mieterschutz Zahltag Wann muss die Miete überwiesen werden? Kärntner Konzepte: Ideen für leistbares Wohnen



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Transkript:

Ausgabe 2/2013 p.b.b. I Erscheinungsort: Wien I Verlagspostamt: 1070 Wien ZVR: 239963599 I Aufgabepostamt: 8720 Zulassungsnummer: 02Z031992 das Magazin herausgegeben vom Mieterschutzverband Österreich Kärntner Konzepte: Ideen für leistbares Wohnen Wiener Wörter: Diese Begriffe sollte man kennen Österreichweite Erfolge: Das hat Mieterschutzverband für Sie erreicht Zahltag Wann muss die Miete überwiesen werden?

2 Vorwort >> Liebe Leserinnen und Leser, zeit sind die Medien mit dem Thema Wohnen voll, da plötzlich die politischen Parteien dieses Thema zum Wahlkampfthema machen und die Wichtigkeit und Dringlichkeit dieses Themas erkennen. Lei verzetteln sich aber die Parteien dabei und daher vermissen wir die wirklich wichtigen und entscheidenden Themen. In kritischen Stimme zeigen wir wie einmal auf, wie wichtig es wäre, endlich Nägel mit Köpfen zu machen und nicht über oberflächlichen Themen den Blick für das Wesentliche zu verlieren. Betriebskosten In dieser Ausgabe finden Sie auch wie wichtige Hinweise die Betriebskostenabrechnung betreffend, da jetzt wie die Zeit ist, wo wir alle die Abrechnungen von den Hausverwaltungen erhalten. Bitte werfen Sie auch wenn Sie ein Guthaben bei Abrechnung haben einen kritischen Blick auf diese, da Ihr Guthaben vielleicht auch größer sein könnte. Besons wichtig und interessant ist unser Beitrag über das Zahlungsverzugsgesetz. Wir hatten bei Ausarbeitung dieses Gesetzes die Möglichkeit, eine Stellungnahme zum Entwurf abzugeben, und freuen uns sehr, dass unsere Argumente beim endgültigen Gesetzesentwurf eingearbeitet wurden. Durch die Landtagswahlen in Kärnten hat sich die politische Landschaft total veränt. Unsere Kärntner Kollegin konnte mit LH-Stv. Gaby Schaunig ein Interview führen. Lesen Sie selbst, ob es Veränungen geben wird o nicht. Zum Schluss wollen wir Ihnen in dieser Ausgabe einmal wie etwas zum Schmunzeln bieten und Ihnen einige wienerische Ausdrücke näherbringen. Seien Sie gespannt, ob Sie alle Ausdrücke richtig übersetzt hätten. Ihr Mieterschutzverband Ist Wohnen bald Von Jasmin Klösch-Bergthaler (Mieterschutzverband Kärnten) Gabriele Schaunig-Kandut, Landeshauptmann-Stellvertreterin in Kärnten und zuständig für die Referate Finanzen und Wohnbau, erklärt ihre Konzepte für leistbares Wohnen. Der Mieterschutz: Die SPÖ hat sich im Wahlkampf 2013 für ein leistbares Wohnen eingesetzt. Haben Sie bereits Maßnahmen durchgeführt? Gaby Schaunig: Ein leistbares Dach über dem Kopf braucht jede und je. Deshalb wird im Wohnbereich ein Bündel an kurz- und mittelfristigen Maßnahmen gesetzt. So wird durch eine Verlängerung Laufzeit von Wohnbauförungsdarlehen, welche nach dem Wohnbauförungsgesetz 1992 gefört wurden, ein sprunghafter Anstieg Mieten bei rund 6000 Wohnungen, ab 2014 bis zu 100 Euro betragen kann, verhint. Die Möglichkeit Verlängerung war von letzten Regierung zwar besprochen, aber auf die lange Bank geschoben worden. Wir handeln zeitgerecht, sodass die drohende Erhöhung ab 2014 nicht zum Tragen kommt. Ein weiterer Schritt ist die Erhebung aller in Kärnten leerstehenden Wohnungen gemeinnützigen Siedlungsgenossenschaften. Dabei soll die Frage geklärt werden, warum sie leer stehen. Mit entsprechenden Förungen zum Beispiel bei Sanierungen o Umbauten zu kleineren Wohneinheiten könnten diese Wohnungen wie genützt werden. Der Mieterschutz: Ihr Vorgänger hat eine Datenbank eingerichtet, um einen Überblick über die Wohnungssuchenden in Kärnten zu bekommen. Besteht diese nach wie vor und gibt sie Aufschluss darüber, wie viele Wohnungen in Kärnten benötigt werden? Gaby Schaunig: Die Datenbank besteht zwar, jedoch sind die erfassten Daten nicht aussagekräftig. So ist nicht erfasst, ob es Mehrfachmeldungen gibt und ob es bei den Wohnungswünschen um einen Veränungsbedarf o um den Erstbezug einer Wohnung geht. Auch ist nicht erfasst, wieso Suchende ihre bisherige Wohnungssituation veränn wollen. Dies würde Aufschluss darüber geben, weshalb Wohnbedarf besteht. Diesbezüglich ist die Datenbank zu vertiefen und zu verbessern. Das zeitige Datenmaterial ist nicht aussagekräftig. Der Mieterschutz: Vor über zehn Jahren wurde die Zweckbindung Wohnbaugel aufgehoben. Setzen Sie sich dafür ein, dass die Gel wie zweckgewidmet werden? Gaby Schaunig: Die Zweckbindung Wohnbauförungsmittel ist absolut sinnvoll, da nur dadurch sichergestellt ist, dass die Mittel auch tatsächlich dem Wohnbau zufließen. Der Mieterschutz: Genossenschaftswohnungen werden immer teurer und sind für viele nicht mehr leistbar. Mieter/innen stöhnen unter Belastung monatlichen Kosten. Aber auch zu leistende Baukostenzuschuss stellt immer öfter eine unüberwindbare Hürde dar. Wie kann Wohnbau sozialer werden? Gaby Schaunig: Um Wohnungen leistbarer zu machen ist ein ganzes Bündel www.verband.at

3 ein Luxusgut? von Maßnahmen erforlich. Zum einen ist eine bessere Abstimmung zwischen Raumplanung und Wohnbauförung erforlich. Sozialer Wohnbau soll in gut erschlossenen Lagen, insbesone im innerstädtischen Bereich und in Gemeindezentren, erfolgen. Bauten in peripheren Lagen führen zu höheren Aufschließungskosten, die sich in Miete nieschlagen und zu einem höheren Mobilitätsaufwand für die Mieter/innen führen. Zum anen muss auf energieeffizientes Bauen geachtet werden, um die immer höher werdenden Energie- und Betriebskosten zu senken. Zudem sind zusätzlich Maßnahmen bei Wohnbeihilfe erforlich, um insbesone die ansteigenden Betriebskosten in sozialen Härtefällen abzufen. Diesbezüglich ist geplant, dass die bisherigen mit Gießkanne verteilten Einmalzahlungen gebündelt und zu einem Bestandteil einer Wohnbeihilfe werden sollen. Der Mieterschutz: Werden Sie sich dafür einsetzen, dass Betriebskosten wie Grundsteuer und Versicherung nicht mehr zu Lasten Mieter überwälzt werden? Gaby Schaunig: Hier ist eine differenzierte Betrachtung erforlich. Betriebskosten wie die Grundsteuer müssten den Aufwendungen des Vermieters zugewendet werden, da es sich um eine Besteuerung seines Eigentums (wie bei Kapitalertragssteuer) handelt. Versicherungen dienen Absicherung sowohl des Vermieters als auch des Mieters gegen Risiken und daher müsste hier ein entsprechen Aufteilungsschlüssel angenommen werden. Faktum ist jedoch, dass die meisten Wohnungen in Kärnten keiner Mietzinsbegrenzung unterliegen, weshalb eine Herausnahme vorgenannten Kosten aus dem Betriebskostenkatalog höchstwahrscheinlich dazu führen würde, dass sie im Rahmen Mieten wieum auf die Mieter/innen überwälzt werden. Der Mieterschutz: Werden in Zukunft Genossenschaftswohnungen energiesparend gebaut werden? Auch das würde die Betriebskosten senken. Gaby Schaunig: Ganzheitliche Planung ist erste und wichtigste Schritt auf dem Weg zum energieeffizienten Haus, das langfristig den Nutzern auch Betriebskosten spart. Schon die Lage des Grundstücks ist für den Energieverbrauch mitentscheidend. Weiters muss dort gebaut werden, wo eine Infrastruktur bereits vorhanden ist. Das spart Energie und die Aufschließungskosten. Dazu soll die Vernetzung von Raumplanung und Wohnbauförung verstärkt werden. Der Mieterschutz: Mietzinsobergrenzen sind ebenfalls ein heißes Thema. Wie stehen Sie dazu? Gaby Schaunig: Ich bin davon überzeugt, dass ein ausreichendes Angebot an leistbaren Mietwohnungen im geförten Wohnbaubereich eine Preisbremse auch für den privaten Mietwohnungssektor darstellt. Daher ist das Angebot leistbarer Mietwohnungen im geförten Bereich zu erhöhen. Dies lässt sich ganz eindeutig auch aus den regelmäßig stattfindenden Mietzinserhebungen Arbeiterkammer Kärnten ableiten. In allen Bezirken, in denen ein ausreichendes Angebot an geförten Mietwohnungen vorhanden ist, müssen sich auch private Vermieter an diesen Preisen orientieren. Darüber hinaus ist absehbar, dass aufgrund vielen Anlegerwohnungen, die von ihren Eigentümern künftig vermietet werden wollen, es längerfristig auch zu einem Preisverfall im Segment Mietwohnungen kommen wird. Der Mieterschutz: Zum Abschluss: Wird in Kärnten eine Wohnbauoffensive gestartet? Gaby Schaunig: Traurige Tatsache ist, dass wir aufgrund verfehlten Budgetpolitik letzten Jahre keine zusätzlichen Mittel aufwenden können. Wir werden aber jene Mittel, die von Bundesseite aus dem Titel Wohnbauförung zugewiesen werden, zur Gänze dem Wohnbau zuführen. Darüber hinaus wird ein Bündel von Maßnahmen dafür sorgen, dass Wohnen leistbar wird. Ich habe schon die Erstreckung Zurückzahlungsdauer für bestimmte Wohnbauförungsannuitäten erwähnt. Darüber hinaus soll durch gezielte Umbaumaßnahmen wie die Teilung von heute nicht mehr nachgefragten über 100 m² großen geförten Wohnungen ein Angebot für die zeit am stärksten nachgefragte Wohnungsgröße von 50 bis 60 m² geschaffen werden. Verstärkt soll in Sanierungen investiert werden, um Betriebskosten längerfristig abzusenken. Die ebenfalls schon erwähnte Koordination zwischen Wohnbauförung und Raumplanung soll darüber hinaus eine Preisbremse für den sozialen Mietwohnungssektor darstellen. Ich bin überzeugt davon, dass eine artige qualitative Wohnbauoffensive zu leistbaren Wohnungen führen wird. Foto: Grüne Erde www.verband.at

4 Wann muss man Ein neues Gesetz bringt Änungen bei Fälligkeit des Mietzinses. Ein Überblick über die aktuellen Neuerungen, die wichtigsten Ausnahmen und die Erfolge des Mieterschutzverbandes. Nicht auf den Ausgang, sonn auf den Eingang kommt es an. Zumindest wenn es nach dem neuen Zahlungsverzugsgesetz (gültig seit 16.3.2013) geht. Ein Kernpunkt Gesetzesänung ist, dass nun bei Überweisung einer Geldschuld wie monatlichen Miete aufgrund von 907 a Abs. 2 ABGB (Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch) das Einlangen auf dem Konto des/ Gläubigers/Gläubigerin entscheidend ist. Man muss daher für die Einhaltung Fälligkeit, also die rechtzeitige Bezahlung Miete, die Überweisungsdauer vom eigenen Konto auf das Konto des/ Vermieters/Vermieterin miteinrechnen. Ans ist dies nur bei Verbraucherverträgen, aber dazu später mehr. Die Kritik wurde gehört Im ursprünglichen Entwurf war neben Änung des Unternehmergesetzbuches, des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes und des Verbraucherkreditgesetzes nur eine Änung des ABGB vorgesehen, und zwar ohne spezifische Regelungen für die Mietverhältnisse. Die eigentlichen Mietengesetze, aber auch die Bestandsvorschriften des ABGB wären unveränt geblieben. Erst durch die Stellungnahmen Mieterinteressenvertretungen auch unsere, die auch auf unserer Webseite nachgelesen werden kann, wurde die Problematik im Mietrecht thematisiert. Gemäß 15 Abs. 3 MRG (Mietrechtsgesetz) in damaligen Fassung musste nämlich die Miete, wenn nichts anes vereinbart wurde, am Ersten eines jeden Kalenmonats im Vorhinein entrichtet werden. Dies war auch in viele Mietverträge, vor allem durch die im Handel erhältlichen Mietvertragsformulare, so übernommen worden. Während es vor dem Zahlungsverzugsgesetz gereicht hatte, dass die Zahlung am Ersten erfolgt, hätte dies aufgrund Neuregelung bei gleichbleiben Regel im MRG bedeutet, dass die Miete am Ersten bereits am Konto des/ Vermieters/in eingelangt sein muss. Dies hätte aber dazu geführt, dass sich die Mietzinszahlungen für alle Mieter/innen nach vorne verschoben hätten und viele ihre Miete zu einem Zeitpunkt hätten überweisen müssen, wo sie noch nicht über ihren neuen Lohn verfügt hätten. Weiters hätte nach ursprünglichen Fassung /die Vermieter/in auf eine persönliche Übergabe Zahlung bestehen können in diesem Fall hätte die Miete persönlich zum Wohnort des/ Vermieters/in gebracht werden müssen. Dies hätte eine Möglichkeit Schikane von Vermieterseite eröffnet, insbesone wenn zwischen dem Mietobjekt und dem Wohnort des/ Vermieters/in eine große Distanz liegt. Vier Tage länger Zeit Die Einwendungen Mieterinteressenvertretungen haben dazu geführt, dass das Gesetz nun auch Änungen im Bereich des Miet- und Bestandsrechtes aufweist, die diesem Umstand Rechnung tragen. So wurde 15 Abs. 3 MRG dahingehend geänt, dass Erste des Monats durch den Fünften des Monats ersetzt und festgehalten wurde, dass / die Vermieter/in für die Zahlung auch ein verkehrsübliches Bankkonto bekannt zu geben hat. Dies kann auch ein Konto in einem anen EU-Land sein. Es wurde außerdem bestimmt, dass diese Gesetzesänung auch auf alle Mietverträge anzuwenden ist, die bereits vor dem 16.3.2013 geschlossen wurden. Eine schlechte Vereinbarung im Mietvertrag ist daher nicht (mehr) gültig. Damit war garantiert, dass durch diese Gesetzesän- ung keine Verschlechterung Mietrechte eintritt, da zwar nun einerseits die Überweisungsdauer miteinzurechnen ist, allerdings dafür auch vier Tage mehr zur Verfügung stehen, sodass es bei einer üblichen Überweisungsdauer nicht zu einer Verschlechterung kommen sollte. Diese Bestimmung gilt freilich nur für Mietverhältnisse, die voll dem MRG unterliegen, worauf auch von uns hingewiesen wurde. Grundsätzlich war aber bereits in den Gesetzesmaterialien festgehalten, dass Gesetzgeber davon ausging, dass diese Bestimmung eine gewisse Strahlkraft auch für ane Mietverhältnisse, die nicht voll dem MRG unterliegen, entwickelt und eventuell die Rechtsprechung darauf reagiert, sodass abweichende Regelungen davon als gröblich benachteiligend gesehen werden könnten. Hier wird man aber erst die weitere Entwicklung abwarten müssen. Als Mieter/in eines nicht dem MRG o WGG unterliegenden Mietvertrages sollte man sich daher vorerst auf die neue Regelung einstellen und nicht auf eine eventuelle zukünftige Rechtsprechung vertrauen. Neben Änung des MRG wurde mit einer eigenen Novelle auch das WGG (Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz) geänt und durch eine www.verband.at

5 zahlen?von Wolfgang Czuba (Mieterschutzverband Nieösterreich) Verschlechterung für alle Mietverhältnisse hinausgelaufen, die so noch abgewendet werden konnte. Überweisungen prüfen diesem Fall ist oft nicht bekannt, ob außer dieser Wohnung o diesem Haus noch ane Objekte vermietet werden und daher auf dieses Mietverhältnis das Konsumentenschutzgesetz anzuwenden ist. Änung des 20 WGG die neue Regel des 15 Abs. 3 MRG auch für das WGG übernommen. Für alle sogenannten Genossenschaftswohnungen gilt daher dasselbe wie für die voll dem MRG unterliegenden Mietverhältnisse. Weiters ist auch im Bestandsrecht des ABGB betreffend den 1100 ABGB eine Änung erfolgt. Im 1100 ABGB wurde nun Satz hinzugefügt, dass bei Raummiete Zins monatlich, und zwar jeweils am Fünften des Monats, zu entrichten ist. Auch diese Bestimmung ist auf Mietverträge anzuwenden, die vor dem 16.3.2013 geschlossen wurde, hat also Bedeutung für alle nicht voll dem MRG unterliegenden Mietverträge, wo keine Vereinbarung über die Fälligkeit des Mietzinses im Mietvertrag erfolgt ist. Allerdings ist festzuhalten, dass diese Bestimmung zum Unterschied zu den Bestimmungen des MRG und des WGG lei dispositives Recht ist das bedeutet, dass ane Vereinbarungen im Mietvertrag möglich sind. Lei ist eben keine einheitliche zwingende Gesetzesregelung für alle Mietverhältnisse erfolgt. Die ursprüngliche Regelung hätte zwar für alle gegolten, doch wäre dies auf eine Zu beachten ist, dass man die Miete nicht erst am Fünften des Monats zahlen muss, sonn dass die Miete am Fünften bereits am Konto des/ Vermieters/Vermieterin eingelangt sein muss. Als Mieter/in trägt man das Risiko für die Überweisung. Grundsätzlich sollte man daher immer prüfen, ob eine Überweisung o ein Dauerauftrag von Bank auch durchgeführt worden ist. Eine ständige Kontrolle Bankauszüge ist daher erforlich. Da bezüglich Mietzinszahlungen / die Mieter/in die Beweislast hat und die Verjährungsfrist für Mietzinszahlungen drei Jahre beträgt, ist es wichtig, sich die Bankauszüge letzten drei Jahre aufzubewahren. Bei Verlust Belege kann man diese zwar von Bank neuerlich ausdrucken lassen, doch ist das in Regel mit Zusatzkosten verbunden. Ausnahmen für Konsumenten Für Konsumenten wurde wie schon erwähnt eine Ausnahmebestimmung in 6 a Abs. 2 KSchG geschaffen wurde. Abweichend vom ABGB wurde für sie bestimmt, dass es ausreicht, wenn Verbraucher am Tag Fälligkeit den Überweisungsauftrag erteilt. Für die Anwendung dieser Bestimmung muss man aber selbst ein Verbraucher sein und / die Vermieter/in muss ein/e Unternehmer/in sein. Die Rechtsprechung hat für die Frage ob jemand Unternehmer/in ist, darauf abgestellt, ob jemand mehr als fünf Objekte vermietet, wobei diese Zahl nur eine Richtzahl ist. Während dies noch einfach ist, wenn ein Vermieter ein großes Zinshaus besitzt o Vermieter eine Gesellschaft ist, die eben viele Wohnungen vermietet, ist dies vor allem für Mieter von Eigentumswohnungen o Einfamilienhäusern, die durch eine Einzelperson vermietet werden, oft nicht erkennbar. In Lei muss man daher als Mieter/in erst einmal abklären, ob eigene Mietvertrag nun unter das KSchG, das WGG o voll unter das MRG fällt o ob keine dieser Bestimmungen anzuwenden ist. Man muss sich außerdem anschauen, was im Mietvertrag zur Fälligkeit des Mietzinses geregelt ist. Greift eine dieser Schutzbestimmungen, wird Mietvertrag zugunsten des/ Mieters/Mieterin abgeänt, günstigere Bestimmungen bleiben erhalten. Greift keine Schutzbestimmungen wird man mittels Mietvertrag und ABGB die Fälligkeit des Mietzinses bestimmen müssen. Einheitliche Regelungen für alle Mieter/innen wären uns als Interessenvertretung hier natürlich lieber. Positiv war zu vermerken, dass bei diesem Gesetz auf die Bedenken Mietervertreter eingegangen wurde und dies auch zu ganz konkreten Änungen BÜCHER- ECKE Stabentheiner/Vonkilch Jahrbuch Wohnrecht 2013 Neuer Wissenschaftlicher Verlag, 149 Seiten 36,- Dieses Jahrbuch bietet auch heuer wie einen Überblick darüber, was sich auf dem Gebiet des Wohnrechts im letzten Jahr in Rechtspolitik, Rechtsprechung und Rechtswissenschaft getan hat. Für das interessierte Publikum liegt ein verständliches Kaleidoskop wohnrechtlichen Geschehnisse des letzten Jahres vor. www.verband.at

6 Die Rechnung bitte Von Renate Schmoll (Mieterschutzverband Wien) Es ist wie so weit: Bis Ende Juni muss die Verwaltung die Betriebskostenabrechnung vorlegen. Für Mietverhältnisse, die im Vollanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes liegen (also im Wesentlichen Altbaumietwohnungen), dürfen folgende Betriebskosten verrechnet werden: Wassergebühren: Dort, wo es eine öffentliche Wasserversorgung gibt, richten sich die Kosten nach den jeweiligen Gebührenvorschriften. es sich um die Wegschaffung von herrenlosem Gut handelt. Ist Mist hingegen eindeutig zuordenbar (z. B. Bauschutt aus einer bestimmten Wohnung o es wurde ein bestimmter Mieter beobachtet, wie er seine Sachen in allgemeinen Hausteilen abstellt) und ist dies auch beweisbar, dürfen diese Kosten nicht in Betriebskostenabrechnung aufscheinen. Tipp: Falls Sie dazu irgendwelche Wahrnehmungen haben, sichern Sie die entsprechenden Beweise (Fotos, Zeugen etc.). Verwaltungshonorar: Dieses beträgt zeit 3,25 pro Quadratmeter Nutzfläche des Hauses. Hausreinigung: Diese Kosten dürfen verrechnet werden, sofern die Angemessenheitsgrenze nicht überschritten wird. Gemeinschaftsanlagen: Kosten für zum Beispiel Aufzug, Waschküche, Kinspielplatz und sonstige von allen Mieter/innen zu nutzende Einrichtungen. Rauchfangkehrer: Verrechnet werden dürfen die vierteljährlichen Kehrkosten, nicht jedoch Kaminschleifen o das Beschriften Kehrtürchen. Müllabfuhr: Diese Kosten werden von den Gemeinden vorgeschrieben, je nachdem wie oft die Mülltonnen entleert werden. Entrümpelung von herrenlosem Gut: Entrümpelungskosten dürfen dann als Betriebskosten verrechnet werden, wenn Wiener Wörter Von Renate Schmoll (Mieterschutzverband Wien) Begriffe wie Bassena sind wohl jedem Wiener und je Wienerin geläufig. Doch woher kommen diese Begriffe und welche Bedeutung haben sie? Zinskaserne Dabei handelt es sich um ein mehrgeschossiges Haus mit Mietwohnungen, welches über einen o mehrere Innenhöfe verfügt. In Grünzeit haben Großgrundbesitzer Zinskasernen hauptsächlich für Arbeiter und Angestellte errichtet. Dabei wurden die Fläche und Bauvorschriften in Regel maximal ausgenützt, was schon damals zu Kritik an Wohnqualität führte. Vorwiegend findet man sogenannte Zinskasernen im 10. sowie 14. bis 17. Wiener Bezirk. Schädlingsbekämpfung: Dazu gehören etwa die Kosten für Rattenkö o die Kakerlakenentfernung. Strom: Darunter fallen die Kosten für die Beleuchtung des Stiegenhauses, Glühbirnen und Sicherungen, aber keine Reparaturen. Versicherungsprämien (in angemessener Höhe) und Grundsteuer: Diese Kosten darf die Vermieterseite als Betriebskosten verrechnen. Bassena Auch wenn es für uns längst zu einer Selbstverständlichkeit geworden ist: Beim Badezimmer handelt es sich um eine sehr junge Einrichtung, welche sich erst im 19. Jahrhunt entwickelt hat. Zuvor mussten sich die Bewohner von Mietshäusern in Wien meist mit einer gemeinschaftlichen Wasserentnahmestelle am Gang, welche Volksmund Bassena nennt, begnügen. Der Begriff Bassena stellt eine Kreuzung des französischen Wortes bassin für Wasserbecken und des bedeutungsgleichen italienischen Wortes baccino dar. Für die Bewohner des Hauses diente die Bassena jedoch nicht nur als einzige Wasserentnahmestelle, sonn erfüllte darüber hinaus auch eine soziale Funktion, galt sie doch auch als allgemeiner Treffpunkt im Stiegenhaus. Nicht verrechnet werden dürfen: Reparaturen aller Art, auch nicht von Rauchfängen, Leitungen, Aufzügen; Installation und Reparatur einer Gegensprechanlage; Versicherungsprämien, wenn Zusatzversicherungen ohne Zustimmung Mietermehrheit abgeschlossen wurden o überhaupt die Höhe nicht angemessen ist; Manipulationsgebühren, Portokosten, Inkassokosten, Rechtsanwaltskosten. Pawlatschen Nicht selten findet man auch heute noch in Wiener Zinshäusern Pawlatschengänge. Der Begriff Pawlatschen entstammt tschechischen Sprache (pavlac = offener Hauseingang) und beschreibt die für Wien typischen schmalen, offenen Laubengänge, welche die einzelnen Wohnungen verbinden und nur über Außentreppen erreicht werden können. Traditionellerweise bestanden Pawlatschen zumeist aus Holz. Die sogenannten Pawlatschenhäuser waren oft mit dem Stigma Armut verbunden, handelte es sich doch meist um eher ärmliche Häuser. Aber auch an schönen Wiener Innenstadthäusern kann man heute noch Pawlatschen vorfinden. In jüngerer Zeit werden Pawlatschenhäuser aufgrund ihres außergewöhnlichen Erscheinungsbildes geschätzt und renoviert. Auch in einigen Neubauten werden heutzutage pawlatschenartige Gänge als kommunikationsförndes Element implementiert. www.verband.at

Erfolgsnotizen Seite 7 Erfolgsnotizen Wien Mietzins: Folgende Rückzahlungen konnten wir im letzten Jahr für unsere Mitglie erreichen: 1 Schönlaterngasse 13 4.967,11 2 Darwingasse 6 2.212,52 2 Engerthstraße 202 2.600,- 2 Engerthstraße 209 2.600,- 2 Kafkastraße 10 6.450,00 2 Pazmanitengasse 13 3.528,78 3 Kleistgasse 7 405,81 3 Kleistgasse 15 5.500,- 3 Landstraßer Hauptstraße 14-16 12.500,- 3 Löwengasse 9 12.800,- 3 Paulusplatz 11 4.250,- 3 Schimmelgasse 21 6.922,87 3 Trubelgasse 9 900,- 4 Rienößlgasse 14 8.500,- 4 Schikanegasse 9 1.100,00 5 Hauslabgasse 33 1.000,- 5 Pilgramgasse 17 4.000,- 5 Ramperstorffergasse 16 1.600,- 5 Schönbrunner Straße 106 400,00 7 Kirchengasse 17 9.580,- 7 Neubaugasse 39 308,48 7 Westbahnstraße 36 990,- 9 Währinger Gürtel 84 9.300,- 10 Columbusgasse 89 2.000,- 10 Jagdgasse 29-31 1.470,- 12 Ruckergasse 12 4.730,- 12 Schallergasse 11 9.700,- 12 Schallergasse 34 368,06 12 Tichtelgasse 25 870,02 12 Vierthalergasse 6 7.200,- 13 Auhofstraße 229 4.000,- 13 Maxingstraße 74 10.800,- 14 Cervantesgasse 5 4.600,- 14 Märzstraße 136 5.956,50 15 Beingasse 31 1.254,- 15 Goldschlagstraße 49 770,- 15 Goldschlagstraße 86 3.000,- 15 Jadengasse 18 2.500,- 15 Märzstraße 109 2.532,11 16 Deinhardsteingasse 6 4.000,- 16 Grundsteingasse 1-3 1.100,- 16 Hasnerstraße 108 3.500,- 16 Herbststraße 30 1.500,- 16 Maroltingergasse 63 5.000,- 16 Ottakringer Straße 140 7.033,- 16 Sandleitengasse 4 1.500,- 18 Haizingergasse 11 9.948,95 20 Dresdnerstraße 128A 2.200,- 20 Hannovergasse 21 4.500,- 20 Hartlgasse 28 2.030,63 20 Klosterneuburgerstraße 88 2.900,00 20 Klosterneuburgerstraße 114 2.233,74 20 Leipzigerstraße 60 4.031,72 20 Salzachstraße 31 1.084,88 21 Deublergasse 36 5.000,- 21 Weisselgasse 10 10.000,- Kautionen: Im letzten Jahr erhielten unsere Mitglie folgende Rückzahlungen: 2 Obermüllnerstraße 178 1.000,- 3 Gestettengasse 4A 1.248,89 4 Favoritenstraße 41 600,- 5 Margaretengürtel 6 2.041,43 5 Ramperstorffergasse 16 2.600,- 13 Auhofstraße 229 1.530,- 14 Goldschlagstraße 199 380,- 16 Kirchstetterngasse 43 restliche Kaution 56,55 16 Haymerlegasse 11 1.036,- 17 Bergsteiggasse 54 1.300,- 18 Ferrogasse 46 2.000,- 18 Haitzingergasse 11 2.642,- 19 Pyrkergasse 20 700,- 20 Klosterneuburgerstraße 114 962,90 Betriebskosten: Für unsere Mitglie konnten wir im letzten Jahr folgende Rückzahlungen erreichen: 2 Helenengasse 4, Guthaben 2010 und 2011 501,27 2 Rotensterngasse 22, falscher BK-Anteil 771,88 2 Stuwerstraße 29, BK 2011 15,03 2 Taborstraße 22, BK 2011 21,94 3 Obere Viaduktgasse 20, BK 08+ 09 746,36 5 Embelgasse 26, BK 2011, für 3 Mitglie 203,33 7 Neubaugasse 39, BK-Guthaben 2009+2010 241,02 7 Neubaugasse 39, BK 2009+2010 114,18 9 Rotenlöwengasse 9, BK 2010 150,- 10 Antonsplatz 24 605,17 10 Inzersdorferstraße 95, BK 2010+2011 42,13 10 Inzersdorferstraße 95, BK 2009 69,85 10 Inzersdorferstraße 121, BK 2008, für 2 Mitglie 414,87 12 Ruckergasse 48, BK 2009 bis 2011 524,69 15 Diefenbachgasse 50, BK 2009-2011 300,- 15 Storchengasse 19, BK 2010, für 2 Mitglie 183,65 16 Hasnerstraße 5, BK 2008 bis 2010 1.000,- 16 Römergasse 63 BK 2008 bis 2010 356,59 BK 2011 157,75 16 Seeböckgasse 31, BK 2007-2009 817,75 20 Treustraße 40, BK 2011 86,73 Sonstiges: Bereits seit 1992 ist es möglich, überhöhte Ablösen im Außerstreitverfahren einzuforn. Für unsere Mitglied konnten wir im letzten Jahr folgende Zahlungen erreichen: 12 Pohlgasse 13 9.000,- 13 Gallgasse 23 2.750,- Auch Entschädigungen für Beeinträchtigungen durch Bauarbeiten können wir immer wie für unsere Mitglie erwirken. Letztes Jahren waren das folgende Zahlungen: 3 Gestettengasse 4 983,- 4 Viktorgasse 14 205,00 Erfolgsnotizen Nieösterreich Wr. Neustadt: Mieterin, wohnhaft über einer Diskothek, die täglich bis in die frühen Morgenstunden in Betrieb war, konnte die Wohnung lärmbedingt nur sehr eingeschränkt nutzen und kündigte, was die Hausverwaltung jedoch nicht annehmen wollte. Nachdem wir uns eingeschaltet haben und die Mieterin einen Nachmieter namhaft machen konnte, wurde das Mietverhältnis umgehend aufgelöst und die Kaution rückerstattet. Kautionsrückzahlung sowie Überzahlung Miete 3.407,- durch unsere Hilfe erhalten. Eine nicht ordnungsgemäße Aufzugskostenverrechnung in BK-Abrechnung führte zu einer Refundierung für unser Mitglied in Höhe von 295,-. Mieter hat Guthaben aus Wertsicherung sowie aus BK-Abrechnung in Höhe von 410,- erhalten. Neunkirchen: Vergleich mit Hausverwaltung abgeschlossen: Mieter erhielt Kaution zurück sowie die überhöhte Miete in Höhe von 2.750,-. An zu viel bezahlter Miete (wegen Flächenverringerung) wurden unserem Mitglied 368,- gutgeschrieben, weiters 150,- aus Mietzinsminung sowie Korrektur Miete für die Zukunft. Bezirk Baden: Kautionsrückzahlung 700,- Kautionsrückzahlung 1.500,- Mietzinsüberschreitung 1.200,- St. Pölten: Kautionsrückzahlung 930,- samt 4 % Zinsen erwirkt. Refundierung Kosten Erhaltungsarbeiten 674,-. Wien-Umgebung: Mietzinsüberschreitung wurde refundiert: 4.595,49. Sturmschaden am Kamin 495,- musste unserem Mitglied ersetzt werden. Burgenland: Kautionsrefundierung 1.515,69. Erfolgsnotizen Kärnten Klagenfurt: Aufgrund eines Antrages bei Schlichtungsstelle wurde unserem Mitglied Frau R. ein Guthaben von 175,68 an Betriebskosten und Frau K. ein Guthaben von 321,-- an Heizkosten zurückerstattet. Villach: Herr A. bezahlte an Schadenersatz statt 1.140,00 nur 312,--. Völkermarkt: Unserem Mitglied Herrn P. wurde die Kaution von 1.500,-- samt Zinsen zurückerstattet. Spittal/Drau: Der Vermieter drohte mit einer Schadenersatzklage in Höhe von 3.500,--. Es blieb bei Androhung. Mittlerweile sind die Ansprüche verjährt. Erfolgsnotizen Steiermark Für unsere Mitglie konnten wir zu Unrecht verrechnete Betriebskosten zurückholen: Schlögelgasse 192,64 Heinrichstraße 922,71 Radetzkystraße 353,59 Goethestraße 576,42 Afritschgasse 197,01 Für unsere Mitglie konnten wir zu Unrecht einbehaltene Kautionen zurückholen: Wienerstraße 368,55 St. Peter Hauptstraße 1910,00 Josef Marxstraße 1000,00 Neue Weltgasse 2100,00 Baiernstraße 400,00 Außerdem konnten wir für unsere Mitglie an zu viel bezahltem Mietzins zurückholen: Wielandgasse 700,00 Leitnergasse 3606,80 Josef Hubergasse 1500,00 Naglergasse 7000,00 www.verband.at

Die kritische Stimme des Mieterschutzverbandes: Diesmal zum Thema Gemeindewohnungen. Wahlkampfthema Wohnen Empfänger Von Barbara Walzl-Sirk (Mieterschutzverband Steiermark) Das Thema, dass Besserverdienende nicht mehr Mieter/innen einer Gemeindewohnung sein und ab einer festzulegenden Einkommensgrenze diese Wohnung räumen sollen, ist zwar schon vom Tisch. Trotzdem wollen wir Ihnen kurz vor Augen führen, womit sich die politischen Parteien beschäftigen. Nimmt man jetzt nur einmal Graz her: In Graz gibt es rund 10.500 Gemeindewohnungen. Geht man in Graz von geschätzten 100 Besserverdienenden, die eine Gemeindewohnung haben, aus (wie diese hätten definiert werden sollen, ist unklar geblieben), würde dies 0,95 Prozent Mieter/innen einer Gemeindewohnung betreffen. Können Sie sich die Kosten und den bürokratischen Aufwand vorstellen, notwendig wäre, diese 0,95 Prozent Mieter/innen ausfindig zu machen? Bei dieser Diskussion darf außerdem nicht vergessen werden, dass auch ein Besserverdienen arbeitslos werden könnte und dann wie einen Anspruch auf eine Gemeindewohnung hätte. Was in diesem Zusammenhang gar nie angesprochen wurde, ist die Tatsache, dass für diese Mieter/innen ein neuer Kündigungsgrund im Mietrechtsgesetz (MRG) hätte geschaffen werden müssen. Dies hätte unserer Meinung nach dazu geführt, dass auch das Herzstück des Mietrechtsgesetzes, nämlich Kündigungsschutz, aufgeweicht worden wäre. Dagegen haben wir uns aber massiv ausgesprochen. Wenn die politischen Parteien Wohnen wirklich zum Wahlkampfthema machen wollen, sollten sie sich endlich darüber Gedanken machen, dass Wohnen wie leistbarer und die ständig steigenden Belastungen Mieter/innen eingedämmt werden sollten. Wir werden nicht müde, uns für Ihre Rechte einzusetzen. Retouren an: Postfach 555, 1008 Wien KONTAKTSTELLEN: Wien 1070 Wien Döblergasse 2 Tel: 01/5232315, Fax 01/52304139 Sie erreichen unser Sekretariat telefonisch: Mo. bis Do. 9.30-12 Uhr, Fr. von 10-11 Uhr, Di. und Do. auch von 14.30 bis 16.30 Uhr. Sprechstunden nach telefonischer Vereinbarung (Tel.: 01/523 23 15): - in 1070 Wien, Döblergasse 2: Di. und Do. v. 14-17 Uhr - in 1020 Wien, Praterstraße 25: Mi. von 14.30 Uhr bis 18 Uhr und Do. von 14.00 bis 17.00 Uhr office@wien.at www.wien.at Steiermark 8010 Graz Sparbersbachgasse 61 (Parterre re.) (0316) 384830, Fax (0316) 38 48 30-40 Mo. von 14:30 bis 17 Uhr, Mi. von 14:30 bis 19 Uhr, Fr. von 9 Uhr bis 11:30 Uhr, TERMINVEREINBARUNG erforlich 8700 Leoben Kaiserfeldgasse 10/1, 8700 Leoben, jeden 2. Di. im Monat von 10 bis 11 Uhr, nur nach telefonischer Vereinbarung (0316 384830) 8680 Mürzzuschlag Café Mürz, 1. Stock, jeden 1. Dienstag im Monat von 10 bis 11 Uhr, nur nach telefonischer Vereinbarung (0316 384830) 8605 Kapfenberg Restaurant Schicker, Grazerstraße 9, jeden 3. Dienstag im Monat von 10 bis 11 Uhr, nur nach telefonischer Vereinbarung (0316/384830) Oberösterreich 4020 Linz Leergasse 21, Tel. 0732/77 12 88 Fax 0732/ 79 73 51 Mo., Mi. und Fr. von 9.00 13.00 Uhr, Mi. auch von 14.00 17.00 Uhr Bitte um telefonische Voranmeldung! 4400 Steyr Johannesgasse 14, Tel. 07252/ 53553 Mo. von 9.00 13.00 Uhr 4600 Wels Roseggerstraße 8 (Räumlichkeiten AK) Tel. 0680/ 2193848 jeden Di. von 9.00 12.00 Uhr 4910 Ried i.i. Rathaus, Wohnungsabteilung, Eingang Roßmarkt, jeden zweiten und vierten Di. im Monat von 13.30 15.30 Uhr 4780 Schärding Denisgasse 8 Gasthaus Bräustüberl Bums n, jeden zweiten Di. im Monat von 9.30 11.30 Uhr 4820 Bad Ischl Stadtamt, 1.Stiege/2.Stock, Zi-Nr. 24, jeden ersten Fr. im Monat von 10.00 bis 12.00 Uhr 4802 Ebensee Gemeindeamt, Zimmer 9, jeden ersten Fr. im Monat von 13.00 14.00 Uhr Nieösterreich 2700 Wiener Neustadt Eyerspergring 7, Tel.: 02622/23176 Sprechstunde Di. von 14-17 Uhr Termine nach tel. Vereinbarung (Tel.: Mo. bis Do. 9-12 Uhr, Di. 14-17 Uhr) 2500 Baden Palffygasse 1, Tel. 02252/44810, jeden Mittwoch von 14-17 Uhr, telefonische Anmeldung in Wiener Neustadt erbeten unter Tel.: 02622/23176 Wien-Umgebung Sprechstunde in 1020 Wien, Praterstraße 25 nur nach telefonischer Vereinbarung unter Tel.: 02622/23176 3100 Sankt Pölten Heßstraße 4 (im Hof rechts) Sprechstunde jeden Fr. von 10-13 Uhr nur nach tel. Voranmeldung unter: 02622/23176 (Mo. bis Do. 9-12, Di. 14-17 Uhr) 0664/9100416 (Mo., Di. 10-12 Uhr) Salzburg 5020 Salzburg Hofhaymer Allee 9-13, Telefon (0662) 841252, Fax (0662) 841252-5 Termin nach Vereinbarung. Öffnungszeiten Mo bis Fr von 8:15 bis 12:15 und Mo bis Do auch 14 bis 16 Uhr Tirol 6020 Innsbruck Maximilianstraße 2, Gebäude Hauptpost 3. Stock Zi 385-387 Telefon (0512) 574035 und (0512) 935876 office@msv-tirol.at Sprechzeiten sind: MO bis FR 9.00 bis 12.00 Uhr, DI von 17.00 bis 19.00 Uhr und nach Vereinbarung. Kärnten 9020 Klagenfurt Benediktinerplatz 5/1, Tel.: (0463) 513092 Mo. bis Do. von 8 Uhr bis 12 Uhr und nach Vereinbarung IMPRESSUM Verleger und Herausgeber: Mieterschutzverband Österreich 1070 Wien, Döblergasse 2 ZVR 239963599 Chefredakteurin: Mag. Barbara Walzl-Sirk Satz & Grafik: Kurt Promer, Christian Wallner Druck: Steirerdruck KHD Druck & Verlags GmbH