Ordnung für die Kassenführung der Evangelisch-altreformierten Kirchengemeinden



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Transkript:

Ordnung für die Kassenführung der Evangelisch-altreformierten Kirchengemeinden ABSCHNITT I Geltungsbereich 1 Geltungsbereich Diese Ordnung gilt für die Kirchengemeinden der Evangelisch-altreformierten Kirche in Niedersachsen. ABSCHNITT II Allgemeine Vorschriften zum Haushaltsplan 2 Zweck des Haushaltsplans Der Haushaltsplan ist Grundlage für die Haushalts- und Wirtschaftsführung. Er dient der Feststellung und Deckung des Finanzbedarfs, der zur Erfüllung der Aufgaben im Bewilligungszeitraum voraussichtlich notwendig sein wird. 3 Geltungsdauer des Haushaltsplans (1) Der Haushaltsplan ist für ein oder zwei Jahre aufzustellen. Wird er für zwei Haushaltsjahre aufgestellt, soll er nach Jahren getrennt werden. (2) Haushaltsjahr (Rechnungsjahr) ist das Kalenderjahr. 4 Wirkungen des Haushaltsplanes (1) Der Haushaltsplan ermächtigt, Ausgaben zu leisten und Verpflichtungen einzugehen. Genehmigungsvorbehalte bleiben unberührt. (2) Durch den Haushaltsplan werden Ansprüche oder Verbindlichkeiten weder begründet noch aufgehoben. 5 Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit (1) Bei Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans sind die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten. (2) Für Investitionsmaßnahmen von erheblicher finanzieller Bedeutung sind vorab Untersuchungen über die Folgekosten und gegebenenfalls auch über die Wirtschaftlichkeit zu erstellen. 6 Grundsatz der Gesamtdeckung Alle Einnahmen dienen als Deckungsmittel für alle Ausgaben, ausgenommen zweckgebundene Einnahmen. 7 Aufstellung des Haushaltsplanes (1) Der Haushaltsplan enthält alle im Haushaltsjahr zu erwartenden Einnahmen und Ausgaben. (2) Die Einnahmen und Ausgaben sind entsprechend des bestehenden Kontenplanes zu gliedern. Unterkonten können zu einer Kontengruppe (Hauptkonto) zusammengefasst werden. 8 Ausgleich des Haushaltsplanes Der Haushaltsplan ist in Einnahme und Ausgabe auszugleichen.

9 Sperrvermerk Ausgaben, die aus besonderen Gründen zunächst noch nicht geleistet werden sollen oder deren Leistung im Einzelfall einer besonderen Zustimmung bedarf, sind im Haushaltsplan als gesperrt zu bezeichnen. 10 Kredite (1) Kreditaufnahmen bedürfen der Genehmigung des Kirchenrates. (2) Kreditaufnahmen sind im Haushaltsplan einzustellen, sofern diese zur Finanzierung von Investitionen oder zur Umschuldung notwendig sind. (3) Kredite dürfen nur aufgenommen werden, sofern die Zins- und Tilgungsverpflichtungen mit der dauernden finanziellen Leistungsfähigkeit im Einklang stehen. 11 Verabschiedung Haushaltsplan (1) Der Haushaltsplan ist vor Beginn des Haushaltsjahres aufzustellen und zu beschließen. (2) Ist der Haushaltsplan nicht rechzeitig beschlossen, so sind nur die Ausgaben zu tätigen die bei sparsamer Verwaltung nötig sind, um den gesetzlichen Aufgaben und rechtlichen Verpflichtungen zu genügen. 12 Überplanmäßige Ausgaben Ausgaben, die aus besonderen Gründen den jeweiligen Haushaltsansatz übersteigen, bedürfen vorab der Genehmigung des Kirchenrates. ABSCHNITT III Allgemeine Vorschriften für die Kassenführung 13 Zahlungsanordnungen (1) Die Zahlungsanordnungen sind schriftlich zu erteilen. Sie müssen insbesondere den Grund und, soweit nötig, die Berechnung enthalten. Unterlagen, welche die Zahlung begründen, sind beizufügen. (2) Die Zahlungsanordnungen müssen rechnerisch geprüft und sachlich richtig sein. Rechnerische Prüfung und Feststellung der Richtigkeit einer Zahlungsanordnung dürfen nicht von der Person durchgeführt werden, welche die Kassenanordnung erteilt. Der Anordnungsberechtigte darf keine Zahlungsanordnungen erteilen, die auf ihn oder seinen Ehegatten bzw. seine Familienangehörige lauten. 14 Zahlungen (1) Ausgaben dürfen nur aufgrund einer Zahlungsanordnung geleistet werden. (2) Forderungen (z.b. kirchliche Beiträge) sind zum Zeitpunkt der Fälligkeit einzuziehen. (3) Zahlungen sind unverzüglich oder zu dem in der Zahlungsanordnung bestimmten Zeitpunkt zu leisten. Fristen für die Gewährung von Skonto sind zu beachten. (4) Zahlungen sind nach Möglichkeit bargeldlos vorzunehmen. 15 Buchführung (1) Die Einnahmen und Ausgaben sind in zeitlicher und sachlicher Ordnung zu buchen. Die Buchungen sind zu belegen. (2) Die Ordnung für die sachliche Buchung folgt der Gliederung der Kontenrahmen (siehe Anlage 1) 16 Führung der Bücher Die Bücher sind so zu führen, dass sie zusammen mit den Belegen beweiskräftige Unterlagen für die Jahresrechnung sind.

17 Jahresabschluss. Die Jahresrechnung ist jährlich bis 31. Mai des Folgejahres aufzustellen. 18 Aufbewahrungsfristen Die Jahresrechnungen sind, bei Verwendung elektronischer Datenverarbeitungsanlagen in ausgedruckter Form, dauernd, sonstige Bücher und Belege 10 Jahre, geordnet aufzubewahren. Die Frist läuft vom Tag der Entlastung an. Abschnitt IV Prüfungen / Entlastung 19 Kassenprüfung (1) Die ordnungsgemäße Kassen- und Rechnungsführung wird durch regelmäßige (mindestens jährlich) vorzunehmende Kassenprüfungen festgestellt. (2) Bei diesen Kassenprüfungen ist insbesondere zu ermitteln, ob a) der Kassenbestand mit dem Ergebnis in der Buchhaltung übereinstimmt, b) die erforderlichen Belege vorhanden sind, c) das Kapitalvermögen mit den Eintragungen in den Büchern oder sonstigen Nachweisen übereinstimmt, d) die Bücher und sonstige Nachweise richtig geführt werden, (3) Über die Kassenprüfung ist eine Niederschrift anzufertigen bzw. ein Prüfungsvermerk anzubringen. 20 Entlastung Die Entlastung des Kassen- und Rechnungsführers erteilt der Kirchenrat. Abschnitt V Schlussbestimmungen Diese Ordnung ist durch Synodebeschluss am 1.1.2011 in Kraft gesetzt worden. (Synode v. 5.5.2011, Prot. S.4) Anlage 1 - Kontenrahmen Kontenrahmen für die Ev.-altreformierten Kirchengemeinden Konto Bezeichnung 0 - EINNAHMEN 010 Kirchliche Beiträge 020 Kollekten, Spenden & Gaben 030 Benutzungsgebühren 040 Zinserträge 050 sst. Einnahmen 1 - PERSONALKOSTEN 100 Gehalt Pastor 110 Vergütungen 120 Aufwandsentschädigungen

130 Löhne 140 Honorare 150 Finanzamt 160 Knappschaft Bahn See 170 Beitrag Pensionskassen 180 Beitrag Ausgleichskasse 190 sst. Personalkosten 2 - VERWALTUNGSKOSTEN 210 Umlagen Synode/Synodalverband 220 Fahrtkosten 230 Porto/Telefon/Internet 240 Bürokosten 250 Kopierkosten 260 Bankgebühren 270 Zinsaufwand 280 sst. Verwaltungskosten 3 - VERSICHERUNGEN 310 Gebäudeversicherung 320 Inventarversicherung 330 Haftpflichtversicherung 340 Unfallversicherung 350 sst. Versicherungen 4 - GEBÄUDEKOSTEN 410 Kirchengebäude 420 sst. Gebäude/Glockenturm 430 Außenanlagen 440 Pastorat 450 sst. Kosten 5 - BEWIRTSCHAFTUNG 510 Müllabfuhr/Straßenreinigung 520 Strom 530 Heizenergie 540 Wasser 550 Reinigung 560 Schornsteinfeger 570 sst. Bewirtschaftungskosten 6 - GEMEINDEARBEIT 610 Jugend 620 Musik 630 Senioren 640 Schriften 650 Veranstaltungen 660 sst. Gemeindearbeit 7 - VERSCHIEDENES 710 Mitgliedsbeiträge 720 Bewirtung

730 Blumen/Dekoration 740 sst. Kosten