b) Mit der Erteilung des Auftrags erklärt sich der Auftraggeber mit diesen Bedingungen einverstanden.



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Transkript:

AGB der VD Montagen GmbH & Co KG 1 Geltungsbereich a) Die nachfolgenden Bedingungen des Auftragnehmers gelten für alle zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber abgeschlossenen Verträge, insbesondere für Dienst- und Werkleistungen. Die besonderen Regelungen dieser Bedingungen für bestimmte Vertragstypen finden bei dem Abschluss eines entsprechenden Vertrages zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer zusätzlich zu den allgemeinen Regelungen Anwendung. b) Mit der Erteilung des Auftrags erklärt sich der Auftraggeber mit diesen Bedingungen einverstanden. c) Entgegenstehende oder von diesen AGB abweichende Bedingungen des Auftraggebers erkennt der Auftragnehmer nicht an, es sei denn, er hätte ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. d) Diese Bedingungen gelten sowohl gegenüber Verbrauchern als auch gegenüber Unternehmern, es sei denn, in der jeweiligen Klausel wird eine Differenzierung vorgenommen. 2 Angebot und Vertragsschluss a) Ein Vertrag kommt dadurch zustande, - dass der Auftraggeber die Auftragsbestätigung unterzeichnet oder - der Auftragnehmer die Bestellung des Auftraggebers schriftlich bestätigt. Alle Angebote des Auftragnehmers sind bis zur Unterzeichnung der Auftragsbestätigung durch den Auftraggeber freibleibend. Es geltend jeweils die am Tag der Angebotserstellung gültigen Preise. Die Bestellung des Auftraggebers ist bindend. b) Abbildungen, Zeichnungen, sowie andere Unterlagen, die zu den unverbindlichen Angeboten des Auftragnehmers gehören bleiben im Eigentum des Auftragnehmers und sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht von ihm ausdrücklich als verbindlich bezeichnet worden sind. c) Der Auftragnehmer hat die geschuldeten Tätigkeiten durch qualifizierte Mitarbeiter zu erbringen. Die von dem Auftraggeber eingesetzten Mitarbeiter unterliegen keinem Weisungsrecht des Auftraggebers, dieses wird vielmehr ausschließlich von dem Auftragnehmer ausgeübt. 3 Zahlungsbedingungen a) Die Abrechnung erfolgt wöchentlich bzw. nach erbrachter Leistung.

b) Der zu zahlende Betrag ist innerhalb von netto 8 Tagen nach Rechnungsdatum zur Zahlung fällig, soweit sich aus der Auftragsbestätigung kein anderes Zahlungsziel ergibt. Die Zahlungsverpflichtung ist grundsätzlich durch Überweisung auf das angegebene Konto des Auftragnehmers oder durch Barzahlung zu erfüllen. Bei Bezahlung per Scheck gilt die Zahlung als erfolgt, sobald der entsprechende Gegenwert dem Konto des Auftragnehmers unwiderruflich gutgeschrieben wurde. Etwa entstehende Nebenkosten trägt der Auftraggeber. c) Der Auftraggeber ist zur Aufrechnung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, von dem Auftragnehmer anerkannt wurden oder unstreitig sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Auftraggeber nur befugt, wenn sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht. 4 Leistungsumfang des Auftragnehmers a) Der Umfang der vom Auftragnehmer im einzelnen geschuldeten Leistungen ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot, der Auftragsbestätigung und diesen Vertragsbedingungen. b) Sind Industriemontagen Ist eine Lasershow Teil des Vertrages zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer stellt der Letztere einen Laserschutzbeauftragten, der in ausschließlich beratender Funktion den Auf- und Abbau und den Betrieb der Laseranlage überwacht. 5 Pflichten des Auftraggebers a) Der Auftraggeber erbringt als wesentliche Vertragspflicht vereinbarte und sonstige Mitwirkungsleistungen, sowie Bereitstellungen in dem erforderlichen Umfang bzw. der benötigten Qualität und zu den vereinbarten Terminen und stellt dem Auftragnehmer die benötigten Arbeitsbedingungen zur Verfügung. Der Auftraggeber erbringt insbesondere folgende Vorleistungen: Der Auftraggeber stellt einen Ansprechpartner vor Ort für das Team des Auftragnehmers und sorgt insbesondere für ausreichende Heizung, Belüftung, Beleuchtung, Wasser und Strom zur Durchführung der Arbeiten. Auf Wunsch des Auftragnehmers stellt der Auftraggeber geeignetes Werkzeug, Stapler, Hebebühne oder ähnliches kostenlos zur Verfügung, ebenso geeignete Räume zur Aufbewahrung von Gegenständen bzw. zum Aufenthalt des Personals. Soweit der Auftragnehmer mit der Umsetzung von Maschinen oder Demontagen beauftragt ist, legt der Auftraggeber den genauen Standort fest und sorgt für entsprechenden Unterbau/Fundament. Der Montageort ist durch den Auftraggeber so vorbereitet, dass die übertragenen Arbeiten sofort aufgenommen werden können, das heißt zum Beispiel, dass alle Leitungen entleert, die Zuwegungen frei, Gas, Wasser und Strom am Demontageobjekt abgestellt sind. Soweit der Auftragnehmer mit der Umsetzung und Einlagerung von Gegenständen beauftragt ist, sorgt der Auftraggeber für ausreichende und geeignete Lagerflächen.

Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer gegebenenfalls Werkpläne und Montageanleitungen vorzulegen. Soweit der Auftraggeber Demontage- und Montagearbeiten für Messebau übernommen hat, übergibt der Auftragnehmer die Montagepläne für den jeweiligen Messestand, liefert das entsprechende Material spätestens 2 Stunden vor Aufbaubeginn vollständig und unbeschädigt am Messestand an. Strom- und Wasserversorgung, sowie Abhängungen werden durch den Auftraggeber erbracht. Das Hausrecht wird für die Dauer des Auf- und Abbaus des Messestandes dem Auftragnehmer übertragen. Die genaue Abstimmung erfolgt vor Ort vor Aufnahme der übertragenen Arbeiten. b) Kommt der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten nicht oder nur unzureichend nach und verzögert sich infolgedessen die Erbringung von Leistungen durch den Auftragnehmer, so ist dieser dafür nicht verantwortlich. c) Wird ein Gegenstand beim Auftraggeber gepfändet oder beschlagnahmt, so hat der Auftraggeber dies dem Auftragnehmer unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Ebenfalls ist der Auftraggeber verpflichtet, den Dritten vom Eigentum des Auftragnehmers in Kenntnis zu setzen. 6 Haftung a) Der Auftragnehmer haftet uneingeschränkt nach den gesetzlichen Bestimmungen für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung von dem Auftragnehmer, seinen gesetzlichen Vertretern oder seinen Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie für Schäden, die von der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz umfasst werden, sowie für Schäden, die auf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzungen sowie Arglist des Auftragnehmers, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit der Auftragnehmer bezüglich der Ware oder Teile derselben eine Beschaffenheits- und/oder Haltbarkeitsgarantie abgegeben hat, haftet er auch im Rahmen dieser Garantie. Für Schäden, die auf dem Fehlen der garantierten Beschaffenheit oder Haltbarkeit beruhen, aber nicht unmittelbar an der Ware eintreten, haftet der Auftragnehmer allerdings nur dann, wenn das Risiko eines solchen Schadens ersichtlich von der Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantie erfasst ist. b) Der Auftragnehmer haftet auch für Schäden, die durch einfache Fahrlässigkeit verursacht werden, soweit diese Fahrlässigkeit die Verletzung solcher Vertragspflichten betrifft, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszweckes von besonderer Bedeutung ist. Das Gleiche gilt, wenn dem Auftraggeber Ansprüche auf Schadensersatz statt der Leistung zustehen. Er haftet jedoch nur, soweit die Schäden typischerweise mit dem Vertrag verbunden und vorhersehbar sind. c) Eine weitergehende Haftung des Auftragnehmers ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen; dies gilt insbesondere auch für deliktische Ansprüche oder Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen statt der Leistung. Soweit die Haftung des Auftragnehmers

ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung seiner Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter oder Erfüllungsgehilfen. 7 Form von Erklärungen Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die der Auftraggeber gegenüber dem Auftragnehmer oder einem Dritten abzugeben hat, bedürfen der Schriftform. 8 Leistungszeit a) Liefertermine und Fristen, die nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart worden sind, sind ausschließlich unverbindliche Angaben. Die von dem Auftragnehmer angegebene Lieferzeit beginnt erst, wenn die technischen Fragen abgeklärt sind. Ebenso hat der Auftraggeber alle ihm obliegenden Verpflichtungen ordnungsgemäß und rechtzeitig zu erfüllen. b) Liefertermine verlängern sich um den Zeitraum, in dem der Auftragnehmer durch Umstände, die er nicht zu vertreten hat, daran gehindert ist, die Leistungen zu erbringen und um eine angemessene Anlaufzeit nach Ende der Behinderung. 9 Gewährleistung a) Soweit ein von dem Auftragnehmer zu vertretender Mangel vorliegt, ist der Auftragnehmer zur Nacherfüllung berechtigt, es sei denn, dass der Auftragnehmer aufgrund der gesetzlichen Regelung zur Verweigerung der Nacherfüllung berechtigt ist. Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer eine angemessene Frist zur Nacherfüllung zu gewähren. b) Die Leistungen des Auftragnehmers sind förmlich abzunehmen, indem die Parteien nach Vereinbarung eines entsprechenden Termins vor Ort die Leistungen besichtigen und etwaige Mängel schriftlich auf einem von beiden Parteien oder von diesen befugten Vertretern unterzeichneten Abnahmeprotokoll festhalten. Eine Verweigerung der Abnahme ist nur aus wichtigem Grund möglich. c) Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen. 10 Vertragsdauer a) Die Vertragsdauer ergibt sich aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag. b) Eine Kündigung während der Vertragsdauer eines befristeten Vertrages ist nur aus wichtigem Grund möglich. 11 Preise a) Die Preise verstehen sich als reine Nettopreise zuzüglich jeweils am Tag des Abschlusses des Vertrags gültiger Umsatzsteuer. b) Nicht enthalten sind etwa anfallende Kosten für Abfall- oder Restmüll-Entsorgung und Verbrauchskosten (Strom- Wasser o.ä.).

Zusatzleistungen oder Änderungswünsche, die über den ursprünglichen Auftragsumfang hinausgehen, werden gesondert berechnet. Dies gilt auch bei Pauschalaufträgen. c) Verlangt der Auftraggeber nach Auftragserteilung gesonderte Besprechungen, so kann der Auftragnehmer hierfür den reinen Zeitaufwand, sowie Fahrt- und Übernachtungskosten in Rechnung stellen. Es werden vom Auftragnehmer täglich Stundenzettel geführt. Diese werden wöchentlich bzw. nach erbrachter Leistung durch den Auftraggeber gegengezeichnet. Sie dienen als Leistungsnachweis und sind Grundlage der Abrechnung. 12 Urheberrechte Stellt der Auftraggeber dem Auftragnehmer Pläne, Entwürfe, Montageanleitungen o.ä. zur Verfügung, so prüft der Auftragnehmer urheberrechtliche Fragen nicht. Der Auftraggeber haftet dafür, dass Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. Widrigenfalls stellt der Auftraggeber den Auftragnehmer von jeglichen Ansprüchen frei. Darüber hinaus ist der Auftragnehmer berechtigt seine Arbeiten sofort einzustellen und Schadensersatzforderungen gegen den Auftraggeber geltend zu machen. 13 Geheimhaltung a) Die Vertragspartner verpflichten sich zur vertraulichen Behandlung aller als vertraulich bezeichneten oder sich aus den Umständen als vertraulich zu behandelnd ergebenden Informationen und Unterlagen des jeweils anderen Vertragspartners, sowie deren Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse. b) Nicht von der Geheimhaltung umfasst sind Informationen und Unterlagen, die im Zeitpunkt der Offenlegung allgemein bekannt und zugänglich oder dem empfangenden Vertragspartner zum Zeitpunkt der Offenlegung bereits bekannt waren oder ihm von Dritten berechtigterweise zugänglich gemacht worden sind. 14 Schadensersatz a) Kommt der Auftraggeber seinen Pflichten nicht rechtzeitig oder nicht vollständig nach und muss der Auftragnehmer aus diesem Grund zusätzliches Personal einsetzen oder die geplante Einsatzzeit verlängern, so kann der Auftragnehmer sowohl die zusätzlichen Leistungen in Rechnung stellen, als auch einen Zuschlag i. H. v. 25 % auf diese Leistungen verrechnen. b) Bei Annahmeverzug des Auftraggebers kann der Auftragnehmer nach Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung eine Schadensersatzpauschale i. H. v. 25% der Auftragssumme verlangen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadensersatzes bleibt unberührt. Der Nachweis eines geringeren Schadens bleibt dem Auftraggeber unbenommen. 15 Verjährung

Sämtliche Ansprüche des AG verjähren in 12 Monaten. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften. 16 Sonstiges a) Diese Bestimmungen bleiben auch bei Unwirksamkeit einzelner oder mehrerer Bestimmungen in ihren übrigen Teilen verbindlich. Unwirksame Bestimmungen sind durch Regelungen zu ersetzen, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen Regelung in rechtswirksamer Weise am nächsten kommen. b) Die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien regeln sich ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltendem Recht. c) Ausschließlicher Gerichtsstand für Lieferungen und Zahlungen sowie sämtliche sich zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber ergebenden Streitigkeiten aus den zwischen den Parteien abgeschlossenen Verträgen ist der Firmensitz des Auftragnehmers, soweit der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.