der Wohnungseigentümergemeinschaft Musterstr. 12, 36039 Fulda mit 14 Wohneinheiten nachstehend kurz WEG genannt -



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Transkript:

Verwaltervertrag Zwischen der Wohnungseigentümergemeinschaft Musterstr. 12, 36039 Fulda mit 14 Wohneinheiten nachstehend kurz WEG genannt - und der Siedlungswerk Fulda eg, Heinrichstr. 37, 36039 Fulda nachstehend kurz Verwalter genannt - wird folgende Geschäftsbesorgungs-Vereinbarung getroffen: 1 Bestellung und Abberufung des Verwalters (1)Gemäß Beschluss der Eigentümerversammlung vom wurde die Siedlungswerk Fulda eg für die Zeit vom 01.07.2008 bis 31.12.2012 zum Verwalter der Eigentümergemeinschaft Musterstr. 12 in Fulda bestellt. (2)Die Verwaltungstätigkeit beginnt am 01.07.2008 und kann von beiden Parteien bis zum 30.06. zum 31.12. eines Jahres gekündigt werden. Erfolgt diese Kündigung nicht, verlängert sich der Vertrag jeweils um ein Kalenderjahr. (3)Eine vorzeitige Abberufung und außerordentliche Kündigung dieses Vertrages durch die Wohnungseigentümer ist vor Ablauf der unter (2) bezeichneten Frist nur aus wichtigem Grund mit einfacher Beschlussmehrheit möglich. 2 Allgemeine Rechte und Pflichten des Verwalters (im Innen- und Außenverhältnis) (1)Die Aufgaben und Befugnisse des Verwalters ergeben sich aus dem WEG [insbesondere den 27 und 28 WEG], aus der Teilungserklärung mit Gemeinschaftsordnung ( 10 Abs. 2 WEG), aus bisher in der Gemeinschaft rechtsgültig gefassten Beschlüssen ( 10 Abs. 3, 4, und 23 WEG), ergangenen Gerichtsentscheidungen (gem. 43 WEG) und sonstigen Vereinbarungen der Eigentümer ( 10 Abs. 1 WEG), aus dem Inhalt dieses Vertrages und zuletzt ergänzend aus dem Geschäftsbesorgungsrecht des BGB ( 675 BGB). (2) Der zu treuhänderischer Tätigkeit verpflichtete Verwalter hat im Rahmen eigenen pflichtgemäßen Ermessens unter Wahrung der Grundsätze von Objektivität und Neutralität alles zu tun, was zu einer ordnungsgemäßen Verwaltung des Gemeinschaftseigentums (einschließlich des Gemeinschaftsvermögens) in technischbestandserhaltender, rechtlich-organisatorischer und kaufmännisch-wirtschaftlicher Hinsicht in Wahrnehmung der berechtigen Interessen der Gesamtgemeinschaft notwendig ist. Dabei hat er alle mit der Verwaltung zusammenhängenden Regelungen/Bestimmungen gemäß (1) zu beachten und Beschlussweisungen der Gemeinschaft zu befolgen.

(3) Der Verwalter handelt grundsätzlich als Vertreter im Namen und für Rechnung aller Eigentümer und ist auch gegenüber Dritten bevollmächtigt, die Gemeinschaft in gemeinschaftlichen Verwaltungsangelegenheiten außergerichtlich auf der Aktiv- wie auch auf der Passivseite zu vertreten. Bei anhängigen Passiv-Prozessen (Dritter gegen die Gemeinschaft ), aber auch WEG-Verfahren nach 43 WEG (insbesondere Beschlussanfechtungsverfahren) besitzt der Verwalter neben seiner gesetzlichen Zustellungsberechtigung nach 27 Abs. 2 Nr. 3 WEG ebenfalls Vertretungsvollmacht der beklagten bzw. in Antragsgegnerschaft stehenden (restlichen) Eigentümer; er ist insoweit auch zur Anwaltsbeauftragung mit üblicher Vollmachtserteilung berechtigt und hat ein solches Mandat allen vom ihm vertretenen Eigentümern unverzüglich bekannt zu geben. Im Falle eines unzweifelhaften Interessenkonfliktes des Verwalters ist dessen Vertretungsberechtigung (einschließlich seiner Zustellungsvertretung) ausgeschlossen. Zur Anstrengung von Aktivprozessen und endgültiger (nicht nur vorsorglicher ) Rechtsmitteleinlegungen auftrags der Gesamtgemeinschaft mit Berechtigung zur Anwaltsbeauftragung (mit üblicher Vollmacht) bedarf es jedoch mit Ausnahme der Regelung in 3 (2) unter der Zustimmung durch den Verwaltungsbeirat (bei mehreren Beiräten mehrheitlicher Zustimmung im Beirat), sofern die Angelegenheit aus Termin- und Fristgründen keinen Aufschub bis zu einer ordentlichen jährlichen oder auch außerordentlichen Eigentümerversammlung und einer entsprechenden, im Regelfall herbeizuführenden Mehrheitsbeschlussfassung duldet. Auch insoweit besteht unverzügliche Informationspflicht des Verwalters allen Eigentümern gegenüber über eingeleitete Maßnahmen. Die vom Verwalter vertretenen Eigentümer sind zum Stand rechtshängiger Gerichtsverfahren (aktiv wie passiv) auch nachfolgend in geeigneter Weise eigenständig, fortlaufend und ausreichend zu informieren. (4)Der Verwalter ist berechtigt, ausschließlich in Einzelaufgabebereichen ohne Mehrkostenbelastung der Eigentümer Dritten als seinen Erfüllungsgehilfen (gem. 278 BGB) Untervollmacht zu erteilen (Delegation der Erfüllung einzelner Verwaltungsaufgaben). Im Regelfall ist er jedoch verpflichtet, die Verwalteraufgaben selbst zu erfüllen bzw. durch seine Firmenangestellten erfüllen zu lassen. (5)Verwalter und Verwaltungsbeirat (als Unterstützungsorgan der Verwaltung) haben Anspruch auf Entscheidung der Gemeinschaft über ihre Entlastung, bezogen auf ihr gesamtes aktives wie passives Handeln im abgelaufenen Geschäftsjahr. 3 Spezielle Einzel-Pflichtaufgaben des Verwalters Der Verwalter hat insbesondere folgende Aufgaben zu erfüllen, bzw. ist verpflichtet: (1) Mit Wirkung für und gegen die Eigentümer im Rahmen seiner nach pflichtgemäßen Ermessen ordnungsgemäß zu erfüllenden Verwalteraufgaben grds. im Einvernehmen mit dem Verwaltungsbeirat die gesetzlich im Rahmen ordnungsgemäßen Verwaltung ( 21 Abs. 5 WEG) vorgesehenen und ggf. auch (ergänzend) vereinbarten oder beschlossenen notwendigen Verwaltungsmaßnahmen durchzuführen und die entsprechenden Verträge abzuschließen sowie aufrechtzuerhalten. (2)Fällige (rückständige) Hausgeld- (Wohngeld-) Beiträge (einschließlich etwaiger Sonderumlagen) zu Gunsten der Gemeinschaft in fremden oder in eigenem Namen auch mit Wirkung für und gegen die Eigentümer außergerichtlich und notfalls auch unverzüglich gerichtlich beizutreiben. Im Falle notwendig werdender gerichtlicher Beitreibungsmaßnahmen solcher Forderung der Gemeinschaft ist der Verwalter auch ermächtigt, einen fachkundigen Anwalt für die Verfahrensführung über anwaltsübliche Vollmacht zu beauftragen. Zu evtl. Sonderhonoraransprüchen des Verwalters bei eigener Verfahrensführung (ohne Anwalt) vgl. unten 5 (2) und (3).

(3)Eine von ihm begründete (bzw. vereinbarte oder beschlossene) Instandhaltungsrückstellung auf einem separaten Bankkonto der Gemeinschaft möglichst kurzfristig abrufbar, jedoch auch zinsbringend (Sparbuch, Festgeldanlage) anzulegen, soweit kein spezieller Mehrheitsbeschluss der Eigentümer für eine bestimmte (anderweitige) Anlageform vorliegt. (4)Im Falle notwendiger Instandhaltungen oder Instandsetzungen (Sanierungen) im/ am Gemeinschaftseigentum grundsätzlich entsprechende Vergleichs- und Konkurrenzangebote (im Regelfall 3 vergleichbare) einzuholen, an Preis- und Vergabeverhandlungen mitzuwirken, beschlussgenehmigte Verträge in Vertretung der Gemeinschaft abzuschließen und Auftragsvergaben in dringenden Fällen (vgl. 27 Abs. 1 Nr. 3 WEG) mit dem Verwaltungsbeirat abzustimmen, sofern entsprechende Beschlussfassungen zeitlich nicht möglich bzw. nicht vertretbar sind, sowie jegliche laufenden/turnusgemäßen Erhaltungs- und Reparaturarbeiten grds. selbst zu überwachen und auch abzunehmen, Rechnungsprüfungen und -ausgleiche vorzunehmen und sich fristgerecht um etwaige Mängelbeseitigung bzw. -gewährleistung zu kümmern. (5)Bei größeren (außergewöhnlichen) und/oder technisch schwierigen und/oder kostenaufwändigen Einzelsanierungsmaßnahmen gemäß 27 Abs. 1 Nr. 2 u. 3 WEG vgl. auch unter 5 (5) (insbesondere im Rahmen anfänglicher Baumängelgewährleistung, bei Reparaturen im Sanitär-, Heizungs- oder Lüftungsbereich oder auch bei Bauphysikalischen Sanierungsnotwendigkeiten), die über eine routinemäßige, laufende Instandhaltung oder Instandsetzung der Gemeinschaftseigentums hinausgehen, den Eigentümern rechtzeitig und eindringlich die gesonderte Beauftragung von Privatgutachtern/technischen Sonderfachleuten und entsprechende Beschlussfassung hierüber vorzuschlagen sowie in begründeten dringlichen Einzelfall einer notwendigen Sanierung (vgl. 27 Abs. 3 WEG) eine solche Beauftragung auch ohne vorausgehende Beschlussfassung in Abstimmung mit dem Verwaltungsbeirat selbst zu veranlassen. (6)Die Einhaltung der Hausordnung und die Erfüllung der den Eigentümern nach Gesetz, Gemeinschaftsordnung und bestandskräftig gefassten Beschlüssen obliegenden Pflichten zu überwachen und Miteigentümer als Störer auf ihr Fehlverhalten (bzw. das ihrer Bewohner/Nutzer) nach eigener Überprüfung eines etwaigen Störorganges hinzuweisen. (7)Auf Wunsch des Verwaltungsbeirats an dessen Sitzungen teilzunehmen, sofern diese während der üblichen Bürozeiten des Verwalters stattfinden. (8) Erforderliche Kontrollen beauftragter Handwerker und Lieferfirmen, der Hausmeistertätigkeit und eines etwa eingesetzten Reinigungs- Schneeräum-, Streu- und/ oder Gartenpflegedienstes nach eigenem pflichtgemäßen Ermessen durchzuführen sowie notwendige Sicherheitskontrollen gefahrgeneigter Flächen, Bepflanzungen und Anlagen des Gemeinschaftseigentums von Fall zu Fall (bei erkennbarem Bedarf) in Erfüllung bestehender Verkehrsicherungspflichten ebenfalls eigenverantwortlich vorzunehmen. (9)Versammlungstermin, Tagesordnungspunkte und Beschlussgegenstände einer bevorstehenden Versammlung mangels gesetzlicher Zwänge, abweichender Vereinbarungen oder vorausgegangener Beschlüsse mit dem Verwaltungsbeirat abzustimmen. (10)Das von ihm verantwortlich erstellte Ergebnis- bzw. Beschlussprotokoll abschriftlich allen Eigentümern innerhalb von 3 Wochen nach einer Eigentümerversammlung zuzusenden, was auch im Entwurf ohne die weiteren gemäß 24 Abds. 6 und ggf. 26 Abs. 4 WEG zur Formgültigkeit erforderlichen Unterschriften der weiteren Beteiligten zulässig ist. Etwaige sich nach Prüfung dieser Beteiligten ergebende Protokolländerungen sind unverzüglich durch Zusendung einer Originalfotokopie des endgültigen Protokolls allen Eigentümern bekannt zu geben.

(11)Versammlungsprotokolle, gerichtliche Entscheidungen und alle anderen gemeinschaftlichen Verwaltungsunterlagen geordnet aufzubewahren sowie über eine evtl. Vernichtung alter Abrechnungen, Konten- und Buchhaltungsunterlagen ausschließlich die Gemeinschaft im Rahmen ordnungsgemäßer Verwaltung mit einfacher Beschlussmehrheit entscheiden zu lassen. (12) Nach versicherten Schadenseintritten versicherungsrechtliche Obliegenheiten (gemäß bestehender Versicherungsverträge einschließlich beigefügter Versicherungsbedingungen) in Repräsentantenstellung der Eigentümer rechtzeitig zu erfüllen. 4 Entgeltliche Geschäftsbesorgung und pauschale Grundvergütung des Verwalters (1)Die Grundvergütung für die Erledigung seiner Aufgaben insbesondere nach den vorstehenden 2 und 3 des Vertrages (obligatorische Hauptwie auch Nebenleistungspflichten) mit Ausnahme dort und in 5 ausdrücklich erwähnter Sondervergütungs-Anspruchsberichtigungen ist mit dem Verwalter für die Betreuung des gesamten Gemeinschaftseigentums und Verwaltungsvermögens mit im Jahr zuzüglich der gesetzlich geltenden Mehrwertsteuer als Pauschale fest vereinbart. (2)Für den Fall, dass sich die Angestelltengehälter gegenüber dem gegenwärtig geltenden Gehaltstarif für die Angestellten der Wohnungswirtschaft um mehr als 5 % erhöhen, tritt automatisch ab diesem Zeitpunkt eine Erhöhung der Verwaltergebühren um die insgesamt eingetretene prozentuale Erhöhung der Angestelltengehälter ein. (3)Die anteilige Verwaltervergütungs-Pauschale ist eigentümerseits zusammen mit den beschlossenen Wohngeldvorauszahlungen an die Gemeinschaft zu den jeweils vereinbarten Fälligkeitszeitpunkten zu leisten. (4)Der Verwalter ist berechtigt, während bestehender Amts- und Vertragszeit den monatlichen Pauschalvergütungsbetrag in Gesamtsumme mit Fälligkeit ab Mitte eines jeden Monats dem gemeinschaftlichen Geschäfts-Girokonto zu entnehmen. (5)Mit dieser Pauschal-Vergütung für die gesetzlichen, in der Gemeinschaftsordnung vereinbarten und vorstehend im Vertrag genannten Aufgabenbereiche sind auch alle geschäftsüblichen Sachaufwendungen des Verwalters und seines Bürobetriebs im Rahmen der laufenden ordnungsgemäßen WEG-Verwaltung abgegolten, wie z. B. Porti, Telefon, Kopiekosten für den Eigenbedarf und für vertretbarer weise vom Beirat erwünschte Unterlagen, Ladungs- und Protokollversendung, der etwaigen EDV-Buchhaltung einschließlich einer u. U. notwendigen Lohnsteuer- und Sozialversicherungs-Buchhaltung sowie für notwendig erachtete Informations- Rundschreiben an alle Eigentümer usw., nicht jedoch Kosten für eine etwa anfallende Saalmiete und etwaige Hilfsmittel zur ordnungsgemäßen Durchführung von Eigentümerversammlungen (z. B. Mikrofon- und Lautsprecheranlage), auch nicht die Kontenführungsgebühren gemeinschaftlicher Konten. (6)Ein anlässlich eines Verwalterwechsels naturgemäß erforderlicher, anfänglicher und üblicher Arbeits-Mehraufwand des Verwalters (insbesondere Unterlagenabholung und Einarbeitung ist ebenfalls mit der Pauschalvergütung abgegolten. (7)Steht ein Wohnungs- oder Teileigentum im Eigentum mehrerer Personen, so haften auch für sämtliche im Vertrag vereinbarten Verwaltervergütungen und Sonderhonorare alle Teilhaber/Mitberechtigten als Gesamtschuldner. Für Zahlungsausfälle einzelner Eigentümer haften die restlichen Eigentümer der WE-Gemeinschaft dem Verwalter ebenfalls gesamtschuldnerisch (ungeachtet der vorzunehmenden Inkassoverpflichtungen eines Verwalters gegen säumige Eigentümer).

5 Sondervergütungsabsprachen Nicht mit der Pauschalvergütung nach vorstehendem 4 (1) abgegolten und damit entsprechend sondervergütungs- bzw. honorarpflichtig sind folgende Leistungen des Verwalters mit Zahlungspflicht der Gemeinschaft aus dem laufenden Geschäfts-Girokonto, jeweils zahlungsfällig nach entsprechender Rechnungsstellung des Verwalters und ebenfalls jeweils zzgl. gesetzlich geltender Mehrwertsteuer: (1) Entschädigung von pauschal 300 für jede zu Recht eigentümerseits geforderte oder aus objektiver Sicht notwendigerweise in Wahrnehmung gemeinschaftlicher Interessen vom Verwalter einzuberufende, zu leitende und zu protokollierende außerordentliche Eigentümerversammlung, soweitdiese nicht aufgrund eines dem Verwalterschuldhaft zurechenbaren Fehlverhaltens erforderlich würde. (2)Mehraufwandspauschale für erforderliche, schriftliche und objektbezogene erstund einmalige Mahnungen gegenüber zahlungssäumigen Eigentümern in Höhe von 5 pauschal je Mahnungsschreiben. (3)Sonderhonorar-Vergütung für verwalterseits ggf. eigenständig (ohne Beauftragung eines Rechtsanwalts) geführte gerichtliche Haus- bzw. Wohngeldinkassoverfahren (Erkenntnis- und Vollstreckungsverfahren), abrechenbar nach den Bestimmungen und Sätzen der jeweils gültigen BRAGO (Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung). Vgl. auch oben 3 (2). Gleiches gilt für notwendige Teilnahmen des Verwalters an gerichtlichen und vollstreckungsrechtlichen sowie behördlichen Verfahren in Wahrnehmung berichtigter Gemeinschaftsinteressen. (4)Sonderhonorar-Vergütung für größere, technisch schwierige und aufwendige Sanierungs- und Baubetreuungsmaßnahmen ab einem Auftragsvolumen im Einzelfall von 5.000,00 und insoweit vom Verwalter eigenständig zu erbringende Architekten- oder Ingenieurleistungen (je nach Absprachen z. B. Prozent-Pauschale nach Auftragssumme oder Vergütung nach den Vorschriften der HOAI oder Stundenabrechnung mit festzulegendem Stundensatz. Alle vorgenannten Alternativabsprachen müssen sich im Rahmen der Mindest- und Höchstsätze der HOAI bewegen; wird schriftlich bei Auftragserteilung unter Befreiung vom Verbot des Selbstkontrahierens nichts anderes vereinbart, geltend die Mindestsätze gem. 7 Abs. 4 HOAI als vereinbart. (5) Bearbeitungskostenpauschale von 75,00 für jede zur Sondereigentumsübertragung vereinbarungsgemäß vorgesehene und gem. 12 WEG zu erteilende Verwalterzustimmung in grundbuchmäßiger Form. (6)Wird der Verwalter trotz eindringlicher und protokollarisch festgehaltener Hinweise auf seiner Auffassung nach bestehenden Beschlussungültigkeitsrisiken (Anfechtbarkeit oder gar Nichtigkeit im Hinblick auf neue Rechtsmeinung, vgl. BGH vom 20.09.2000) zu Abstimmungen, Beschlussfassungen und /oder bestimmten Leistungen von der Gemeinschaft gezwungen, ist er von der dennoch beschließenden und auftragserteilenden bzw. weisungsgebenden Gemeinschaft zum einen von evtl. in diesem Zusammenhang später zu seinen Lasten eintretenden Kosten- und Haftungsfolgenden freizustellen und besitzt zum anderen für zukünftig etwa gesondert erforderlichen, bisher nicht kalkulierten Arbeits-Mehraufwand Sondervergütungsansprüche gegen die Gemeinschaft in angemessener Höhe auf der Basis einer Stundenvergütung von 60,00 gegen Tätigkeitsnachweis, fällig mit entsprechender Rechnungsstellung. (7)Auch bei Abwicklung von Versicherungsschäden mit einem Volumen über 10.000,00 gilt Absatz (4). (8)Wünschen Eigentümer berechtigter maßen Kopien von bestimmten Verwaltungsunterlagen (vgl. jedoch 4 (5) oben), kann der Verwalter diese Zusatzarbeit pauschal mit 0,50 pro Kopieblatt und 0,15 ab der 51 Kopie, jeweils zzgl. MwSt diesen Eigentümern in Rechnung stellen (auch vorkassenmäßig, bei erbetenem postalischen Versand zzgl. Porti.

(9) Sonderhonorarvereinbarungen (i. d. R. nach gesondert zu vereinbarendem, üblichen Stundensatz) sind z. B. auch möglich für gesonderten Arbeitsaufwandauftrag und im Interesse der Gesamtgemeinschaft auf der Grundlage gesonderter Auftragswünsche gemäß entsprechenden bestandskräftigen Beschlussfassungen, zusätzlichen Regelungen in diesem vertrag oder bestimmten Leistungsvorgaben in Vereinbarungen der Eigentümer, wie z. B. bei/für: Beschaffung fehlender/verlorener Gemeinschaftsunterlagen Einzelauskünfte besondere Verfahrensvertretungen Ersatzarbeiten für säumigen Vorverwalter außerplanmäßige Rechnungslegungen (also nicht solchen Pflichten nach evtl. fristloser Kündigung dieses Vertrages) Erstellung von Sanierungsplänen und Kostenschätzungen Vorbereitung von Baumängelgewährleistungsverfahren und Beauftragung sowie Information von Sonderfachleuten. 6 Kontenführung/Wohngeldzahlung/Abrechnung (1) Der Verwalter hat die Pflicht, die Gelder der Eigentümergemeinschaft (das Fremdgeld) von seinem Geschäfts- oder Privatvermögen und dem Dritter, insbesondere anderer von ihm verwalteten Gemeinschaften, getrennt, d. h. pfand- und insolvenzsicher auf getrennten Konten gemäß nachfolgendem Absatz (2) zu halten. Seine Fremdgeldverwaltung unterliegt Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchhaltung und Buchführung (verständlich, übersichtlich und zeitnah). Er hat insbesondere den pünktlichen Wohngeldzahlungseingang zu überwachen, rechtzeitig verauslagte Energieverbrauchs-Kosten an u. U. beauftragte Servicefirmen und die Daten dieser Firmen einzubuchen. (2)Die Geldinstitute, bei dem die gemeinschaftlichen Konten (Geschäfts-Girokonto und auch etwaige Instandhaltungsrücklagenkonten) geführt werden, sind jeweils als sog. offene Fremdkonten der Gemeinschaft (also nicht als sog. offene Treuhandkonten auf den Namen des Verwalters) einzurichten und zu führen. Mangels konkreter Beschlussfassung schließt der Verwalter im Einvernehmen mit dem Verwaltungsbeirat die betreffenden Kontenverträge unter Hinweis und gegen Nachweis seiner Vertretungsund Verfügungsberechtigung mit dem von ihm vorgeschlagenen Geldinstitut ab. Die Kontenbezeichnungen lauten jeweils: Girogeldkonto Instandhaltungsrücklagenkonto (3)Gegen Hausgeld-Ansprüche der Gemeinschaft (vertreten durch den Verwalter) ist eine eigentümerseits erklärte Aufrechnung mit anderen Ansprüchen gegen die Gemeinschaft / gegen den Verwalter oder auch die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten nicht zulässig (Ausnahme: Von der Gemeinschaft ausdrücklich anerkannte, rechtskräftig festgestellte oder Notgeschäftsführungs-Gegenforderungen). (4)Hausgeldzahlungen jeglicher Art sind zum vereinbarten Fälligkeitszeitpunkt an die Gemeinschaft zu Händen des die Gemeinschaft vertretenden und inkassoberechtigten Verwalters auf vorgenanntem Konto zu leisten. Die Eigentümer sind insoweit verpflichtet, dem Verwalter entsprechende Lastschrift-Einzugsermächtigung zu erteilen. (5)Mit den Hausgeld-Vorauszahlungen beschlussgemäß geleistete Beiträge für eine gemeinschaftliche, zweckgebundene Instandhaltungsrücklage werden spätestens vor Ende des Geschäftsjahres auf einem gesonderten Bankkonto verzinslich angelegt, wobei die Art der Geldanlage im Einzelnen mit dem Verwaltungsbeirat abzustimmen oder über Beschluss der Eigentümerversammlung festzulegen ist (vgl. auch 3 (3) oben).

(6)Einnahmen und Ausgaben der Gemeinschaft sind vom Verwalter jährlich insgesamt und auch den einzelnen Eigentümern gegenüber aufgeteilt abzurechnen. Nach Erstellung der dem Beirat rechtzeitig zur Vorprüfung vorgelegten Abrechnungsunterlagen hat der Verwalter die entsprechende Beschlussgenehmigung über das gesamte Abrechnungspaket grundsätzlich spätestens bis zum Ende des Folgegeschäfts-Halbjahres zu veranlassen. Die Jahresabrechnung (einschließlich Kontenstandsausweisungen gemeinschaftlicher Konten zu Beginn und Ende eines Geschäftsjahres, der jeweiligen Einzelabrechnungen und auch der Heizkostenabrechnungen und eines Vermögensstatus sowie der vom Verwalter in Vorschlag gebrachte neue Gesamtwirtschaftsplan für das neue Geschäftsjahr müssen den Eigentümern mindestens 1 Woche vor der Versammlung schriftlich zugegangen sein, in der über die Abrechnung und den Wirtschaftsplan genehmigend abgestimmt werden soll. (7)Mehrheitlich beschlossen werden kann auch im Zuge der Genehmigung eines Wirtschaftsplans dessen Fortgeltung über das betreffende Wirtschaftsjahr hinaus mit Geltungswirkung für das nächstfolgende Wirtschaftsjahr bis zu neuerlicher Beschlussfassung in diesem Folgejahr. 7 Teilweise Unwirksamkeit des Vertrages/Vertragsänderungen (1)Ist oder wird ein Teil dieses Vertrages unwirksam, so bleibt der übrige Vertragsinhalt in vollem Umfang rechtswirksam. (2)Änderungen und/oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Zustimmung/ Genehmigung der Wohnungseigentümer durch Mehrheitsbeschlussfassung in der Eigentümerversammlung und auch der Zustimmung/Genehmigung des Verwalters in Schrift- und Unterschriftsform. Mündliche Nebenabreden haben keine Gültigkeit. 8 Beendigung der Verwaltertätigkeit (1)Mit Beendigung des Verwalteramtes gleich aus welchem Grunde hat der Verwalter die Gemeinschaft betreffenden sowie zu einer ordnungsgemäßen Fortführung der Verwaltung notwendigen, in seinem Besitz befindlichen Unterlagen unverzüglich in geordneter Form primär einem neu bestellten Verwalter (gegen Legitimationsnachweis oder auf Weisung des Verwaltungsbeirats) auszuhändigen, d. h. zur Abholung gegen Empfangsquittung bereit zu stellen. Unterlagenherausgabe an sich kann auch die/die Vorsitzende des Verwaltungsbeirats (oder dessen/deren Stellvertreter/in) fordern, ebenso die Weisung einer Herausgabe an einen Dritten erteilen. Ohne Herausgabeaufforderung ist der nicht im Amt befindliche Verwalter verpflichtet, Gemeinschaftsunterlagen kostenfrei noch maximal 4 Wochen (seit Amtsende) bei sich in ordnungsgemäßer Verwahrung zu behalten, anschließend im Falle eines zu begründenden und eingetretenen Annahmeverzuges angemessen kostenpflichtig zu Lasten der Gemeinschaft. (2)Im Falle einer vorzeitigen Amtsbeendigung gleich aus welchem Grunde besteht überdies unverzügliche Rechnungslegungspflicht des ausgeschiedenen Verwalters. (3) Nach Amtsbeendigung (Ende seiner Bestellung/Organamtsstellung) gleich aus welchem Grund ist der Verwalter nicht mehr berechtigt und auch nicht verpflichtet, Verfügungen über gemeinschaftliche Konten vorzunehmen. Er hat allenfalls noch bei erforderlichen Kontenauflösungen und Geldmittelübertragungen auf einen neuen Verfügungsberechtigten der Gemeinschaft mitzuwirken und das bisher kontenführende Institut unverzüglich vom Wegfall seiner Verfügungsberechtigung und über ihm evtl. bereits bekannte neuerlich legitimierte Verfügungsberechtigte (i. d. R. einen neu bestellten Verwalter) zu verständigen.

(4) Noch in seine Amtszeit nach Pflichtfälligkeit fallende Abrechnungsarbeiten hat der Verwalter zu erledigen, also auch solche zu Geschäftsvorjahren unter seiner Amtsführung bei einer Amtsbeendigung erst nach dem 01.01. eines Folgejahres. Im Säumnis- und Verzugsfalle mit solchen Arbeiten ist der Verwalter der Gemeinschaft für etwaige Ersatzvornahmekosten bzw. Schadenersatzzahlungen ausgleichspflichtig. 9 Sonstige Bestimmungen (1)Aus Gründen einer möglichen Instandhaltungs- oder Instandsetzungsnotwendigkeit des Gemeinschaftseigentums und ggf. anderen, aus objektiver Sicht berechtigten Gründen (z. B. Schadensabwehr, Wirtschaftlichkeit) kann sich auch die Notwendigkeit für den Verwalter und von ihm oder der Gemeinschaft beauftragten Dritten ergeben, nach vorheriger Terminabstimmung auch Sondereigentum betreten zu müssen. Dieses Betretungsrecht ist dann vom betreffenden Sondereigentümer zu gestatten. (2)Der Verwalter wird ermächtigt, das laufende Geschäfts-Girokonto der Gemeinschaft im Einverständnis mit dem kontenführenden Institut bis zu einem Gesamtbetrag von maximal 5.000,00, soweit er dies im Interesse der Gemeinschaft und unter Wahrung des Grundsatzes ordnungsgemäßer Verwaltung für erforderlich hält, kurzfristig zu überziehen. Fulda, Der Verwalter Für die Eigentümergemeinschaft (gemäß Beschlussermächtigung vom zur Unterzeichnung) Siedlungswerk Fulda eg...