Heribert Kalteier, ehrenamtliche Flüchtlingshilfe MERZIG



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Transkript:

Flüchtlingshilfe MERZIG

I. Allgemeines zu Flüchtlingen in Deutschland II. Flucht nach Deutschland III. Antrag und Ablauf des Asylverfahrens IV. Begleitung der Flüchtlinge im Alltag V. Zuerkennung der Aufenthaltserlaubnis VI. Verschiedenes / Fragen

I. Allgemeines zu Flüchtlingen in Deutschland Asylbewerber und Flüchtlinge haben derzeit keinen guten Stand in Deutschland Oft wird ihnen unterstellt, nur zu nehmen, aber nichts zu geben Die Realität sieht anders aus: Teilweise müssen viele Flüchtlinge lange in Aufnahme-Lagern leben Sie dürfen zunächst nicht arbeiten Sie werden nur eingeschränkt medizinisch versorgt Sie werden gerne für Dinge welche in Deutschland passiert, verantwortlich gemacht

II. Flucht nach Deutschland Wie kommen die Flüchtlinge nach Deutschland? Flucht nach Deutschland oftmals schwierig. Asylsuchende müssen es schaffen, die Grenzen der EU zu überwinden. Eine legale Einreise ist für Flüchtlinge kaum noch möglich. In der Regel braucht man für die Einreise ein Visum. Visa für Flüchtlinge gibt es aber nicht. Sie müssen mit falschen Papieren fliehen oder den gefährlichen Weg heimlich über die Grenzen wagen. Die EU-Außengrenzen werden Tag und Nacht überwacht, um illegale Grenzgänger von der EU fernzuhalten. Flüchtlinge nutzen daher professionelle Hilfe, sogenannte Schlepper Jährlich sterben vor den Toren Europas Hunderte Männer, Frauen und Kinder!!!!!!

III. Antrag und Ablauf des Asylverfahrens A. Antragstellung 1. Asylgesuch an der Grenze oder im Inland Ein Ausländer der in Deutschland Schutz vor Verfolgung sucht, muss sich persönlich als Asylsuchender melden Er kann seinen Asylantrag an der Grenze beantragen oder sich erst später im Inland als Asylsuchender zu erkennen geben. (In der Regel melden sich die Asylsuchenden an der Grenze bei der Bundespolizei) Die Asylsuchenden werden zur nächsten Erstaufnahme-Einrichtung (EA) weitergeleitet, gemäß Verteilungs-System EASY" Die nächstgelegene (EA) ist bei uns LEBACH. Die meisten Asylsuchenden mit welchen wir arbeiten, haben dort ihren Asylantrag bei der Außenstelle BAMF gestellt EASY=Erstverteilung der Asylbegehrenden BAMF=Bundesamt für Migration und Flüchtlinge

III. Antrag und Ablauf des Asylverfahrens A. Antragstellung (Flughafenverfahren) 2. Asylverfahren bei Einreise auf dem Luftweg Bei Einreise auf dem Luftweg und Antragstellung bei der Einreisekontrolle wird das sog. Flughafenverfahren durchgeführt Beim Flughafenverfahren werden Asylentscheidungen gefällt, während der Ausländer sich noch auf dem Flughafengelände aufhält Auch hier muss der Asylsuchende persönlich seinen Asylantrag beim BAMF abgeben Anhand der Aktenlage wird binnen 2 Tagen die Person angehört und entschieden - ob die Einreise gestattet wird o d e r - der Asylantrag als offensichtlich unbegründet abzulehnen ist Der Ausländer hat 3 Tage Zeit Einspruch einzulegen, damit das Verwaltungsgericht über den Antrag entscheiden kann. Spätestens nach 14 Tagen ist das Eregebnis dem Asylsuchenden bekannt zu geben

III. Antrag und Ablauf des Asylverfahrens A. Antragstellung (Dublin-Verfahren) 3. Asylverfahren über das sog. Dublin-Verfahren Es wird zunächst der für die Prüfung des Asylantrages zuständige Staat festgestellt. Damit wird sichergestellt, dass jeder Asylantrag nur von einem Mitgliedstaat inhaltlich geprüft wird Zur Bestimmung des zuständigen Staates wird im Gespräch mit dem Asylbewerber (sog. Anhörung) festgestellt, auf welchem Wege er eingereist ist. Stellt ein Mitgliedstaat fest, das der Asylantrag von einem anderen EU-Staat zu bearbeiten ist, erfolgt ein Übernahmeersuchen an diesen Mitgliedstaat. Wird diesem stattgegeben vereinbaren die Mitgliedstaaten die Modalitäten der Überstellung des Asylsuchenden. Mitgliedstaaten, in denen diese Verordnung unmittelbar geltendes Recht ist, sind alle Mitgliedstaaten der EU sowie Norwegen, Island, die Schweiz und Lichtenstein.

III. Antrag und Ablauf des Asylverfahrens B. Aufnahme in eine Erstaufnahme-Einrichtung 1. Verteilung der Asylsuchenden nach Verteilungssystem EASY Dieses Verteilungssystem EASY ermittelt die Zuordnung der Asylsuchenden zur zuständigen Erstaufnahme-Einrichtung (EA) in den Bundesländern Jedes Bundesland hat eine exakt festgelegte Quote der Asylsuchenden (Königsteiner Schlüssel) aufzunehmen, um die Lasten auf alle gerecht zu verteilen Begibt sich ein Asylsuchender direkt in eine Erstaufnahme-Einrichtung (EA) und hat diese noch Unterbringungsmöglichkeiten im Rahmen ihrer Quoten verfügbar, muss sie den Asylsuchenden aufnehmen. In der Regel verbleibt der Asylsuchende bis zur Entscheidung seines Asylantrages in dieser Landesaufnahmestelle (LAE) EASY=Erstverteilung der Asylbegehrenden

III. Antrag und Ablauf des Asylverfahrens B. Aufnahme in eine Erstaufnahme-Einrichtung 2. Aufnahme und Verbleib in einer Landesaufnahmestelle (LAE) Asylbewerber sind grundsätzlich verpflichtet während des Asylverfahrens in einer LAE zu wohnen. Die Dauer ist von Bundesland zu Bundesland verschieden. Meist nach Abschluss des Asylverfahrens werden sie innerhalb des Bundeslandes an die Kommunen verteilt (Zuweisungsverfahren). Diese entscheiden, ob eine Unterbringung in Gemeinschaftsunterkünften oder von der Kommune angemietete Wohnungen möglich ist. Bei Familien-Zusammenführung können Asylbewerber auf deren Antrag in eine andere LAE versetzt und aufgenommen werden. Sie können ebenfalls auf Antrag von der Wohnverpflichtung befreit werden. Die Wohnungsverpflichtung endet unter anderem, sobald BAMF die Asylberechtigung bzw. die Flüchtlingseigenschaften festgestellt hat.

III. Antrag und Ablauf des Asylverfahrens B. Aufnahme in eine Erstaufnahme-Einrichtung 3. Identitätssicherung und Identitätsfeststellung Die Identität eines Ausländers, der um Asyl bittet, erfolgt durch die Aufnahme seiner Personaldaten und Erkennungsdienstliche Maßnahmen wie Fingerabdrücke (nur bei Personen über 14. Jahre) und Lichtbild Anschließend wertet das BKA die Fingerabdrücke aus. Weiterhin erfolgt die Überprüfung durch das System EURODAC in welchen Fingerabdrücke europaweit erfasst werden. Feststellung ob es sich um einen Erstantrag einen Folgeantrag oder möglicherweise Mehrfachantrag handelt!

III. Antrag und Ablauf des Asylverfahrens C. Residenzpflichtund Mitwirkungspflicht 1. Aufenthaltsort während dem laufenden Asylverfahren Die meisten unserer Asylbewerber haben in ihren AUFENTHALTSGESTATTUNGEN einen ihnen zugeteilten Aufenthaltsort eingetragen (Saarland) welchen sie nur mit einer speziellen Genehmigung verlassen dürfen. Seit 2015 ist diese Regelung ein wenig gelockert. Jetzt gilt die Residenzpflicht nur für die ersten drei Monate des Aufenthalts. Danach dürfen sich Asylsuchende überall in Deutschland aufhalten. Dafür gibt es allerdings eine Wohnsitzauflage. Das bedeutet, dass man sich nicht aussuchen darf, wo man wohnt, solange man im Asylverfahren ist.

III. Antrag und Ablauf des Asylverfahrens C. Residenzpflicht und Mitwirkungspflicht 2. Umfassende Mitwirkungspflicht Mit der Stellung eines Asylantrages kommen auf den Asylbewerber eine Reihe von Mitwirkungspflichten zu. Das Asylgesetz unterteilt sie in Erklärungspflicht Unterrichtspflicht Vorlagepflicht Melde- und Anzeigepflicht Duldungspflicht Pflicht zur Erreichbarkeit Wohnpflicht Pflicht zum Ortswechsel Pflicht zur persönlichen Anwesenheit und Ausweispflicht Kommt ein Asylsuchender seinen Pflichten nicht nach, so muss er mit Sanktionen oder sogar Ablehnung seines Antrags rechnen.

III. Antrag und Ablauf des Asylverfahrens D. ABLAUF DES ASYLVERFAHRENS 1. Zuständigkeiten Sobald ein Asylantrag gestellt wurde, ist in der Regel das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) für die Prüfung dieses Antrages zuständig. Das BAMF legt unmittelbar nach der Asylantragstellung einen Termin zur Anhörung fest. Die Flüchtlinge sprechen häufig vom Interview, wie die Anhörung auf Englisch heißt. Die Anhörung beinhaltet Fragen zu den Personalien, den Fluchtgründen und dem Fluchtweg.

III. Antrag und Ablauf des Asylverfahrens Nummer des Verteilungssystems EASY: Festgelegte Aufnahme-Quote der Bundesländer Mitteilung BAMF: Festlegung des Termins zur Anhörung BÜMA (Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender) Namen der Kinder: Nur bei gemeinsamer Einreise! Sonstige Familienangehörige: Nur bei gemeinsamer Einreise!

III. Antrag und Ablauf des Asylverfahrens D. ABLAUF DES ASYLVERFAHRENS 2. Die Anhörung Im Rahmen der Anhörung ist es sehr wichtig, dass der Flüchtling möglichst umfassend und detailliert alle Umstände erläutert, weshalb er aus dem Herkunftsland fliehen musste, ggf. nicht in einem Drittland bleiben konnte und weshalb keine Rückkehrmöglichkeit besteht. Auch ist es hilfreich, Zeugen oder Beweismittel zu benennen. Das Interview wird mit Hilfe von Dolmetschenden durchgeführt und protokolliert. Der Antragsteller (oder der von ihm beauftragte Rechtsanwalt) erhält später eine Kopie des Protokolls, das ihm vor Unterschrift übersetzt wird. Es ist möglich, dass der Rechtsanwalt oder eine andere Vertrauensperson bei der Anhörung zugelassen ist. Bezüglich der Vertrauensperson entscheidet aber letztendlich der anhörende Beamte.

III. Antrag und Ablauf des Asylverfahrens D. ABLAUF DES ASYLVERFAHRENS 3. Die Aufenthaltsgestattung Nach Registrierung des Asylantrags erhält der Flüchtling die Aufenthaltsgestattung, ein Papier, das neben den Personalien und dem Aktenzeichen des Asylantrages eine Wohnsitzauflage enthält. Somit können sich die Flüchtlinge, die nach MERZIG und Umgebung zugewiesen wurden, sich nur innerhalb des Saarlandes bewegen. Diese Auflage nennt sich Residenzpflicht. Falls für das Asylverfahren dieser Raum verlassen werden muss, bekommen sie vom zuständigen Ausländeramt eine Sondererlaubnis. Diese muss gesondert beantragt werden.

III. Antrag und Ablauf des Asylverfahrens AUFENTHALTSGESTATTUNG zur Durchführung des Asylverfahrens Räumliche Beschränkung: der Aufenthalt wird beschränkt auf: Das Saarland Nebenbestimmungen: Erwerbstätigkeit nicht gestattet Längstens gültig bis: 29-03.16

III. Antrag und Ablauf des Asylverfahrens D. ABLAUF DES ASYLVERFAHRENS 4. Die Entscheidung Eine Entscheidung über den Asylantrag wird innerhalb von drei bis zwölf Monaten vom BAMF gefällt. Enthält der Bescheid die Feststellung einer Anerkennung, erhält der Flüchtling die Aufenthaltserlaubnis von der Ausländerbehörde. Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaften nach der Genfer Konvention gem. 3Abs1AsylVfG Anerkennung als Asylberechtigter nach Art16Abs1 Grundgesetz Zuerkennung von subsidiären Schutz 4Abs1AsylVfG Feststellung eines Abschiebeverbots nach 60Abs5oder7 AufenthG Ablehnung des Asylantrages (Asylberechtigung und internationalen Schutz) als unbegründet. Kein Abschiebeverbot nach 60Abs5oder7 AufenthG Ablehnung des Asylantrages (Asylberechtigung und internationalen Schutz) als offensichtlich unbegründet. Kein Abschiebeverbot nach 60Abs5oder7 AufenthG Unzulässigkeit des Asylantrages wegen Zuständigkeit eines anderen Staates Einstellung des Asylverfahrens in Folge einer Antragsrücknahme AsylVfG = Asylverfahren Gesetz

III. Antrag und Ablauf des Asylverfahrens AUSSETZUNG DER ABSCHIEBUNG (Duldung) Kein Aufenthaltstitel Der Inhaber ist ausreisepflichtig! Nebenbestimmungen: Die Duldung erlischt ungeachtet der Gültigkeitsdauer am Tag der Abschiebung. Der Aufenthalt ist räumlich beschränkt auf das Saarland. Beschäftigung nur mit Erlaubnis der Ausländerbehörde erlaubt. Selbstständige Erwerbstätigkeit nicht erlaubt.

III. Antrag und Ablauf des Asylverfahrens D. ABLAUF DES ASYLVERFAHRENS 5. Der Bescheid Die Entscheidung über den Asylantrag wird dem Antragsteller schriftlich mitgeteilt Er enthält die Begründung sowie eine Rechtshilfebelehrung Im Falle Kein Asyl gewährt enthält das Schreiben eine Aufforderung zur Ausreise und eine Abschiebeandrohung. Die Mitteilung enthält ebenfalls eine Übersetzung in der jeweiligen Sprache welche der Asylbewerber versteht. Dies betrifft auch den Wortlaut der Entscheidung ob dem Antrag zugestimmt wurde, sowie die Rechtshilfebelehrung. Gegen die ablehnende Entscheidung von BAMF steht dem Asylbewerber der Weg zum Verwaltungsgericht offen. Es ist ratsam einen Anwalt hinzuzuziehen.

III. Antrag und Ablauf des Asylverfahrens

IV. Begleitung der Flüchtlinge im Alltag A. Das Zuweisungsverfahren 1. Vorbereitungen zur Aufnahme der Flüchtlinge in MERZIG Bevor die Flüchtlinge in ihre Wohnungen oder Gemeinschaftsunterkünfte gebracht werden können sind zunächst umfangreiche Vorbereitungen zu treffen Durch die Stadt (Ordnungsamt) müssen die angemieteten Wohnungen hergerichtet und eingerichtet werden Die Aufnahme und die Einweisung der Flüchtlinge wird mit den Ehrenamtlichen Paten abgestimmt Die Ehrenamtlichen sprechen untereinander ab, wer welche Familie, Einzelperson oder Gruppe der Flüchtlinge betreut

IV. Begleitung der Flüchtlinge im Alltag A. Das Zuweisungsverfahren 2. Ankunft der Flüchtlinge in MERZIG (grundsätzlich Freitags) Die Bundeswehr bringt die Flüchtlinge aus der LAE Lebach nach Merzig. Der Vertreter der Stadt Merzig bringt die Flüchtlinge unmittelbar zu ihren Unterkünften Die ehrenamtlichen Helfer nehmen an den Unterkünften die Flüchtlinge in Empfang und weisen sie in die Wohnungen oder Unterkünfte ein. Bereits hier entstehen die ersten Probleme für uns Ehrenamtlichen. Als nächste Schritte gilt es so schnell wie möglich: -im Bürgerbüro die Ummeldung der Flüchtlinge durchzuführen -mit den Flüchtlingen ein Bankkonto zu eröffnen - den Flüchtlingen die Einkaufsmöglichkeiten zu zeigen und mit ihnen einzukaufen

IV. Begleitung der Flüchtlinge im Alltag A. Das Zuweisungsverfahren 3. Erste Schritte gemeinsam mit den Flüchtlingen Zunächst gilt es mit den Flüchtlingen Vertrauen aufzubauen und beiden Parteien Zeit zu geben, sich aneinander zu gewöhnen Es gilt ihnen ihre Umgebung zu zeigen, damit sie sich im Alltag alleine zurechtfinden können: Besuch beim Sozialamtund erklären welche Leistungen sie hier und wie erhalten können. Einweisung an das Verfahren im Krankheitsfall. Nach Erhalt der Bankkarte in der Bankdie Abläufe der Bankgeschäfte zeigen. (Bankkarte freischalten lassen) Einweisen wo finde ich Ärzte /Krankenhäuser (Prakt. Arzt, Kinderarzt, Zahnarzt, Frauenarzt usw) Was muss ich beim Arztbesuch beachten. Wie verhalte ich mich im Notfall. Wo finde ich Kleiderbörsen, Möbelbörse, die Tafel. Wo kann ich ggf. Kleidergeld beantragen. Wie erhalte ich einen Berechtigungsschein. Einweisen in Abfallbeseitigung, Bus,-Zugverkehr, Öffnungszeiten Behörden usw.

IV. Begleitung der Flüchtlinge im Alltag A. Das Zuweisungsverfahren 4. Schule, Kindergarten, Deutsche Sprach Kurse Deutsches Schulsystem erklären und gemeinsam prüfen über die Behörden oder den Schulendirekt, wo kann das Kind eingeschult werden. Wo ist ein Platz im Kindergarten/Kinderkrippe. Anträge ausfüllen, ggf. Anträge auf Aufnahme über Jugendamt beantragen Wurde die Gesundheitsprüfung zum Schulbesuch/Kindergarten/Kinderkrippe bereits in Lebach durchgeführt. (notfalls Termin Gesundheitsamt /Kinderarzt) Schulpflicht für Jugendliche klären. Aufnahme in Kurse der BBZ prüfen Möglichkeiten zum Besuch eines Deutsch Sprachkurs für die Eltern prüfen

V. Zuerkennung der Aufenthaltserlaubnis A. Die Aufenthaltserlaubnis 1. Beschreibung Die Aufenthaltserlaubnis ist ein zeitlich befristeter Aufenthaltstitel. Sie wird zu den im Aufenthaltsgesetz genannten Zwecken erteilt (z.b. Aufenthalt aus humanitären Gründen) Die Aufenthaltserlaubnis gilt normalerweise für das gesamte Bundesgebiet, kann aber mit Auflagen und Bedingungen erteilt und verlängert werden. Die Aufenthaltserlaubnis bildet -trotz zunächst zeitlicher Befristung -die Grundlage für ein ständiges Aufenthaltsrecht, sofern nicht von Vornherein, z.b. bei zeitlich befristeten Aufenthaltszwecken, eine Verlängerung ausgeschlossen wird.

V. Zuerkennung der Aufenthaltserlaubnis x Bis zum Ablauf der Gültigkeit des Aufenthaltstitels/der Aussetzung der Abschiebung (siehe Seite 6) AUFENTHALTSERLAUBNIS (Ausweisersatz) Nebenbestimmungen: Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit. Gültig bis: 20-09-16

V. Zuerkennung der Aufenthaltserlaubnis A. Die Aufenthaltserlaubnis 2. Allgemeine Änderungen infolge der Aufenthaltserlaubnis Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit. Sie wird für 3 Jahre erteilt. Nach drei Jahren besteht ein Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis, sofern nach einer Regelüberprüfung durch BAMF kein Widerrfsoder Rücknahmeverfahren eingeleitet wird. Der Ausländer hat Anspruch auf Nachzug des Ehegatten und der minderjährigen Kinder. Der Antrag auf Familiennachzug muss innerhalb 3 Monaten an BAMF gestellt werden. Für diesen Nachzug sind die Sicherung des Lebensunterhalts und ausreichender Wohnraum keine Voraussetzung. ( 36 Abs. 1 AufenthG)

V. Zuerkennung der Aufenthaltserlaubnis A. Die Aufenthaltserlaubnis 3. Änderungen Residenzpflicht/Freizügigkeit/Integrationskurs Mit der unanfechtbaren Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaften, entfällt für den Ausländer die Residenzpflicht. Zudem genießt der Ausländer Freizügigkeit im Bundesgebiet, sofern keine räumliche Beschränkung der Aufenthaltserlaubnis erfolgt ist. Der Ausländer hat Anspruch aufdie einmalige Teilnahme an einem Integrationskurs. Dieser Teilnahmeanspruch erlischt 2 Jahre nach Erteilung des begründeten Aufenthaltstitels. (erhält Merkblatt über Rechte und Pflichten) Der Ausländer enthält kostenlose, individuelle Beratung durchdie Migrationsberatung (MEB) und die Jugendmigrationsdienste (JMD)

V. Zuerkennung der Aufenthaltserlaubnis A. Die Aufenthaltserlaubnis 4. Änderungen der sozialen Leistungen Vorliegen der Aufenthaltserlaubnis umgehend beim Job-Center melden!!! Bei Vorliegen der jeweiligen weiteren Voraussetzungen besteht ein Anspruch auf: Kindergeld nach 1 Abs 3 Nr. 2 Bundeskindergeldgesetz Unterhaltsvorschuss für Kinder alleinstehender Mütter und Väter Erziehungsgeld für bis zum 31.12.2006 geborene oder zur Adoption aufgenommene Kinder Elterngeld für bis zum 31.12.2006 geborene oder zur Adoption aufgenommene Kinder Grundsicherung für Arbeitsuchende Sozialhilfe bei nicht bestehender Erwerbsfähigkeit Ausbildungsförderung für Schulausbildung und Studium

Neuer Ausweis AUFENTHALTSERLAUBNIS

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! FRAGEN?

I. Grundsätzliche Fragen zur ehrenamtlichen Arbeit Wie bin ich während der ehrenamtlichen Tätigkeit versichert? Das Saarland hat eine Unfall- und Haftpflichtversicherung für die Ehrenamlichen abgeschlossen. Diese Versicherung ist für die Ehrenamtler kostenlos!! Voraussetzung: Man ist versichert wenn die Tätigkeit im Saarland ausgeübt wird oder vom Saarland ausgeht. Dies gilt auch für die direkten Wege von und zu den Einsätzen. Unfallversichert: 175.000 für den Fall vollständiger Invalidtät 10.000 für den Todesfall oder Bestattungskosten 2.000 für Heilkosten (subsidiär) 1.000 für Bergungskosten (subsidiär) Haftpflichtversichert 2.000.000 wegen Personenschäden 2.000.000 wegen Sachschäden 100.000 für Vermögenschäden Bis zu 2.000 wegen Abhandenkommen und Beschädigung von eingebrachten Sachen es besteht ein Selbstbehalt von 100 /Schaden