Weiterbildungsrichtlinie für Mitglieder der Kammer der Pensionskassenexperten



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Transkript:

Weiterbildungsrichtlinie für Mitglieder der Kammer der Pensionskassenexperten

Inhaltsverzeichnis 1. Zweck / Geltungsbereich 1 2. Mindestanforderungen an die Weiterbildung 1 2.1 Fachbereich / Primär- bzw. Sekundär-Credit-Points 1 2.2 Anerkannte Aktivitäten 2 2.3 Anzahl der Credit-Points 2 2.4 Unklarheiten bezüglich Anerkennung von Weiterbildungen 3 3. Nachweis der Weiterbildung und Kontrolle 3 4. Sanktionen 3 5. Inkrafttreten 3 Weiterbildungsrichtlinie Inhaltsverzeichnis

1. Zweck / Geltungsbereich (1) Diese Weiterbildungsrichtlinie wurde von der Schweizerischen Kammer der Pensionskassen-Experten (im Folgenden Kammer genannt) erlassen. (2) Die vorliegende Weiterbildungsrichtlinie stellt für die ordentlichen Mitglieder sowie die praktizierenden Ehren- und Freimitglieder der Kammer eine verbindliche Vorgabe für eine qualifizierte Weiterbildung im Bereich der beruflichen Vorsorge dar; dies unter Beibehaltung des Grundsatzes der Eigenverantwortlichkeit. Eine Weiterbildung in anderen Gebieten wie z.b. Sprachen wird ebenfalls als wichtig erachtet, wurde hier aber bewusst nicht miteinbezogen. 2. Mindestanforderungen an die Weiterbildung (1) Aus Praktikabilitätsgründen soll die absolvierte Weiterbildung möglichst einfach, durch Vergabe von Credit-Points, gemessen werden. 2.1 Fachbereich / Primär- bzw. Sekundär-Credit-Points (1) Die Credit-Points werden in Primär- und Sekundär-Credit-Points unterteilt und können in folgenden beiden Fachbereichen erworben werden: Primär-Credit-Points Technische Fähigkeiten im Bereich der beruflichen Vorsorge - Finanz-, Lebensversicherungs- und Pensionsversicherungsmathematik - Vorsorge-Know-how wie z.b. Recht, Vermögensanlage - Rechnungslegung - Numerische Mathematik und Programmierung Sekundär-Credit-Points Technische Fähigkeiten ausserhalb des Bereichs der beruflichen Vorsorge Geschäfts- und Führungsfähigkeiten wie z.b. - Ausbildungen zum Erwerb eines höheren Abschlusses (z.b. MBA) - Fächerübergreifende Ausbildungen - Verwaltung und Geschäftsführung von Pensionskassen - Geschäftsethik - Fähigkeiten in den Bereichen Rhetorik und Präsentation (2) Fremdsprachenausbildungen zählen nicht als Weiterbildung. Weiterbildungsrichtlinie Seite 1

2.2 Anerkannte Aktivitäten (1) Credit-Points können z.b. erworben werden durch: Teilnahme an fachbezogenen Seminaren wie - Weiterbildungsveranstaltungen der Kammer - Ausbildungsangebote der SAV - Informationstage von Aufsichtsbehörden - AWP-Tagungen, KGP-Seminare, ASIP Fachtagungen und ähnliche Veranstaltungen - Veranstaltungen von Hochschulen im Bereich der beruflichen Vorsorge - Ausbildungsangebote der Treuhandkammer im Bereich der beruflichen Vorsorge Tätigkeit als Referent im Bereich der beruflichen Vorsorge, sofern die Themen für den Referenten neu sind Tätigkeit als Referent an einem Vorbereitungskurs und/oder als Prüfungsexperte für die Vor- und/oder Diplomprüfungen Teilnahme an einer ordentlichen oder a.o. Generalversammlung (GV) der Kammer Tätigkeit als Vorstandsmitglied und/oder Mitarbeit in einer vom Vorstand eingesetzten Kommission Verfassen von Publikationen in referierten Zeitschriften Selbststudium im Fachbereich technische Fähigkeiten (2) Im Anhang sind Beispiele mit Angabe der Anzahl Credit-Points aufgeführt. 2.3 Anzahl der Credit-Points (1) Pro Kalenderjahr sind mindestens 20 Credit-Points zu erwerben, wovon mindestens 10 Primär-Credit-Points sein müssen. (2) Wurden in einem Kalenderjahr mehr als 20 Credit-Points erworben, so werden die zuviel erworbenen Credit-Points auf das folgende Kalenderjahr übertragen, höchstens jedoch 20 Credit-Points. Bei einem Überschuss werden möglichst viele Primär-Credit-Points übertragen. Wurden in einem Kalenderjahr weniger als 20 Credit-Points erworben, müssen die fehlenden Credit-Points nicht nachgeholt werden (jedes Jahr startet mindestens bei Null). (3) Credit-Points, welche die SAV für Veranstaltungen vergibt, werden mit der gleichen Anzahl übernommen. Sofern die Veranstaltung im Bereich der beruflichen Vorsorge liegt, zählen die Punkte als Primär-Credit-Points. (4) Für Selbststudium werden pro Jahr maximal 5 Credit-Points angerechnet. Selbststudium im Bereich der beruflichen Vorsorge zählen als Primär-Credit-Points. (5) Für Mitglieder, die neu in die Kammer aufgenommen werden, gilt der Weiterbildungsnachweis erst ab dem 1. Januar nach der Aufnahme. Weiterbildungsrichtlinie Seite 2

2.4 Unklarheiten bezüglich Anerkennung von Weiterbildungen Über die Anrechnung von Weiterbildungen, welche im Anhang nicht aufgeführt sind oder worüber Unklarheiten bestehen, entscheidet die Weiterbildungskommission in Rücksprache mit dem Vorstand der Kammer. 3. Nachweis der Weiterbildung und Kontrolle (1) Der Nachweis der erarbeiteten Credit-Points obliegt jedem einzelnen Mitglied. Es trägt diese eigenverantwortlich über eine internetbasierte Eingabemaske direkt in einer speziellen Datenbank ein. Die Teilnahmebescheinigungen sind vom Mitglied während mindestens 3 Jahren aufzubewahren. (2) Als Kontrollorgan über die Erfüllung dieser Weiterbildungsrichtlinie amtet die Weiterbildungskommission. Die Weiterbildungskommission erstellt jährlich vor der ordentlichen Generalversammlung eine Liste mit denjenigen Mitgliedern, welche die erforderlichen Credit- Points im abgelaufenen Kalenderjahr erfüllt haben. Ebenso wird eine Liste mit denjenigen Mitgliedern erstellt, welche die Weiterbildungsrichtlinie nicht erfüllt haben. (3) Die Liste mit denjenigen Mitgliedern, die "erfüllt" haben wird auf der Homepage der Kammer, die der Öffentlichkeit frei zugänglich ist, publiziert. Die Liste derjenigen, die "nicht erfüllt" haben, wird dem Vorstand der Kammer übergeben und zusätzlich werden diese Mitglieder vom Sekretariat der Kammer schriftlich darüber orientiert. 4. Sanktionen (1) Bei Mitgliedern, welche die Weiterbildungsrichtlinie während zwei aufeinander folgenden Kalenderjahren nicht erfüllt, entscheidet der Vorstand nach Anhörung des Mitglieds über einen Antrag an die Generalversammlung auf Ausschluss aus der Kammer. 5. Inkrafttreten (1) Die vorliegende Weiterbildungsrichtlinie wurde an der Generalversammlung der Kammer am 29. April 2010 beschlossen und tritt auf den 1. Januar 2010 provisorisch und auf den 1. Januar 2012 definitiv in Kraft. (2) Die Weiterbildungsrichtlinie kann von der Generalversammlung der Kammer geändert werden. (3) Während der Einführungsphase vom 1. Januar 2010 bis am 31. Dezember 2011 werden die Kammer und die Weiterbildungskommission Erfahrungen mit der vorliegenden Weiterbildungsrichtlinie sammeln und falls notwendig Anpassungen beantragen. (4) Die Sanktionen (vgl. Kapitel 4) treten erst am 1. Januar 2012 in Kraft; d.h. die Liste mit "erfüllt" wird erstmals im Jahr 2013 publiziert. Weiterbildungsrichtlinie Seite 3

Beispiele mit Angabe der Anzahl Credit-Points Anhang Veranstalter Veranstaltung Credit- Points Kategorie der C-P Kammer Weiterbildungsveranstaltung (pro Tag / pro Halbtag) 8 / 4 primär Aufsichtsbehörde Informationstage (pro Tag / pro Halbtag) 5 / 3 primär ASIP Fachtagung (pro Tag / pro Halbtag) 5 / 3 primär AWP Informationsveranstaltung (pro Tag / pro Halbtag) 5 / 3 primär VPS Fachveranstaltung (pro Tag / pro Halbtag) 5 / 3 primär KGP Seminar (für 2 Tage) 8 primär SAV "Thema berufliche Vorsorge" gemäss SAV primär SAV "Thema ausserhalb beruflicher Vorsorge" gemäss SAV sekundär Hochschule, Uni "Thema berufliche Vorsorge" 1 pro Stunde primär Hochschule, Uni "Thema ausserhalb beruflicher Vorsorge" 1 pro Stunde sekundär Treuhandkammer "Thema berufliche Vorsorge" 1 pro Stunde primär Treuhandkammer "Thema ausserhalb beruflicher Vorsorge" 1 pro Stunde sekundär SAV Referent bei PVE-Vorbereitungskurs (pro Jahr) 4 primär SAV Experte bei PVE-Vorprüfung (pro Jahr) 2 primär SAV Experte bei PVE-Hauptprüfung (pro Jahr) 4 primär Referent Vorbereitungskurs berufliche Vorsorge" 4 primär Prüfungsexperte "berufliche Vorsorge" 2 primär Kammer Teilnahme an ordentlicher GV 1 sekundär Kammer Teilnahme an ausserordentlicher GV 2 sekundär Kammer Vorstandsmitglied und Sekretär (pro Sitzung) 2 primär Kammer Mitarbeit in Kommissionen (pro Sitzung) 1 primär Weiterbildungsrichtlinie Seite 4