Hinweise für Unternehmensgründer zur GmbH-Reform



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Die Hinweise können nicht alle denkbaren Fallgestaltungen abdecken und keinesfalls eine rechtliche Beratung im Einzelfall ersetzen.

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Transkript:

Hinweise für Unternehmensgründer zur GmbH-Reform Am 1. November 2008 treten Änderungen des GmbH-Rechts in Kraft 1. Sie erlauben eine Mini-GmbH, vereinfachen die Gründung einer GmbH und beschleunigen die Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister. Das Sächsische Staatsministerium der Justiz beantwortet im Folgenden die wichtigsten Fragen von Unternehmensgründern zu der Reform. 1. Mini-GmbH Braucht man noch 25.000 Euro zur Gründung einer GmbH? Für die normale GmbH bleibt es beim Mindeststammkapital von 25.000 EUR. Das neue Recht erlaubt aber die Gründung einer Mini-GmbH, der sogenannten Unternehmergesellschaft. Dazu ist nur ein Stammkapital von mindestens einem Euro nötig. Wann darf eine Mini-GmbH gegründet werden? Die Mini-GmbH kann jede Art von Geschäften betreiben. Die Zahl der Gesellschafter spielt keine Rolle, einer genügt. Für wen ist die Mini-GmbH sinnvoll? Die Mini-GmbH ist vor allem für solche Existenzgründer sinnvoll, die kein großes Startkapital, zum Beispiel für die Anschaffung von Werkzeugen, benötigen und die keine Mitarbeiter einstellen wollen. Wieviel Stammkapital soll ich die in die Mini-GmbH einbringen? Das hängt von der Art des geplanten Unternehmens ab. In vielen Fällen wird die Gründung mit einem Stammkapital von nur einem Euro nicht ratsam sein, denn sonst droht der Gesellschaft die schnelle Insolvenz. Zu denken ist auch an laufende Kosten, zum Beispiel für die Buchführung. 1 Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG)

2 Bis wann muss ich das Stammkapital einzahlen? Die Gesellschafter müssen das Stammkapital der Mini-GmbH vollständig eingezahlt haben, wenn der Geschäftsführer die Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister beantragt. Das Stammkapital ist bar aufzubringen, Sacheinlagen sind nicht erlaubt. Verluste für die Gesellschaft Gewinne für mich? Bei der Mini-GmbH dürfen Gewinne nicht voll ausgeschüttet werden. Die Gesellschaft muss eine Rücklage bilden, um das Mindeststammkapital einer herkömmlichen GmbH (25.000 Euro) anzusparen oder die Verluste der Vorjahre auszugleichen. Das soll die Gläubiger der Mini-GmbH schützen. Eine Zeitvorgabe für das Ansparen des Stammkapitals von 25.000 EUR gibt es nicht. Die Rücklage beträgt grundsätzlich ein Viertel des Jahresüberschusses. Die Unternehmergesellschaft erwirtschaftet einen Gewinn von 12.000 Euro. Sie muss 3.000 Euro zurücklegen. Wie nenne ich meine Mini-GmbH? Die Mini-GmbH darf im Geschäftsverkehr nicht als GmbH auftreten. Sie muss in ihrer Firma ihrem Namen den Zusatz Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) oder UG (haftungsbeschränkt) führen. Herr Meyer will sein Getränkegeschäft als Unternehmergesellschaft betreiben. Die Firma könnte zum Beispiel Meyer Getränkehandel Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) lauten. Diese Firma muss Herr Meyer insbesondere in Verträgen verwenden. Achtet Herr Meyer nicht darauf, haftet er unter Umständen persönlich. Kann aus der Mini-GmbH eine normale GmbH werden? Die Gesellschafter können das Stammkapital der Mini-GmbH auf das normale Mindeststammkapital der GmbH von 25.000 Euro erhöhen und die Gesellschaft dann von einer Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) zur GmbH umbenennen. Eine Kapitalerhöhung kommt insbesondere in Betracht, wenn die Mini-GmbH ausreichende Rücklagen angespart hat.

3 Die mit 10.000 Euro Stammkapital gegründete Unternehmergesellschaft hat im Laufe der Jahre eine Rücklage von 30.000 Euro gebildet. Hier können die Gesellschafter beschließen, dass das Stammkapital um 15.000 Euro auf 25.000 Euro erhöht und aus der Unternehmergesellschaft mit dem Zusatz Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) eine normale GmbH mit dem Zusatz GmbH wird. Die restliche Rücklage von 15.000 Euro kann aufgelöst und an die Gesellschafter ausgeschüttet werden. Auch wenn eine ausreichende Rücklage gebildet ist, besteht keine Pflicht zur Erhöhung des Stammkapitals und zur Änderung des Namens. Lässt sich mit der Mini-GmbH eine GmbH & Co KG gründen? Das Gesetz schließt eine Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) & Co. KG nicht aus. Unternehmensgründer sollten sich dazu beraten lassen, wann eine solche Konstruktion vorteilhaft ist. Rat können insbesondere Notare, Rechtsanwälte oder Steuerberater erteilen. 2. Einfachere Gründung Brauche ich den Notar zur Gründung meiner GmbH? Ja. Die GmbH ist, auch als Mini-GmbH, eine Kapitalgesellschaft mit eigenen Rechten, Pflichten und Vermögensmassen. Das ist nicht allen Existenzgründern bewusst. Das Kapitalgesellschaftsrecht ist eines der schwierigsten Rechtsgebiete. Eine fundierte Rechtsberatung ist daher unerlässlich. Sie wird durch die notarielle Beurkundung gewährleistet. Was geht denn nun einfacher? Bisher arbeiten Notar und Gesellschafter immer einen individuellen Gesellschaftsvertrag aus. Das neue Recht lässt für unkomplizierte Standardgründungen ein vereinfachtes Gründungsverfahren zu. Für die Gründung einer normalen GmbH oder Mini-GmbH in diesem Verfahren ist ein vom Gesetzgeber vorgegebenes Musterprotokoll auszufüllen. Dieses Musterprotokoll beurkundet der Notar. Es existieren zwei Varianten des Musterprotokolls, eines für die Gründung einer Gesellschaft mit einem Gesellschafter (Einpersonengesellschaft) und eines für die Gründung einer

4 Mehrpersonengesellschaft mit bis zu drei Gesellschaftern. Die Musterprotokolle sind in der Anlage beigefügt. Kann ich mit dem vereinfachten Gründungsverfahren Geld sparen? Die GmbH-Gründung im vereinfachten Gründungsverfahren kostet weniger Notargebühren als die Gründung im herkömmlichen Verfahren. Das wirkt sich vor allem bei der Mini-GmbH aus. Eine Mini-GmbH wird von zwei Gesellschaftern mit einem Stammkapital von 10.000 Euro gegründet. Die Notargebühren betragen hier im herkömmlichen Gründungsverfahren 378 Euro, im vereinfachten Gründungsverfahren 135 Euro. Dazu kommen jeweils Mehrwertsteuer und nach tatsächlichem Aufwand Auslagen für Telefon und Porto sowie Schreibauslagen. Im Einzelfall können außerdem weitere Gebührentatbestände anfallen. Gründen die beiden Gesellschafter eine normale GmbH mit einem Stammkapital von 25.000 Euro, betragen die Notargebühren im herkömmlichen Gründungsverfahren 378 Euro, im vereinfachten Gründungsverfahren 210 Euro. Auch hier kommen Mehrwertsteuer, Auslagen und im Einzelfall weitere Gebühren dazu. Für die Eintragung in das Handelsregister sind zudem Gerichtsgebühren in Höhe von 100 Euro zu zahlen. Bis zum Ende des Jahres 2008 sind außerdem Kosten für die notwendige Veröffentlichung der GmbH- Eintragung in Tageszeitungen einzuplanen. Danach wird die Eintragung nur noch im Internet veröffentlicht (www.handelsregisterbekanntmachung.de). Das kostet dann lediglich einen Euro. Ist das vereinfachte Gründungsverfahren immer möglich? Welche Art von Geschäften die GmbH betreibt, ist unerheblich. Das vereinfachte Gründungsverfahren ist bei der Mini-GmbH und bei der normalen GmbH möglich. Ausgeschlossen ist das vereinfachte Gründungsverfahren, wenn die GmbH mehr als drei Gesellschafter oder mehr als einen Geschäftsführer haben soll. Das vereinfachte Gründungsverfahren ist auch nicht zulässig, wenn das Stammkapital mit Sacheinlagen erbracht werden soll. Vor allem aber dürfen die Gesellschafter in dem Musterprotokoll nicht von gesetzlichen Regelungen (GmbH-Gesetz) abweichen.

5 Augen auf bei verdeckten Sacheinlagen! Von einer verdeckten Sacheinlage spricht man, wenn sich ein Gesellschafter im Gesellschaftsvertrag verpflichtet, das Stammkapital als Geldeinlage zu erbringen, dann aber faktisch eine Sache in die Gesellschaft einbringt. Der Alleingesellschafter ist zur Bareinlage von 25.000 Euro verpflichtet. Er zahlt diesen Betrag ein und verkauft der Gesellschaft kurz danach ein Fahrzeug für 25.000 Euro. Im Ergebnis hat er damit wieder sein Geld und die Gesellschaft ein Fahrzeug. Bei wirtschaftlicher Betrachtung liegt keine Geldeinlage, sondern eine Sacheinlage vor. Die verdeckte Sacheinlage ist bisher mit großen rechtlichen Unsicherheiten behaftet. Das spielt insbesondere im Fall der Insolvenz der GmbH eine Rolle. Häufig verlangt der Insolvenzverwalter die Geldeinlage dann noch einmal, so dass der Gesellschafter seine Einlage letztlich zweimal leisten muss. Im vorstehenden Beispiel muss der Alleingesellschafter nochmals 25.000 Euro an die Gesellschaft zahlen. Sein Fahrzeug kann er zwar zurückverlangen. Dieser Anspruch ist aber oft wertlos, wenn die GmbH inzwischen insolvent ist. Nach dem neuen Recht ist der Wert des Vermögensgegenstandes im Zeitpunkt der Registeranmeldung auf die Geldeinlagepflicht des Gesellschafters anzurechnen. Ist das Fahrzeug im vorstehenden Beispiel 25.000 Euro wert, ist die Bareinlage erbracht. Hat es einen geringeren Wert, muss der Gesellschafter die Differenz noch als Bareinlage erbringen. Weiß der Geschäftsführer im Zeitpunkt der Anmeldung der Gesellschaft zur Eintragung in das Handelsregister, dass eine verdeckte Sacheinlage vorliegt, darf er aber nicht die Erfüllung der Bareinlage versichern. Wie darf ich das Stammkapital stückeln? Bisher musste der Geschäftsanteil jedes Gesellschafters, also sein Anteil am Stammkapital, mindestens 100 Euro betragen. Der Betrag des Geschäftsanteils musste durch 50 Euro teilbar sein. Jeder Gesellschafter durfte bei der Gründung nur einen Geschäftsanteil übernehmen.

6 Diese unnötigen bürokratischen Hürden werden nun beseitigt. Künftig muss ein Geschäftsanteil nur noch mindestens einen Euro betragen. Die Gründungsgesellschafter dürfen auch mehrere Geschäftsanteile übernehmen. 3. Schnellere Eintragung in das Handelsregister Muss ich zur Eintragung der GmbH eine Gewerbeerlaubnis vorlegen? Künftig nicht mehr. Die Gründung einer GmbH wird von der Gewerbeerlaubnis abgekoppelt. Bisher ist bei der Anmeldung zum Handelsregister die Genehmigungsurkunde beizufügen, wenn für das geplante Unternehmen eine staatliche Genehmigung nötig ist. Solche Genehmigungen sind insbesondere die Gewerbeerlaubnis, die zum Beispiel für die Tätigkeit als Makler, Bauträger oder Baubetreuer erforderlich ist, und die Erlaubnis zum Betrieb einer Gaststätte. Auch die Eintragung in die Handwerksrolle ist eine staatliche Genehmigung. Das Registergericht muss prüfen, ob die Gesellschaft die notwendige Erlaubnis hat. Das verzögert die Eintragung. Die Gesellschafter wollen mit ihrer GmbH als Bauträger tätig sein. Bevor die GmbH nicht die dazu erforderliche Gewerbeerlaubnis hat, wird sie nach geltendem Recht nicht in das Handelsregister eingetragen. Das Registergericht wartet hier auf die Genehmigungsurkunde und betreibt erst dann das Eintragungsverfahren. Wenn die GmbH jetzt Gründungsgeschäfte abschließt, für die eine Gewerbeerlaubnis nicht notwendig ist (z. B. Geschäftsräume anmietet oder Personal einstellt), setzen sich die Gesellschafter der Gefahr persönlicher Haftung aus. Künftig ist die Überwachung, ob erforderliche Genehmigungen vorliegen, nur noch Sache der Genehmigungsbehörde. Das Vorliegen von Genehmigungen ist nicht mehr Voraussetzung für die Eintragung der GmbH in das Handelsregister. Die Genehmigungen müssen auch nicht nach der Eintragung nachgereicht werden. Wieso geht die Gründung jetzt schneller? Der Geschäftsführer muss bei der Anmeldung der GmbH zur Eintragung in das Handelsregister versichern, dass das eingezahlte Stammkapital zu seiner freien Verfügung steht. Bislang verlangen die Registergerichte oft zusätzlich, dass der Geschäftsführer Einzahlungsbelege vorlegt. Das neue Recht stellt klar, dass die Versi-

7 cherung zur Eintragung grundsätzlich ausreicht. Weitere Nachweise verlangt das Registergericht nur dann, wenn es erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der Versicherung hat. Bisher prüft das Registergericht die Bewertung von Sacheinlagen umfassend und lehnt auch bei nur geringfügiger Überbewertung die Eintragung der GmbH ab. Künftig kann das Registergericht die Eintragung nur noch dann ablehnen, wenn die Sacheinlagen nicht unwesentlich überbewertet wurden. Geringfügige Überbewertungen rechtfertigen also keine Ablehnung. Eine besondere Begutachtung der Werthaltigkeit veranlasst das Gericht nur, wenn Anhaltspunkte für eine wesentliche Überbewertung vorliegen. Bei der Mini-GmbH stellt sich das Problem gar nicht, weil das Stammkapital bar aufzubringen ist.