Informationsblatt für Anbieter und Teilnehmer von Fortbildungsveranstatungen



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Transkript:

Informationsblatt für Anbieter und Teilnehmer von Fortbildungsveranstatungen 1. Allgemeines zur Antragstellung Auf Grundlage der am 25.11.2003 von der Delegiertenversammlung der Hessischen Landeskammer für Psychologische Psychotherapeutinnen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen Psychotherapeutenkammer Hessen verabschiedeten Fortbildungsordnung (FBO) wurde 2004 ein Freiwilliges Fortbildungszertifikat eingeführt. Für dieses Zertifikat können nur Veranstaltungen anerkannt werden, deren Akkreditierung zuvor von den Veranstaltern bei einer Landespsychotherapeutenkammer beantragt wurde und die gemäß der in der FBO und den zugehörigen Ausführungsbestimmungen festgelegten Akkreditierungskriterien anerkannt wurden. Ausnahmen bilden Veranstaltungen, die z.b. im Ausland stattfinden oder von Ärztekammern bzw. von kassenärztlichen Vereinigungen akkreditiert sind und den formalen und inhaltlichen Anforderungen der Muster-Fortbildungsordnung der Bundespsychotherapeutenkammer entsprechen. Die notwendigen Antragsformulare können von Veranstaltern von der Homepage der Psychotherapeutenkammer Hessen (www.ptk-hessen.de) heruntergeladen oder bei der Geschäftsstelle angefordert werden. Im weiteren wird unter Punkt 2 zunächst primär über den Prozess der Akkreditierung, d.h. über die Anerkennung von zum Erwerb des Zertifikats geeigneten Veranstaltungen und die Anerkennung von Supervisoren, Selbsterfahrungsleitern und Intervisionsgruppen informiert. Diese Informationen richten sich also primär an Veranstalter. Unter Punkt 3 dieses Informationsblatts erfolgen Informationen speziell für Teilnehmer von Fortbildungsveranstaltungen. Es geht um die Zertifizierung, den Prozess, der durch den Nachweis der Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen zum Erwerb des Zertifikats der Psychotherapeutenkammer Hessen führt. 2. Für die Anbieter von Fortbildungsveranstaltungen: Die Akkreditierung Die Anträge auf Akkreditierung müssen mit den erforderlichen Anlagen zwei Monate vor dem Veranstaltungstermin vollständig ausgefüllt der Akkreditierungskommission der Kammer vorliegen. Bei der Beantragung einer Akkreditierung aus dem Bereich 3 (Supervisor / Selbsterfahrungsleiter) soll die Kammerzugehörigkeit zur Psychotherapeutenkammer Hessen vorliegen. Ärztliche Supervisoren sofern sie keine Akkreditierung einer Landesärztekammer vorweisen können - müssen, wenn die Anerkennung der bei ihnen durchgeführten Supervisionsstunden für das Zertifikat Stand 09/2013 1

möglich sein soll, kostenfrei bei der Psychotherapeutenkammer Hessen eine Anerkennungszusage beantragen. Dazu genügt ein formloser Antrag bei der Geschäftsstelle der Psychotherapeutenkammer Hessen, mit dem die im Bereich der Landesärztekammer bestehende Ermächtigung bzw. eine entsprechende Qualifikation (z.b. Lehrtherapeut in psychotherapeutischer Aus-/Weiterbildung etc.) nachzuweisen ist. Veranstaltungen zu folgenden Inhaltsbereichen können zur Akkreditierung eingereicht werden: Auf die der Approbation zu Grunde liegenden Verfahren bezogene Veranstaltungen Auf weitere Verfahren, Methoden, Interventionstechniken und spezifische Störungsbilder bezogene Veranstaltungen Auf für die Ausübung von Psychotherapie relevante Nachbarwissenschaften bezogene Veranstaltungen Weitere berufsrelevante Fortbildungsangebote: berufsrechtliche und juristische Themen, Praxis-Management, EDV, Personalführung, etc. Folgende Angebotsformen sind vorgesehen: Bereich 1: Theoretische Vertiefung und Erweiterung (s. Punkt 2.1.) (z.b. Workshop, Seminar, Einzelvortrag, Kongresse, Tagungen, Forschungsprojekte) Bereich 2: Praktisch-klinische Tätigkeit (S. Punkt 2.2.) (z.b. interne interdisziplinäre Colloquien und Konferenzen, öffentliche Klinikvorträge und Klinikkonferenzen) Bereich 3: Supervision, Intervision und Selbsterfahrung (s. Punkt 2.3.) (z.b. Supervision, Intervision, Selbsterfahrung) Zu jedem der drei Bereiche ist ein eigenes Antragsformular abrufbar, auf diesen finden sich detaillierte Angaben bezüglich Angebotsformen und zugeordneten Fortbildungseinheiten(-punkten). 2. 1. Bereich 1: Theoretische Vertiefung und Erweiterung: Akkreditierung von Kongressen, Seminaren, Workshops etc. Wenn Sie die Akkreditierung einer Fortbildungsveranstaltung aus dem Bereich 1 anstreben, muss sie den in der FBO festgelegten Kriterien entsprechen: Kriterien anzuerkennender Fortbildungsveranstaltungen: (Auszug aus der Fortbildungsordnung) a) Wissenschaftliche Anerkennung im Sinne des PsychThG, oder b) Wissenschaftliche Begründetheit 1) bei Berücksichtigung des wissenschaftlichen Sach- und Fachverstandes, der Fachliteratur und der Stand 09/2013 2

und Lehre und Forschung, 2) unter Einbeziehung der internationalen Standards und wissenschaftlichen Ergebnisse, 3) nach Relevanz und Verbreitung in der bisherigen ambulanten und stationären Praxis unter Einbeziehung der Behandlungserfahrungen der jeweiligen Praktiker, 4) wegen bisher bestehender Anerkennung als Zweitverfahren bei Landesärztekammern für die Anerkennung als Facharzt für Psychotherapeutische Medizin c) Praxisrelevanz, d) Klinische Erprobtheit, e) Nachweis von Fortbildungspraxis (Lehrbarkeit, curriculare Konzepte, Evaluation) Qualifikation des wissenschaftlichen Leiters und der Dozenten: Für die Zertifizierung im Bereich 1 ist ein Nachweis über die Qualifikation des wissenschaftlichen Leiters der Fortbildung zu erbringen. Der wissenschaftliche Leiter muss die fachspezifische Qualifikation der Dozenten sicherstellen. Die Kammer behält sich vor, bei ihm Einsicht in die Qualifikationsnachweise der Dozenten zu nehmen. Im Falle einer Einzelveranstaltung ist der Dozent als wissenschaftlicher Leiter zu betrachten. Ist der wissenschaftliche Leiter der Veranstaltung ein Psychologischer Psychotherapeut, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut oder ein Arzt mit äquivalenter Weiterbildung, ist seine Qualifikation nachzuweisen durch Kopien der entsprechenden Approbations- oder Weiterbildungsurkunden. Ein fachspezifischer Qualifikationsnachweis kann erfolgen durch eine den Lehrinhalten entsprechende (akademische) Qualifikation, Lehrerfahrung, Fortbildung sowie Tätigkeit im gelehrten Bereich: 1. Aus-, Fort- oder Weiterbildungsnachweis im gelehrten Bereich 2. mehrjährige Berufserfahrung im gelehrten Bereich, 3. Fähigkeiten und Erfahrungen im Fachthema: über oder durch Nachweise über bisherige Lehrtätigkeiten Unterlagen über eigene Tagungs- und Kongressbeiträge themenspezifischen Veröffentlichungen themenspezifisches Tätigkeitsprofil Die verwendeten Lehrmethoden sollen dem aktuellen Stand entsprechen (Vortrag/ Diskussion, Präsentation übersichtlich, Zusammenfassung, Handout). Kooperation und gegenseitige Anerkennung mit anderen Kammern: Im Fall einer bereits erfolgten Anerkennung der Veranstaltung durch ein staatlich anerkanntes Ausbildungsinstitut oder eine anerkannte Weiterbildungsstätte sind die verschiedenen Einzelnachweise nicht zu erbringen. Der Nachweis der Anerkennung durch die entsprechende Institution ist dem Antrag auf Akkreditierung beizulegen. Stand 09/2013 3

Die gegenseitige Anerkennung von Fortbildungsveranstaltungen zwischen der Psychotherapeutenkammer Hessen und anderen Psychotherapeuten- und Ärztekammern ist vereinbart. Voraussetzung ist, dass deren Kriterien den Standards der FBO der Psychotherapeutenkammer Hessen oder denen der Muster-Fortbildungsordnung der Bundespsychotherapeutenkammer entsprechen und die Inhalte für die psychotherapeutische Tätigkeit relevant sind. Evaluation: Nach Ende der Veranstaltungen aus den Bereichen 1.1 und 1.3 sind den Teilnehmern Evaluationsbögen auszuhändigen und dafür Sorge zu tragen, dass diese ausgefüllt zurückgegeben werden. Die Evaluationsbögen verbleiben beim Veranstalter und sind der Kammer auf Verlangen vorzulegen. Auf Wunsch stellt die Psychotherapeutenkammer Hessen den Veranstaltern einen Evaluationsbogen zur Verfügung, es können selbstverständlich auch eigene Bögen benutzt werden. Ein Vorlage kann über die Homepage der Psychotherapeutenkammer heruntergeladen werden. 2.2. Bereich 2: Praktisch-klinische Tätigkeit Akkreditierung von Kliniksfortbildungen etc. Die Kriterien bezüglich der Veranstaltungen und die Qualifikationsnachweise für wissenschaftliche Leiter sind analog zu denjenigen in Bereich 1. Der wissenschaftliche Leiter ist verpflichtet, Sorge dafür zu tragen, dass die gelehrten Inhalte den aktuellen fachlichen Standards entsprechen. Eine Fortbildungsreihe im Rahmen einer Klinikfortbildung ist mit einmaliger Antragstellung für einen Ein-Jahres-Zeitraum zu akkreditieren. 2.3 Bereich 3 : Supervision, Intervision, Selbsterfahrung Akkreditierung von Supervisoren, SE-Leitern und Intervisionsgruppen Folgende Kriterien1 1 2 gelten für Supervisoren/Selbsterfahrungsleiter etc.- im Text als Supervisoren bezeichnet: (Auszug aus der Fortbildungsordnung) 5.3.1 Supervisoren sollen über eine Approbation als Psychologische/r Psychotherapeut/in oder als Kinder- und Jugendlichen-Psychotherapeut/in verfügen. 5.3.2 Supervisoren sollen über einen Aus- bzw. Weiterbildungsabschluss in dem Verfahren verfügen, in dem sie Supervision erteilen. 5.3.3 Supervisoren müssen über eine mindestens fünfjährige psychotherapeutische Berufstätigkeit nach Abschluss ihrer psychotherapeutischen Aus- bzw. Weiterbildung verfügen. 5.3.4 Supervisoren müssen parallel zu ihrer supervisorischen Tätigkeit auch in relevantem Umfang heilkundlich-psychotherapeutisch tätig sein. 5.3.5 Supervisoren müssen sich durch Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen selbst auf dem aktuellen 1 Ausnahmen können in begründeten Fällen beim Vorliegen äquivalenter Voraussetzungen geltend gemacht werden. Über diese Ausnahmen entscheidet die Akkreditierungs-/Zertifizierungskommission. 2 Die Qualifikation zum Supervisor im Rahmen der Ausbildung ist über die Ausbildungs- und Prüfungverordnung geregelt. Stand 09/2013 4

Stand der Profession halten. 5.3.6 Supervisoren sollen möglichst über eine mehrjährige Unterrichtstätigkeit in dem von ihnen zur supervidierendem Fachgebiet verfügen. 5.3.7 Die von den psychotherapeutischen Fachverbänden und Fachgesellschaften beauftragten anerkannten Supervisor/inn/en dürfen im Rahmen der Kammer-Zertifizierung supervisorisch tätig werden. Über die hierfür zu berücksichtigenden Fachverbände und Fachgesellschaften entscheidet die Akkreditierungs- und Zertifizierungskommission. 5.3.8 Die im Rahmen der staatlichen Ausbildung von Psychologischen Psychotherapeut/innen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut/innen anerkannte Supervisorinnen und Supervisoren gelten auch als anerkannte Supervisoren im Sinne der Fortbildungsordnung und werden auf Antrag von der Akkreditierungs- und Zertifizierungskommission ohne weitere Überprüfung bestätigt. 5.3.9 Persönliche Eignung Für die in der Supervision berücksichtigten Psychotherapieverfahren gelten dieselben Kriterien wie für Fortbildungsangebote: 1.Wissenschaftliche Anerkennung im Sinne des PsychThG 2.Wissenschaftliche Begründetheit Die psychotherapeutischen Fachverbände und Fachgesellschaften, denen die Supervisoren nach 5.3.7 angehören, müssen ebenfalls diese Kriterien erfüllen. Qualifikation des Supervisors oder Selbsterfahrungsleiters (Nachweis gemäß o.g. Kriterien) 1. Anerkennung durch ein staatlich anerkanntes Ausbildungsinstitut oder einen Fachverband, oder: 2. Approbation: Fotokopie der Approbationsurkunde 3. Aus- bzw. Weiterbildungsabschluss: Kopie der entsprechenden Urkunde 4. Psychotherapeutische Berufstätigkeit: Durch Arbeitgeber bestätigten Nachweis der Tätigkeitsart und dauer / Nachweis über Supervisionserfahrungen 5. Fortbildung: a. Kopie von Nachweisen der Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen b. Unterlagen über eigene Tagungs- und Kongressbeiträge c. themenspezifischen Veröffentlichungen 6. mehrjährige Unterrichtstätigkeit: Nachweise über bisherige Lehrtätigkeiten Die Akkreditierung in diesem Bereich erfolgt für einen Zeitraum von fünf Jahren. Es wird also die Person des Supervisors/Selbsterfahrungsleiters akkreditiert, nicht eine Gruppe oder Veranstaltung. Eine Ausnahme allerdings stellt folgender Sachverhalt dar: Sofern im Rahmen von (curricularen) Fortbildungsreihen Supervision oder Selbsterfahrung stattfindet (ggf. auch über einen oder mehrere Tage), ist dies als Bestandteil der Fortbildungsreihe anzusehen. Daher handelt es sich um eine Fortbildung aus dem Bereich 1. In diesem Fall muss ein Antrag auf Akkreditierung für den Bereich 1.1 (Workshop, Seminar, Kurs) gestellt werden, der Veranstalter ist dabei als wissenschaftlicher Leiter und der Supervisor als Dozent zu benennen. In jeder Supervisions- oder Selbsterfahrungssitzung wird eine Teilnehmerliste geführt, auf der die Teilnehmer ihre Teilnahme mit Unterschrift bestätigen. Die Liste verbleibt beim Supervisor oder Selbsterfahrungsleiter, der sie für mindestens sechs Jahre aufbewahren und der Kammer auf Verlangen vorlegen muss. Stand 09/2013 5

Intervisionsgruppen müssen nach den Vorgaben der hessischen FBO mindestens drei und höchstens acht TeilnehmerInnen umfassen. Sie werden von einem Mitglied (Antragsteller), das zugleich hessisches Kammermitglied sein muss, bei der Psychotherapeutenkammer Hessen unter Angabe der Teilnehmer angemeldet. Der Antragsteller übernimmt in diesem Fall die Führung und Aufbewahrung der Teilnehmerlisten. Bezüglich Aufbewahrung und Überprüfung gelten die o.g. Bedingungen. 2.4. Akkreditierungs-Antragsbearbeitung und Gebühren - Die Geschäftsstelle bestätigt den Eingang des Antrags und teilt dem Antragsteller die Höhe der Gebühr sowie die Antrags- und Debitornummer mit. - Die Psychotherapeutenkammer Hessen nimmt die formale und fachliche Bewertung des Antrags gemäß der Fortbildungsordnung vor und legt die Kategorie und Anzahl der anerkannten Fortbildungseinheiten fest. - Anträge, die nicht fristgemäß oder nicht vollständig eingereicht werden, haben keinen Anspruch auf Akkreditierung. - Der Antragsteller erhält einen schriftlichen Bescheid. Im Falle der Ablehnung wird die Entscheidung begründet. - Die Akkreditierung wird nur für die jeweilige Veranstaltung ad personam ausgesprochen. - Bei Supervisoren, Sellbsterfahrungsleitern, Intervisionsgruppen wird ad personam für einen Zeitraum von 5 Jahren akkreditiert. - Im Falle der Akkreditierung einer Fortbildungsveranstaltung erhält der/die Antragsteller/in die Vorlage der Teilnahmebescheinigung mit Anerkennungsvermerk der Kammer. Der/die Dozent/in oder der Organisator vervielfältigt die Vorlage und bestätigt den Teilnehmern/innen nach der Veranstaltung die Teilnahme. Der Name des Teilnehmers muss auf der Teilnahmebescheinigung vermerkt sein. Zur Akkreditierung müssen folgende Unterlagen eingereicht werden: - der Antrag (Antragsformular Bereich 1, 2 oder 3) - die jeweils erforderlichen Anlagen Wenn eine bereits akkreditierte Veranstaltung zu einem späteren Zeitpunkt in unveränderter Form erneut angeboten werden soll, genügt eine vereinfachte Antragstellung (siehe entsprechendes Antragformular). In diesem Fall sind mit dem ausgefüllten Vordruck Antrag auf Akkreditierung einer Fortbildungsveranstaltung" das detaillierte Kursprogramm sowie eine Kopie der vorangegangnen Akkreditierung der Geschäftsstelle einzureichen. Die Erstakkreditierung darf in diesem Fall jedoch nicht länger als fünf Jahre zurück liegen. Akkreditierungsgebühren (Punkt 7 der Fortbildungsordnung): Die Akkreditierung von Veranstaltungen aller Angebotsformen, für die keinerlei Entgelt für die Teilnahme oder für die Ausstellung von Bescheinigungen erhoben wird, ist gebührenfrei. Die Akkreditierung von Veranstaltungen der Angebotsformen 1.2, 2.1, 2.3 sowie 3.3 ist gebührenfrei. Stand 09/2013 6

Für die Akkreditierung der anderen Veranstaltungen werden die folgenden Gebührensätze erhoben: - Angebotsform 1.1 5 EUR je akkreditierter Fortbildungspunkt (Workshop, Seminar, Kurs) - Angebotsform 1.3 10 EUR je akkreditierter Fortbildungspunkt (Kongresse, Tagungen, Symposien) - Supervision und Selbsterfahrung jeweils 125 EUR je Akkreditierungszeitraum (Akkreditierungszeitraum 5 Jahre) - Maximale Gebühr je Einzel-Veranstaltung 250 EUR Kostenschuldner ist jeweils der Antragsteller. 3. Hinweise zur Zertifizierung: Der Erwerb des Fortbildungszertifikats für Teilnehmer Bitte reichen Sie keine Originalunterlagen sondern nur Kopien der Teilnahmebescheinigungen der Fortbildungsveranstaltungen zur Zertifizierung bei der Geschäftsstelle der Psychotherapeutenkammer ein. Für den Fall, dass dennoch Originalunterlagen eingereicht werden, wird keine Gewähr für Rückgabe oder Aufbewahrung übernommen. Erkundigen Sie sich bei den Anbietern von Fortbildungen, ob diese ihre Veranstaltungen bei der Psychotherapeuten- /Ärtzekammer zur Akkreditierung einreichen und einen entsprechenden Antrag stellen wollen. Die sozialrechtliche Fortbildungspflicht hat entsprechend den Vorgaben des Gesetzes zur Modernisierung des Gesundheitssystems bereits am 01. Januar 2004 begonnen. Veranstaltungen, die nach dem 01.01.2005 durchgeführt wurden, können nur zur Erlangung des Fortbildungszertifikats verwendet werden, wenn sie zuvor bei der Psychotherapeutenkammer Hessen oder einer anderen Psychotherapeuten- oder Ärztekammer akkreditiert wurden (Ausnahmen: Auslandsveranstaltungen, durch Kassenärztliche Vereinigungen anerkannte Veranstaltungen). Die Nachweise über anerkannte Fortbildungsmaßnahmen sollten von Ihnen gesammelt und möglichst jeweils bis Ende März des Folgejahres bei der Geschäftsstelle der Kammer eingereicht werden. Ebenso können Sie zukünftig mit Nachweisen von Fortbildungsveranstaltungen, die im Ausland stattgefunden haben, verfahren. Bei Auslandsveranstaltungen können Sie aber auch vorab die Beschreibung (Programm) der Veranstaltung einreichen, um frühzeitig Rückmeldung zu erhalten, ob diese Veranstaltung anerkannt werden kann. Qualitätszirkel, die bereits von der Kassenärztlichen Vereinigung Hessen anerkannt sind, müssen nicht bei der Psychotherapeutenkammer zur Akkreditierung eingereicht werden. Die Teilnahme an diesen Qualitätszirkeln wird für das freiwillige Fortbildungszertifikat anerkannt. Teilnahmebescheinigungen von Fortbildungsveranstaltungen, die bei KVen, Ärztekammern und anderen Landespsychotherapeutenkammern anerkannt wurden, können bei psychotherapierelevanten Inhalten für das Zertifikat berücksichtigt werden. Die Kammer hat ein System zur Erfassung der jeweils erworbenen Fortbildungseinheiten (ein so genanntes Punktekonto ) eingerichtet. Auf einem Punktekonto werden Kammermitgliedern die Stand 09/2013 7

bereits eingereichten und anerkannten Fortbildungspunkte gutgeschrieben, so dass nach Erreichen der jeweiligen Mindestpunktzahl die entsprechend unserer Fortbildungsordnung 250 Punkte beträgt die Voraussetzungen zur Erteilung eines Fortbildungszertifikates erfüllt sind. Aus organisatorischen Gründen ist es uns nicht möglich, den Kammermitgliedern telefonisch oder schriftlich über ihren jeweiligen Kontostand Rückmeldung zu geben. Sie haben jedoch jederzeit die Möglichkeit, sich über ihren persönlichen aktuellen Kontostand zu informieren, indem sie diesen mit Hilfe ihres persönlichen Passwortes im Mitgliederbereich der Homepage der Psychotherapeutenkanner abrufen. Falls von Ihnen gewünscht, stellt Ihnen die Geschäftsstelle der Kammer eine Bescheinigung über den erreichten Punktestand aus. Das Fortbildungszertifikat wird jedem Kammermitglied, das für den entsprechenden Zeitraum mindestens 250 Punkte nachgewiesen hat, auf Antrag ausgestellt. Für die Ausstellung des Zertifikats werden keine Gebühren erhoben. Den Nachweis der sozialrechtlichen Fortbildungspflicht gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung Hessen, der erstmals zum 01.07.2009 fällig war, wird nicht in Papier gebundener Form über das Fortbildungszertifikat erbracht. Die Information, dass ein jeweiliges Kammermitglied die sozialrechtliche Verpflichtung erfüllt hat, wird von der Landespsychotherapeutenkammer an die Kassenärztliche Vereinigung in elektrionischer Form weitergeleitet Gerne stehen wir Ihnen bei Rückfragen zur Verfügung. Ihre Psychotherapeutenkammer Hessen Stand 09/2013 8