Anhang 1 zum Personalvorsorgeund. Organisationsreglement



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Daher hat der Stiftungsrat beschlossen, ein Massnahmenpaket in Kraft zu setzen, mit welchem dieses Ungleichgewicht stark reduziert wird.

Transkript:

TR NS P R E NT SAMMELS T I F T U NG FÜR B E RUFLIC H E V O R S O RGE Anhang 1 zum Personalvorsorgeund Organisationsreglement Grenzwerte und versicherungstechnische Werte, gültig ab 1. Januar 2016 der TRANSPARENTA Sammelstiftung für berufliche Vorsorge seit 1 9 8 6 gegründet und verwaltet von der DR. MARTIN WECHSLER AG, Experten für berufliche Vorsorge Hauptstrasse 105 CH-4147 Aesch Tel. 061 756 60 80 Fax 061 756 60 10 info@transparenta.ch www.transparenta.ch

TRANSPARENTA Sammelstiftung für berufliche Vorsorge Anhang 1: Grenzwerte und versicherungstechnische Werte Seite 2/8 Der Stiftungsrat aktualisiert diesen Anhang periodisch. Die aktuelle Version kann jeweils bei der Stiftung bezogen werden. 1. Grenzbeträge 1.1. Eintrittsschwelle gemäss BVG CHF 21'150 1.2. Koordinationsabzug gemäss BVG CHF 24'675 1.3. BVG-Lohnobergrenze CHF 84'600 1.4. BVG-Obergrenze des koordinierten Lohns CHF 59'925 1.5. BVG-Untergrenze des koordinierten Lohns CHF 3'525 1.6. UVG-Lohnmaximum CHF 148'200 2. Lohnmaxima 2.1. Maximal versicherbarer Lohn (Risiko) CHF 500'000 2.2. Maximal versicherbarer Lohn (Sparen) CHF 846'000 2.3. Gesetzliches Lohnmaximum CHF 846'000 2.4. Die maximal versicherbaren Löhne können pro Vorsorgeplan variieren. 3. Umwandlungssätze für die Altersrenten 3.1. Für das BVG-Obligatorium kommen zur Berechnung der Altersrenten die folgenden Umwandlungssätze zur Anwendung: Männer (Obligatorium) Männer Jahrgang Alter bis 1942 1943 1944 1945 1946 1947 1948 ab 1949 58 5.50% 5.45% 5.40% 59 5.75% 5.70% 5.65% 5.60% 60 6.00% 5.95% 5.90% 5.85% 5.80% 61 6.25% 6.20% 6.15% 6.10% 6.05% 6.00% 62 6.45% 6.45% 6.40% 6.35% 6.30% 6.25% 6.20% 63 6.70% 6.65% 6.65% 6.60% 6.55% 6.50% 6.45% 6.40% 64 6.90% 6.85% 6.85% 6.80% 6.75% 6.70% 6.65% 6.60% 65 7.10% 7.05% 7.05% 7.00% 6.95% 6.90% 6.85% 6.80% 66 7.20% 7.15% 7.15% 7.10% 7.05% 7.00% 6.95% 6.90% 67 7.30% 7.25% 7.25% 7.20% 7.15% 7.10% 7.05% 7.00% 68 7.40% 7.35% 7.35% 7.30% 7.25% 7.20% 7.15% 7.10% 69 7.55% 7.50% 7.50% 7.45% 7.40% 7.35% 7.30% 7.25% 70 7.70% 7.65% 7.65% 7.60% 7.55% 7.50% 7.45% 7.40%

TRANSPARENTA Sammelstiftung für berufliche Vorsorge Anhang 1: Grenzwerte und versicherungstechnische Werte Seite 3/8 Frauen (Obligatorium) Frauen Jahrgang Alter bis 1942 1943 1944 1945 1946 1947 1948 ab 1949 58 5.70% 5.65% 5.60% 59 5.95% 5.90% 5.85% 5.80% 60 6.20% 6.15% 6.10% 6.05% 6.00% 61 6.50% 6.40% 6.35% 6.30% 6.25% 6.20% 62 6.75% 6.70% 6.60% 6.55% 6.50% 6.45% 6.40% 63 7.20% 6.95% 6.90% 6.80% 6.75% 6.70% 6.65% 6.60% 64 7.20% 7.15% 7.10% 7.00% 6.95% 6.90% 6.85% 6.80% 65 7.30% 7.25% 7.20% 7.10% 7.05% 7.00% 6.95% 6.90% 66 7.40% 7.35% 7.30% 7.20% 7.15% 7.10% 7.05% 7.00% 67 7.50% 7.45% 7.40% 7.30% 7.25% 7.20% 7.15% 7.10% 68 7.65% 7.60% 7.55% 7.45% 7.40% 7.35% 7.30% 7.25% 69 7.80% 7.75% 7.70% 7.60% 7.55% 7.50% 7.45% 7.40% 3.2. Der Umwandlungssatz wird dem Alter entsprechend auf Monate genau interpoliert. Gesetzliche und tarifliche Änderungen bleiben vorbehalten. 3.3. Für das Überobligatorium kommen zur Berechnung der Altersrenten die folgenden Umwandlungssätze zur Anwendung: Männer und Frauen (Überobligatorium) Männer Frauen Alter Alter 58 4.85% 58 5.00% 59 5.00% 59 5.15% 60 5.15% 60 5.30% 61 5.30% 61 5.45% 62 5.45% 62 5.60% 63 5.60% 63 5.90% 64 5.90% 64 6.20% 65 6.20% 65 6.30% 66 6.30% 66 6.40% 67 6.40% 67 6.50% 68 6.50% 68 6.65% 69 6.65% 69 6.80% 70 6.80% 3.4. Der Umwandlungssatz wird dem Alter entsprechend auf Monate genau interpoliert. Im Vorsorgeplan können für das Überobligatorium abweichende Umwandlungssätze definiert sein. Gesetzliche und tarifliche Änderungen bleiben vorbehalten.

TRANSPARENTA Sammelstiftung für berufliche Vorsorge Anhang 1: Grenzwerte und versicherungstechnische Werte Seite 4/8 4. Ordentliches Pensionierungsalter 4.1. Das ordentliche Pensionierungsalter beträgt für die Frauen 64 Jahre und für die Männer 65 Jahre. Im Vorsorgeplan können andere ordentliche Pensionierungsalter festgelegt werden. Das ordentliche Pensionierungsalter muss zwingend zwischen 58 Jahren und 70 Jahren liegen. 5. Vorzeitige und aufgeschobene Pensionierung 5.1. Eine vorzeitige Pensionierung ist frühestens im Alter 58 möglich. Eine Pensionierung kann längstens bis zum Alter 70 (Männer) bzw. 69 (Frauen) aufgeschoben werden. 6. Teilpensionierung 6.1. Eine Teilpensionierung ist im Einverständnis mit dem Arbeitgeber möglich. Dabei kann die versicherte Person die Altersleistung abgestuft in bis zu 3 Schritten beziehen. Pro Schritt muss eine Teilpensionierung mindestens zu 20 % eines Vollzeitpensums erfolgen, wobei ein Beschäftigungsgrad von mindestens 20 % eines Vollzeitpensums verbleiben muss. Folglich ist eine Teilpensionierung für Personen mit einem Beschäftigungsgrad von weniger als 40 % eines Vollzeitpensums nicht möglich. Im dritten Schritt oder wenn der verbleibende AHV-Jahreslohn unter die im Vorsorgeplan festgelegte Eintrittsschwelle fällt, muss eine vollständige Pensionierung erfolgen. 6.2. Der Anspruch auf Altersleistungen aus der Teilpensionierung richtet sich nach dem durch die Teilpensionierung wegfallenden Beschäftigungsgrad. Dabei darf pro Schritt der Anteil der bezogenen Altersleistung nicht höher sein als der Anteil der Lohnreduktion. Pro Kalenderjahr sind maximal 2 Schritte möglich und jede für die Teilpensionierung massgebende Beschäftigungsgrad- bzw. Lohnreduktion muss mindestens 3 Monate andauern. Spätere Erhöhungen des Beschäftigungsgrads erheben keinen Anspruch auf Rückabwicklung der Teilpensionierung. 6.3. Beispiel Eine versicherte Person arbeitet mit einem Beschäftigungsgrad von 80 % und bezieht einen AHV-Jahreslohn von CHF 80'000. Zu einem bestimmten Zeitpunkt (zwischen Alter 58 und 70) reduziert sie den Beschäftigungsgrad auf 60 %, woraus sie infolge Teilpensionierung einen Anteil von 25 % der Altersleistung beziehen kann. Folglich muss nach diesem Teilpensionierungsschritt der verbleibende AHV-Jahreslohn gleich oder tiefer CHF 60'000 sein, andernfalls wird der Anspruch auf Altersleistung entsprechend dem Anteil der Lohnreduktion angepasst. 7. Kürzung der Altersrente bei höheren anwartschaftlichen Ehegatten-/Lebenspartnerrenten 7.1. In der Regel beträgt die anwartschaftliche Ehegatten-/Lebenspartnerrente bei einem Altersrentner 60 % der laufenden Rente. Auf Wunsch des Versicherten kann die Anwartschaft auf 80 % oder 100 % der laufenden Rente erhöht werden. In diesem Fall fällt die laufende Altersrente entsprechend tiefer aus. Falls ein Versicherter eine höhere Anwartschaft wünscht, so muss er dies der Stiftung vor der ersten Rentenzahlung mitteilen. Eine höhere Anwartschaft wird mit einer versicherungstechnischen Kürzung der Altersrente finanziert. 7.2. Versicherter im Alter 65 (Mann) bzw. 64 (Frau) Falls die Anwartschaft auf 80 % erhöht wird, wird die laufende Altersrente um 10 % gekürzt. Eine Anwartschaft von 100 % hat eine Kürzung der laufenden Rente um 20 % zur Folge. 7.3. Beispiel Ausgehend von einer Altersrente von CHF 10'000 können folgende Varianten gewählt werden: Anwartschaft von 60 % Die Altersrente beträgt CHF 10'000; die anwartschaftliche Ehegatten-/Lebenspartnerrente CHF 6'000. Anwartschaft von 80 % Die Altersrente beträgt CHF 9'000; die anwartschaftliche Ehegatten-/Lebenspartnerrente CHF 7'200. Anwartschaft von 100 % Die Altersrente beträgt CHF 8'000; die anwartschaftliche Ehegatten-/Lebenspartnerrente CHF 8'000.

TRANSPARENTA Sammelstiftung für berufliche Vorsorge Anhang 1: Grenzwerte und versicherungstechnische Werte Seite 5/8 8. Kürzung der Altersrente bei Bezug einer AHV-Überbrückungsrente 8.1. Die Kürzung der Altersrente wird errechnet, indem die Summe der mutmasslich bis zum AHV-Alter bezogenen Überbrückungsrenten (ohne Berücksichtigung von Zinsen) mit den Umwandlungssätzen multipliziert wird, welche der vorzeitigen Pensionierung zugrunde gelegt werden. Die Summe der mutmasslich bis zum AHV-Alter bezogenen Überbrückungsrenten wird dabei proportional auf das obligatorische und überobligatorische Altersguthaben aufgeteilt. 8.2. Beispiel Pensionierung eines Versicherten mit Jahrgang 1956 im Jahre 2016 (= Pensionierung im Alter 60), Bezug einer AHV-Überbrückungsrente von CHF 28'200. Obligatorisches Altersguthaben = CHF 400'000; Altersrente = 5.80 % x CHF 400'000 = CHF 23'200 Überobligatorisches Altersguthaben = CHF 200'000; Altersrente = 5.15 % x CHF 200'000 = CHF 10'300 Total CHF 33'500 Verhältnis Obligatorium/Überobligatorium = 2:1 (bzw. CHF 400'000 : CHF 200'000) Summe der AHV-Überbrückungsrenten = 5 x CHF 28'200 = CHF 141'000 Anteil Obligatorium = CHF 94'000 Anteil Überobligatorium = CHF 47'000 Total CHF 141'000 Rentenkürzung Obligatorium = 5.80 % x CHF 94'000 = CHF 5'452 Rentenkürzung Überobligatorium = 5.15 % x CHF 47'000 = CHF 2'421 Rentenkürzung Total CHF 7'873 Jährliche Leistungen ab Alter 60 AHV-Überbrückungsrente (= Zeitrente bis Alter 65) CHF 28'200 Gekürzte Altersrente (lebenslänglich) CHF 25'627 (= 33'500 7'873) 8.3. Stirbt der Bezüger einer AHV-Überbrückungsrente vor Erreichen des Alters 65, so wird die AHV-Überbrückungsrente bis zu dem Zeitpunkt an rentenberechtigte Hinterbliebene ausgerichtet, in dem der verstorbene Versicherte das Alter 65 erreicht hätte. Ein rentenberechtigter Hinterbliebener ist eine Person, die im Falle des Todes des Versicherten eine Ehegatten-/Lebenspartner- oder Waisenrente erhält. Für Frauen gilt die Regelung sinngemäss mit ordentlichem Pensionierungsalter 64. 9. Versicherungstechnische Parameter für den Einkauf von Beitragsjahren und Lohnerhöhungen 9.1. Der Einkauf von fehlenden Beitragsjahren hängt vom individuellen Vorsorgeplan ab. Bei der Berechnung der zulässigen Einkaufssumme wird ein Zinssatz von 2 % verwendet. Im Vorsorgeplan kann ein tieferer Zinssatz festgelegt sein. 10. Versicherungstechnische Parameter für den Einkauf in die vorzeitige Pensionierung 10.1. Der Einkauf in die vorzeitige Pensionierung hängt vom individuellen Vorsorgeplan ab. Bei der Berechnung der zulässigen Einkaufssumme wird ein Zinssatz von 2 % verwendet. Im Vorsorgeplan kann ein tieferer Zinssatz festgelegt sein. 11. Wertschwankungsreserve 11.1. Die Wertschwankungsreserve ist im Anlagereglement geregelt.

TRANSPARENTA Sammelstiftung für berufliche Vorsorge Anhang 1: Grenzwerte und versicherungstechnische Werte Seite 6/8 12. Verwendung von Überschusszahlungen aus Versicherungsverträgen 12.1. Allfällige Überschussvergütungen von Versicherungen werden zur Äufnung der Rückstellung für Versicherungsrisiken verwendet. Ist die Rückstellung für Versicherungsrisiken vollständig geäufnet, so werden die Überschussvergütungen zusammen mit den Vermögenserträgen an die einzelnen Anschlüsse von TRANSPARENTA verteilt. 13. Verwendung von Zuschüssen des Sicherheitsfonds BVG bei ungünstiger Altersstruktur 13.1. Allfällige Zuschüsse des SIFO bei ungünstiger Altersstruktur gemäss Art. 58 BVG werden der Wertschwankungsreserve bzw. den freien Mitteln des anspruchsberechtigten Vorsorgewerks gutgeschrieben. 14. Bildung von Rentnerpools 14.1. Damit bei einer Überdeckung die freien Mittel des Rentnerpools durch Neurentner nicht laufend verwässert werden und der Rentnerpool dadurch keine ausreichenden Wertschwankungsreserven bilden kann, um freiwillige Rentenerhöhungen zu gewähren, werden geschlossene Rentnerpools gebildet. Diese erlauben keine oder nur in speziellen Fällen einen Neuzugang von Rentnern. Durch die Bildung von Rentnerpools sollen Anlageschwankungen, nicht aber versicherungstechnische Schwankungen, ausgeglichen werden. 14.2. Es werden Mehrjahrespools geschaffen. Es werden jeweilige Mehrjahresintervalle geschaffen, zu denen alle Rentner gezählt werden, deren Rente in diesem Zeitraum beginnt. Die Mehrjahrespools sind geschlossen, es werden nach Verstreichen des Zeitraums keine weiteren Rentner in diese Pools aufgenommen. Der Stiftungsrat beschliesst auf Antrag des Geschäftsführers jeweils die Schliessung des aktuell offenen Mehrjahrespools. 14.3. Als Abweichung zu dieser Regel gelten Rentnerbestände, die bei Neuverträgen übernommen werden. Üblicherweise beträgt der Deckungsgrad bei Rentnern von Neukunden immer 100 %. Sofern der Deckungsgrad des aktuell offenen Mehrjahrespools weniger als 100 % beträgt, werden die Rentner von Neukunden in diesen aktuell offenen Mehrjahrespool übertragen. Liegt der Deckungsgrad des aktuell offenen Mehrjahrespools über 100 % und besteht zwischen ihm und den Rentnern der Neukunden eine Deckungsgradabweichung von mehr als 5 %-Punkten, so wird für die Rentner der Neukunden ein eigener Rentnerpool geschaffen, sofern es sich um mindestens 5 Rentner handelt. In allen anderen Fällen werden sie in den aktuell offenen Mehrjahrespool integriert. 14.4. Als weitere Abweichung zu dieser Regel gelten grosse Rentenbestände ab 30 Rentner, die bei Neuverträgen übernommen werden. Sie gelten als eigene Rentnerpools. Diesen Fall gleichgestellt sind neue Verträge von Firmen, die wirtschaftlich, politisch oder aus einer früheren gemeinsamen Vorsorgeeinrichtung zusammengehören. Diese Art von Pools ist offen, das heisst nachfolgende Neurentner der zugeordneten Verträge werden automatisch diesem Pool zugeordnet. 14.5. Den Wertschwankungsreserven der Rentnerpools werden die spezifischen Gutschriften und Belastungen wie folgt zugeteilt: Die Verwaltungskosten werden proportional nach Anzahl Köpfen auf die Rentnerpools verteilt. Die Verteilung des Nettoerfolgs der Rentner (Verteiltool) erfolgt proportional zum Deckungskapital der Pools. Die versicherungstechnischen Risiken (z. B. Sterbegewinne oder verluste, etc.), die technische Verzinsung sowie die Veränderungen der technischen Rückstellungen (Verstärkung der Rentenbarwerte) fliessen in den Nettoerfolg der Gesamtstiftung. Der Stiftungsrat kann in Abhängigkeit des Jahresergebnisses von den vorstehenden Zuteilungen abweichen. Auch bei einer abweichenden Zuteilung sind alle Rentnerpools gleich zu behandeln.

TRANSPARENTA Sammelstiftung für berufliche Vorsorge Anhang 1: Grenzwerte und versicherungstechnische Werte Seite 7/8 15. Rententeuerungsfonds 15.1. Ziel Ziel des Fonds ist es, im Sinne von Art. 36 Abs. 2 BVG für Rentner einen freiwilligen Ausgleich der Teuerung zu finanzieren. Dies kann durch einmalige Zusatzrenten, zum Beispiel eine 13. Monatsrente, oder Rentenerhöhungen erfolgen. 15.2. Bildung des Fonds Der Fonds wird aus Zinsüberschüssen auf den Rentendeckungskapitalien gespeist. Zudem kann der Stiftungsrat jährlich beschliessen, Mutationsgewinne bei den Rentnern oder sonstige Gewinne aus der Risikoversicherung für die Bildung des Fonds zu verwenden. 15.3. Verwendung des Fonds Der Stiftungsrat entscheidet jährlich darüber, ob und in welchem Ausmass ein freiwilliger Ausgleich der Teuerung erfolgt. Es dürfen nur Rentner berücksichtigt werden, deren Rente bezogen auf den letzten Bilanzstichtag eine Laufzeit von 3 Jahren überschritten hat. Für Hinterlassenenrenten, die eine Altersrente abgelöst haben, wird die Laufzeit der Altersrente angerechnet. 16. Bildung der versicherungstechnischen Rückstellungen 16.1. Versicherungstechnische Grundlagen zur Berechnung der Rentenkapitalien und Rückkaufswerte Der Rückkaufswert und das Deckungskapital für laufende Erwerbsunfähigkeitsleistungen werden nach dem gültigen Kollektivtarif der Versicherungen und deren Anwendungsvorschriften (Kollektivtarif 95) berechnet. Der technische Zinssatz beträgt für Rentner mit Schadendatum vor dem 1. Januar 2005 3.5 % und für Rentner mit Schadendatum ab 1. Januar 2005 2.5 %. Der Rückkaufswert und das Deckungskapital für laufende Alters- und Hinterlassenenleistungen wird nach den technischen Grundlagen BVG 2010 mit einem technischen Zinssatz von 2.5 % berechnet. 16.2. Verstärkung der Rentenbarwerte Der Anstieg der mittleren Lebenserwartung schlägt sich direkt in den Barwerten der Renten nieder. Je höher die Lebenserwartung ist, desto höher sind die Barwerte und somit die Deckungskapitalien der Stiftung. Um die Kosten der steigenden Lebenserwartung angemessen zu berücksichtigen, wird eine Verstärkung der Rentenbarwerte rückgestellt. Die Höhe dieser Rückstellung wird nach Absprache mit dem zuständigen Experten für berufliche Vorsorge festgelegt. 16.3. Rückstellung für pendente Leistungsfälle Mit dieser Rückstellung werden die voraussichtlichen Kosten für pendente Invaliditätsfälle sowie die Kosten für Todesfälle, die sich nach Bilanzstichtag aber vor Erstellung der Bilanz ereignet haben, berücksichtigt. Sie wird in Absprache mit dem zuständigen Experten für berufliche Vorsorge jährlich anhand der bestehenden hängigen Invaliditätsfälle neu berechnet und angepasst. 16.4. Rückstellung für Versicherungsrisiken Diese Rückstellung federt Kumulationen von Risikofällen bei den aktiven Versicherten ab. Insbesondere deckt sie vor dem Bilanzstichtag eingetretene, aber der Stiftung noch nicht bekannte Schäden sowie Risikofälle, die entweder von der Rückversicherung nicht übernommen werden müssen oder deren Schadensumme bzw. Leistungen unterhalb des beim Rückversicherer vertraglich vereinbarten Selbstbehalts liegen. Die Höhe dieser Rückstellung wird nach Absprache mit dem zuständigen Experten für berufliche Vorsorge festgelegt. 16.5. Fonds für die Sicherstellung des gesetzlichen Umwandlungssatzes bis 2020 Ziel des Fonds ist es, die für die Sicherstellung des versicherungstechnisch zu hohen gesetzlichen Umwandlungssatzes bis ins Jahr 2020 erforderlichen zusätzlichen Mittel bereitzustellen. Dafür werden dem Fonds pro Geschäftsjahr mindestens 50 % der Gewinne aus der Risikoversicherung (positiver Risikoüberschuss) zugewiesen. Dadurch kann in Jahren mit negativem Risikoüberschuss und/oder ungenügenden Anlageerträgen die Sicherstellung des gesetzlichen Umwandlungssatzes gewährleistet werden. Der Stiftungsrat entscheidet jährlich in Absprache mit dem Experten für berufliche Vorsorge über die effektive Zuweisung aus dem positiven Risikoüberschuss. 16.6. Fortbestandsinteressen Resultiert aufgrund einer Teil- oder Gesamtliquidation eine wesentliche Strukturveränderung im bei der Stiftung verbleibenden Bestand und erachtet es der Experte für berufliche Vorsorge als notwendig, erhöhte oder zusätzliche technische Rückstellungen zu bilden, können die vorstehend aufgeführten versicherungstechnischen Rückstellungen erhöht oder gegebenenfalls eine zusätzliche versicherungstechnische Rückstellung gebildet werden.

TRANSPARENTA Sammelstiftung für berufliche Vorsorge Anhang 1: Grenzwerte und versicherungstechnische Werte Seite 8/8 17. Verzinsung der Altersguthaben 17.1. Zinssatz für die BVG-Altersguthaben 1.50 % 1 17.2. Zinssatz für die überobligatorischen Altersguthaben 1.50 % 2 17.3. Zinssatz nach Austritt (BVG-Mindestzins) 1.25 % 17.4. Verzugszins gemäss FZG 2.25 % 18. Zinssätze für die Verzinsung der Nebenkonti 18.1. Arbeitgeberbeitragsreserve ohne Verwendungsverzicht 0.00 % 18.2. Die Verzinsung der Wertschwankungsreserve und des Überschussfonds erfolgt entsprechend des den Vorsorgewerken anteilsmässig zugeteilten, jährlichen Anlageergebnisses. 19. Inkrafttreten 19.1. Der vorliegende Anhang 1 tritt auf den 1. Januar 2016 in Kraft. Vom Stiftungsrat genehmigt am 19. November 2015. 1 2 Kann vom einzelnen Vorsorgewerk verändert werden Kann vom einzelnen Vorsorgewerk verändert werden