Industriemeister/in - Techn. Wagenbehandlung - Die Weiterbildung im Überblick Archivierungsgrund: Beruf, dessen Weiterbildung eingestellt wurde Industriemeister/in der Fachrichtung technische Wagenbehandlung im Bereich ist eine berufliche Weiterbildung. Die Meisterprüfung ist durch Rechtsvorschriften der Industrie- und Handelskammern geregelt. Für die Zulassung zur Prüfung ist die Teilnahme an einem Lehrgang nicht verpflichtend. Weiterbildungsinhalte Fachrichtungsspezifischer Teil: technische und betriebliche Kommunikation Technik der Güterwagen, Ladeeinheiten und der Reisezugwagen/Triebzüge sowie der Bremsen Zugbildung und technische Behandlung der Reisezugwagen/Triebzüge und Güterwagen sowie der Ladungen und Bremsen im Betrieb mathematische und naturwissenschaftliche Grundlagen Arbeitssicherheit und Umweltschutz Fachrichtungsübergreifender Teil: Kostenbewusstes Handeln, z.b.: Volkswirtschaft, Betriebswirtschaft, Betriebsorganisation, nationale und internationale Organisationen und Verbände der Wirtschaft, Kostenrechnung Rechtsbewusstes Handeln, z.b.: Grundgesetz, Gesetzgebung und Rechtsprechung, Arbeits- und Sozialrecht, Tarifvertragsrecht, Datenschutzrecht, Umweltschutzrecht Zusammenarbeit im Betrieb, z.b.: Grundlagen des Sozialverhaltens der Menschen, Einflüsse des Betriebes auf das Sozialverhalten, Einflüsse des Industriemeisters/der Industriemeisterin auf die Zusammenarbeit im Betrieb, Führungstechniken und Führungsverhalten Berufs- und arbeitspädagogische Eignung Lernorte Vorbereitungslehrgänge auf die Prüfung finden i.d.r. in Schulungsräumen an Bildungseinrichtungen des Verbandes Deutscher fachschulen und Trainingszentren von unternehmen statt. Weiterbildungssituation Die Weiterbildung besteht aus theoretischem und praktischem Unterricht im Klassenverband (ggf. nicht am Wohnort). Auf folgende Bedingungen sollte man sich einstellen: bei Teilzeitunterricht: i.d.r. berufsbegleitende Weiterbildung am Wochenende oder am Abend bei Vollzeitunterricht: Unterricht ganztags Weiterbildungsvergütung Die Teilnahme an Vorbereitungslehrgängen wird nicht vergütet. Seite 1 von 6
Weiterbildungskosten Für den Besuch von Vorbereitungslehrgängen fallen Lehrgangsgebühren an, für die Prüfung selbst Prüfungsgebühren. Weitere Kosten entstehen ggf. für Arbeitsmaterialien, Fahrten zur Weiterbildungsstätte oder für auswärtige Unterbringung. Förderungsmöglichkeiten Vorbereitungslehrgänge auf die Meisterprüfung können gemäß Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz finanziell gefördert werden. Weitere Informationen: Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG) Internet: http://www.meister-bafoeg.info/de/118.php Förderung besonders begabter junger Fachkräfte: Stiftung Begabtenförderung berufliche Bildung (SBB) - Weiterbildungsstipendium Internet: http://www.sbb-stipendien.de/weiterbildungsstipendium.html Weiterbildungsdauer Unterschiedlich, je nach Bildungsanbieter (Vollzeit/Teilzeit) Für die Zulassung zur Prüfung ist die Teilnahme an einem Lehrgang nicht verpflichtend. Weiterbildungsaufbau Stundenverteilung (beispielhaft): Fachrichtungsspezifischer Teil: ca. 690 Stunden Fachrichtungsübergreifender Teil: ca. 240 Stunden Gesamtstundenzahl: ca. 930 Stunden Weiterbildungsabschluss, Prüfungen Weiterbildungsabschluss Abschlussprüfung gemäß Rechtsvorschriften der Industrie- und Handelskammern Prüfungen Fachrichtungsübergreifende Prüfung: schriftlich und im dritten Prüfungsfach auch mündlich: Grundlagen für kostenbewusstes Handeln Grundlagen für rechtsbewusstes Handeln Grundlagen für die Zusammenarbeit im Betrieb Seite 2 von 6
Prüfung der fachrichtungsspezifischen Kenntnisse: schriftliche Prüfung in folgenden Fächern: mathematische und naturwissenschaftliche Grundlagen technische und betriebliche Kommunikation Technik der Güterwagen, Ladeeinheiten und der Reisezugwagen/Triebzüge sowie der Bremsen Zugbildung und technische Behandlung der Reisezugwagen/Triebzüge und Güterwagen sowie der Ladungen und Bremsen im Betrieb Arbeits- und Umweltschutz Berufs- und arbeitspädagogische Qualifikationen: Nachweis der entsprechenden Qualifikationen durch eine Prüfung gemäß Ausbilder-Eignungsverordnung vom 21.01.2009 (BGBl. I S. 88) Internet: http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/ausbeignv_2009/gesamt.pdf Prüfende Stelle Meisterprüfungsausschuss an der Industrie- und Handelskammer Abschluss-/Berufsbezeichnungen Abschlussbezeichnung Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung technische Wagenbehandlung - Zugangsvoraussetzungen für die Weiterbildung Voraussetzung für die Zulassung zur Industriemeisterprüfung ist in der Regel eine Abschlussprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf, der der Fachrichtung Metall oder Elektrotechnik zugeordnet werden kann, sowie entsprechende Berufspraxis und der Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Eignung. Rechtlich geforderte berufliche Vorbildung Für die Zulassung zur Industriemeisterprüfung wird vorausgesetzt: eine Abschlussprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf, der der Fachrichtung Metall oder Elektrotechnik zugeordnet werden kann und eine einschlägige Berufspraxis von mindestens zwei Jahren oder eine Abschlussprüfung in einem sonstigen anerkannten Ausbildungsberuf und eine einschlägige Berufspraxis von mindestens drei Jahren oder eine mindestens sechsjährige einschlägige Berufspraxis Seite 3 von 6
vor Beginn der letzten Prüfungsleistung: Nachweis des Erwerbs der berufs- und arbeitspädagogischen Eignung (gemäß Ausbilder-Eignungsverordnung) Wichtige Vorkenntnisse Vertiefte Kenntnisse in folgenden Bereichen bilden gute Voraussetzungen für das erfolgreiche Bestehen der Weiterbildungsprüfung: Rechnen/Mathematik: In der Industriemeisterprüfung soll u.a. nachgewiesen werden, dass mathematische Grundkenntnisse zur Lösung technischer Aufgabenstellungen angewendet werden können. Um im späteren Berufsalltag Kostenentwicklungen überwachen und Entgelt- und Abrechnungsnachweise führen zu können, sind Mathematikkenntnisse wichtig. Wirtschaft/Recht: Um den fachrichtungsübergreifenden Teil der Industriemeisterprüfung erfolgreich abschließen zu können, sind gute Kenntnisse z.b. in den Bereichen Betriebswirtschaft sowie Recht erforderlich. Im Berufsleben benötigen Industriemeister/innen der Fachrichtung technische Wagenbehandlung im Bereich Kenntnisse betrieblicher Aufbau- und Ablauforganisation, damit sie erfolgreich eine Betriebsabteilung leiten können. Auch müssen sie sich z.b. mit den Bestimmungen aus dem Arbeits- und Sozialrecht sowie dem Umweltschutzrecht auskennen, da zu ihrem Aufgabengebiet ebenfalls die Überwachung der Einhaltung entsprechender gesetzlicher Auflagen gehört. Technik: Für das Bestehen des Prüfungsteils "Fachrichtungsspezifische Qualifikationen" der Industriemeisterprüfung ist fundiertes technisches Wissen erforderlich. Im Berufsleben kümmern sich Industriemeister/innen der Fachrichtung technische Wagenbehandlung im Bereich z.b. um die technische Beratung in Ladungsfragen. Mitarbeiterführung und -anleitung: Voraussetzung für das Absolvieren der Industriemeisterprüfung der Fachrichtung technische Wagenbehandlung im Bereich ist der Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikationen. Erfahrungen in der Anleitung von Auszubildenden bzw. Mitarbeitern können deshalb von Vorteil sein. Motivation und Zufriedenheit von Mitarbeitern hängen maßgeblich vom Führungsverhalten ihrer Meister/innen ab. Für eine erfolgreiche Betriebsführung sind u.a. Kenntnisse von Führungsinstrumenten, wie z.b. Zielvereinbarung und Feedback, unabdingbar. Perspektiven nach der Weiterbildung Die passende Beschäftigung finden Nach ihrer Weiterbildung arbeiten Industriemeister/innen der Fachrichtung technische Wagenbehandlung im Bereich in Betriebswerken von Bahngesellschaften oder im Schienenfahrzeugbau. Die Beschäftigungsfähigkeit sichern Durch Anpassungsweiterbildung kann man seine Fachkenntnisse aktuell halten, auf den neuesten Stand bringen und erweitern. Das Themenspektrum reicht dabei von technik bis hin zu Produktionstechnik. Seite 4 von 6
Beruflich weiterkommen Aufbauend auf bereits vorhandenen Qualifikationen können speziell für Weiterbildungsabsolventen konzipierte Aufstiegsweiterbildungen das Kompetenzprofil erweitern und ergänzen. Naheliegend ist es, die Prüfung als Technische/r Betriebswirt/in abzulegen. Mit ihrem Weiterbildungsabschluss können Meister/innen auch ohne schulische Hochschulzugangsberechtigung Zugang zu einem Studium erhalten und beispielsweise einen Bachelorabschluss im Studienfach Fahrzeugtechnik erwerben. Weiterbildungsalternativen Folgende Weiterbildungsalternativen bieten sich für den Beruf Industriemeister/in der Fachrichtung technische Wagenbehandlung im Bereich an: Bereich Maschinen- und Anlagenbau Fachrichtung Metall Geprüfter Konstrukteur/Geprüfte Konstrukteurin Staatlich geprüfter Techniker/Staatlich geprüfte Technikerin Fachrichtung Maschinentechnik (ohne Schwerpunkt) Fach- und Führungsaufgaben im Maschinen- und Anlagenbau übernehmen Bereich Entwicklung, Konstruktion und technisches Zeichnen Staatlich geprüfter Techniker/Staatlich geprüfte Technikerin Fachrichtung Metallbautechnik (ohne Schwerpunkt) Fach- und Führungsaufgaben in der Metallbautechnik übernehmen Bereich Mechatronik und Automatisierungstechnik Fachrichtung Elektrotechnik Fach- und Führungsaufgaben in der Elektrotechnik übernehmen Bereich Büro und Sekretariat Technischer Fachwirt/Technische Fachwirtin Fach- und Führungsaufgaben in der kaufmännisch-betriebswirtschaftlichen Steuerung eines Betriebes übernehmen Rechtliche Regelungen für die Weiterbildung Rechtsvorschriften zur Prüfung Die zuständigen Industrie- und Handelskammern erlassen Prüfungsvorschriften. Beispiel für die Regelung einer Industrie- und Handelskammer: Seite 5 von 6
Besondere Rechtsvorschriften für die Fortbildungsprüfung zum Geprüften Industriemeister/zur Geprüften Industriemeisterin Fachrichtung Technische Wagenbehandlung - vom 22.05.2001 Ausbilder-Eignungsverordnung vom 21.01.2009 (BGBl. I S. 88) Internet: http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/ausbeignv_2009/gesamt.pdf Weitere Regelung bzw. Empfehlung Rahmenplan für die Ausbildung der Ausbilder und Ausbilderinnen, Empfehlung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung vom 25.06.2009 Internet: http://www.bibb.de/dokumente/pdf/empfehlung_135_rahmenplan_aevo.pdf Seite 6 von 6