Inhaltsverzeichnis. Geschäftsführer: Dr. Jürgen Wandrei www.nsuite.de. Köpenicker Str. 325 D-12555 Berlin Tel.: 030-657 623 66 Fax: 030-657 16 24



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Transkript:

Inhaltsverzeichnis 1.NSUITE-Produktpalette:...2 1.1 Was ist NSUITE?...2 1.2 Welche Nutzergruppen spricht NSUITE an?...2 1.3 Welche Produkte bietet NSUITE an?...2 1.4 Welches Produkt ist für Sie am besten geeignet?...2 1.5 Was ist erforderlich für die Benutzung der NSUITE-Produkte (eanv)?...3 1.6 Welche Signaturkarten können mit der NSUITE-Produktreihe genutzt werden?...4 1.7 Welche Kartenlesegeräte wurden bereits mit der NSUITE-Produktreihe getestet?...4 1.8 Wie erfolgt die Kommunikation zwischen den Nachweispflichtigen und der Behörde?...4 1.9 Was versteht man unter dem Kommunikationsserver von NSUITE?...5 1.10 Wer hat Zugriff auf Ihre Daten?...5 1.11 Wie erfolgt die Registerführung in NSUITE?...6 1.12 Welche Schnittstellen bietet NSUITE.comfort?...6 1.13 Welche Kosten sind zu erwarten?...6 2. Gesetzlicher Rahmen zur eanv:...7 2.1 Welche Verordnung liegt der elektr. Abfallnachweisführung zu Grunde?...7 2.2 Wer ist von der elektronischen Nachweisverordnung betroffen?...7 2.3 Wie ist der zeitliche Ablauf bzgl. Einführung und Inkrafttreten der elektronischen Abfallnachweisverordnung bestimmt?...7 2.4 Was ist die ZKS?...8 2.5 Was ist die Virtuelle Poststelle VPS?...8 2.6 Welche Scheine müssen elektronisch geführt und signiert werden?...8 2.7 Wie ist die zeitliche Abfolge der Scheinaustausche zwischen den Abfallbeteiligten und der Behörde geregelt?...8 2.7.1 EN/SN...8 2.7.2 BGS...9 2.7.3 Handhabung des BGS bei Sammelentsorgung:...10 2.8 Welche Ausnahmeregelungen bestehen während der Übergangszeit (Quittungsbeleg)?..10 2.9 Kann man einen signierten Begleitschein verwerfen?...11 2.10 Wer ist von der Nachweispflicht befreit?...11 2.11 Welche Regelungen gelten für den Übernahmeschein?...12 2.12 Was geschieht mit Nachweisen, die in Papierformat erstellt wurden und bereits von der Behörde genehmigt wurden, jedoch in den Zeitraum hineinreichen, in dem das Führen der Nachweise und Register nur noch in elektronischer Form erfolgen darf...12 2.13 Was passiert mit den bereits bestehenden Kennnummern?...13 2.14 Woher bezieht man die Kennnummern?...13 2.15 Was ist ein Register?...13 2.16 Wer hat ein Register zu führen?...14 2.17 Welche Scheine sind registerplichtig?...14 2.18 Dauer der Registereintragung?...14 2.19 Was ist die elektronische Signatur im elektronischen Abfallnachweisverfahren?...14

1. NSUITE-Produktpalette: 1.1 Was ist NSUITE? NSUITE ist eine Produktreihe für das elektronische Abfallnachweisverfahren (eanv). Es erfüllt alle Anforderungen der neuen Abfallnachweisverordnung. 1.2 Welche Nutzergruppen spricht NSUITE an? NSUITE richtet sich an alle, die von der Abfallnachweisverordnung betroffen sind. Erzeuger u.a. Einsammler Beförderer Entsorger 1.3 Welche Produkte bietet NSUITE an? Eigenständige Systemlösungen: Sie können zwischen der im Internet verfügbaren Portallösung NSUITE.web und der unternehmensweit im Intranet verfügbaren Anwendung NSUITE.inhouse wählen. Beide Anwendungen sind als Komplettlösungen des eanv zu verstehen. Integrierbare Komponenten: NSUITE.comfort besteht aus den modularen Komponenten NSUITE-Client- Signatur und NSUITE-Register, mit denen Sie Ihre bestehende Abfallwirtschaftssoftware für das elektronische Nachweisverfahren erweitern können. 1.4 Welches Produkt ist für Sie am besten geeignet? NSUITE.web ist ein Webanwendung, die der Nutzer über einen internetfähigen PC bedienen kann. Sie richtet sich besonders an Unternehmen, die keine Anwendung im eigenen Unternehmen benötigen oder verwalten wollen, die ortsunabhängig Zugriff auf ihre Daten haben wollen und/oder die kein Personal für IT haben und mit einem normalen PC in ihrem Unternehmen auskommen.

NSUITE.inhouse ist eine Webanwendung, die im Intranet eines Unternehmens läuft. Jeder Mitarbeiter dieses Unternehmens, der für dieses System zugelassen ist, kann von seinem Arbeitsplatz aus in der Anwendung arbeiten. Sie richtet sich besonders an Unternehmen in der Abfallwirtschaft, die eine eigene Anwendung für das elektronische Nachweisverfahren benötigen, die ihre Daten im eigenen Haus verwalten wollen, die innerhalb des Unternehmens offline signieren wollen und/oder die keine eigene Abfallmanagementsoftware haben oder deren betriebsinterne Software nicht um neue Komponenten erweitert werden soll. NSUITE.comfort mit den Komponenten NSUITE-Client-Signatur und NSUITE-- Register kann an ein im Unternehmen existierendes Abfallmanagementsystem angebunden werden. Dabei wird vorausgesetzt, dass die für einen Begleitschein und Übernahmeschein erforderlichen Informationen in diesem System erfasst werden können. NSUITE.comfort richtet sich an Unternehmen, die ein eigenes Abfallmanagementsystem betreiben und ihre bestehende Software um das elektronische Abfallnachweisverfahren erweitern wollen Sie können bei uns eine Entscheidungshilfe anfordern. 1.5 Was ist erforderlich für die Benutzung der NSUITE-Produkte (eanv)? Dank der äußerst benutzerfreundlichen Ausrichtung der NSUITE-Produktreihe benötigen Sie lediglich: einen internetfähigen PC ein Kartenlesegerät und eine Signaturkarte ggf. Tomcat und Firebird (lizenzkostenfrei) Java 1.6 (lizenzkostenfrei)

1.6 Welche Signaturkarten können mit der NSUITE-Produktreihe genutzt werden? NSUITE unterstützt alle bei der Bundesnetzagentur akkreditierten Zertifizierungsanbieter, namentlich: D-TRUST T-TeleSec SignTrust S-Trust (ab dem 2. Quartal 2009) Für nähere Informationen, z.b. zu Preisen, fordern Sie bitte unsere Übersicht an. 1.7 Welche Kartenlesegeräte wurden bereits mit der NSUITE- Produktreihe getestet? Reiner SCT cyberjack pinpad, Version 3.0, ReinerSCT cyberjack e-com, Version 2.0 und 3.0, ReinerSCT cyberjack secoder, Version 3.0, Cherry SmartTerminal ST-2000U, Cherry SmartBoard xx44 (Tastatur mit Kartenleser), Omnikey CardMan Trust CM3621, Kobil KAAN Advanced Für nähere Informationen fordern Sie bitte unsere Übersicht an. 1.8 Wie erfolgt die Kommunikation zwischen den Nachweispflichtigen und der Behörde? Die Kommunikation zwischen den Abfallbeteiligten erfolgt ab Inbetriebnahme des Produktivbetriebes der Zentralen Koordinierungsstelle (ZKS) über die Virtuelle Poststelle (VPS) der ZKS. NSUITE-Nutzer entscheiden, ob sie im NSUITE-Provider-Postfach registriert werden wollen oder ein eigenes Postfach in der VPS möchten. Bei der Nutzung des NSUITE-Provider-Postfachs erfolgt die Kommunikation über den NSUITE-Kommunikationsserver. Bei Nutzung eines eigenen Postfachs kommunizieren Sie direkt mit der ZKS. Bis zur Inbetriebnahme der ZKS kann die Kommunikation über den NSUITE-

Kommunikationsserver erfolgen, sofern alle Abfallbeteiligten NSUITE-Nutzer sind. 1.9 Was versteht man unter dem Kommunikationsserver von NSUITE? Der NSUITE-Kommunikationsserver übernimmt die Verwaltung des NSUITE- Provider-Postfachs und die Verteilung der verschlüsselten Nachrichten der im NSUITE-Provider-Postfach registrierten Betriebe. Er sorgt somit für die Kommunikation der Abfallbeteilgten, die das NSUITE- Provider-Postfach nutzen. Zudem bietet der NSUITE-Kommunikationsserver die Möglichkeit, dass NSUITE- Kunden direkt über diesen ohne Nutzung der Virtuellen Poststelle der ZKS Daten untereinander austauschen können. 1.10 Wer hat Zugriff auf Ihre Daten? Die von Ihnen erstellten Dokumente bleiben vom Zeitpunkt der Signierung /Versandes bis zum Empfang der Dokumente bei den Beteiligten verschlüsselt. Sie sind also vor Blicken und Änderungen Dritter geschützt. Somit sind nur diejenigen befugt in Daten Einsicht zu nehmen, die als Adressaten auftreten.

1.11 Wie erfolgt die Registerführung in NSUITE? Die Registerführung erfolgt automatisch, d.h.mit dem Signieren und Versenden der nachweispflichtigen Formulare werden diese im Register abgelegt. Empfangene Formulare werden ebenfalls automatisch im Register abgelegt. 1.12 Welche Schnittstellen bietet NSUITE.comfort? Socket-Schnittstelle DLL-Schnittstelle File-Schnittstelle Für nähere Informationen fragen Sie nach den jeweiligen Schnittstellen- Beschreibungen. 1.13 Welche Kosten sind zu erwarten? Die Abrechnung erfolgt je Schein und Unternehmen. In Abhängigkeit von der Wahl des NSUITE-Produkts fallen unterschiedliche Kosten an. Für nähere Informationen fordern Sie unsere Produktpalette inkl. Kostentabelle an.

2. Gesetzlicher Rahmen zur eanv: 2.1 Welche Verordnung liegt der elektr. Abfallnachweisführung zu Grunde? Verordnung über die Nachweisführung bei der Entsorgung von Abfällen (Nachweisverordnung NachwV) zur Vereinfachung der abfallrechtlichen Überwachung LINK http://www.gestze-im-internet.de/nachwv_2007/index.html 2.2 Wer ist von der elektronischen Nachweisverordnung betroffen? Alle Abfallbeteiligten: Erzeuger (Einsammler), Beförderer und Entsorger von gefährlichen Abfällen sind zur elektronischen Nachweisführung und Signatur verpflichtet. Für Kleinmengenerzeuger gibt es Ausnahmeregelungen. 2.3 Wie ist der zeitliche Ablauf bzgl. Einführung und Inkrafttreten der elektronischen Abfallnachweisverordnung bestimmt?

2.4 Was ist die ZKS? Die Zentrale Koordinierungsstelle ist keine Behörde, sondern eine technische Infrastruktur. Sie befindet sich noch im Aufbau, soll aber in Zukunft bundesweit den einheitlichen Datenaustausch zwischen der Behörde und den Abfallbeteiligten ermöglichen. Mittels der virtuellen Poststelle übernimmt sie den Empfang, die Verteilung und die Versendung der nachweispflichtigen Dokumente und Nachrichten für die Abfallbeteiligten. 2.5 Was ist die Virtuelle Poststelle VPS? Die VPS sorgt für die zentrale Adressverwaltung aller Abfallbeteiligten und Behörden. Hierzu müssen die Beteiligten in einem virtuellen Postfach registriert sein. Die VPS kann man sich vereinfacht als eine Art sicheren E-Mail-Server vorstellen, mit dem über ein sicheres Kommunikationsportal, genannt OSCI, kommuniziert wird. 2.6 Welche Scheine müssen elektronisch geführt und signiert werden? Nachweis- und Begleitdokumente für gefährliche Abfälle: Entsorgungsnachweis (EN) Sammelentsorgungsnachweis (SN) Begleitschein (BGS) Übernahmeschein (UE) kann weiterhin im Papierformat geführt werden muss aber vom Einsammler in sein elektronisches Register aufgenommen werden. 2.7 Wie ist die zeitliche Abfolge der Scheinaustausche zwischen den Abfallbeteiligten und der Behörde geregelt? 2.7.1 EN/SN 1. Der Entsorgungsnachweis EN (Deckblatt, Verantwortliche Erklärung, Deklarationsanalyse) oder der Sammelentsorgungsnachweis SN wird vom Erzeuger bzw. Einsammler, der als Erzeuger auftritt, elektronisch erstellt und signiert.

2. Der Erzeuger sendet den EN/SN über die virtuelle Poststelle der ZKS oder über die Kommunikationsserver der dezentralen Systemanbieter an den Entsorger. 3. Der Entsorger bestätigt die Annahme und Richtigkeit des EN/SN durch das Hinzufügen der Annahmeerklärung und der eigenen elektronischen Signatur. 4. Der Entsorger sendet den vollständig signierten EN/SN an das Behördenpostfach in der ZKS, die den EN/SN an die zuständigen Behörden weiterleitet. 5. Die Eingangsbestätigung wird automatisch von der VPS generiert und an den Absender, also den Entsorger gesendet, der ggf. die Eingangsbestätigung an den Erzeuger weiterleitet. 6. Die Entsorgerbehörde sendet den bestätigten EN/SN an den Entsorger und Erzeuger sowie an die Erzeugerbehörde. Damit entfällt die Pflicht des Erzeugers dies zu tun. Quelle: NachwV 19(3) 2.7.2 BGS Es gibt drei Alternativen: Der Beförderer erstellt den ebgs und sendet diesen zum Erzeuger. Der Erzeuger erstellt den ebgs selbst. Der Entsorger erstellt den ebgs und sendet diesen zum Erzeuger. Der ebgs begleitet den Abfall nicht mehr in physikalischer Form, sondern existiert während des Transports in virtueller Form.Während der Übergabe des Abfalls bestätigen die beteiligten Parteien durch elektronische Signatur im ebgs, oder in Ausnahmefällen durch Unterschriften auf den Quittungsbeleg den ordnungsgemäßen Ablauf. Die Reihenfolge der Signatur ist immer: Erzeuger Beförderer Entsorger. Wenn Erzeuger und Beförderer schriftlich vereinbart haben, dass die Bestätigung der Übergabe der Abfälle durch die elektronisch Signatur des Beförderers zu einem späteren Zeitpunkt, jedoch vor der Übergabe zum Entsorger, erfolgen kann, sendet der Beförderer den ebgs zum Beförderer, wenn dieser in seinem Büro signieren möchte oder zum Entsorger, wenn der Beförderer die Signaturinfrastruktur des Entsorgers nutzen möchte. Liegt der ebgs dem Entsorger in sämtlichen relevanten Teilen ausgefüllt und jeder Teil durch die entsprechende Partei elektronisch signiert, mindestens vom Entsorger elektronisch signiert (Übergangsregelung), vor, so muss der Entsorger

diesen ebgs zu folgenden Parteien senden: zur ENTS-Behörde, die wiederum zur ERZ-Behörde zum Erzeuger zum Beförderer 2.7.3 Handhabung des BGS bei Sammelentsorgung: Im Falle einer Sammelentsorgung hat der Einsammler spätestens bei Übernahme der Abfälle den BGS elektronisch zu erstellen und auszufüllen. Dabei hat er sich als Abfallbeförderer einzutragen sowie die Sammelentsorgungsnachweisnummer anzugeben. Im Erzeugerfeld hat der Einsammler ausschließlich eine fiktive Erzeugernummer einzutragen. Diese beginnt mit dem Landeskenner, es folgt ein S und wird aufgefüllt mit Nullen.Außerdem hat der Einsammler vor der Übergabe der Abfälle im Mehrzweckfeld des Begleitscheins Frei für Vermerke die Nummern der Übernahmescheine einzutragen. Das weitere Verfahren erfolgt wie oben beschrieben. Quelle: NachwV 13(1) 2.8 Welche Ausnahmeregelungen bestehen während der Übergangszeit (Quittungsbeleg)? Für den Begleitschein gilt: Bis zum Ablauf der Übergangsregelung am 31.01.2011 kann der elektronische Begleitschein ohne elektronische Signatur verschickt werden und in Form eines handschriftlich unterschriebenen Quittungsbelegs mitgeführt werden. Diese Regelung gilt allerdings nur für Erzeuger und Beförderer, der Entsorger hingegen ist in der Pflicht den Begleitschein elektronisch zu erfassen, zu signieren und an die zuständige Behörde zu verschicken. Der Quittungsbeleg verbleibt beim Entsorger, der diesen ordnungsgemäß aufzubewahren hat. Die Pflicht der elektronischen Registeraufnahme entfällt für keinen der Abfallbeteiligten. Quelle: Umsetzungsmodell eanv des BSI 4.3.2.1 Für den Entsorgungsnachweis gilt: Während der Übergangszeit steht dem Erzeuger die Möglichkeit offen, wenn er nicht elektronisch signieren kann, den Teil Verantwortlichkeitserklärung eve des een elektronisch zu erstellen, einen Quittungsbeleg auszudrucken und diesen handschriftlich zu unterzeichnen. Den nicht elektronisch signierten EN übermittelt der Erzeuger elektronisch und den unterschriebenen Quittungsbeleg verschickt er per Post an den Entsorger. Quelle: Umsetzungsmodell eanv des BSI 4.2.1.2

Der Umgang mit Quittungsbelegen bei Ausfall einer Internetverbindung oder eines Systems: Der Betreffende druckt einen Quittungsbeleg aus, auf dem die Daten des BGS stehen (für den Fall, dass er gar nicht mehr auf sein System zugreifen kann, sollte er vielleicht auch ein paar leere Quittungsbelege vorrätig haben), alle Beteiligten unterschreiben mit ihrer handschriftlichen Unterschrift, wenn die Systeme/Verbindungen wieder funktionieren, tippt der Entsorger die Daten ab, bestätigt für Erzeuger und Beförderer, dass diese den Quittungsbeleg unterschrieben haben, signiert dann selbst qualifiziert elektronisch und schickt den so erzeugten BGS an alle Beteiligten. 2.9 Kann man einen signierten Begleitschein verwerfen? In der Dokumentation zur BMU-Schnittstelle steht dazu Folgendes: "Eine Nummer aus einem der Vorräte ist spätestens dann als verbraucht anzusehen, wenn ein Dokument mit der Nummer an einen anderen Kommunikationspartner abgeschickt wurde. Eine derartige verbrauchte Nummer darf nicht erneut in einem anderen Dokument verwendet werden. Dies gilt auch dann, wenn die Abfolge der Einzelschritte des Begleitscheins abgebrochen und ersatzweise ein neuer Begleitscheinvorgang angelegt wird. Dies gilt in gleicher Weise für Übernahmescheine und Nachweislisten. (Fußnote dazu: Diese Forderung ist nicht härter als im Papierverfahren. Ein Begleitschein, dessen Verwendung abgebrochen wird, ist verbraucht. Ein Ersatz für den Begleitschein trägt eine andere Begleitscheinnummer, die durch die Druckerei bereits eingetragen wurde.)" 2.10 Wer ist von der Nachweispflicht befreit? Kleinmengenerzeuger, sofern sie weniger als 2t gefährlichen Abfalls p.a. produzieren Erzeuger, welche weniger als 20t gefährlichen Abfall p.a. produzieren, sofern die einzusammelnden Abfälle: denselben Abfallschlüssel und den gleichen Entsorgungsweg haben. in beiden Fällen tritt als Erzeuger der Einsammler auf, der letztlich die

Nachweispflicht zu erfüllen hat. Quelle: 2,9 NachwV 2.11 Welche Regelungen gelten für den Übernahmeschein? Der Kleinmengenerzeuger von gefährlichen Abfällen (<2t p.a.) bzw. der Erzeuger von <20t eines Abfallschlüssels p.a. hat den Übernahmeschein in Papierformat oder in elektronischer Form in sein Register zu stellen. Der Einsammler hat spätestens nach Übergabe der Abfälle an den Abfallentsorger den Übernahmeschein in sein elektronisches Register zu stellen. Das heißt, der Einsammler muss den Übernahmeschein elektronisch nach den Vorgaben der Registerführung in sein Register aufnehmen. Quelle: 12 (4), 25(3) NachwV Zusätzlich sind im Mehrzweckfeld des BGS Frei für Vermerke die Nummern der Übernahmescheine einzutragen. Quelle: 13 (1) NachwV 2.12 Was geschieht mit Nachweisen, die in Papierformat erstellt wurden und bereits von der Behörde genehmigt wurden, jedoch in den Zeitraum hineinreichen, in dem das Führen der Nachweise und Register nur noch in elektronischer Form erfolgen darf. Da diese Formulare bereits durch die Behörde genehmigt wurden, bedarf es nach derzeitigem Stand keiner Digitalisierung. Die in Papierform erstellten Nachweise sind weiterhin gültig und müssen daher nicht neu eingegeben und signiert werden. NSUITE verarbeitet auch die BGS zu nicht vorhandenen Nachweisen und legt aus den Daten des BGS im Register die für den Nachweis notwendigen Daten automatisch an, wenn noch nicht vorhanden. Es gibt jedoch eine Ausnahme: Soll ein Nachweis nachträglich geändert werden, dann muss er auch elektronisch übermittelt werden. Wird ein vorhandener Nachweis geändert, dann ist dieser hinsichtlich eanv wie ein neuer zu behandeln, denn der Erzeuger muss dann auch signieren. Besonderheit: Der Zeitraum von liegt in der Vergangenheit, Entsorgungsnachweisnummer wird nicht von der Behörde vergeben, sondern ist aus dem Beleg zu übernehmen.es besteht aber auch die Möglichkeit einen neuen Nachweis zu erstellen.

2.13 Was passiert mit den bereits bestehenden Kennnummern? Die bestehenden Abfallbesitzernummern bleiben erhalten. Sie werden lediglich um die Prüfziffer ergänzt. 2.14 Woher bezieht man die Kennnummern? Die Begleitschein_Nr. sowie die Übernahmeschein_Nr. sind als Kontingent bei der ZKS anzufordern. Von den zuständigen Behörde werden vergeben: Abfallbesitzernummern Vorgangsnummern Quelle: 28(1),(2) NachwV Erzeugernummer Beförderernummer Entsorgernummer Entsorgungsnachweisnummer Sammelentsorgungsnachweisnummer Freistellungsnummer Registriernummer: betrifft die Eigenentsorgungskonstellationen gem. 43 II KrW-/AbfG sowie die Fälle, in denen behördlicherseits von den Nachweispflichten befreit wurde Bemerkung: Die Entsorgungsnachweisnummer wird erst mit Eingang des EN bei der Behörde von dieser vergeben. Bis zu diesem Zeitpunkt existiert eine vorläufige Entsorgungsnachweisnummer, die automatisch vom eanv-system, wie z.b. von NSUITE, generiert wird. Diese Nummer (eine UUID, 36 Zeichen lang) ist eindeutig und unverwechselbar. 2.15 Was ist ein Register? Das Register dient der zeitlich und sachlich geordneten Aufnahme registerpflichtiger Nachweis- und Begleitdokumente in dem von der BMU vorgeschriebenen Format mit qualifizierter elektronischer Signatur. Quelle: 24 (1) NachwV

2.16 Wer hat ein Register zu führen? Der Registerführung für gefährliche Abfälle sind Erzeuger, Beförderer und Entsorger verpflichtet. Dies hat elektronisch zu erfolgen. Der Registerführung für nicht gefährliche Stoffe ist nur der Entsorger verpflichtet. Dies kann wahlweise im Papier- oder in elektronischer Form erfolgen. Der Kleinmengenerzeuger (<2t/a gefährlicher Abfall) hat das Register nur für die Übernahmescheine zu führen. 2.17 Welche Scheine sind registerplichtig? EN/SN BGS Übernahmeschein 2.18 Dauer der Registereintragung? Die einzustellenden Belege sind, soweit nicht andere Regelungen für Ihren Betrieb gelten, für drei Jahre nach ihrer Einstellung in das Register aufzubewahren. Quelle: 25 (1) NachwV 2.19 Was ist die elektronische Signatur im elektronischen Abfallnachweisverfahren? Mit diesem Begriff ist eine qualifizierte elektronische Signatur gemeint. Sie ist vergleichbar mit einem digitalen Fingerabdruck. Jeder der Abfallbeteiligten besitzt eine persönliche Signaturkarte, auf welcher die persönlichen Daten codiert vorliegen und die durch einen PIN geschützt sind. Signaturkarten für die qualifizierte elektronische Signatur können bei allen akkredierten Zertifizierungsdiensteanbietern (D-Trust, T-Telesec, Signtrust, S-Trust) beantragt werden. Durch die Eingabe der PIN erfolgt die Signatur, dabei werden die persönlichen Daten unwiderruflich mit dem signierten Dokument verbunden.