Anlage 3 Ergänzende Geschäftsbedingungen für den Ein- und Ausspeisevertrag (entry-exit-system) der Fluxys TENP GmbH



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Transkript:

Anlage 3 Ergänzende Geschäftsbedingungen für den Ein- und Ausspeisevertrag (entry-exit-system) der Fluxys TENP GmbH Seite 1 von 11

Inhaltsverzeichnis 1 Anwendungsbereich... 3 2 Registrierung und Zulassung als Transportkunde auf der Kapazitätsplattform PRISMA (primary und/oder secondary)... 3 3 Begriffsbestimmungen... 3 4 Kapazitätsprodukte... 4 5 Gegenstand des Einspeisevertrages... 5 6 Gegenstand des Ausspeisevertrages... 6 7 Gebündelte Buchungspunkte... 6 8 Limited feste Einspeisekapazität... 6 9 Gegenstromkapazität... 7 10 Kapazitätsverlagerung... 7 11 Kürzungen / Unterbrechungen... 8 12 Kapazitätsentgelte und Dienstleistungsgebühren... 9 13 Rechnungsstellung und Zahlung... 10 14 Gerichtsstand und Sprache... 10 15 Ansprechpartner... 11 Seite 2 von 11

1 Anwendungsbereich Diese Anlage 3 beinhaltet ergänzende Regelungen und Bestimmungen für Verträge der Fluxys TENP GmbH ("Fluxys TENP") und ist integraler Bestandteil der Geschäftsbedingungen für den Ein- und Ausspeisevertrag (entry-exit-system) der Fluxys TENP GmbH ( AGB EAV ). 2 Registrierung und Zulassung als Transportkunde auf der Kapazitätsplattform PRISMA (primary und/oder secondary) 1. Transportkunden müssen sich gemäß 1 Abs. 1 AGB EAV auf der Kapazitätsplattform PRISMA (primary und/oder secondary) registrieren und durch Fluxys TENP zugelassen werden. 2. Die im Rahmen des Zulassungsverfahrens erforderlichen Dokumente sind durch den Transportkunden an Fluxys TENP zu senden. Der Transportkunde erhält eine Auflistung dieser Dokumente nach der Registrierung auf der Kapazitätsplattform PRISMA. 3 Begriffsbestimmungen Ergänzend zu den Definitionen in den AGB EAV gelten die folgenden Definitionen: Bedingt feste frei zuordenbare Kapazität - ( bfzk ) Bedingt feste frei zuordenbare Kapazität ist grundsätzlich feste Kapazität, welche im gesamten Marktgebiet der NetConnect Germany ( Marktgebiet NCG ) frei zuordenbar ist und Zugang zum virtuellen Handelspunkt ( VHP ) des Marktgebiets NCG gewährt, die jedoch bei Auftreten bestimmter Bedingungen im Netz Nutzungsbeschränkungen unterliegt. Bestätigter Verlagerter Ein- und/oder Ausspeisepunkt Ein Bestätigter Verlagerter Ein- und/oder Ausspeisepunkt ist ein Ein- und/oder Ausspeisepunkt, dessen vorübergehende Nutzung als alternativer Einund/oder Ausspeisepunkt zum gebuchten Ein- und/oder Ausspeisepunkt vom Transportkunden beantragt und von Fluxys TENP gemäß 11 dieser ergänzenden Geschäftsbedingungen bestätigt wurde. Seite 3 von 11

Limited feste Einspeisekapazität Limited feste Einspeisekapazität ist ein Kapazitätsprodukt an den Einspeisepunkten Eynatten und Bocholtz, dessen Nutzung in 9 dieser ergänzenden Geschäftsbedingungen geregelt ist. 4 Kapazitätsprodukte 1. Als Betreiber eines Teils der Trans Europa Naturgas Pipeline ( TENP- System ), welche im Eigentum der TENP GmbH & Co. KG steht, ermittelt und vermarktet Fluxys TENP gemäß 15 EnWG und der 8 und 9 GasNZV Einund Ausspeisekapazitäten an Ein- und Ausspeisepunkten des TENP-Systems. Ein- und Ausspeiseverträge, die zwischen Transportkunden und Fluxys TENP abgeschlossen werden, berechtigen zu Transportdienstleistungen im Marktgebiet NCG. 2. Auf Basis eines statistischen Kapazitätsmodells, welches im Zuge der Marktgebietskooperation NCG entwickelt wurde, vermarktet Fluxys TENP die folgenden Kapazitätsprodukte an den bei Fluxys TENP buchbaren Punkten: a. Feste frei zuordenbare Ein- und Ausspeisekapazität im Marktgebiet NCG ( FZK ). b. Bedingt feste frei zuordenbare Einspeisekapazität ( bfzk ). Solange keine Beschränkungen im Sinne der nachfolgenden lit. (i) (iii) vorliegen, ist bfzk fest frei zuordenbar im gesamten Marktgebiet NCG. (i) Wenn die Vortagesprognose für die Tagesmitteltemperatur an der Wetterstation Essen (Wetterdienst Essen) niedriger als Null (0) Grad Celsius ist, wird bfzk als FZK betrachtet. (ii) Wenn die Vortagesprognose für die Tagesmitteltemperatur an der Wetterstation Essen (Wetterdienst Essen) zwischen Null (0) und acht (8) Grad Celsius liegt, werden 46,67 % der bfzk als FZK betrachtet. Die restlichen 53,33 % unterliegen Kürzungen oder Unterbrechungen, falls die physischen Gasflüsse von den Stationen Rimpar und Gernsheim in nördlicher Richtung ins System der Open Grid Europe GmbH einen bestimmten, von Open Grid Europe GmbH basierend auf den aktuellen Nominierungen im gesamten Marktgebiet NCG ermittelten Grenzwert, überschreiten. Seite 4 von 11

(iii) Wenn die Vortagesprognose für die Tagesmitteltemperatur an der Wetterstation Essen (Wetterdienst Essen) größer als acht (8) Grad Celsius ist, unterliegt die bfzk Kürzungen oder Unterbrechungen, falls die physischen Gasflüsse von den Stationen Rimpar und Gernsheim in nördlicher Richtung ins System der Open Grid Europe GmbH einen bestimmten, von Open Grid Europe GmbH basierend auf den aktuellen Nominierungen im gesamten Marktgebiet NCG ermittelten Grenzwert, überschreiten. Unabhängig von den vorstehenden Regelungen unterliegt bfzk nicht den Kürzungen oder Unterbrechungen die aus den in lit. (i) (iii) aufgeführten Gründen resultieren, wenn sie einem Bilanzkreisvertrag zugeordnet wird, für den der Transportkunde und der Bilanzkreisverantwortliche Fluxys TENP eine Erklärung vorlegen. Das Formular für diese Erklärung ist bei Fluxys TENP auf schriftliche Anfrage erhältlich. c. Feste beschränkt zuordenbare Ein- und Ausspeisekapazität ("BZK"). Für die Nutzung der BZK gelten die Zuordnungsbeschränkungen gemäß Anlage 5. In dem Fall, dass als BZK genutzte Ein- und Ausspeisekapazitäten in einen gesonderten Bilanzkreis ohne Zugang zum VHP des Marktgebiets NCG eingebracht werden, gelten die Rechte des 9 Abs. 1 e) AGB EAV. Wird hingegen die BZK in einen Bilanzkreis mit Zugang zum VHP des Marktgebiets NCG eingebracht, gelten für den BZK-Anteil der Einbringung die Rechte der unterbrechbaren FZK. Die Zahlungsverpflichtungen aus dem bestehenden Vertrag bleiben unangetastet. 5 Gegenstand des Einspeisevertrages 3 Abs. 2 AGB EAV wird durch den folgenden Satz 2 ergänzt: Die Berechtigung des Transportkunden, das Netz vom Einspeisepunkt bis zum VHP des Marktgebiets NCG zu nutzen kann, abhängig vom gebuchten Kapazitätsprodukt, gesonderten Zuordnungsauflagen oder Nutzungsbeschränkungen unterliegen. Seite 5 von 11

6 Gegenstand des Ausspeisevertrages 4 Abs. 2 AGB EAV wird durch den folgenden Satz 2 ergänzt: Die Berechtigung des Transportkunden, das Netz vom VHP bis zum Ausspeisepunkt des Marktgebiets NCG zu nutzen kann, abhängig vom gebuchten Kapazitätsprodukt, gesonderten Zuordnungsauflagen oder Nutzungsbeschränkungen unterliegen. 7 Gebündelte Buchungspunkte Eine Übersicht der Buchungspunkte, an denen eine Buchung gebündelter Kapazitäten angeboten wird, ist unter dem folgenden Link veröffentlicht: https://gasdata.de.fluxys.com/transmission/entry-exit-capacities/technical-availablecapacities/. Alle in dieser Übersicht nicht als gebündelt gekennzeichneten Buchungspunkte werden gemäß 8 Abs.1 Satz 2 AGB EAV noch ungebündelt angeboten. In Anlehnung an 4.2.3.1 Abs. 2 der Festlegung der Bundesnetzagentur vom 14.08.2015 ( KARLA Gas 1.1 ) wird eine Buchung gebündelter Kapazitäten auf unterbrechbarer Basis von Fluxys TENP derzeit nicht angeboten. 8 Limited feste Einspeisekapazität 1. Limited feste Einspeisekapazität am Einspeisepunkt Eynatten ist eine feste Einspeisekapazität, die alternativ zu bereits gebuchter fester Einspeisekapazität am Einspeisepunkt Bocholtz genutzt werden kann, um Gas vom Einspeisepunkt Eynatten zu einem beliebigen Ausspeisepunkt oder zum VHP im Marktgebiet NCG zu transportieren. Die Rechte des korrespondierenden Einspeisevertrages für den Einspeisepunkt Bocholtz gelten entsprechend. 2. Limited feste Einspeisekapazität am Einspeisepunkt Bocholtz ist eine feste Einspeisekapazität, die wie folgt genutzt werden kann: in Kombination mit gebuchter fester Ausspeisekapazität am Ausspeisepunkt Eynatten, um Gas auf fester Basis vom Einspeisepunkt Bocholtz zum Ausspeisepunkt Eynatten zu transportieren; oder Seite 6 von 11

als Alternative zu bereits gebuchter fester Einspeisekapazität am Einspeisepunkt Eynatten, um Gas vom Einspeisepunkt Bocholtz zu einem beliebigen Ausspeisepunkt oder zum VHP des Marktgebiets NCG zu transportieren. Die Rechte des korrespondierenden Einspeisevertrages für den Einspeisepunkt Eynatten gelten entsprechend. 3. Die Summe der Nominierungen der gebuchten festen Einspeisekapazität und der alternativen Limited festen Einspeisekapazität darf die ursprünglich gebuchte feste Einspeisekapazität nicht überschreiten. 4. Um Limited feste Einspeisekapazität zu buchen, muss der Transportkunde eine verbindliche Kapazitätsanfrage mit einer Vorlaufzeit von mindestens fünf (5) Werktagen an Fluxys TENP senden. Fluxys TENP wird dem Transportkunden innerhalb von zwei (2) Werktagen nach dem Erhalt der verbindlichen Kapazitätsanfrage mitteilen, ob und inwieweit diese angenommen werden kann. 9 Gegenstromkapazität 1. Ein Transportkunde kann Gegenstromkapazität (Gegenstrom- Ausspeisekapazität an bei Fluxys TENP buchbaren Einspeisepunkten und Gegenstrom-Einspeisekapazität an bei Fluxys TENP buchbaren Ausspeisepunkten) buchen. Diese Kapazität stellt nur einen virtuellen Gasfluss dar und kann daher nur genutzt werden, wenn und solange ein mindestens ebenso hoher physischer Gasfluss in Hauptstromrichtung besteht. 2. Gegenstrom-Einspeisekapazität kann nur an Ausspeisepunkten gebucht werden, an denen Einspeisekapazität für Fluxys TENP technisch nicht verfügbar ist, bzw. Gegenstrom-Ausspeisekapazität kann nur an Einspeisepunkten gebucht werden, an denen Ausspeisekapazität für Fluxys TENP technisch nicht verfügbar ist. 10 Kapazitätsverlagerung 1. Transportkunden, die BZK bei Fluxys TENP gebucht haben, können eine Verlagerung des gebuchten Einspeisepunktes zu einem anderen von Fluxys TENP betriebenen Einspeisepunkt oder eine Verlagerung des gebuchten Ausspeisepunktes zu einem anderen von Fluxys TENP betriebenen Ausspeisepunkt anfragen. Seite 7 von 11

Dafür muss der Transportkunde eine schriftliche Anfrage an Fluxys TENP mit einer Vorlaufzeit von mindestens fünf (5) Werktagen senden. Diese Anfrage muss die maximale stündliche Menge in kwh/h enthalten, die der Transportkunde am jeweiligen Ein- und/oder Ausspeisepunkt benötigt, sowie die Laufzeit der Kapazitätsverlagerung und einen Verweis auf den dazugehörigen Kapazitätsvertrag. Die Kapazitätsverlagerung wird lediglich bis zum Ende des jeweils laufenden Gaswirtschaftsjahres gewährt. 2. Fluxys TENP, als sorgfältig und ordnungsgemäß handelnder Netzbetreiber, wird diese Anfrage unter den folgenden Voraussetzungen annehmen: die Übertragung der Gasmengen aus dieser Anfrage hat keinen negativen Einfluss auf die Transportverpflichtungen von Fluxys TENP gegenüber anderen Transportkunden; und es liegen keine technischen Einschränkungen vor. 3. Fluxys TENP wird dem Transportkunden innerhalb von zwei (2) Werktagen nach dem Erhalt der schriftlichen Anfrage mitteilen, ob und inwieweit diese Anfrage angenommen werden kann. Die Ein- bzw. Ausspeisepunkte, die von Fluxys TENP bestätigt werden, werden als Bestätigte Verlagerte Ein- und/oder Ausspeisepunkte bezeichnet und die Bestimmungen, welche für die gebuchten Ein- und/oder Ausspeisepunkte gelten, finden entsprechend für jeden der Bestätigten Verlagerten Ein- und/oder Ausspeisepunkte Anwendung. 4. Im Falle einer Kapazitätsverlagerung zahlt der Transportkunde das höhere der beiden Kapazitätsentgelte zwischen dem ursprünglich kontrahierten Einspeisepunkt und dem Bestätigten Verlagerten Einspeisepunkt bzw. zwischen dem ursprünglichen kontrahierten Ausspeisepunkt und dem Bestätigten Verlagerten Ausspeisepunkt. 11 Kürzungen / Unterbrechungen Im Falle einer notwendigen Kürzung bzw. Unterbrechung, deren Ursache auch außerhalb des TENP-Systems liegen kann, werden die gebuchten Einund/oder Ausspeisekapazitäten entsprechend der folgenden Regelung gekürzt bzw. unterbrochen: Seite 8 von 11

a. Zunächst werden Bestätigte Verlagerte Ein- und/oder Ausspeisekapazitäten unterbrochen in der Reihenfolge des Eingangs der jeweiligen Verlagerungsanfragen, beginnend mit der zuletzt eingegangenen Anfrage. b. In einem zweiten Schritt werden, sofern erforderlich, unterbrechbare Ein- und/oder Ausspeisekapazitäten in folgender Reihenfolge unterbrochen: (i) die Anteile eingebrachter fester Ein- und/oder Ausspeisekapazitäten, die infolge einer Renominierungsbeschränkung dem Transportkunden nur noch als unterbrechbare Kapazitäten gemäß 12 Abs. 5 AGB EAV zur Verfügung stehen; (ii) alle anderen gebuchten unterbrechbaren Ein- und/oder Ausspeisekapazitäten entsprechend 29 Abs. 4 AGB EAV sowie die Anteile an BZK, die in einen Bilanzkreis mit Zugang zum VHP eingebracht wurden. c. In einem dritten Schritt werden, sofern erforderlich, sämtliche gebuchten festen Ein- und/oder Ausspeisekapazitäten anteilig gekürzt. 12 Kapazitätsentgelte und Dienstleistungsgebühren 1. Kapazitätsentgelte und Gebühren für Dienstleistungen, die von Fluxys TENP angeboten werden, sind in dem Preisblatt festgelegt, das auf der Website von Fluxys TENP (www.fluxys.com/tenp/de/) veröffentlicht ist. 2. Die Entgelte und Gebühren sind Nettobeträge. Abgaben und Steuern, wie z.b. die jeweils geltende Umsatzsteuer, sind zusätzlich vom Transportkunden zu zahlen. Seite 9 von 11

13 Rechnungsstellung und Zahlung 1. Fluxys TENP stellt dem Transportkunden die Kapazitätsentgelte monatlich, spätestens bis zum zehnten (10.) Werktag eines jeden Monats für den laufenden Monat, in Rechnung. Die Rechnungsbeträge einschließlich Umsatzsteuer sind spätestens bis zum ersten (1.) Werktag des Folgemonats ohne Abzug auf das angegebene Bankkonto der Fluxys TENP einzuzahlen. 2. Die Zahlungen gelten als rechtzeitig erbracht, wenn die betreffenden Beträge innerhalb der genannten Fristen auf dem angegebenen Konto der Fluxys TENP gutgeschrieben worden sind. 3. Einwände gegen die Rechnungen berechtigen den Transportkunden, sofern nicht offenkundige Fehler vorliegen, nicht zum Zahlungsaufschub, zur Zahlungskürzung oder zur Zahlungsverweigerung. Solche Einwände begründen im berechtigten Falle lediglich einen Rückzahlungsanspruch. 4. Begleicht der Transportkunde in Rechnung gestellte, fällige Beträge nach Mahnung mit angemessener Fristsetzung nicht, ist Fluxys TENP zur Einstellung der Transporte berechtigt. Der Transportkunde bleibt verpflichtet, das Entgelt bis zum Ende der Vertragslaufzeit, maximal jedoch für drei (3) Monate, zu zahlen. 14 Gerichtsstand und Sprache 1. Gerichtsstand für Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist in Klarstellung zu 44 Abs. 2 AGB EAV Düsseldorf. 2. Der für diese AGB EAV maßgebliche Text ist derjenige in deutscher Sprache. Im Falle von Widersprüchen zwischen der deutschen Fassung und der englischen Übersetzung hat daher die deutsche Fassung Vorrang. Seite 10 von 11

15 Ansprechpartner Ansprechpartner für Fragen zu den AGB EAV ist Alexandra Moussa. Sie ist unter den folgenden Kontaktdaten erreichbar: Fluxys TENP GmbH Alexandra Moussa Commercial Operator Elisabethstraße 11 40217 Düsseldorf Deutschland E-Mail Adresse: alexandra.moussa@fluxys.com Telefonnummer: +49 211 420909 25 Faxnummer: +49 211 420909 11 Seite 11 von 11