Leitfaden zum Inhalt von Gutachten für Biomasseanlagen gemäß EEG 2009 der Mitteldeutschen Netzgesellschaft Strom mbh



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Leitfaden zum Inhalt von Gutachten für Biomasseanlagen gemäß EEG 2009 der Mitteldeutschen Netzgesellschaft Strom mbh Mindestanforderungen an den Nachweis der Anspruchsvoraussetzung für den Erhalt von Biomasse-Boni i.s.d. EEG 2009 Version 1.0 (Stand: 20.12.2011) Seite 1 von 8

Inhaltsverzeichnis: 0. Einleitung 3 1. Begriffsdefinition 3 2. 2.1 Anforderungen an den Nachweis der Anspruchsvoraussetzungen zum Erhalt des Bonus für Strom aus nachwachsenden Rohstoffen gemäß Anlage 2 EEG 2009 4 Nachweis der Anspruchsvoraussetzungen gem. Anlage 2.I Nr. 3 i.v.m. Anlage 2.V EEG 2009 (Positivliste) 4 2.2 Nachweis der Anspruchsvoraussetzungen gem. Anlage 2.VI Nr. 2b 4 2.3 Nachweis der Anspruchsvoraussetzungen gem. Anlage 2.VI Nr. 2c 4 3. 3.1 3.2 3.2.1 3.2.2 3.3 4. Anforderungen an den Nachweis der Anspruchsvoraussetzungen zum Erhalt des KWK-Bonus gemäß Anlage 3 EEG 2009 5 Anforderungen an den Nachweis der Anspruchsvoraussetzungen gem. Anlage 3.II Nr. 1 EEG 2009 (Strom i.s.d. Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz) 5 Nachweis der Anspruchsvoraussetzungen gem. Anlage 3.I Nr. 2 i.v.m. Anlage 3.II Nr. 3 EEG 2009 5 Anforderungen an die Nachweisführung für Wärmenutzungen i.s.d. Anlage 3.III EEG 2009 (Positivliste) 6 Anforderungen an die Nachweisführung Wärmenutzungen i.s.d. Anlage 3.IV EEG 2009 (Negativliste) 7 Anforderungen an den Nachweis der Anspruchsvoraussetzungen gemäß Anlage 3.I Nr. 3 EEG 2009 (Ersatz fossiler Energieträger) 7 Anforderungen an weitere erforderliche Nachweise und Belege zum Erhalt des KWK-Bonus gemäß Anlage 3 EEG 2009 8 5. Schlussbemerkung 8 Seite 2 von 8

0. Einleitung Das EEG 2009 ermöglicht es Anlagenbetreibern neben der Grundvergütung weitere Boni geltend zu machen(z.b. NAWARO-Bonus, KWK-Bonus). Voraussetzung dafür ist die Vorlage verschiedener Nachweise bzw. Erklärungen des Anlagenbetreibers gegenüber dem nach dem EEG 2009 abnahme- und vergütungsverpflichteten Netzbetreiber. Teilweise bedürfen einzelne Bonus-Zahlungen der Vorlage von Gutachten akkreditierter Umweltgutachter i.s.d. 3 Nr. 12 EEG 2009. Dieser Leitfaden soll es Anlagenbetreibern und Umweltgutachtern ermöglichen, sich einen Überblick über die vom EEG 2009 zur Erlangung der Vergütungsboni erforderlichen Nachweise und weiteren Anforderungen zu verschaffen. Darüber hinaus möchten wir, als vergütungsverpflichteter Netzbetreiber, den Arbeitsaufwand für die Anlagenbetreiber und Umweltgutachter zur Erstellung der Gutachten sowie den daraus resultierenden Prüfungsaufwand unsererseits so gering wie möglich gestalten und damit eine Höchstmaß an Effektivität für alle Beteiligten erzielen. Dies sichert eine zeitnahe Abrechnung der nachgewiesenen Vergütungsansprüche. Nachfolgend stellen wir Ihnen die aus unserer derzeitigen Sicht bestehenden Anforderungen an den Umfang und die Qualität von Umweltgutachten bzw. weitere Nachweisführung dar. Unsere mehrjährigen Erfahrungen bei der Abrechnungserstellung haben gezeigt, dass insbesondere bezüglich der erforderlichen Angaben und Nachweise unterschiedliche Ansichten zwischen Anlagenbetreibern, Umweltgutachtern und Netzbetreibern bestehen. Wir weisen darauf hin, dass dieser Leitfaden keinen Anspruch auf Vollständigkeit erhebt. Sollten Entscheidungen der Clearingstelle EEG 2009, rechtskräftige gerichtliche Entscheidungen oder andere behördliche Entscheidungen (z.b. der BNetzA) weitergehende Nachweise bzw. Anforderungen den Netzbetreibern und Anlagenbetreibern auferlegen, so sind diese zwingend zu beachten. Dies gilt auch für nachträglich in Kraft tretende gesetzliche Regelungen oder Verordnungen. 1. Begriffsdefinition Das EEG 2009 fordert als Nachweis teilweise die Vorlage eines Gutachtens. Sofern dass EEG 2009 konkret auf die Vorlage eines Gutachtens Bezug nimmt, so ist darunter Folgendes zu verstehen: Ein Gutachten dient dazu, eine nachvollziehbare, fachlich fundierte Bewertung darüber abzugeben, ob die Anspruchsvoraussetzungen für die vom Anlagenbetreiber geltend gemachten Vergütungsansprüche gegeben sind. Dies erfordert u.e. eine eingehende Analyse der Anlage, sowie eine umfängliche Auseinandersetzung mit den tatsächlichen Sachverhalten, um diese im Kontext mit den gesetzlichen Regelungen darstellen zu können. Ein Gutachten enthält demnach die detaillierte Darstellung und die Ableitung von Schlussfolgerungen zur Beurteilung eines Sachverhalts im Hinblick auf die entsprechende Vergütungsfrage. Es kann in diesem Zusammenhang nicht von einem nach EEG 2009 zu Nachweiszwecken vorzulegenden Gutachten ausgegangen werden, wenn Erklärungen des Betreibers durch den akkreditierten Umweltgutachter lediglich bestätigt oder behauptet werden. Die Beurteilung von Sachverhalten und deren Darstellung im Umweltgutachten obliegt einzig dem hierfür durch den Gesetzgeber benannten akkreditierten Umweltgutachter. Die Vergangenheit zeigte weiterhin, dass eine Vielzahl von Gutachten auf den ersten Seiten ganze Gesetzespassagen enthalten. Aus unserer Sicht sind derartige Darstellungen nicht erforderlich, da die diesbezüglichen Regelungen eindeutig und für jedermann zugänglich veröffentlicht sind. Seite 3 von 8

2. Anforderungen an den Nachweis der Anspruchsvoraussetzungen zum Erhalt des Bonus für Strom aus nachwachsenden Rohstoffen gemäß Anlage 2 EEG 2009 Gemäß 27 Abs. 4 Nr. 2 EEG 2009 erhöht sich die Vergütung für Strom der aus nachwachsenden Rohstoffen oder Gülle der nach Maßgabe der Anlage 2 erzeugt wird. Ein entsprechendes Gutachtachten eines akkreditierten Umweltgutachters ist zum Nachweis der Anspruchsvoraussetzungen grundsätzlich nicht erforderlich. Ausnahmen stellen hierbei der Einsatz rein pflanzlicher Nebenprodukte, der jederzeitige Einsatz von Gülle mit einem Anteil von mehr als 30 Massenprozent sowie der überwiegende Einsatz von Landschaftspflegematerial dar. 2.1. Nachweis der Anspruchsvoraussetzungen gemäß Anlage 2.I Nr. 3 i.v.m. Anlage 2.V EEG 2009 (Positivliste) Sofern in einer Biogasanlage (anaerobe Vergärung) rein pflanzliche Nebenprodukte im Sinne der Anlage 2.V (Positivliste) eingesetzt werden, ist der nicht bonusfähige Anteil auf Grundlage der Standard- Biogaserträge zu ermitteln und durch Vorlage eines Gutachtens eines Umweltgutachters nachzuweisen. Das Gutachten sollte im Wesentlichen folgende Informationen beinhalten: a) genaue Bezeichnung des eingesetzten rein pflanzlichen Nebenproduktes laut Anlage 2.V EEG 2009 (Positivliste) b) die eingesetzten Mengen beziffern c) detaillierte Darstellung der Berechnung des nicht Bonus-fähigen Anteils 2.2. Nachweis der Anspruchsvoraussetzungen gem. Anlage 2.VI Nr. 2b Demnach erhöht sich der Bonus, wenn der Anteil von Gülle im Sinne der Anlage 2. II. Nr. 2 jederzeit mindestens 30 Masseprozent beträgt und dies durch Vorlage eines Gutachtens eines Umweltgutachters nachgewiesen wird. Der Gutachter muss nach eingehender Prüfung in seinem Gutachten bestätigen, dass der Anteil von Gülle im Sinne der Nummer II.2 jederzeit (täglich) mindestens 30 Masseprozent betrug. Die für die Berechnung des Anteils der eingesetzten Gülle herangezogenen Einsatzstoffmengen müssen plausibel und nachvollziehbar im Gutachten dargestellt sein. 2.3. Nachweis der Anspruchsvoraussetzungen gem. Anlage 2.VI Nr. 2c Demnach erhöht sich der Bonus, wenn zur Stromerzeugung überwiegend Pflanzen oder Pflanzenbestandteile, die im Rahmen der Landschaftspflege anfallen, eingesetzt wurden und dies durch Vorlage eines Gutachtens eines Umweltgutachters nachgewiesen wird. Das Gutachten sollte im Wesentlichen folgende Informationen beinhalten: a) genaue Bezeichnung des eingesetzten Landschaftspflegematerials b) eingesetzte Mengen beziffern c) Herkunft (mit entsprechenden Herkunftsbelegen) d) detaillierte Darstellung der Berechnung des überwiegenden Anteils (>50% am Gesamtinput) Darüber hinaus muss durch den Umweltgutachter noch einmal verbindlich erklärt werden, dass überwiegend Pflanzen oder Pflanzenbestandteile, die im Rahmen der Landschaftspflege anfallen, eingesetzt wurden. Seite 4 von 8

3. Anforderungen an den Nachweis der Anspruchsvoraussetzungen zum Erhalt des KWK-Bonus gemäß Anlage 3 EEG 2009 Gemäß 27 Abs. 4 Nr. 3 EEG 2009 erhöht sich die Vergütung für Strom der in Kraft- Wärme-Kopplung nach Maßgabe der Anlage 3 zu diesem Gesetz erzeugt wird. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, dass gemäß 66 Abs. 1 Nr. 3 EEG 2009 auch Anlagenbetreiber in den Genuss des KWK-Bonus bis zu einer Leistung von 500 kw kommen können, deren Anlage bereits vor dem 01.01.2009 in Betrieb genommen wurde, sofern eine Wärmenutzung nach Maßgabe der Anlage 3 vorliegt. Hierzu ist ein entsprechendes Gutachten eines akkreditierten Umweltgutachters zum Nachweis der Anspruchsvoraussetzungen erforderlich. 3.1. Anforderungen an den Nachweis der Anspruchsvoraussetzungen gem. Anlage 3.I Nr. 1 i.v.m. Anlage 3.II Nr. 1 (Strom i.s.d. Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz) Ein Anspruch auf den KWK-Bonus nach EEG 2009 besteht nur, soweit es sich um Strom i.s.d. 3 Abs. 4 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz handelt. Grundsätzlich sind diese Anforderungen jährlich durch den Umweltgutachter nach den anerkannten Regeln der Technik nachzuweisen. Die Einhaltung dieser Anforderungen gelten als erfüllt, wenn die Anforderungen des von der Arbeitsgemeinschaft für Wärme und Heizkraftwirtschaft AGFW e. V. herausgegebenen Arbeitsblatts FW 308 Zertifizierung von KWK-Anlagen Ermittlung des KWK-Stromes in der jeweils geltenden Fassung nachgewiesen werden. Insofern ist durch den Umweltgutachter ein entsprechendes Gutachten nach FW 308 zu erstellen, um den Nachweis gemäß Anlage 3.I Nr. 1 EEG 2009 zu erbringen. Sofern es sich um eine serienmäßig hergestellte KWK-Anlage mit einer Leistung kleiner 2 MW handelt, kann von einem jährlichen Gutachten nach FW 308 abgesehen werden. In diesem Fall genügen geeignete Unterlagen des Herstellers, aus denen die thermische und die elektrische Leistung sowie die Stromkennzahl hervorgehen. Die Herstellerunterlagen müssen im Wesentlichen folgende Informationen beinhalten: a) den konkreten Bezug zur Anlage (Anlagenbezeichnung, Standort, Typ, Model), b) eine Bestätigung, dass es sich um eine serienmäßig hergestellte KWK-Anlage i.s.d. Anlage 3.II Nr. 1 Satz 3 EEG 2009 handelt, c) Angabe: der thermischen Leistung, der elektrischen Leistung und der Stromkennzahl der Anlage Sofern sich die Anlage aus unterschiedlichen Antriebs-Generatoren-Einheiten zusammensetzt, ist durch den Hersteller, alternativ durch den Umweltgutachter, eine Stromkennzahl der gesamten Anlage zu ermitteln. Die einflussnehmenden Parameter sowie die Berechnung sind plausibel und nachvollziehbar im Gutachten darzustellen. 3.2 Nachweis der Anspruchsvoraussetzungen gem. Anlage 3.I Nr. 2 i.v.m. Anlage 3.II Nr. 3 EEG 2009 Ein Anspruch auf den KWK-Bonus nach EEG 2009 besteht nur, soweit eine Wärmenutzung im Sinne der Anlage 3.III Nr. 1 bis 7 Positivliste EEG 2009 vorliegt. Grundsätzlich ist dies jährlich durch ein Gutachten eines Umweltgutachters nachzuweisen. Seite 5 von 8

3.2.1 Anforderungen an die Nachweisführung für Wärmenutzungen i.s.d. Anlage 3.III EEG 2009 (Positivliste) Sofern ein Anlagenbetreiber zum Erhalt des KWK-Bonus eine Wärmenutzung im Sinne der Positivliste geltend macht, müssen in dem hierfür als Nachweis erforderlichen Gutachten nachfolgende Sachverhalte und Informationen enthalten sein: zu Nr. 1 - Beheizung, Warmwasserbereitung oder Kühlung von Gebäuden: verbindliche Erklärung des Gutachters, dass es sich um ein Gebäude i.s.d. 1 Abs. 1 Nr. 1 Energieeinsparverordnung handelt Lageplan der mit Wärme belieferten Gebäude Verwendung / Nutzung des Gebäudes Angabe der ermittelten Nutzfläche in m 2 im Abrechnungsjahr (eventuelle Änderungen der Nutzfläche gegenüber dem Vorjahr sind detailliert darzustellen) Berechnung der maximal ansetzbaren Nutzwärmemenge zu Nr. 2 - Wärmeeinspeisung in ein Wärmenetz Lageplan des Wärmenetzes Länge des Wärmenetzes (Trassenlänge) Benennung der hierzu herangezogenen Parameter detaillierte Darstellung der Wärmeverlustermittlung zu Nr. 3 - Prozesswärme für industrielle Prozesse Holzpelletherstellung Angabe der konkreten Nummer der Anlage der 4.- BImSchV und detaillierte Beschreibung des industriellen Prozesses detaillierte Angaben zur Holzpelletherstellung und zur weiteren Vermarktung zu Nr. 4 - Beheizung von Betriebsgebäuden zur Geflügelaufzucht verbindliche Erklärung des Umweltgutachters, dass die Wärme ausschließlich zur Geflügelaufzucht genutzt wird der Nachweis der Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen gemäß Anlage 3.I EEG 2009 ist analog nachfolgenden Punkt 3.3 dieses Leitfadens zu erbringen zu Nr. 5 - Beheizung von Tierställen Angabe welche Tierstallbeheizung (a bis d) geltend gemacht wird Angabe der Anzahl der Tierplätze (ggf. Vorlage entsprechender Belege) Detaillierte Berechnung der maximal ansetzbaren Nutzwärmemenge zu Nr. 6 - Beheizung von Unterglasanlagen Verbindliche Erklärung des Umweltgutachters, dass die Wärme ausschließlich für die Aufzucht und Vermehrung von Pflanzen genutzt wird. der Nachweis der Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen gemäß Anlage 3.I EEG 2009 ist analog nachfolgenden Punkt 3.3 dieses Leitfadens zu erbringen zu Nr. 7 - Aufbereitung von Gärresten zur Düngemittelherstellung Verbindliche Erklärung des Umweltgutachters, dass die Wärme ausschließlich als Prozesswärme zur Aufbereitung von Gärresten zum Zweck der Düngemittelherstellung genutzt wird (ggf. sind hierzu noch weitreichendere Belege vorzulegen) detaillierte Darstellung der Wärmenutzung detaillierte Darstellung der Vertriebswege zur Vermarktung des Düngemittels Seite 6 von 8

3.2.2 Anforderungen an die Nachweisführung Wärmenutzungen i.s.d. Anlage 3.IV EEG 2009 (Negativliste) Folgende Beheizungen von Gebäuden werden in 1 Abs. 2 Energieeinsparverordnung benannt und stellen somit keine nach EEG 2009 vergütungsfähige Wärmenutzung dar. Davon ausgenommen sind Wärmenutzungen der Positivliste III Nr. 4 bis 6. Insofern handelt es sich nachfolgend nicht um förderungsfähige Gebäude i.s.d. Anlage 3 EEG 2009: a) Betriebsgebäude, die überwiegend zur Aufzucht oder zur Haltung von Tieren genutzt werden b) Betriebsgebäude, soweit sie nach ihrem Verwendungszweck großflächig und lang anhaltend offen gehalten werden müssen, c) unterirdische Bauten d) Unterglasanlagen und Kulturräume für Aufzucht, Vermehrung und Verkauf von Pflanzen e) Traglufthallen und Zelte f) Gebäude, die dazu bestimmt sind, wiederholt aufgestellt und zerlegt zu werden g) provisorische Gebäude mit einer geplanten Nutzungsdauer von bis zu zwei Jahren h) Gebäude, die dem Gottesdienst oder anderen religiösen Zwecken gewidmet sind i) Wohngebäude, die für eine Nutzungsdauer von weniger als vier Monaten jährlich bestimmt sind j) sonstige handwerkliche, landwirtschaftliche, gewerbliche und industrielle Betriebsgebäude, die nach ihrer Zweckbestimmung auf eine Innentemperatur von weniger als 12 Grad Celsius oder jährlich weniger als vier Monate beheizt sowie jährlich weniger als zwei Monate gekühlt werden Die Nutzung der Abwärme einer Biomasseanlage zur Stromerzeugung (z.b. ORC- Anlagen) gilt nicht als KWK-bonusfähige Wärmenutzung. Sofern für die Wärmeeigenbedarfsdeckung fossile Brennstoffe eingesetzt werden, besteht kein Anspruch auf den KWK-Bonus, auch wenn die sonstigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Als Nachweis, dass die Wärmenutzungen nicht der Negativliste entsprechen, genügt eine verbindliche Erklärung des Umweltgutachters. 3.3 Anforderungen an den Nachweis der Anspruchsvoraussetzungen gemäß Anlage 3.I Nr. 3 EEG 2009 (Ersatz fossiler Energieträger) Gemäß Anlage 3.I Nr. 3 EEG 2009 besteht die Möglichkeit, statt einer Wärmenutzung nach Positivliste die Wärmebereitstellung aus der Biomasseanlage durch den der Ersatz fossiler Energieträger vorzunehmen. In diesem Fall muss die Wärmenutzung nachweislich fossile Energieträger in einem mit dem Umfang der fossilen Wärmenutzung vergleichbaren Energieäquivalent ersetzen und die Mehrkosten, die durch die Wärmebereitstellung entstehen, nachweisbar sind und mindestens 100 Euro pro Kilowatt Wärmeleistung betragen. Grundsätzlich ist dies jährlich durch ein Gutachten eines Umweltgutachters nachzuweisen. Sofern ein fossiler Ersatz geltend gemacht wird, muss es sich um einen tatsächlichen Ersatz fossiler Energieträger handeln. Eine fiktive Verdrängung stellt keinen Ersatz fossiler Energieträger i.s.d Anlage 3.I Nr. 3 EEG 2009 dar. Das Gutachten sollte im Wesentlichen folgende Informationen beinhalten: a) detaillierte Darstellung der Wärmenutzungen vor und nach der Umstellung auf die Wärmebereitstellung aus der Biomasseanlage Seite 7 von 8

b) detaillierte Darstellung und Berechnung des ersetzten Energieäquivalentes c) detaillierte Darstellung der Mehrkosten aus der Wärmebereitstellung der Biomasseanlage und Vergleich mit den Vorgaben des EEG 2009 (ggf. Vorlage von Belegen der Mehrkostenanalyse) 4. Anforderungen an weitere erforderliche Nachweise und Belege zum Erhalt des KWK-Bonus gemäß Anlage 3 EEG 2009 Zur Beurteilung eines Vergütungsanspruches ist eine Prozessdarstellung (Symbole nach DIN) aus welcher die Anlagenschaltung, ggf. vorhandene Einrichtungen zur ungekoppelten Wärmeerzeugung, die Bilanzgrenzen und die Nutzwärmemessstellen hervorgehen erforderlich. Des Weiteren sind Unterlagen zur eingesetzten Wärmemessung, wie Herstellerunterlagen, der eichrechtliche Nachweis, der Einbaubeleg und der Zählerstand zur Inbetriebnahme erforderlich. 5. Schlussbemerkung Sofern die in diesem Leitfaden genannten Mindestanforderungen erfüllt sind, kann durch die Mitteldeutsche Netzgesellschaft Strom mbh eine zügige Erstellung der Jahresrechnung gewährleistet werden. Hiervon abweichende Darstellungen bedürfen einer Einzelfall bezogenen Tiefenprüfung, welche nachfolgend zu Rückfragen und ggf. zu Nachforderungen bzw. Konkretisierung führen kann. Dies kann unter Umständen dazu führen, dass es auf Grund der Vielzahl der in unserem Netz betriebenen Biomasseanlagen, zu Verzögerungen bei der Erstellung der Jahresrechnung kommt. Diesen Umstand möchten wir möglichst vermeiden und bitten Sie daher die Gutachten entsprechend der vorstehenden Darstellungen zu erstellen bzw. erstellen zu lassen. Seite 8 von 8