Bayerischer Verwaltungsgerichtshof



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Orientierungssatz: Ein auf ein Sperrkonto eingezahlter Geldbetrag i.h.v. 15.000 ist auch neben geringfügigen Renteneinkünften i.h.v. 80 pro Monat nicht geeignet, die dauerhafte Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich Krankenversicherungsschutz gemäß 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG zu belegen. Hinweis: Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof geht davon aus, dass die Armutsgrenze in München derzeit bei ca. 1.000 liegt. Unter Berücksichtigung der hohen Wohnkosten im Großraum München, des sonstigen Lebensunterhalts und der Kosten für eine Krankenversicherung könne auch bei sparsamer Haushaltsführung keine positive Prognose angestellt werden, dass ein Geldbetrag i.h.v. 15.000 zusammen mit einer monatlichen Rente von 80 ausreiche, um den Lebensunterhalt ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel dauerhaft zu sichern. 10 CS 12.803 M 9 S 12.1315 G r o ß e s S t a a t s - w a p p e n Bayerischer Verwaltungsgerichtshof In der Verwaltungsstreitsache ******** ********* *** *********** **** ***** ******* **** ******* - Antragstellerin - bevollmächtigt: Rechtsanwalt *** ***** ** ********* *********** ** ***** *********** gegen

- 2 - Freistaat Bayern, vertreten durch die Landesanwaltschaft Bayern, Ludwigstr. 23, 80539 München, - Antragsgegner - wegen Aufenthaltserlaubnis (Antrag nach 80 Abs. 5 VwGO); hier: Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 4. April 2012, erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 10. Senat, durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Senftl, die Richterin am Verwaltungsgerichtshof Eich, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Martini ohne mündliche Verhandlung am 16. November 2012 folgenden Beschluss: I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 Euro festgesetzt. Gründe: 1 Die Beschwerde gegen den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 4. April 2012 hat keinen Erfolg. Der Sachvortrag im Beschwerdeverfahren

- 3 - rechtfertigt weder eine Abänderung noch eine Aufhebung dieses Beschlusses, wobei sich die Prüfung auf die dargelegten Gründe zu beschränken hat ( 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO). 4 2 3 Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass die Antragstellerin nach der im Eilverfahren gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach 38a AufenthG hat. Danach wird einem Ausländer, der in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten innehat, eine Aufenthaltserlaubnis erteilt, wenn er sich länger als drei Monate im Bundesgebiet aufhalten will. Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass diese Voraussetzungen bei der Antragstellerin vorliegen. Sie möchte auf Dauer in das Bundesgebiet übersiedeln, wo offensichtlich zwei ihrer Kinder leben. Auch ist sie im Besitz einer bis zum 3. März 2014 gültigen italienischen Erlaubnis zum Daueraufenthalt - EG (Soggiornante di lungo periodo - CE). Entgegen dem Vorbringen der Beschwerde wird eine Aufenthaltserlaubnis für einen Aufenthaltswechsel langfristig aufenthaltsberechtigter Drittstaatsangehöriger - die Antragstellerin ist albanische Staatsangehörige - aber dann nicht erteilt, wenn der Lebensunterhalt des betreffenden Ausländers nicht gesichert ist und kein ausreichender Krankenversicherungsschutz im Bundesgebiet besteht. 5 38a AufenthG, der die Art. 14 und 15 der Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen (im Folgenden: Richtlinie) umsetzt, enthält zwar selbst keine weiteren Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an den genannten Personenkreis. Jedoch sind die allgemeinen Grundsätze für die Erteilung und Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis zu beachten. Damit findet 5 AufenthG Anwendung, der als allgemeine Erteilungsvoraussetzung vorsieht, dass der Lebensunterhalt des Ausländers gesichert ist ( 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG). Der Lebensunterhalt ist dann gesichert, wenn der Ausländer ihn einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten kann ( 2 Abs. 3 Satz 1 AufenthG). Ausreichenden Krankenversicherungsschutz hat ein Ausländer, wenn er in einer gesetzlichen Krankenversicherung krankenversichert ist ( 2 Abs. 3 Satz 3 AufenthG). Dass eine Aufenthaltserlaubnis nach 38a AufenthG vom Vorliegen der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des 5 AufenthG, insbe-

- 4 - sondere von der Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes abhängig gemacht werden darf, steht auch in Einklang mit der Richtlinie selbst. Nach Art. 15 Abs. 2 der Richtlinie können die Mitgliedstaaten von in anderen Mitgliedstaaten langfristig aufenthaltsberechtigten Personen verlangen nachzuweisen, dass sie feste und regelmäßige Einkünfte, die ohne Inanspruchnahme der Sozialhilfeleistungen des betreffenden Mitgliedstaats für ihren Lebensunterhalt ausreichen, sowie eine Krankenversicherung haben, die im zweiten Mitgliedstaat sämtliche Risiken abdeckt. Ein Aufenthaltswechsel von Italien nach Deutschland ohne diese Nachweise ist damit nach dem in Einklang mit den maßgeblichen unionsrechtlichen Richtlinienbestimmungen stehenden nationalen Aufenthaltsrecht nicht möglich. 6 Zur Sicherung ihres Lebensunterhalts reichen entgegen der Auffassung der Antragstellerin weder die von ihr auf ein Sperrkonto eingezahlten 15.000 Euro noch ihr italienischer Krankenversicherungsschutz aus. Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass ein Geldbetrag von 15.000 Euro nicht geeignet ist, die dauerhafte Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich Krankenversicherungsschutz zu belegen. Zwar ist die Sicherung des Lebensunterhalts auch durch eigenes Vermögen möglich (vgl. Renner, AuslR, 2 RdNr. 19), jedoch muss dieses so bemessen sein, dass der Lebensunterhalt auf Dauer gesichert ist. Bei dem von der Antragstellerin angestrebten Daueraufenthalt darf deshalb nicht nur auf den Zeitpunkt der Beantragung oder Erteilung der Aufenthaltserlaubnis abgestellt werden, sondern es ist eine positive Prognose der Sicherung des Lebensunterhalts ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel erforderlich. Diese Prognose setzt eine Einschätzung voraus, ob der Ausländer auch in Zukunft den Lebensunterhalt dauerhaft ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel erbringen kann (Hailbronner, Kommentar zum Ausländerrecht, 2 RdNr. 34). Unter Zugrundelegung dieser Vorgaben stellt ein Geldbetrag von 15.000 Euro keine dauerhafte Sicherung des Lebensunterhalts dar, zumal die monatlich nachgewiesenen Renteneinkünfte der Antragstellerin von 80 Euro auch nicht ansatzweise einen nennenswerten zusätzlichen Beitrag zur Bestreitung des Lebensunterhalts leisten können. Auch bei sparsamer Haushaltsführung ist ein Geldbetrag, wie die Antragstellerin ihn besitzt, schnell aufgebraucht. Nach neuesten Erhebungen liegt die Armutsgrenze in München bei ca. 1000 Euro. Derartige monatliche Ausgaben werden unter Berücksichtigung der hohen Wohnungskosten im Großraum München, des sonstigen Lebensunterhalts und der Kosten für eine Krankenversicherung auch ohne unvorhergesehene Ausgaben regelmäßig erreicht. Dabei ist derzeit noch nicht sicher, ob die Antragstellerin überhaupt in eine gesetzliche

- 5-7 Krankenversicherung aufgenommen werden kann. Dies bedürfte nach der Stellungnahme der Barmer GEK vom 9. Februar 2012 noch einer eingehenden Überprüfung. Müsste sich die Klägerin aber privat versichern, würden sich ihre monatlichen Ausgaben noch erheblich steigern. Hinzu kommt, dass bei einem außerordentlichen Bedarf, wie z.b. nicht von der Versicherung abgedeckter Krankheitskosten, ihr angesparter Geldbetrag schnell aufgebraucht wäre. Aus diesem Grund ist ein Prognosezeitraum von nur zwölf Monaten, wie die Antragstellerin ihn annehmen will, nicht ausreichend. Denn selbst für einen einjährigen Aufenthalt im Bundesgebiet können 15.000 Euro sehr rasch zu wenig sein. Eine darüber hinausgehende Unterhaltsicherung der Antragstellerin etwa durch die Abgabe einer Verpflichtungserklärung ihrer beiden Kinder ist nicht erfolgt. Deshalb ist die Behauptung des Bevollmächtigten der Antragstellerin, die Familie in Deutschland sorge für die Antragstellerin in allen Dingen, was Unterhalt, Wohnen und Krankenkasse anbelangt, auch nicht belegt. Mit der Vorlage des nicht unterschriebenen, dem Schriftsatz vom 1. August 2012 beigelegten Schreibens der Familie der Antragstellerin wurde ein Nachweis dafür, dass ihre Kinder für ihren Unterhalt aufkommen, jedenfalls nicht erbracht. 8 Auch ein ausreichender Krankenversicherungsschutz ist entgegen 2 Abs. 3 Satz 3 AufenthG i.v. mit Art. 15 Abs. 2 der Richtlinie nicht nachgewiesen worden. Ausweislich der Auskunft der Barmer GEK besteht ein Krankenversicherungsschutz durch ihre italienische Krankenversicherung nur bei einem vorübergehenden Aufenthalt im Bundesgebiet. Zudem ist lediglich eine Krankenversicherung bis zum 14. Juni 2012 belegt worden (vgl. Bl. 21 der Verwaltungsakten und die dortige Kopie der italienischen Tessera Sanitaria mit dem Ablaufdatum 14.6.2012). 9 Aus diesen Gründen war die Beschwerde mit der Kostenfolge des 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. 10 Die Streitwertentscheidung beruht auf 47, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG. 11 Dieser Beschluss ist unanfechtbar ( 152 Abs. 1 VwGO). 12 Senftl Eich Dr. Martini