Videoüberwachung öffentlicher Plätze Rechtliche Grundlagen und Sinnhaftigkeit des CCTV Name: Annabelle Neizert und Cornelia Werner Propädeutisches Seminar: Kriminologie Thema: Aktuelle Fragen des Strafrechts und der angewandten Kriminologie Datum: 08.01.2016
Videoüberwachung veranschaulicht an dem aktuellen Fall des kleinen Mohamed http://static.bz-berlin.de/data/uploads/2015/10/entfuehrermohamed_1446123860-1024x576.jpg Silvio S. entführte den kleinen Mohamed am 1.10.2015 in Berlin-Moabit Der entscheidenden Hinweis: Eine Aufnahme durch Videoüberwachung Die Aufnahme war nicht legal, da Teile des öffentlichen Raums (Bürgersteig) gefilmt worden sind Problematik: Sicherheit vs. Persönlichkeitsrecht
Inhalt Begriffserklärung Gesetzliche Legitimation Videoüberwachung Vereinbarkeit mit Nationales und Europäisches Persönlichkeitsrecht Résumé
Begriffserklärung Videoüberwachung Legaldefinition ( 6b BDSG): Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume mit optisch-elektronischen Einrichtungen Beobachtung: Jede Tätigkeit, die das Ziel hat Personen und Geschehnisse mit Hilfe geeigneter Geräte zu observieren Unterscheide: Videobeobachtung Videoaufzeichnung Öffentlicher Raum H.L.: Bereiche, die von einem unbestimmten oder nur nach allgemeinen Merkmalen bestimmten Personenkreis betreten und genutzt werden können, und ihrem Zweck nach dazu bestimmt sind Auch Bereiche, die unter einschränkenden Bedingungen zugänglich sind
Gesetzliche Legitimation (1) 6b Bundesdatenschutzgesetz Abs.1: Die Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume mit optisch-elektronischen Einrichtungen (Videoüberwachung) ist nur zulässig, soweit sie 1.zur Aufgabenerfüllung öffentlicher Stellen, 2.zur Wahrnehmung des Hausrechts oder 3.zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für konkret festgelegte Zwecke erforderlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen der Betroffenen überwiegen.
Erläuterung Voraussetzungen: http://4.bp.blogspot.com/- Imi8SPPtFrw/UlTWLMtq8MI/AAAAAAAAAwE/x3SPdGxC56Y/s1600/yourIT- Datenschutz-%C2%A711-BDSG-Zertifizierung-Auftragsdatenverarbeitung.jpg Aufgabenerfüllung öffentlicher Stellen Ergeben sich aus Gesetzen, Verordnungen und Rechtsvorschriften Wahrnehmung des Hausrechts Wahrnehmung berechtigter Interessen für konkret festgelegte Zwecke
Gesetzliche Legitimation (2) Polizeiaufgabengesetz 27 Bundespolizeigesetz Die Bundespolizei kann selbsttätige Bildaufnahme- und Bildaufzeichnungsgeräte einsetzen, um 1.unerlaubte Grenzübertritte oder Gefahren für die Sicherheit an der Grenze oder 2.Gefahren für die in 23 Abs. 1 Nr. 4 bezeichneten Objekte oder für dort befindliche Personen oder Sachen zu erkennen. [ ]
Art. 32 Polizeiaufgabengesetz (PAG) Abs. 2: Die Polizei kann 1.zur Abwehr einer im Einzelfall bestehenden Gefahr 2.an den in Art. 13 Abs. 1 Nr. 2 genannten Orten, wenn sie öffentlich zugänglich sind, oder 3.an Orten, bei denen tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass dort Ordnungswidrigkeiten von erheblicher Bedeutung begangen werden, wenn diese Orte öffentlich zugänglich sind, offen Bild und Tonaufnahmen oder - aufzeichnungen von Personen anfertigen.
Kenntlichmachung Sowohl in 6b BDSG als auch Art. 32 PAG gefordert Hinweisschilder, deutliche Anbringung der Kameras reichen aus Beobachtende Stelle muss erkennbar sein
Vereinbarkeit mit nationalem Persönlichkeitsrecht Ableitung aus Art. 2 I i.v.m. Art. 1 I GG Ein wichtiges Recht des Bürgers gegenüber dem Staat Eingriff : u.a. Recht auf informationelle Selbstbestimmung Verhältnismäßigkeit der Videoüberwachung? Legitimes Ziel Geeignetheit Erforderlichkeit Angemessenheit http://it-material.de/it-online5/wpcontent/uploads/2009/08/kari_20060822_papier_alle.gif
Legitimes Ziel Stärkung des Sicherheitsgefühl in der Gesellschaft Abschreckungsfunktion und dadurch eine Absenkung der Kriminalitätsrate Entdeckung des Täters bei Begehung der Tat
Geeignetheit Sicherheitsgefühl der Allgemeinheit Wahrnehmung von Kriminalität - Großbritannien Sicherheitsgefühl durch Überwachung - Österreich Einführung Videoüberwachung Einführung Videoüberwachung Gras, Kriminalprävention durch Videoüberwachung Gegenwart in Großbritannien-Zukunft in Deutschland? Seite 193 Überwachung hat kaum Auswirkungen auf das Sicherheitsgefühl Rothmann, Sicherheitsgefühl durch Videoüberwachung? http://www.nk.nomos.de/fileadmin/nk/doc/nk_032010_rothmann Karlsplatz: Sicherheitsgefühl nimmt kaum zu Schwedenplatz: Sicherheitsgefühl nimmt ab Mögliche Ursachen: Wahrnehmung eines gefährlichen Ortes Anpassungsdruck
Geeignetheit Kriminalitätsrate Kriminalitätsrate - Großbritannien Einführung Videoüberwachung Kriminalitätsrate - Reeperbahn Einführung der Videoüberwachung Gras, Kriminalprävention durch Videoüberwachung Gegenwart in Großbritannien-Zukunft in Deutschland? Seite 181ff. Ladendiebstähle: Alle anderen: beinahe konstant deutlich angestiegen Unterrichtung der Bürgerschaft über die Videoüberwachung der Reeperbahn Seite 10 http://www.hamburg.de/contentblob/2364204/data/2010-07-06-bfi-pm-videoueberwachung-pdf-analyse.pdf Betäubungsmitteldelikte: stark abgefallen Grund: Delikt wird durch Handel betrieben
Geeignetheit Entdeckung des Täters auf frischer Tat Kann viel genauer Handlungen erfassen Hat weiteres Sichtspektrum als menschliches Auge Im Fall Mohamed: Aufklärung wäre viel einfacher & schneller gewesen, bei öffentlicher Überwachung http://static.bz-berlin.de/data/uploads/2015/10/entfuehrermohamed_1446123860-1024x576.jpg
Erforderlichkeit Milderes, aber gleich wirksames Mittel? Flächendeckende Videoüberwachung Zeitlich begrenzte Überwachung Nicht milder Nicht gleich wirksam Häufigerer Einsatz von Polizeibeamten, anstelle der Videokamera Nicht gleich wirksam Videoüberwachung öffentlicher Plätze ist erforderlich
Angemessenheit Ahnungslosigkeit des Bürgers kann zu Missbrauch führen Kontrollverlust über Datenerhebung, Inhalt, Benutzung und Löschung Digitales Zeitalter: Einmal erhobene Daten werden nicht wieder vollkommen gelöscht Im Gegensatz zu Menschen vergessen Datenträger nichts Unschuldsvermutung Ergibt sich aus Rechtsstaatsprinzip, Art.6 Ziff. 2 EMRK und Art. 14 Ziff.2 UNO-Pakt II Unschuldige werden unter Generalverdacht gestellt Schutzwürdigere Interessen des Bürgers gegenüber der Allgemeinheit (z.b. Privatsphäre)
EU-Recht Persönlichkeitsrecht: Art. 8 Abs.1 EMRK und Art. 8 EU-Recht Charta Videoüberwachung: Zulässig gem. Art. 8 Abs. 2 EU-Recht Charta Festgelegte Zwecke verfolgt: - In Art. 52 I Nr. 2 EU-Recht Charta - Einwilligung erforderlich Gesetzlich geregelte Grundlagen: - Nationales Recht genügt - Recht auf Einsichtnahme Verhältnismäßigkeitsprüfung ist ebenfalls erforderlich
Fazit Auch in Zukunft kontroverse Diskussionen Ausbalanciertes Verhältnis zwischen Sicherheitsbedürfnis und Persönlichkeitsschutz herstellen Persönlichkeitsrecht stärker gewichten, da besonders schützenswertes Recht Videoüberwachung nur dann legitim, wenn die erstrebten Ziele erfüllt werden können Schärfere Kontrollen
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