Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz Frau Ministerialdirektorin Marie-Luise Graf-Schlicker. Mohrenstr.



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Transkript:

Bundesverband MEDIATION e.v., 1. Vorsitzender Prof. Dr. Anusheh Rafi, Wittestr. 30 K, 13509 Berlin Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz Frau Ministerialdirektorin Marie-Luise Graf-Schlicker Mohrenstr. 37 10117 Berlin Verbandsadresse Wittestr. 30 K 13509 Berlin Tel.+49 30 43572530 Prof. Dr. Anusheh Rafi 1. Vorsitzender Tel: +49 30 84315489 anusheh.rafi@bmev.de www.bmev.de Berlin, 22.01.2014 Stellungnahme des Bundesverbandes Mediation e.v. zum Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie über alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten und zur Durchführung der Verordnung über Online- Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten sowie dem Entwurf einer Verordnung über Informations- und Berichtspflichten nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz Sehr geehrte Frau Graf-Schlicker, Der Bundesverband Mediation e.v. wurde 1992 gegründet und ist derzeit der mitgliederstärkste Mediationsverband Deutschlands. Er ist maßgeblich beteiligt an der Entwicklung von Qualitätsstandards für Mediatorinnen und Mediatoren sowie von Ausbilderinnen und Ausbildern für Mediation. Der Bundesverband Mediation e.v. begrüßt es, dass Möglichkeiten geschaffen werden sollen, um alternative Streitbeilegungsverfahren zu etablieren. Dies dient dem Verbraucherschutz, der Entlastung der Justiz sowie einer verbesserten und differenzierten Streitkultur. Der Gesetzesentwurf enthält einige sinnvolle Regelungen hinsichtlich der Unparteilichkeit und Unabhängigkeit von Streitmittlern sowie deren Vertraulichkeit. Bundesverband MEDIATION e.v., eingetragen beim Amtsgericht Bad Oeynhausen, Vereinsregister-Nummer: 16 VR 41113, Steuer-Nr. 025 224 00343 1. Vorsitzender: Prof. Dr. Anusheh Rafi; 2. Vorsitzender: Walter H. Letzel Adresse: Bundesverband MEDIATION e.v., Wittestr. 30 K, 13509 Berlin Bankverbindung: Kasseler Sparkasse BLZ 520 503 53 Kto.-Nr. 1 073 890, IBAN: DE72 5205 0353 0001 0738 90, BIC HELADEF1KAS

Hinsichtlich der möglichen Verfahren bleibt der Gesetzesentwurf sehr offen. Das ist angesichts der Richtlinie 2013/11/EU auch sinnvoll, da sich die Richtlinie auf alle Arten der alternativen Streitbeilegung bezieht (Erwägung Rdnr. 19). Allerdings enthält der Gesetzesentwurf Verfahrensregelungen, die eindeutig bestimmte juristische Verfahren privilegieren. Obwohl der Entwurf in der Begründung eine offene Verfahrensgestaltung propagiert und ausdrücklich die Mediation als mögliches Verfahren für AS-Stellen benennt (S. 44 der Begründung), wird das Verfahren eher als ein vereinfachtes Rechtsschutzverfahren konzipiert. Gegen ein solches Verfahren ist grundsätzlich nichts einzuwenden, es widerspricht allerdings in dieser Engführung der in der Gesetzesbegründung genannten Intention sowie der Europäischen Richtlinie. Wenn das Verbraucherstreitbeilegungsgesetz offen bleiben möchte für unterschiedliche Verfahren, müssen die Anforderungen an eine Streitbeilegungsstelle auch ausdifferenziert werden. Wir haben große Sorge, dass die alternative Streitbeilegung durch die vorgesehenen Regelungen auf ein Rechtsschutzverfahren reduziert wird. Dadurch würden die Möglichkeiten der Alternativen Streitbeilegung nicht einmal annähernd ausgeschöpft. Ferner würde durch die in der Gesetzesbegründung vorgesehenen Öffnung für Mediation der Eindruck entstehen, die in den Streitbeilegungsstellen vorgesehenen Verfahren seien Mediation, obwohl z.b. nur eine rechtliche Voreinschätzung geliefert wird. Dieser Sorge wird auch nicht durch 1 Abs. 3 des Entwurfs begegnet, da das Mediationsgesetz sehr allgemeine Anforderungen an eine Mediation enthält und mit einer konkretisierenden Rechtsverordnung nach 6 MediationsG laut der Aussage von Herrn Maas nicht in absehbarer Zeit zu rechnen ist. Exkurs: Problematische Übersetzung der Richtline 2013/11/EU in der deutschen Version Möglicher Weise hat sich der Gesetzgeber von einer fehlerhaften Übersetzung leiten lassen: In der deutschen Übersetzung der Richtlinie wird in den Erwägungsgründen Rdnr. 8 von einem System des Rechtsschutzes geschrieben. In der englischen Version heißt es system of redress und in der französischen Version système de recours. Beides hätte treffender mit System der Wiedergutmachung übersetzt werden müssen, um auch Verfahren wie Mediation zu umfassen. Sofern die Streitbeilegungsstellen nur ein schnelles, unbürokratisches und günstiges Rechtsschutzverfahren bieten sollen, muss eine Abgrenzung zu Mediation deutlich gemacht werden. Bundesverband Mediation e.v. Seite 2 von 5

Sollte Mediation als ein mögliches Verfahren von den Streitbeilegungsstellen angeboten werden, sehen wir einen Änderungsbedarf, den wir an vier Punkten deutlich machen möchten: 1. Begriff Verbraucherschlichtungsstelle Ein Verbraucherstreitbeilegungsgesetz benötigt letztlich Streitbeilegungsstellen. Allein die Bezeichnung Verbraucherschlichtungsstelle macht deutlich, dass der Entwurf nicht von allen möglichen Verfahren der alternativen Streitbeilegung ausgeht, sondern eben nur von Schlichtung. 2. Erforderliche Kenntnisse nach 5 Abs. 2 des Entwurfs Der Entwurf fordert allgemeine Rechtskenntnisse. Diese werden in der Begründung dahingegen konkretisiert, dass grundsätzlich bei der Befähigung zum Richteramt von allgemeinen Rechtskenntnissen ausgegangen werden könne, auch wenn diese Qualifikation nicht in jedem Falle gefordert wäre. Die Messlatte für allgemeine Rechtskenntnisse wird damit aber gesetzt und scheint nur in Ausnahmefällen geringfügig unter der Befähigung zum Richteramt zu liegen. Damit ist es für Nichtjuristen kaum denkbar, als Streitmittler aufzutreten. Diese Privilegierung des juristischen Berufes wäre nur gerechtfertigt, wenn es sich um ein reines Rechtsschutzverfahren handeln würde. In diese Richtung scheint der Entwurf auch zu denken, denn in der Gesetzesbegründung werden ausschließlich entsprechende Regelungen aus Schlichtungsverfahren zitiert (S. 55 der Gesetzesbegründung). Auf S. 43 oben wird in der Gesetzesbegründung ebenfalls nur auf die Schlichtung eingegangen, um das Erfordernis von Rechtskenntnissen zu belegen. Schlichtung ist allerdings nur ein mögliches Verfahren der Alternativen Streitbeilegung. In der Begründung zu Abs. 1 heißt es ferner: Die Verfahrensführung und Entscheidungen oder Lösungsvorschläge selbst aber fallen in die Verantwortung des Streitmittlers, an deren Qualifikation und Unabhängigkeit das Gesetz besondere Anforderungen stellt. (S. 54). Auch an dieser Stelle macht der Entwurf deutlich, dass letztlich überhaupt nicht an Mediation als Verfahren gedacht wird, da in der Mediation der Mediator grundsätzlich keine Verantwortung für die Entscheidung oder Lösung trägt, sondern diese bei den Medianden Bundesverband Mediation e.v. Seite 3 von 5

belässt. Nach 2 Abs. 6 S. 1 MediationsG treffen die Parteien und nicht der Mediator eine Vereinbarung. Aus 2 Abs. 3 Nr. 4 RDG lässt sich auch erkennen, dass es bei einer Mediation nicht darum gehen kann, eigene Regelungsvorschläge als Mediator einzubringen. Es gibt Rechtsschutzverfahren, bei denen fundierte Rechtskenntnisse erforderlich sind. Für Mediationen ist das nicht grundsätzlich der Fall. Vielmehr bedürfte es hier z.b. fundierter Kenntnisse in Gesprächsführung und Konfliktdynamiken, die im Entwurf nur unter Fähigkeiten, die für die Beilegung von Streitigkeiten erforderlich sind subsumiert werden können. Das ist zu vage, um den vielfältigen Anforderungen an Streitmittler gerecht zu werden insbesondere da sie weder in der der Begründung zum Gesetzesentwurf noch im Verordnungsentwurf konkretisiert werden. 3. Persönliche Anwesenheit Die persönliche Anwesenheit der Konfliktparteien ist zwar möglich, doch geht der Gesetzesentwurf davon aus, dass eine Vertretung möglich sein muss ( 12 Abs. 1). Ferner scheint eine mündliche Erörterung eher die Ausnahme zu sein ( 16 Abs. 2). Auch hier wird in der Begründung (S. 63) vom Schlichtungsverfahren ausgegangen und betont, dass es sich grundsätzlich um schriftliche Verfahren handelt. Eine Verfahrensoffenheit ist hier ebenfalls nicht erkennbar. 4. Ablehungsgründe nach 13 Auch in den Ablehungsgründen nach 13 des Gesetzesentwurfs wird deutlich, dass sich dieser stark am juristischen Verfahren orientiert. So kann die Durchführung des Streitbeilegungsverfahrens z.b. am Streitwert scheitern oder daran, dass der Fall für die Rechtsfortbildung von Bedeutung ist. Viele Konfliktfälle, die für eine Mediation in Betracht kommen, zeichnen sich dadurch aus, dass der eigentliche Konflikt nicht im Streitwert bemessen werden kann oder sich an einer Rechtsfrage ausmacht. Die Rechtsfrage mag den Ausgangspunkt des Streites darstellen, verliert jedoch im Klärungsprozess meist an Bedeutung. Es ist gerade die Stärker vieler alternativer Streitbeilegungsverfahren, dass sie einen Konflikt jenseits der rechtlichen Fragestellungen klären. Es ist unverständlich, warum Verbrauchern diese Möglichkeit genommen werden soll, nur damit das Recht fortgebildet Bundesverband Mediation e.v. Seite 4 von 5

wird oder der Streitwert eine bestimmte Summe erreicht. Fazit: Der Gesetzesentwurf sowie der Verordnungsentwurf stellen für Schlichtungsstellen eine gute Grundlage dar. Mediation wird entgegen der Vorgabe der Europäischen Richtlinie und entgegen der Begründung des Gesetzesentwurfs nicht mitgedacht. Wenn die Verbraucher in den Streitbeilegungsstellen auch in den Genuss von Mediation kommen sollen, bedarf der Gesetzesentwurf einer grundsätzlichen Überarbeitung. Mit freundlichen Grüßen, Prof. Dr. Anusheh Rafi Bundesverband Mediation e.v. Seite 5 von 5