Versicherungs- und Haftungsrecht



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Herrn Dr. Theodor Windhorst Präsident der Ärztekammer Westfalen-Lippe Gartenstraße Münster

Transkript:

Vormals NVersZ B 60877 Versicherungs- und Haftungsrecht In Zusammenarbeit mit der Neuen Juristischen Wochenschrift Nr. 21 14. November 2003 Schriftleiter: Rechtsanwalt Dr. Theo Langheid, Köln Inhalt Allgemeines Versicherungsrecht OLG Koblenz: Maklerkorrespondenz 242 OLG Frankfurt: Sachverständigenverfahren 242 Haftpflichtversicherung AG Frankfurt: Deckungsbereich der Privathaftpflichtversicherung 243 Kfz-Haftpflichtversicherung AG Frankfurt: Merkantile Wertminderung 243 Kfz-Kaskoversicherung OLG Frankfurt: Kfz-Diebstahl 244 LG Frankfurt: Kfz-Diebstahl 244 Rechtsschutzversicherung AG Wiesbaden: Kostentragung bei Mehrvergleich 245 Lebensversicherung OLG Frankfurt: Vertragsschluss 245 OLG Braunschweig: Treuhänderverfahren 246 LG Köln: Rückkaufswert 246 Unfallversicherung AG Dortmund: Zeckenbiss 247 Krankenversicherung BGH: Abrechnung einer PET II 247 AG München: Psychotherapie-Klausel 247 Sonstige Versicherungen OLG Frankfurt: Wasser-Kasko 248 AG Essen-Steele: Reisegepäck 249 AG Hamburg: Reise-Rücktritt 249 Haftung OLG Celle: Glatteisunfall 250 OLG Stuttgart: Amtshaftung 250 LG Marburg: Börsengeschäfte 251 LG Hildesheim: Kfz-Unfall 251 Editorial Niemand zu Hause Bertelsmann macht s möglich. Auf Antrag des Medienkonzerns hat der II. Senat des BVerfG in einem Eilverfahren dem Präsidium des OLG Düsseldorf verboten, eine class action gegen Bertelsmann nach dem Haager Zustellungsabkommen zuzustellen (2 BvR 1198/03). Da die Zustellung notwendige Voraussetzung für ein ordnungsgemäßes Verfahren und die spätere Anerkennung und Vollstreckung eines Urteils ist, ist das Vorgehen gegen Bertelsmann - zunächst - blockiert. Hintergrund der class action ist der behauptete Schadensersatzanspruch amerikanischer Musikverlage im Zusammenhang mit angeblichen Urheberrechtsverletzungen, die Bertelsmann durch Unterstützung der Internet - Musiktauschbörse Napster begangen haben soll. Natürlich geht es wieder um Milliarden (zur Erinnerung: unsere US - amerikanischen Kollegen sind über sog. contingency agreements mit bis zu 40 % an der Beute beteiligt), diesmal um die Kleinigkeit von 17 Milliarden US Dollar (mehr als das Zehnfache des Gesamtumsatzes der amerikanischen Musikindustrie). Der II. Senat will nun im Hauptsacheverfahren klären, ob class actions mit dem deutschen Rechtsstaatlichkeitsgebot übereinstimmen oder ob durch ein solches Verfahren unverzichtbare Grundsätze eines freiheitlichen Rechtstaats verletzt werden. Das wird Reflexivwirkung auch auf andere Eigenarten des amerikanischen Rechts haben, etwa auf punitive damages oder das Fehlen des Kostenerstattungsprinzips. Beides ist nach unserem Rechtsverständnis ipso facto rechtsstaatswidrig, weil Strafschadensersatz grundlegenden deutschen Rechtsprinzipien widerspricht und das Fehlen einer Kostenerstattungspflicht jede Klage mit einem solchen Belästigungswert ausstattet, dass jeder Beklagte zu der Überlegung gezwungen ist, ob er hohe, nicht erstattungsfähige Verteidigungskosten aufwendet oder ob er nicht dem Gegner gleich einen Teil davon als - an sich ungerechtfertigten - Schadensersatz zukommen lässt (auch nuisance compensation genannt). Die Eilentscheidung gibt Hoffnung. Der II. Senat hätte kaum so entschieden, wenn er nicht starke Sympathien mit der Rechtsposition von Bertelsmann hätte. Die Idee, nicht erst auf das Urteilsanerkennungsverfahren zu warten, sondern schon die Zustellung und damit auch den Zugriff auf amerikanische Bertelsmann - Assets zu verhindern, war extrem pfiffig. Bravo. Rechtsanwalt Dr. Theo Langheid Mit Internet-Volltext-Service www.ivh.beck.de der besprochenen Entscheidungen Verlag C. H. Beck München und Frankfurt a.m.

242 Info-Letter Versicherungs- und Haftungsrecht Heft 21, 2003 Allgemeines Versicherungsrecht Zum Umfang einer Korrespondenzpflicht des Versicherers mit dem Makler Die als Nebenpflicht ausgestattete Korrespondenzpflicht des Versicherers mit einem zwischengeschalteten Makler beschränkt sich auf die Abwicklung von Versicherungsangelegenheiten. Im zugrunde liegenden Fall hatte der beklagte Versicherungsmakler einen beim klagenden Rechtsschutzversicherer bestehenden Versicherungsvertrag für die Versicherungsnehmerin unter Bezugnahme auf seine Versicherungsmaklervollmacht gekündigt. Der Rechtsschutzversicherer hatte sich daraufhin mit Hinweis auf die Kündigung direkt an die Versicherungsnehmerin gewandt und für eine Vermieter- Rechtsschutz-Versicherung geworben. Der Makler hatte daraufhin den Versicherer aufgefordert, die Übersendung von Schreiben/Werbeangeboten unmittelbar an seine Mandantin zu unterlassen. In einer solchen Übersendung lägen ein Wettbewerbsverstoß und ein Verstoß gegen das Korrespondenzverbot. Der Versicherer begehrte nunmehr erfolgreich u. a. die Feststellung, dass er gegenüber dem Makler nicht zur Unterlassung der Korrespondenz mit der Versicherungsnehmerin verpflichtet ist. Die Korrespondenzpflicht zwischen Versicherer und Versicherungsmakler bezieht sich nach Sinn und Zweck der aus der Beauftragung des Maklers herrührenden Pflichten nur darauf, die Bevollmächtigung des Maklers in allen bestehenden Versicherungsangelegenheiten zu beachten und Korrespondenz bezüglich bestehender Versicherungsverträge nur mit diesem zu führen. Mit Beauftragung eines Versicherungsmaklers will der Versicherungsnehmer in aller Regel die mit seinen Versicherungsangelegenheiten zusammenhängenden Arbeiten delegieren und selbst nicht mehr damit befasst werden. Diesen durch die Bevollmächtigung des Maklers im Maklervertrag zum Ausdruck kommenden Willen muss der Versicherer im Rahmen bestehender Verträge oder Vertragsverhandlungen beachten. Die nur als Nebenpflicht ausgestaltete beschränkte Korrespondenzpflicht kann sich aber nicht auf die Zusendung von Werbeschreiben bezüglich bisher nicht bestehender und von dem Versicherungsmakler nicht verwalteter Versicherungen beziehen. Zur Abwicklung von Versicherungsangelegenheiten, zu denen der Versicherungsmakler von der Versicherungsnehmerin beauftragt worden war, gehören im Verhältnis zum Versicherer aber auch nur solche Angelegenheiten, die schon bestehende Vertragsverhältnisse oder laufende Verhandlungen betreffen, die der Versicherungsmakler für den Versicherungsnehmer führt. Nur dann ist eine Versicherungsangelegenheit zwischen dem Versicherer und dem Versicherungsnehmer gegeben, für die die Bevollmächtigung des Versicherungsmaklers zu berücksichtigen ist. Außerhalb bestehender Versicherungen ist es dem Versicherer jedoch ohne Weiteres möglich, Werbeschreiben an den Versicherungsnehmer direkt zu versenden, da solche keiner Reaktion des Versicherungsnehmers bedürfen. Ein wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch gem. 1 UWG des Versicherungsmaklers gegen den Versicherer wegen der Zusendung des Werbeschreibens an die Versicherungsnehmerin schied aus. Unabhängig von der Frage, ob zwischen den Parteien ein Wettbewerbsverhältnis besteht, liegt zumindest kein Wettbewerbsverstoß vor. Es ist nicht ersichtlich, wieso die Zusendung von Werbeschreiben für den Abschluss einer als besonders günstig angepriesenen Versicherung wettbewerbswidrig sein soll, wenn der Versicherungsnehmer in diesem Bereich keine Versicherung unterhält und deshalb insoweit auch nicht von einem Versicherungsmakler vertreten wird. Ist der Versicherer von dem Versicherungsnehmer nicht auch hinsichtlich der Korrespondenz außerhalb bestehender Verträge einschließlich des Zusendens von Werbematerial ausdrücklich auf den Versicherungsmakler verwiesen worden ist, stellen entsprechende Werbemaßnahmen kein unlauteres oder sittenwidriges Verhalten im Wettbewerb dar. Die Revision wurde nicht zugelassen. OLG Koblenz, Urt. v. 21.10.2003-4 U 531/03 107090 Folgen bei Verzögerung eines Sachverständigenverfahrens Bei Verzögerung eines Sachverständigenverfahrens kommt 64 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 VVG zur Anwendung, mit der Folge, dass die erforderlichen Feststellungen durch Urteil zu treffen sind. Ist gemäß 14 AKB vorrangig ein Sachverständigenverfahren durchzuführen, so erfolgen die erforderlichen Feststellungen durch Urteil, wenn der Sachverständige seine Feststellungen nicht treffen kann, will oder sie verzögert. Dies folgt aus 64 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 VVG. Eine Verzögerung ist dann gegeben, wenn der für die Feststellung normalerweise erforderliche Zeitraum deutlich überschritten wird. Äußerste Vertretbarkeits-

Heft 21, 2003 Info-Letter Versicherungs- und Haftungsrecht 243 grenze ist hierbei, wenn die Angelegenheit ein Jahr lang unbearbeitet liegen bleibt. Der Klage zugrunde lag ein Unfallgeschehen aus dem Jahre 1994. Nachdem mit rechtskräftigem Urteil zunächst ein Vorschussbetrag zugesprochen worden war, sollte hinsichtlich des übrigen Schadensbetrages ein Sachverständigenverfahren durchgeführt werden. Einem Obmann wurde die Angelegenheit Ende Mai 2000 zur Entscheidung übertragen. Da dieser aber die Sache nicht zu Ende brachte, klagte der Geschädigte. Das Gericht vertrat die Ansicht, dass im Zeitpunkt der ersten mündlichen Verhandlung im August 2001 die Vertretbarkeitsgrenze bereits deutlich überschritten gewesen sei und traf die erforderlichen Feststellungen im Urteil nach Einholung eines Sachverständigengutachtens selbst. OLG Frankfurt a.m., Urt. v. 12.02.2003-7 U 199/00 107091 Haftpflichtversicherung Abgrenzung zwischen Privat- und Kfz- Haftpflichtversicherung Als Gebrauch des eigenen Fahrzeuges im Sinne von 10 Abs. 1 AKB ist auch anzusehen, wenn auf dem Weg zum geparkten PKW mittels Fernbedienung die Heckklappe geöffnet wird, um diesen nach einem Einkauf zu beladen. Folge ist, dass der Kfz- Haftpflichtversicherer den hierbei entstandenen Schaden decken muss. Der Deckungsbereich zwischen Privat- und Kfz- Haftpflichtversicherung bestimmt sich grundsätzlich danach, ob der Schaden bei Gebrauch eines Pkw im Sinne von 10 Abs. 1 AKB entstanden ist. Ist dies zu bejahen, muss die Kfz-Haftpflichtversicherung für den entstandenen Schaden einstehen. Ist dies zu verneinen, ist die Privathaftpflichtversicherung einstandspflichtig. Ziel dieser Abgrenzung ist es, einen lückenlosen Deckungsschutz zu gewährleisten, aber eine Doppelversicherung zu vermeiden. Auch bereits das Öffnen des Pkw über die Heckklappe durch eine Fernbedienung zum Be- und Entladen des Pkw ist als Gebrauch des Pkw im Sinne von 10 Abs. 1 AKB einzuordnen mit der Folge, dass die Kfz- Haftpflichtversicherung einstandspflichtig ist. Nur wenn das schädigende Ereignis über die bloße Anwesenheit des Fahrzeugs hinaus nichts mit dem Gebrauch des Fahrzeugs zu tun hat, greift die Privathaftpflichtversicherung. Der Versicherungsnehmer nahm im vorliegenden Fall den Privathaftpflichtversicherer in Anspruch. Das Gericht aber war der Ansicht, dass die Schäden im Zusammenhang mit dem Gebrauch des Pkw entstanden waren und verneinte eine Einstandspflicht. Der Kfz-Haftpflichtversicherer sei hier vielmehr zur Deckung verpflichtet. Das Gericht wies die Klage ab. AG Frankfurt am Main, Urt. v. 05.09.2003-301 C 769/03 107092 Kfz-Haftpflichtversicherung Merkantile Wertminderung Zur Berechnung der merkantilen Wertminderung ist die Tabelle Ruhkopf/Sahm nach wie vor uneingeschränkt anwendbar. Der Neuwert des verunfallten klägerischen Kfz betrug 75.000,00, der Wiederbeschaffungswert zum Unfallzeitpunkt 45.000,00. Die entstandenen Reparaturkosten beliefen sich auf insgesamt 10.200,00. Der beklagte Kfz-Haftpflichtversicherer hatte an den Kläger, da vom Kläger beauftragte Sachverständige eine merkantile Wertminderung in Höhe von 500,00 angenommen hatten, diesen Betrag an den Kläger ausgezahlt. Der Kläger begehrte mit Erfolg unter Hinweis auf die Berechnungsmethode nach Ruhkopf/Sahm im Hinblick auf die merkantile Wertminderung einen weiteren Betrag in Höhe von 1.700,00. Die Methode nach Ruhkopf/Sahm ist weiterhin anwendbar. Es handelt sich bei dem Berechnungsmodell nach Ruhkopf/Sahm um eine Methode, die auf langjähriger Markbeobachtung beruht und in zahlreichen Schadensfällen überprüft worden ist. Es wird nur ein Richtwert aufgestellt, der tabellarisch festgelegt und für jedermann nachvollziehbar ist, was im Zuge der Rechtssicherheit von großer Bedeutung ist. Gleichzeitig ist damit jedoch eine andere Bewertung seitens des Gerichts durch richterliche Schätzung gem. 287 ZPO nicht ausgeschlossen, sondern es wird nur eine ungefähre Bemessungsgrenze vorgegeben. Dabei ist jeweils im Einzelfall auf die entscheidenden Umstände einzugehen und damit auch im Einzelfall auf die Frage, ob es auf die Beurteilung des Verhältnisses zwischen Arbeits- und Materialkosten bei der Berücksichtigung der Reparaturkosten derart ankommt, dass bei Fehlen dieser die gesamte Berechnungsmethode abgelehnt werden muss, was jedoch vorliegend nicht der Fall war.

244 Info-Letter Versicherungs- und Haftungsrecht Heft 21, 2003 Die Berechnungsmethode gleicht zudem hohe Reparaturrechnungen bei höherwertigen Fahrzeugtypen durch einen Prozentwert aus der Summe von Zeitwert und Reparaturwert aus. Grundsätzlich verdienen zwar die Schätzungen des merkantilen Minderwertes durch einen Sachverständigen gegenüber tabellarischen Berechnungsmethoden den Vorrang. Vorliegend handelte es sich jedoch um eine falsche sachverständige Feststellung zur Höhe des merkantilen Minderwertes, so dass die nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung gebilligte Berechnungsmethode nach Ruhkopf/Sahm weiterhin Berücksichtigung finden konnte. AG Frankfurt a. M., Urt. v. 26.09.2003-301 C 1026/03 107093 Kfz-Kaskoversicherung Anforderung an den Gegenbeweis des Versicherers Aus dem ungeklärten Verbleib dreier fehlender Originalschlüssel eines Pkw kann nicht mit erheblicher Wahrscheinlichkeit geschlossen werden, dass sich mindestens einer im Besitz des Versicherungsnehmers befindet und dazu benutzt wurde, den Diebstahl vorzutäuschen. Steht bei einem Kfz-Diebstahl fest, dass das Fahrzeug abends abgestellt und morgens nicht wieder aufgefunden wurde, so lässt dies auf einen Diebstahl schließen. Der Versicherer muss dann beweisen, dass der Pkw- Diebstahl nur vorgetäuscht war. Auf einen Diebstahl kann aber nicht mit erheblicher Wahrscheinlichkeit nur deshalb geschlossen werden, weil von einem Originalschlüsselsatz von vier Schlüsseln nur ein Originalschlüssel vorgelegt wird und drei weitere Schlüssel nachgefertigt worden sind. Auch spricht für einen fingierten Diebstahl nicht, wenn ein Nachschlüssel unzweifelhaft im mechanischen Kopier-Fräsverfahren hergestellt wurde und die drei übrigen Schlüssel keinerlei Abtastspuren aufweisen. Dies deutet nicht ohne weiteres darauf hin, dass es einen weiteren Schlüssel gibt, der als Duplizierungsvorlage gedient hat. Auch beim mechanischen Kopier-Fräsverfahren ist nämlich unter bestimmten Voraussetzungen ein spurenfreies Kopieren eines Schlüssels möglich. Im vorliegenden Fall stand für das Gericht nach der Beweisaufnahme fest, dass der Pkw gestohlen worden war. Mehrere Zeugen hatten bekundet, dass der Pkw abends abgestellt worden war und morgens nicht mehr vorgefunden werden konnte. Der Versicherer aber konnte den erleichterten Beweis für eine erhebliche Wahrscheinlichkeit eines fingierten Diebstahlereignisses nicht erbringen. OLG Frankfurt a.m., Urt. v. 12.02.2003-7 U 139/00 107094 Beweisanforderung bei Entwendung eines Pkw Bei Entwendung eines Pkw kommen dem eine Entschädigung geltend machenden Versicherungsnehmer Beweiserleichterungen zugute. Er muss nur solche Tatsachen beweisen und behaupten, die erfahrungsgemäß auf die Entwendung des versicherten Fahrzeuges schließen lassen. Der Versicherungsnehmer muss bei Entwendung eines Pkw den Beweis nur für solche Tatsachen erbringen, die erfahrungsgemäß auf einen Kfz-Diebstahl hinweisen. Dies ist dann zu bejahen, wenn der PKW zu einer bestimmten Zeit an einem bestimmten Ort abgestellt wurde und er dort später nicht mehr vorgefunden werden konnte. Ihm kommt insofern eine Beweiserleichterung zugute. Dem stehen im Protokoll der polizeilichen Vernehmung im Vergleich zum Vortrag des Klägers auftauchende Ungereimtheiten nicht entgegen, wenn nahe liegt, dass es sich um bloße Schreib- und Übertragungsfehler handelt. Aber auch dem Versicherer kommen Beweiserleichterungen zugute. Er muss nur solche konkreten Tatsachen vortragen und beweisen, die mit erheblicher Wahrscheinlichkeit auf einen vorgetäuschten Diebstahl hinweisen. Dies ist indes nicht der Fall, wenn 14 Tage vor dem Diebstahl der Verlust des Fahrzeugschlüssels bei der Polizei gemeldet wurde und die Täter mit einem passenden Schlüssel das Fahrzeug entwendet haben sollen. Fehlende Diebstahlsspuren reichen allein als Vortäuschungsindiz nicht aus. Im vorliegenden Fall wurde der Versicherer zum Ersatz des aus einem Kfz-Diebstahl entstandenen Schadens verurteilt. Das vom Versicherungsnehmer behauptete Diebstahlereignis wurde als bewiesen angesehen. Dem standen Ungereimtheiten im Vortrag des Klägers im Vergleich zum polizeilichen Vernehmungsprotokoll nicht entgegen, da diese auf einem Übertragungsfehler beruhten und zudem keine Differenzen zwischen den Angaben des Versicherungsnehmers und den Angaben der Zeugen gegeben waren. Auch dass der Kläger 14 Tage vor dem Diebstahl bei der Polizei den Verlust seines Fahrzeugschlüssels gemeldet hatte, konnte ihn nicht belasten. Zwar han-

Heft 21, 2003 Info-Letter Versicherungs- und Haftungsrecht 245 delte es sich nach Auffassung des Gerichtes um einen ungewöhnlichen Schritt, einen solchen Schlüsseldiebstahl der Polizei zu melden, aber ein Zeuge hatte dem Kläger zu diesem Schritt geraten und dies genügte dem Gericht als Erklärung für diesen ansonsten ungewöhnlichen Vorgang. LG Frankfurt a. M., Urt. v. 02.04.2003-7 U 123/01 107095 Rechtsschutzversicherung Kostentragung bei Mehrvergleich Der Rechtsschutzversicherer ist bei Abschluss eines sog. Mehrvergleichs in einem arbeitsrechtlichen Kündigungsrechtsstreit auch zur Übernahme der insoweit entstandenen Anwaltskosten verpflichtet. Der beklagte Rechtsschutzversicherer hatte dem klagenden Versicherungsnehmer für eine Kündigungsschutzklage desselben eine Deckungszusage erteilt. Das Verfahren endete in einem umfangreichen Vergleich. Neben dem Streitwert für die Kündigungsschutzklage wurde ein doppelt so hoher für den Vergleich festgesetzt. Der Rechtsschutzversicherer kann sich bei der Frage, ob die Kosten des Mehrvergleichs zu erstatten sind, nicht darauf berufen, dass die geregelten Fragen zuvor nicht im Streit gestanden haben. Diese konnten naturgemäß anfangs nicht streitig sein, da die Frage der Beendigung des Arbeitsverhältnisses noch nicht geklärt war. Im Rahmen der Klärung der Beendigung des Arbeitsverhältnisses waren zwangsläufig weitere Punkte, die mit der Auflösung des Arbeitsverhältnisses unmittelbar zusammenhingen, zu regeln. Da diese Fragen vom Versicherungsschutz mit umfasst waren und in dem Mehrvergleich geregelt wurden, muss der Rechtsschutzversicherer die im Rahmen des arbeitsgerichtlichen Verfahrens entstandenen Anwaltskosten vollständig zahlen. AG Wiesbaden, Urt. v. 19.10.2003-93 C 2910/03 (nicht rechtskräftig) 107096 Lebensversicherung Konkludente Annahme eines Rentenversicherungsantrages Auch vor Zusendung eines Versicherungsscheins liegt seitens des Versicherers eine konkludente Annahme des Versicherungsantrages vor, wenn der Versicherungsnehmer zur Überweisung der Einmalprämie aufgefordert wird. Der beklagte Versicherer hatte widerklagend - jedoch erfolglos - die Feststellung begehrt, dass mit der klagenden Versicherungsnehmerin kein Rentenversicherungsvertrag zustande gekommen sei. Ende Mai 2001 hatte der Versicherer der Versicherungsnehmerin den Abschluss eines Rentenversicherungsvertrages mit Zahlung eines Einmalbetrages vorgeschlagen. Wenige Wochen später hatte die klagende Versicherungsnehmerin einen Antrag auf Abschluss einer Rentenversicherung gestellt. Wiederum zweieinhalb Wochen später forderte der Bezirksleiter des Versicherers die Versicherungsnehmerin zur sofortigen Zahlung des Einmalbetrages auf. Dieser Aufforderung kam die Versicherungsnehmerin auch nach. Die klagende Versicherungsnehmerin konnte im Rahmen der Anbahnung des Versicherungsvertrages aufgrund der Aufforderung, die Einmalprämie zu ü- berweisen, davon ausgehen, dass der Versicherer bereits positiv über die Annahme ihres Versicherungsantrages entschieden hat. Auch angesichts der Höhe des geforderten Einmalbetrages konnte sie davon ausgehen, dass der Bezirksleiter eine solche Aufforderung nur dann abgeben werde, wenn zuvor beim Versicherer bereits positiv über die Annahme entschieden worden ist. Etwas Anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass der Versicherungsschein zum Zeitpunkt der Zahlungsaufforderung noch nicht übersandt worden war. Gem. 3 VVG kann ein Versicherungsvertrag auch dann zustande kommen, wenn der Versicherer keinen Versicherungsschein ausstellt. Denn der Versicherungsschein hat lediglich deklaratorische Bedeutung und dokumentiert nur das Zustandekommen des Versicherungsvertrages. Der Versicherer konnte sich auch nicht auf 2 Abs. 1 der AVB für die Rentenversicherung mit sofort beginnender Rentenzahlung berufen, wonach der Versicherungsschutz beginnt, wenn der Einmalbetrag gezahlt und der Versicherer die Annahme des Antrages der Versicherungsnehmerin schriftlich oder durch Auferlegung des Versicherungsscheines erklärt hatte und vor dem im Versicherungsschein angegebenen Beginn der Versicherung noch kein Versicherungsschutz bestehen sollte. Die AVB waren zum Zeitpunkt der konkludenten Annahmeerklärung des Versicherers durch die Zahlungsaufforderung nicht in den Versicherungsvertrag wirksam einbezogen. Im Rahmen des Vorschlags war die Klägerin darüber unterrichtet worden, dass die Versicherungsbedingungen zusammen mit dem Versi-

246 Info-Letter Versicherungs- und Haftungsrecht Heft 21, 2003 cherungsschein, nur auf Wunsch hin auch früher, ü- bermittelt werden sollten. Dementsprechend waren die AVB auch dem Antrag auf die Rentenversicherung nicht beigefügt. Die erwähnte Klausel war zum Zeitpunkt der Annahmeerklärung also nicht Vertragsinhalt. OLG Frankfurt a. M., Urt. v. 14.05.2003-7 U 127/02 107098 Das Treuhänderverfahren ist bei allen Arten von Lebensversicherungsverträgen anwendbar 1. Das Treuhänderverfahren nach 172 Abs. 2 VVG ist nicht nur bei Risikolebensversicherungsverträgen, sondern bei allen Arten von Lebensversicherungsverträgen anwendbar. 2. 172 Abs. 2 VVG konkretisiert eine gesetzliche Vorschrift i. S. d. 6 Abs. 2 ABGB (a. F.) bzw. 306 Abs. 2 BGB n. F. und begegnet aufgrund der sich daraus ergebenden Prüfungsanforderungen an den Treuhänder im Ersetzungsverfahren keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Die klagende Versicherungsnehmerin hatte sechs kapitalbildende Lebensversicherungen unter Einbeziehung der damaligen AVB abgeschlossen. Nachdem der BGH zwei Klauseln eines anderen Versicherers jedoch in identischer Form wie die vorliegenden für unwirksam erklärt hatte, hatte der beklagte Versicherer ein Treuhänderverfahren nach 172 Abs. 2 VVG durchgeführt. Die Versicherungsnehmerin hatte an den Verträgen nicht festhalten wollen und diese gekündigt. Die Versicherungsnehmerin, die u. a. der Ansicht war, dass 172 Abs. 2 VVG bei kapitalbildenden Lebensversicherungen nicht eingreife, forderte erfolglos die Rückzahlung der bisher geleisteten Prämien vom Versicherer. Der Umstand, dass den Versicherungsverträgen für die Berechnung des Rückkaufswertes unter Berücksichtigung von Abschlusskosten zunächst Klausel zugrunde gelegen haben, die eine nicht ausreichend transparente und damit gem. 9 AGBG unwirksame Regelungen enthielten, führt nicht zur Gesamtnichtigkeit der Verträge. Die Beklagte hat vielmehr mit dem von ihr gem. 172 Abs. 2 VVG veranlassten und bereits vor der Kündigung der Klägerin abgeschlossenen Treuhänderverfahren die infolge der Nichtigkeit der beiden Vertragsklauseln entstandene Lücke rückwirkend wirksam und für die Klägerin gem. 6 Abs. 2 AGBG zumutbar geschlossen. Das gem. 172 Abs. 2 VVG durchgeführte Treuhänderverfahren konkretisiert eine gesetzliche Vorschrift i. S. d. 6 Abs. 2 AGBG, ist auf Kapitallebensversicherungen anwendbar, wurde von der Beklagten insgesamt ordnungsgemäß durchgeführt, bietet verfassungsrechtlich keine Bedenken und hat eine Regelung geschaffen, die einer AGB-Prüfung standhält sowie die Interessen der Klägerin ausreichend berücksichtigt. Das Gericht ließ die Revision gem. 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zu. OLG Braunschweig, Urt. v. 08.10.2003-3 U 69/03 (nicht rechtskräftig) 107097 Treuhänderverfahren gemäß 172 Abs. 2 VVG bei intransparenter Klausel Ist in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen eine intransparente Klausel hinsichtlich der Berechnung des Rückkaufwertes gegeben, so kann diese gemäß 172 Abs. 2 VVG im Wege des Treuhänderverfahrens mit Wirkung für bereits gekündigte, aber noch nicht abgewickelte Versicherungsverhältnisse ausgewechselt werden. 172 Abs. 2 VVG gilt für alle Arten der Lebensversicherung und nicht nur für die Risikolebensversicherung im Sinne von 172 Abs. 1 VVG. Enthalten die Versicherungsbedingungen eine gegen das Transparenzgebot verstoßende Klausel hinsichtlich der Bestimmungen des Rückkaufswertes, so kann diese Klausel gemäß 172 Abs. 2 VVG im Wege des Treuhänderverfahrens ersetzt werden. Aus dem Wortlaut des 172 Abs. 2 VVG, der allgemein von Versicherungsbedingungen der Lebensversicherung spricht, lässt sich eine Beschränkung auf die Risikolebensversicherung nicht herleiten. Wegen wachsender Bedeutung der Kapitallebens- und Rentenversicherungsverträge erscheint eine Begrenzung des Anwendungsbereichs auch nicht sachgerecht und zudem wäre ein anderes Ergebnis unter dem Gesichtspunkt der anzustrebenden Gleichbehandlung der Versicherungsnehmer unvertretbar. Der Ersetzung der unwirksamen Versicherungsbedingungen steht nicht entgegen, wenn das zwischen den Parteien bestehende Versicherungsverhältnis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der neuen Klausel bereits gekündigt war. Der Regelungszweck des 172 Abs. 2 VVG erfasst auch gekündigte, sich in Abwicklung befindliche Versicherungsverträge.

Heft 21, 2003 Info-Letter Versicherungs- und Haftungsrecht 247 Verweisen die geänderten Bedingungen hinsichtlich der Verrechnung von Abschlusskosten auf das Zillmerverfahren, so ist dies nicht zu beanstanden. Das Zillmerverfahren ist gesetzlich in 65 Nr. 2 VAG und versicherungsmathematisch anerkannt und stellt die kostengünstigste Berechnungsmethode dar. Bei generalisiertem Betracht hätte der Versicherungsnehmer diese Verrechnung von Abschlusskosten wohl vereinbart. Der Versicherungsnehmer hatte im zur Entscheidung stehenden Fall eine Rentenversicherung abgeschlossen, deren Versicherungsbedingungen hinsichtlich der Berechnung des Rückkaufwertes eine intransparente Klausel enthielten. Diese hatte der Versicherer im Wege des Klauselersetzungsverfahrens gemäß 172 Abs. 2 VVG geändert und in den neuen Klauseln auf eine Ermittlung des Rückkaufwertes im Wege des Zillmerverfahrens hingewiesen. Darüber hinaus wurde auf eine dem Versicherungsschein beigefügte Tabelle Bezug genommen, die nähere Ausführungen zum Rückkaufswert enthielt. Der Versicherungsnehmer meinte, die Verrechnung der Abschlusskosten nach dem Zillmerverfahren sei nicht rechtens und forderte daher die Zahlung des Rückkaufswertes ohne deren Berücksichtigung. Das Landgericht teilte diese Auffassung nicht und wies die Klage ab. LG Köln, Urt. v. 24.09.2003-23 S 44/03 107099 Es gibt eine Vielzahl von Entscheidungen zu dieser Thematik. In folgenden Entscheidungen wurde die Klausel zur Berechnung des Rückkaufswertes in zweiter Instanz für wirksam gehalten: LG Münster, 02.10.2003 (Az.: 15 S 18/03); LG Nürnberg-Fürth, 25.09.2003 (Az.: 11 S 174/ 03); LG München, 22.08.2003 (Az.: 34 S 21024/02); LG Aachen, 10.07.2003 (Az.: 2 S 367/02) OLG München, 01.07.2003 (Az.: 25 U 2283/03); LG Wiesbaden, 27.06.2003 (Az.: 7 S 2/03). Das LG Hildesheim, 15.05.2003 (Az.: 1 S 3/03) und das LG Hannover 12.06.2003 (Az.:19 S 108/02) hielten die entsprechende Klausel dagegen für unwirksam. Das Urteil des LG Hannover vom 12.06.2003 wurde nicht rechtskräftig; die Revision ist beim BGH unter IV ZR 162/03 anhängig. Auch gegen das Urteil des LG Aachen vom 10.07.2003 ist beim BGH Revision unter IV ZR 177/03 eingelegt worden. Im Hinblick auf diese beiden Verfahren hat das Landgericht Freiburg eine Entscheidung in gleicher Sache unter 9 S 30/03 ausgesetzt. Unfallversicherung Zeckenbiss als Unfall Bei einem Zeckenbiss handelt es sich um einen Unfall im Sinne des 182 VVG bzw. 2 AUB 94. Ein Zeckenbiss soll nach Auffassung des AG Dortmund alle Definitionsmerkmale des Unfalls erfüllen. Auch der Ausschluss der Infektion ist nicht erfüllt. Zwar ist es im zugrunde liegenden Fall durch den Zeckenbiss zu einer Borreliose-Erkrankung gekommen. Ein Ausnahmetatbestand Infektion i. S. v. 2 II Abs. III AUB 94 ist jedoch nicht gegeben. Vielmehr ist ein Zeckenbiss dem vom Versicherungsschutz umfassten Fall gleichzusetzen, dass ein Krankheitserreger durch eine Unfallverletzung in den Körper gelangt. AG Dortmund, Urt. v. 22.08.2003-128 C 5745/03 107100 Krankenversicherung Abrechnung einer PET II Die einmalige Abrechnung einer PET- Untersuchung mehrerer Körperregionen wurde in einem weiteren BGH-Urteil bestätigt. Wie bereits im vorangegangenen Heft 20 des Info- Letters berichtet, hat der BGH eine nur einmalige Abrechenbarkeit der PET festgestellt, auch wenn mehrere Organe oder Körperregionen untersucht werden. Dies hat der BGH in einem weiteren Urteil vom 18.09.2003 bestätigt, wonach bei der PET- Untersuchung mehrerer Körperregionen die Nr. 5489 der GOÄ auch dann nur einmal in Rechnung gestellt werden darf, wenn aufgrund der Beschaffenheit des verwendeten PET-Scanners für die Untersuchung jeder Region eine eigene Aufnahme erstellt werden muss. BGH, Urt. v. 18.09.2003 - III ZR 389/02 107101 Summenbegrenzung auf 2.500,00 DM im Geschäftsjahr für psychotherapeutische ambulante Heilbehandlung unwirksam Die Klausel Erstattungsfähig sind die Kosten für eine psychotherapeutische, psychosomatische und

248 Info-Letter Versicherungs- und Haftungsrecht Heft 21, 2003 heilpsychagogische ambulante Behandlung (GOÄ 845 bis 949 und 860 bis 864) bis zu einem Rechnungsbetrag von DM 2.500,00 im Geschäftsjahr. Für darüber hinausgehende Kosten werden die Leistungen aus der Hälfte der erstattungsfähigen Aufwendungen gewährt ist unwirksam. Grundlage des Versicherungsvertrages waren die AVB/KK 94. Die streitgegenständliche Klausel befand sich in den Krankheitskostentarifen. Bislang ist die streitgegenständliche Klausel nicht gerichtlich überprüft worden. Die o. g. Tarifbedingung ist wegen Verstoßes gegen 9 Abs. 2 Ziff. 2 AGBG bzw. gegen 307 Abs. 2 Ziff. 2 BGB n. F. unwirksam. Die streitgegenständliche Klausel ist zwar nicht überraschend i. S. d. 3 ABGB bzw. gem. 315 c) BGB n. F. Jedoch stellt sie eine unangemessene Benachteiligung des Versicherungsnehmers gem. 307 Abs. 2 Ziff. 2 BGB n. F. dar. Vom Krankenversicherungsvertrag wird grundsätzlich bei medizinischer Notwendigkeit die Erstattung der Kosten für eine psychotherapeutische Behandlung erfasst. Bei der erforderlichen Abwägung der gegenseitigen Interessen ist zu berücksichtigen, welche Kosten mit der psychotherapeutischen Behandlung für den Versicherungsnehmer in der Regel verbunden sind bzw. verbunden sein können. Bei der Ermittlung der vorgenannten Kosten ist davon auszugehen, dass ärztliche Leistungen regelmäßig nicht nach dem grundsätzlich vorausgesetzten Mittelwert, sondern gem. einem 2,3-fachen Gebührenfaktor zur Abrechnung gelangen und in dieser Höhe regelmäßig auch von den involvierten Versicherungen eine Regulierung erfolgt. Zwar ist in der Rechtsprechung noch nicht abschließend geklärt, welche auf die Anzahl von Behandlungssitzungen bezogene Beschränkung rechtlich im Ergebnis auch zulässig ist. Ob eine Beschränkung etwa auf lediglich 20 Behandlungssitzungen (OLG Köln, Urt. v. 26.02.2003-5 U 89/01) noch zulässig ist, kann jedoch dahinstehen, da vorliegend eben gerade nicht eine Beschränkung der Anzahl der Behandlungssitzungen, sondern eine Beschränkung der Regulierungssumme erfolgte. Nach Auffassung des Gerichts kann die Psychotherapie - Richtlinie des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkasse über die Durchführung von Psychotherapie vom 23.10.1998 als Präferenzgröße herangezogen werden. Wenngleich eine unmittelbare Anwendbarkeit der vorgenannten Richtlinie auf ein privates Krankenversicherungsverhältnis nicht gegeben ist, enthält sie immerhin einen konkreten Anhaltspunkt für den Umfang einer medizinisch notwendigen Kurzzeittherapie. Zumindest diese muss aber von dem Versicherungsverhältnisvertrag weitgehend abgedeckt sein. Die vorgenannte Psychotherapie-Richtlinie geht von einem Behandlungsumfang einer Kurzzeittherapie von 25 Sitzungen aus. Von der streitgegenständlichen Klausel jedoch ist lediglich ein Behandlungsumfang pro Geschäftsjahr von ca. 12 Sitzungen abgedeckt. Denn vorliegend ist davon auszugehen, dass regelmäßig Kosten für die psychotherapeutische Behandlung in Höhe einer A- namnese und in Höhe einer angemessenen Anzahl von Einzelbehandlungen zu rechnen ist. Eine jährliche Beschränkung der Regulierungspflicht des Krankenversicherers auf eine Summe von 2.500,00 DM in den Versicherungsbedingungen kann daher nicht wirksam vereinbart werden. Damit würden wesentliche Bestandteile der medizinisch notwendigen Heilbehandlung vom grundsätzlich vereinbarten Versicherungsschutz ausgenommen. Das LG München I hat in einem Hinweisbeschluss vom 23.07.2003 (Az: 6 S 8983/03) ausgeführt, dass das Urteil des AG München seine Zustimmung findet. AG München, Urt. v. 03.04.2003-252 C 1591/03 107102 Sonstige Versicherungen Grobe Fahrlässigkeit bei Unfall mit Jetski 1. Grobe Fahrlässigkeit eines Jetski-Fahrers liegt vor, wenn dieser unbekannte Gewässer befährt, obwohl er mangels Ausrüstung unbekannte Tiefen nicht ausloten kann und das Wasser so trüb ist, dass Felsen nicht erkannt werden können. 2. Darüber hinaus ist es auch als grob fahrlässig anzusehen, wenn nach Kentern des Jetskis Schutzmaßnahmen gegen Eindringen von Salzwasser in den Motor nicht vorgenommen wurden, obwohl der Motor nach Bergung nicht mehr anspringt und ein Handbuch auf ein etwaiges Eindringen von Salzwasser in den Motor hinweist. Enthalten die Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Kaskoversicherung für Wassersportfahrzeuge einen Deckungsausschluss für grob fahrlässiges Verhalten, liegt dieser vor, wenn sich der Schiffsführer vor dem Befahren eines unbekannten Reviers über die örtlichen Besonderheiten nicht kundig gemacht hat und mit seinem Jetski auf einen Felsen auffährt. Der Schiffsführer muss wissen, ob in dem Gebiet, das er befahren will, mit Untiefen oder anderen Unwägbarkeiten zu rechnen ist. Andernfalls überließe er dem

Heft 21, 2003 Info-Letter Versicherungs- und Haftungsrecht 249 Zufall, ob er eine ausreichende Wassertiefe vorfindet oder nicht. Das Fehlen von Warnungen und das Nichtvorhandensein von Markierungstonnen entlasten ihn nicht. Dies gilt erst recht in Bereichen, die von der Berufsschifffahrt nicht genutzt werden, da dort ohnehin mit Hinweisen in der Regel nicht zu rechnen ist. Auch dass eine Wasserfläche von ähnlichen Sportbooten befahren wird, kommt dem Schiffsführer nicht zugute, denn es kann sich bei den anderen Fahrzeugen entweder um ebenso leichtsinnige Schiffsführer handeln oder aber um solche, die sich ortskundig gemacht haben und deshalb etwa vorhandene Untiefen vermeiden können. Grob fahrlässig ist auch das Unterlassen von Schutzmaßnahmen nach dem Eindringen von Wasser infolge des Kenterns des Wasserfahrzeuges. Selbst bei einem Laien drängt sich in diesem Falle die naheliegende Vermutung auf, dass die Störung darauf beruhen könnte, dass Wasser in den Motor eingedrungen sei. Dies muss erst recht für den Betreiber eines mit einem Motor ausgerüsteten Wasserfahrzeuges gelten. Grobe Fahrlässigkeit ist auf jeden Fall aber anzunehmen, wenn der Jetski-Betreiber keine ausreichende Sachkenntnis hat und das Handbuch hätte zu Rate ziehen können, weil dies empfiehlt, das Fahrzeug nach dem Anlassen des Motors an Land zu fahren und den Motor auf Wasserschäden zu prüfen. Der Versicherungsnehmer hatte den Jetski im vorliegenden Fall gegen einen unter Wasser befindlichen Felsen gesteuert und war gekentert. Der Motor sprang nach Wiederaufrichten des Fahrzeuges nicht wieder an und wegen der Heimreise des Versicherungsnehmers wurde der Fehlfunktion des Motors nicht weiter nachgegangen. Dies führte zu einem Rosten des Motors durch eingedrungenes Salzwasser. Der Versicherer erstattete nur die zur Reparatur des Rumpfschadens erforderlichen Kosten. Dem Begehr des Versicherungsnehmers, den Versicherer zu verurteilen, die für die Erneuerung des Motors notwendigen Kosten zu tragen, erteilte das Gericht eine Absage und wies die Klage ab. OLG Frankfurt a.m., Urt. v. 19.03.2003-7 U 150/02 107103 Verschweigen von Mitreisenden als Obliegenheitsverletzung Der Versicherungsnehmer einer Reisegepäck- Versicherung verletzt vorsätzlich die Obliegenheit, das Schadenereignis und den Schadenumfang darzulegen und der Versicherung jede sachdienliche Auskunft wahrheitsgemäß zu erteilen, wenn die Frage nach Zeugen verneint wird und sich der Versicherungsnehmer später auf das Zeugnis eines Mitreisenden zum Nachweis des Versicherungsfalles beruft. Der klagende Versicherungsnehmer hatte mit seinem Radsportverein eine Reise nach Mallorca unternommen. Nach seiner Rückkehr behauptete er gegenüber dem beklagten Versicherer, diverse Teile seines Sportrennrades seien während der Fluggepäckbeförderung beschädigt worden. Nachdem zunächst die Frage nach Zeugen verneint worden war, berief sich der Versicherungsnehmer im Prozess auf das Zeugnis eines Mitreisenden. Der beklagte Versicherer ist leistungsfrei, da der Versicherungsnehmer seine Obliegenheiten nach dem Schadensfall vorsätzlich verletzt hat. Nach 6 VVG i. V. m. 6 Nr. 1 c Nr. 2 der dem Versicherungsvertrag zugrunde liegenden AVB trifft den Versicherungsnehmer die Obliegenheit, das Schadensereignis und den Schadensumfang darzulegen und der Versicherung jede sachdienliche Auskunft wahrheitsgemäß zu erteilen. Dem ist der Kläger, in dem er in der Schadensanzeige die Frage nach Zeugen verneint hat, nicht nachgekommen. Aufgrund dieser Obliegenheitsverletzung ist der Versicherer ohne weitere Prüfung gem. 6 Nr. 2 der AVB und 6 Abs. 3 VVG leistungsfrei geworden. Auf die Frage eines Benachteiligungsvorsatzes des Versicherungsnehmers kommt es nach der herrschenden Relevanz-Rechtsprechung nicht an. Die unwahre Beantwortung der Frage nach Zeugen ist geeignet, die Interessen des Versicherers ernsthaft zu gefährden. Dies folgt daraus, dass es für den Versicherer von evidentem Interesse ist, Zeugen eines behaupteten Schadensfalls zeitnah zu befragen, um Beweise sichern zu können. AG Essen-Steele, Urt. v. 11.03.2003-17 C 247/02 107105 Definition der schweren Erkrankung Ein Angstzustand ist erst dann eine schwere Erkrankung, wenn der Antritt der Reise objektiv nicht mehr zumutbar ist. Der Versicherungsnehmer hatte die Reise wegen Angstzuständen aufgrund schulischer Probleme storniert. Ärztlicherseits wurde eine generalisierte Angststörung festgestellt. Eine weitere Behandlung erfolgte jedoch nicht. Bei dem vom Versicherungsnehmer dargelegten Angstzustand handelt es sich nicht um eine Erkrankung, die pathologisch fassbar ist im Sinne einer schweren Erkrankung. Schwer ist eine Erkrankung

250 Info-Letter Versicherungs- und Haftungsrecht Heft 21, 2003 erst dann, wenn der Antritt der Reise objektiv nicht mehr zumutbar ist. Aus der Tatsache, dass eine Therapie nicht erfolgte, lässt sich der Schluss ziehen, dass die Beschwerden nicht den Grad einer schweren Krankheit erreicht haben. Die eingereichte ärztliche Bescheinigung war unter Berücksichtigung der mitgeteilten Diagnose zumindest nicht ausreichend, eine schwere Erkrankung des Klägers darzutun. Ein solcher Angstzustand wie der beschriebene, kann nicht als schwere Erkrankung angesehen werden, wenn eine neurologische oder psychologische fachärztliche Behandlung nicht stattfindet. Insoweit bedurfte es auch keiner Beweisaufnahme. AG Hamburg, Urt. v. 01.04.2003-18B C 516/02 107104 Haftung Beweisverteilung hinsichtlich der Nachstreupflicht Ein Glatteisunfall begründet weder einen Anscheinsbeweis noch stellt er ein Indiz dafür dar, dass der Streupflichtige seine Pflicht zum erneuten Streuen (Nachstreupflicht) verletzt hat. Kommt es auf einem vereisten Gehweg zu einem Glatteisunfall, so besteht kein Anscheinsbeweis dafür, dass der Nachstreupflicht nicht genügt wurde. Ein Anscheinsbeweis ist nur hinsichtlich der Kausalität einer feststehenden Pflichtverletzung für einen Glatteisunfall gegeben. Zwar ist anzunehmen, dass ein Glatteisunfall, der sich innerhalb der zeitlichen Grenzen der Streupflicht ereignet hat, grundsätzlich die Verletzung einer deliktischen Streupflicht indiziert. Ist jedoch am Unfalltage bereits ausreichend geräumt und gestreut worden, so ist diese indizielle Wirkung des Unfalls aufgehoben. Auch bei anfänglicher Erfüllung der Streupflicht kann es geboten sein, bei Veränderung der Gefahrenlage nachzustreuen. Dies hängt von den Umständen des Einzelfalles ab, was die Ausgestaltung der Pflicht und insbesondere die Bestimmung des Zeitpunktes eines etwaigen Nachstreuens betrifft. Einem Glätteunfall ist keine Indizwirkung für eine Verletzung der Nachstreupflicht beizumessen. Der Geschädigte trägt vielmehr hier die volle Darlegungs- und Beweislast dafür, dass Umstände vorgelegen haben, die eine Nachstreupflicht begründeten. Gelingt ihm dies nicht, so geht die Nichterweislichkeit zu seinen Lasten. Die Geschädigte war im vorliegenden Fall auf einem durch die Witterungsverhältnisse bedingt glatten Gehweg gestürzt und hatte sich erhebliche Verletzungen zugezogen. Sie berief sich, da am Morgen des Unfalltages bereits gestreut worden war, darauf, dass die Nachstreupflicht verletzt worden sei. Zu den die Nachstreupflicht auslösenden Umständen aber hatte sie nichts Konkretes vorgetragen, obwohl sie dafür beweispflichtig gewesen wäre. Ihre Schadensersatzklage wurde daher abgewiesen. OLG Celle, Urt. v. 23.07.2003-9 U 42/03 107164 Verkehrssicherungspflichten bei Schwimmbadbetreibung Beim Betrieb eines Freibades mit einer Rutschbahn, auf der mehrere Personen gleichzeitig nebeneinander rutschen können und die vom Einstieg bis zum Auslauf überschaubar ist, genügt der Betreiber den Verkehrssicherungspflichten mit dem Hinweis auf die Einhaltung von Mindestabständen und einer Schwimmbadaufsicht, die die Rutschbahn einsehen kann. Kommt es dennoch zu einer Kollision, so besteht kein Anspruch aus 839 Abs. 1 BGB ivm Art. 34 GG. Der Betreiber eines öffentlichen Schwimmbades haftet nur für durch schuldhafte Verletzung von Verkehrssicherungspflichten entstandene Schäden. Er muss einen Schutz für solche Gefahren gewährleisten, die über das übliche Risiko bei der Anlagenutzung hinausgehen und vom Benutzer nicht vorhersehbar oder ohne weiteres erkennbar sind. Die erforderlichen Maßnahmen sind abhängig vom Einzelfall und davon, innerhalb welcher Zeit Maßnahmen getroffen werden müssen, um bleibende Schädigungen zu vermeiden. Nicht jede abstrakte Gefahr muss durch vorbeugende Maßnahmen verhindert werden, da eine jeden Gefährdungsfall ausschließende Verkehrssicherheit nicht erreichbar ist. Entscheidend ist vielmehr, was ein verständiger und umsichtiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für ausreichend halten durfte. Wird im Rahmen des Freibadebetriebes eine Rutschbahn zur Verfügung gestellt, auf der mehrere Personen gleichzeitig nebeneinander rutschen können, so genügt eine Tafel mit großflächigen Symbolen mit Benutzungshinweisen, die mit einem kurzen Text unterhalb der Symbole versehen ist, alleine nicht. Erforderlich ist darüber hinaus eine Aufsicht durch eine geeignete Person, die von einem geeigneten Standort Überblick über das Schwimmbecken und den Rutschenbereich hat. Dennoch verwirklichte Gefahren sind dann dem allgemeinen Lebensrisiko zuzurechnen.

Heft 21, 2003 Info-Letter Versicherungs- und Haftungsrecht 251 Die Beklagte betrieb öffentlich-rechtlich organisiert ein Freibad mit einer Familienrutsche, auf der mehrere Personen gleichzeitig nebeneinander rutschen konnten. Ein Dritter prallte im Auslauf der Rutsche auf den Geschädigten, so dass dieser einen Zahn verlor und erhebliche Verletzungen an weiteren Zähnen davontrug. Die Beklagte hatte aber nach den Feststellungen des Gerichts die Verkehrssicherungspflicht erfüllt, indem sie Hinweise auf die Einhaltung von Mindestabständen an der Rutsche angebracht und eine Aufsicht angestellt hatte, die die Rutschbahn einsehen konnte. OLG Stuttgart, Urt. v. 24.09.2003-4 U 119/03 107165 Schadensersatz bei fallenden Aktienkursen Der Geschädigte genügt seiner Substantiierungspflicht gemäß 823 Abs. 2 BGB, 400 Abs. 1 Nr. 1 AktG nicht, wenn er den pauschalen Vorwurf der Bilanzfälschung und des Windowdressings erhebt. Die Substantiierung erfordert vielmehr genaue Angaben, inwieweit einzelne Bilanzposten falsch angesetzt oder vorhandene Verbindlichkeiten falsch ausgewiesen sind. Erleidet ein Aktionär wegen fallender Aktienkurse Verluste und will diese im Wege der Schadensersatzklage geltend machen, so erfordert ein Anspruch aus 823 Abs. 2 BGB, 400 Abs. 1 Nr. 1 AktG einen genauen Vortrag, inwieweit einzelne Fälschungen in der Bilanz oder bezüglich vorhandener Verbindlichkeiten gegeben sind. Pauschale Behauptungen genügen indes nicht. Soweit das Internet ein Unternehmensprofil enthält, ist dies keine Darstellung im Sinne des 400 Abs. 1 AktG, da keine konkreten und aussagekräftigen Angaben über den Vermögensstand der Gesellschaft gemacht werden. Es handelt sich vielmehr um werbende Anpreisungen, die die tatsächliche Situation des Unternehmens nicht realistisch darstellen. Auch 823 Abs. 2 BGB ivm 88 Abs. 1 Nr. 1 Börsengesetz setzen eine genaue Substantiierung voraus, welche Falschangaben gemacht wurden, und hier genügen pauschale Angaben ebenfalls nicht. Beruft sich der Kläger auf 823 Abs. 2 BGB, 91 Abs. 2, 92 AktG, so muss er beweisen, wann und warum der Insolvenzantrag hätte gestellt werden müssen und welchen Kurswert die Aktie zu diesem Zeitpunkt hatte. 15 WpHG ist kein Schutzgesetz im Sinne von 823 Abs. 2 BGB, so dass sich hieraus keine Schadensersatzpflicht ergeben kann. Der Kläger hatte im vorliegenden Fall aufgrund fallender Aktienkurse als Aktionär Verluste erlitten und begehrte nun Schadensersatz. Das Gericht verneinte aber einen Anspruch aus allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten, unter anderem auch deshalb, weil der Kläger seiner Substantiierungspflicht nicht nachgekommen war. LG Marburg, Urt. v. 04.06.2003-5 S 192/02 107167 Ersatz der Mehrwertsteuer bei Totalschaden Gemäß 249 Abs. 2 Satz 2 BGB ist bei einem Totalschaden eines Pkw die Mehrwertsteuer nur insoweit zu ersetzen, als sie auch tatsächlich angefallen ist. Die Verwendung des Ersatzbetrages für die Beschaffung einer anderen Sache oder Dienstleistung löst die Mehrwertsteuererstattungspflicht nicht aus, da nur der restitutionsbedingte Anfall von Mehrwertsteuer eine Ersatzpflicht begründet. Entsteht aufgrund eines Unfalles ein Totalschaden an einem Pkw, so findet 249 Abs. 2 BGB Anwendung. Die Gegenmeinung, die 251 BGB auf diesen Fall anwenden will, kann insoweit nicht überzeugen. Trotz des Wortlautes des 249 Abs. 2 BGB, der nur die Fälle der Beschädigung ausdrücklich erfasst, findet die Beschränkung auf den restitutionsbedingten tatsächlich eingetretenen Schaden auch in den Fällen der Sachentziehung und -zerstörung Anwendung. Ist es also zu einem Totalschaden gekommen, so findet 249 Abs. 2 Satz 2 BGB mit der Maßgabe Anwendung, dass die Mehrwertsteuer nur insoweit zu ersetzen ist, als sie auch tatsächlich angefallen ist. Dies hat jedoch zur Folge, dass die anteilige Mehrwertsteuer nur dann zu erstatten ist, wenn der Geschädigte den umsatzsteuerpflichtigen Erwerb eines Ersatzfahrzeuges oder eine umsatzsteuerpflichtige Reparatur des verunfallten Fahrzeuges dargelegt hat. Der Kläger, der im zu Grunde liegenden Fall den Ersatz der Mehrwertsteuer begehrte, versäumte es, den Anfall dieser Mehrwertsteuer darzulegen. Das Gericht verneinte daher einen Anspruch unter Hinweis darauf, dass 249 Abs. 2 Satz 2 BGB Anwendung finde, dieser aber keine fiktive Mehrwertsteuer ersetze. LG Hildesheim, Urt. v. 17.09.2003-7 S 187/03 107169