereinbarung verabreicht wurde, können die weiteren erforderlichen Impfdosen noch innerhalb der folgenden zwei Quartale nach dieser Vereinbarung abgerechnet werden. 4. Impfungen außerhalb der genannten Zeitspannen sind nicht Gegenstand dieser Vereinbarung. 5. Für die Abrechnung der nach dieser Vereinbarung durchgeführten Impfleistungen gilt die nachstehend aufgeführte Sonder-Gebührenordnungsnummer und Vergütungsbetrag [Pauschale (pro Impfung) für die erste Impfung im Rahmen einer Arzt-Patienten-Begegnung]: Humane Papillomaviren-Infektionen Sonder-GO-Nr. 99791 5,20 EUR (HPV-Impfung gegen Cervixkarzinom) II. Schutzimpfungen auf Grund von Auslandsreisen 1. Die nach dieser Vereinbarung verpflichteten Krankenkassen die Techniker Krankenkasse (TK) und die Kaufmännische Krankenkasse (KKH) übernehmen für ihre Versicherten mit Wohnort in der Bundesrepublik Deutschland die Kosten für Schutzimpfungen auf Grund von Auslandsreisen mit Ausnahme von beruflich bedingten Auslandsaufent- 3

halten sofern diese von der Ständigen Impfkommission (STIKO) beim Robert-Koch-Institut (RKI) in Verbindung mit den Reisehinweisen des Auswärtigen Amtes und den Empfehlungen der Sächsischen Impfkommission (SIKO) empfohlen sind. 2. Der impfende Arzt soll auf die strikte Einhaltung des Impfschemas hinwirken. Erfolgt der Bezug des Impfstoffes aus der Apotheke, ist die gesetzliche Zuzahlung nach 61 SGB V zu leisten. 3. Wenn die erste der für einen vollständigen Impfschutz erforderlichen Impfdosis noch vor dem In-Kraft-Treten einer STIKO-Empfehlung oder einer EBM-Regelung bzw. vor dem Auslaufen dieser Vereinbarung verabreicht wurde, können die weiteren erforderlichen Impfdosen noch nach dieser Vereinbarung abgerechnet werden. 4. Die Schutzimpfungen auf Grund von Auslandsreisen und die Beratungsleistungen werden gemäß Anlage 1 zu dieser Vereinbarung vergütet. 5. Für die Abrechnung der nach dieser Vereinbarung durchgeführten Impf- und Beratungsleistungen gelten die in der Anlage 1 zu dieser Vereinbarung aufgeführten Sonder-Gebührenordnungsnummern. III. 1. Schutzimpfungen (außer derjenigen gegen Gelbfieber) und andere Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe nach dieser Vereinbarung können die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden approbierten Ärzte, welche über eine entsprechende Qualifikation zur Erbringung von Impfleistungen verfügen, im Rahmen ihrer berufsrechtlichen Zuständigkeit durchführen. Schutzimpfungen nach dieser Vereinbarung sind nach den Regeln der ärztlichen Kunst und dem neuesten Stand der Wissenschaft, unter Beachtung von Indikation und Kontraindikation durchzuführen. Als Impfberatungsstellen im Freistaat Sachsen stehen dem Vertragsarzt in Zweifelsfällen zur Beratung in allen Impfsachfragen die Mitglieder der Sächsischen Impfkommission zur Verfügung. Gelbfieberimpfungen dürfen nur zugelassene Gelbfieber-Impfstellen vornehmen. Tollwutschutzimpfungen sollen vorrangig von erfahrenen Ärzten in den Tollwutberatungsund -impfstellen durchgeführt werden, zumindest sollte deren fachlicher Rat eingeholt werden. 2. Die Übernahme der Behandlung verpflichtet den Vertragsarzt dem Versicherten gegenüber zur Sorgfalt nach den Vorschriften des bürgerlichen Vertrags- und ärztlichen Berufsrechtes. 3. Die Leistungen nach I. bzw. II. umfassen neben der Applikation des Impfstoffes: die Information über den Nutzen der Impfung, Hinweise auf mögliche Nebenwirkungen und Komplikationen, Empfehlungen über Verhaltensmaßnahmen im Anschluss an die Impfung, Aufklärung über Eintritt und Dauer der Schutzwirkung sowie über das Erfordernis von Wiederholungs- bzw. Auffrischimpfungen, 4

Erhebung der Impfanamnese, einschl. Befragung über das Vorliegen von Allergien, Erfragen der aktuellen Befindlichkeit zum Ausschluss akuter Erkrankungen, Eintragung der erfolgten Impfung im Impfbuch bzw. Ausstellen einer Impfbescheinigung, empfohlene Meldung an die datenführende Stelle. Die Applikation eines Mehrfachimpfstoffes gilt als eine Leistung. 4. Sofern bei einem Patientenkontakt die Indikation für eine Schutzimpfung nach der Impfvereinbarung Sachsen und zur gleichen Indikation gleichzeitig nach dieser Vereinbarung vorliegt, hat die Abrechnung der Schutzimpfung über die Impfvereinbarung Sachsen Ersatzkassen zu erfolgen. 5. Die finanziellen Mittel, die für die erbrachten Impf- und Beratungsleistungen nach dieser Vereinbarung benötigt werden, werden von den Krankenkassen außerhalb der budgetierten Gesamtvergütung auf Anforderung zur Verfügung gestellt. 6. Die Abrechnung gegenüber den Krankenkassen wird innerhalb der Honorarabrechnung realisiert. Die Kassenärztliche Vereinigung Sachsen weist die Impfleistungen im Formblatt 3, Kontenart 518 Kap. 89 (getrennt nach Mitgliedern, Familienversicherten und Rentnern) bis zur Ebene 6 aus. 7. Abweichend von den Regelungen des 5 der Impfvereinbarung Sachsen - Ersatzkassen - ist der jeweilige Impfstoff auf dem Arzneiverordnungsblatt (Muster 16) auf den Namen des Versicherten zu Lasten der jeweils zuständigen Krankenkasse zu verordnen. Bei der Verordnung von Impfstoffen ist das Markierungsfeld 8 (Impfstoffe) des Musters 16 durch Eintragung der Ziffer 8 zu kennzeichnen. Auf diesem Arzneiverordnungsblatt ist ausschließlich der jeweilige Impfstoff für die in diesem Vertrag vereinbarten Impfungen zu verordnen. Ein Bezug über die Sprechstundenbedarfsregelung (SSB) ist ausgeschlossen. 8. Die Krankenkassen stellen sicher, dass die im Rahmen dieser Vereinbarung verordneten Impfstoffe und Arzneimittel für andere Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe nicht das Ausgabenvolumen für Arzneimittel der KV Sachsen bzw. des Arztes belasten. Es wird generell keine Überprüfung in Bezug auf Wirtschaftlichkeit, Richtgrößen, Durchschnittswerte, Stichproben und den Sonstigen Schaden betreffs dieser neuen Leistungen vorgenommen. IV. 1. Diese Vereinbarung tritt am 01.08.2007 in Kraft und gilt längstens bis zum In-Kraft-Treten einer dementsprechenden Regelung im Rahmen der Impfvereinbarung Sachsen Ersatzkassen oder im EBM. 2. Die Vereinbarung kann von jedem Vertragspartner mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden, erstmalig zum 31. Dezember 2008. 5

3. Sobald gesetzliche Regelungen in Kraft treten, welche direkte Auswirkungen auf diese Vereinbarungen haben, verpflichten sich die Vertragspartner, sich zwecks der Fortführung der Impfvereinbarung zu verständigen. Dresden, den 10. August 2007 gez. Dr. med. Klaus Heckemann gez. Simone Hartmann Kassenärztliche Vereinigung Sachsen Techniker Krankenkasse vertreten durch den Vorstand vertreten durch die TK-Landesvertretung gez. Christina Rümpel Kaufmännische Krankenkasse vertreten durch die Landesverwaltung Mitteldeutschland 6

Anlage 1 [Abrechnungsnummern und Vergütungsbeträge] Leistungsbeschreibung Abr.- Ver- Abrechnungs- Nr. gütung Voraussetzungen ( ) Beratungs- Beratungshonorar (*) 99800 10,00 max. 1-mal pro Reise-Imp- Leistungen für den besonderen Aufwand für fung berechnungsfähig (*) die Beratung zu allen Reiseimpfungen dieser Vereinbarung (z. Zt. GO-Nrn. 99809 bis 99812 und 99826) Einfach- Hepatitis A 99805 6,00 pro erster Impfung im Arzt- Impfungen Patienten-Kontakt (APK) Hepatitis B 99806 6,00 pro erster Impfung im APK FSME 99807 6,00 pro erster Impfung im APK (Frühsommermeningoenzephalitis) Meningokokken-Infektionen 99808 6,00 pro erster Impfung im APK Tollwut 99809 6,00 pro erster Impfung im APK Typhus 99810 6,00 pro erster Impfung im APK Cholera 99811 6,00 pro erster Impfung im APK Gelbfieber 99812 6,00 pro erster Impfung im APK; Genehmigung der KVS notwendig Kombi- Hepatitis A und B 99825 8,00 pro erster Impfung im APK nations- (Kombinationsimpfstoff) Impfungen Typhus und Hepatitis A 99826 8,00 pro erster Impfung im APK (Kombinationsimpfstoff) (*) Das Beratungshonorar nach Nr. 99800 ist nur einmal pro Impfung berechnungsfähig. Sofern zum Erreichen des vollständigen Impfstatus (der vollständigen Immunisierung) mehrere Impfungen erforderlich sind, ist die Beratungsleistung erst abrechnungsfähig, wenn die letzte der dafür notwendigen Impfung erfolgt ist. Dies gilt nur, wenn der vollständige Impfstatus innerhalb von 3 Monaten erreicht werden kann. Die Beratung ist auch abrechnungsfähig, wenn als Folge der Beratung keine Impfung möglich ist. In diesem Fall ist die GOP 99800 mit dem Buchstaben K zu versehen. Bei jeder weiteren Impfung im Rahmen derselben Arzt-Patienten-Begegnung ist die entspr. GOP mit dem Buchstaben W zu versehen. Diese GOP werden jeweils mit einer Pauschale in Höhe von 50% der ungekennzeichneten GOP (d. h. 3,00 bzw. 4,00 Euro) vergütet. Ist die weitere Impfung im Rahmen derselben Arzt-Patienten-Begegnung eine Auffrischimpfung, so ist die entspr. GOP mit dem Buchstaben Y zu versehen. Diese GOP werden jeweils mit einer Pauschale in Höhe von 50% der ungekennzeichneten GOP (d. h. 3,00 bzw. 4,00 Euro) vergütet. 7

1. Protokollnotiz (i. d. F. vom 10.08.2007) zur Vereinbarung (i. d. F. vom 10.08.2007) über die Durchführung und Abrechnung von Schutzimpfungen auf Grund von Auslandsreisen und der Impfung zur Prävention von Gebärmutterhalskrebs mit Humanem Papillomavirus-Impfstoff zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen (KV Sachsen), der Techniker Krankenkasse (TK) und der Kaufmännischen Krankenkasse (KKH) Die Partner o. g. Vereinbarung sind sich einig, dass zu den Schutzimpfungen auf Grund von Auslandsreisen nach dieser Vereinbarung auch die Malariaprophylaxe gehört. In Ergänzung dieser Vereinbarung wird die im Folgenden genannte Regelung vereinbart: Das Honorar für den besonderen Aufwand der Beratung im Rahmen der Malariaprophylaxe inklusive der Ausstellung der Verordnung (Tabletten) beträgt 1-mal im Behandlungsfall 10,00 und wird nach den Regularien dieser Vereinbarung und der Anlage 1 mit der Abrechnungsnummer 99802 abgerechnet. Arzneimittel im Rahmen der Malariaprophylaxe sind auf dem Arzneiverordnungsblatt (Muster 16) auf den Namen des Versicherten zu Lasten der jeweiligen Krankenkasse zu verordnen. Dabei ist das Markierungsfeld 8 (Impfstoffe) des Musters 16 durch Eintragung der Ziffer 8 zu kennzeichnen. Dresden, den 10. August 2007 gez. Dr. med. Klaus Heckemann gez. Simone Hartmann Kassenärztliche Vereinigung Sachsen Techniker Krankenkasse vertreten durch den Vorstand vertreten durch die TK-Landesvertretung gez. Christina Rümpel Kaufmännische Krankenkasse vertreten durch die Landesverwaltung Mitteldeutschland 8