Kein Fall wie der andere - Claims handling bei Kfz-Rückrufschäden



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Transkript:

agcs.momentum Ausgabe März 2016 Kein Fall wie der andere - Claims handling bei Kfz-Rückrufschäden Wird im Rahmen einer bestehenden Kfz-Rückrufkostendeckung ein Schaden gemeldet, sieht sich der Schadenbearbeiter mit einer Vielzahl von (versicherungs-) rechtlichen und technischen Fragestellungen konfrontiert. Einige wenige davon werden hier vorgestellt. Andreas Kappen, Senior Claims Specialist bei der AGCS in München beschreibt, wie genau man im Einzelfall hinschauen muss. Versicherungsfall Rückruf Die erste Überlegung des Schadenbearbeiters, der einen Kfz-Rückruf zu regulieren hat, gilt immer der Frage: Liegt der Versicherungsfall innerhalb des versicherten Zeitraums und welcher der in der Kfz-Rückrufpolice definierten Versicherungsfälle ist überhaupt einschlägig? Denn nicht jede Feldaktion eines OEM (Original Equipment Manufacturer = Kfz-Hersteller), auch wenn sie Rückruf genannt wird, erfüllt automatisch die Voraussetzungen des Versicherungsfalles Rückruf in der Kfz-Rückrufpolice. Die Rückrufkosten-Haftpflichtversicherung für KfZ-Teilezulieferer definiert den Versicherungsfall Rückruf wie folgt: Rückruf ist die auf gesetzlicher Verpflichtung beruhende Aufforderung des Kraftfahrzeug-Herstellers oder zuständiger Behörden anstelle des Kraftfahrzeug-Herstellers an Kraftfahrzeug-Halter, ihre Fahrzeuge in das Herstellerwerk, eine Vertragswerkstätte oder sonstige Werkstätte zu bringen, um sie auf die angegebenen Mängel prüfen und die ggf. festgestellten Mängel beheben oder andere namentlich benannte Maßnahmen durchführen zu lassen. Als Rückruf gilt auch die nicht unmittelbar an Kraftfahrzeughalter gerichtete Benachrichtigung von Kraftfahrzeughändlern, Vertrags- oder sonstigen Werkstätten, die Kraftfahrzeuge auf die angegebenen Mängel zu überprüfen und diese ggf. zu beheben. Das Unterscheidungsmerkmal zwischen dem echten, weil versicherten Rückruf und dem unechten, nicht versicherten Rückruf liegt mithin in der in den Versicherungsbedingungen festgelegten gesetzlichen Verpflichtung. Diese Voraussetzung verzahnt Deckung und Haftung aufs Engste. Seit dem Pflegebetten-Urteil des BGH (VersR 2009, S. 272) steht fest, 1

dass eine gesetzliche Verpflichtung zum Rückruf als Ultima Ratio nur dann in Betracht kommt, wenn die Warnung, selbst wenn sie hinreichend deutlich und detailliert erfolgt, den Benutzern des Produkts nicht ausreichend ermöglicht, die Gefahren einzuschätzen und ihr Verhalten darauf einzurichten wenn die Warnung die Benutzer eines Produkts über die Gefahren zwar ausreichend in Kenntnis setzt, aber Grund zu der Annahme besteht, die Nutzer würden sich auch bewusst über die Warnung hinwegsetzen und dadurch Dritte gefährden wenn oder es in Fällen erheblicher Gefahr nicht ausreicht, dass der Hersteller zur Abwendung von Gefahren, die Dritten durch die Nutzung von Produkten bekannter oder zumindest ermittelbarer Abnehmer drohen, die betreffenden Abnehmer über die Notwendigkeit einer Nachrüstung oder Reparatur umfassend informiert, und ihnen, soweit erforderlich, seine Hilfe anbietet, um sie in die Lage zu versetzen, die erforderlichen Maßnahmen in geeigneter Weise auf ihre Kosten durchzuführen oder wenn nach Lage des Falles eine Aufforderung zur Nichtbenutzung oder Stilllegung gefährlicher Produkte, ggf. in Verbindung mit öffentlichen Warnungen und der Einschaltung der zuständigen Behörden, als geeignete Maßnahme zum Schutz vor drohenden Gefahren nicht ausreichend ist. Ob eine gesetzliche Verpflichtung zum Rückruf vorliegt, ist immer und das betont der BGH ausdrücklich eine Einzelfallentscheidung. Im Übrigen hat die Rechtsprechung eine gesetzliche (deliktsrechtlich begründete) Rückrufverpflichtung bislang nur bei Sachverhalten bejaht, bei denen von Produkten nicht unerhebliche Gesundheitsgefahren, teilweise sogar lebensbedrohliche Gesundheitsbeeinträchtigungen für Verbraucher oder sonstige Dritte ausgingen. Während ein plötzliches Bremsversagen oder das Einrasten des Lenkradschlosses bei hohen Geschwindigkeiten, auch für den Laien erkennbar, deine eindeutige Gesundheitsgefahr darstellen, gibt es viele andere technische Konstellationen, deren Personenschadengefahr der Schadenbearbeiter nur mit Hilfe eines Sachverständigen überprüfen kann, z.b. Kfz droht aufgrund eines Motorschadens liegenzubleiben oder was bedeutet das auffällige Geräusch beim Lenken? Die vom Techniker in diesem Zusammenhang stets zu beantwortenden Fragestellungen lauten dann u.a.: Wie lange ist die Vorlaufphase bis der Schädigungsmechanismus voll wirksam wird? Kündigt sich das Versagen rechtzeitig an? Bleibt das Kfz auch bei Versagen des entsprechenden Bauteils beherrschbar? Welche technischen Abhilfemaßnahmen sind möglich? Zur Beantwortung dieser Fragen wird sich der Schadenbearbeiter bei der Allianz Global Corporate & Specialty SE (AGCS) in der Regel der inhouse Risikoingenieure bedienen und bei besonders schwierigen Fragestellungen auch die Allianz Zentrum für Technik Automotive GmbH hinzuziehen. Während sich die Prüfung des Versicherungsfalles Rückruf durch den Kfz-Hersteller für den Schadenbearbeiter mitunter sehr zeitaufwendig und kompliziert gestalten kann, macht 2

der behördliche Rückruf zur Vermeidung von Personenschäden insoweit deutlich weniger Arbeit. Sobald und solange hier die Anordnung zum Rückruf in der Welt ist, ist der Versicherungsfall gegeben, so dass nur zu prüfen bleibt, ob der behördliche Rückruf auch in den versicherten Zeitraum fällt. Gleichwohl wird der behördliche Rückruf trotz der Regelung in 26 Absatz 4 des Produktsicherheitsgesetzes, wonach die Marktüberwachungsbehörden den Rückruf oder die Rücknahme von Produkten anzuordnen oder die Bereitstellung von Produkten auf dem Markt zu untersagen haben, wenn diese ein ernstes Risiko insbesondere für die Sicherheit und Gesundheit von Personen darstellen, eher die Ausnahme bleiben. Zwar ist die Behörde nach dem Wortlaut des Gesetztes verpflichtet, einen Rückruf bei Personenschadengefahr durchzuführen. Jedoch wird argumentiert, dass angesichts des im öffentlichen Recht geltenden Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes kein Raum für einen behördlichen Rückruf sei, wenn der Hersteller im Rahmen des ihm zustehenden Anhörungsrechtes geeignete Maßnahmen zur Beseitigung der Personenschadengefahr unterbreiten kann. Immer wieder taucht im Zusammenhang mit dem Versicherungsfall Rückruf die Frage auf, um wie viele Versicherungsfälle es sich eigentlich handelt, wenn z.b. der Zulieferer das fehlerhafte Bauteil an verschiedene OEMs liefert und infolgedessen jeder Einzelne einen Rückruf durchführen muss. Und wie verhält es sich bei der Konstellation, dass der OEM einen Rückruf wegen eines fehlerhaften Bauteiles durchführen muss, welches bereits zu einem versicherten Rückruf geführt hat, und er durch den erneuten Rückruf entweder den Produktionszeitraum für das betroffene Kfz erweitert oder den Rückruf auf bislang nicht betroffene Baureihen ausweitet?. Die Antwort lautet in beiden Fällen gleich: jeder einzelne Rückruf stellt einen gesonderten Versicherungsfall dar. Die Verklammerung erfolgt über die Serienschadenklausel. Neu im AGCS-Wording, und in der Schadenbearbeitung deshalb bislang nicht relevant, ist der versicherte, nicht zur Vermeidung von Personen- und Sachschäden durchgeführte Rückruf aufgrund von Funktionsmängeln, wobei dem Rückruf auch hier eine gesetzliche Verpflichtung zugrunde liegen muss. Hier rückt aufgrund aktueller Ereignisse die bislang wenig bekannte Vorschrift des 7 Absatz 2 der EG-Fahrzeuggenehmigungs-Verordnung in den Blickpunkt. Danach muss der Genehmigungsinhaber (= Hersteller) bereits verkaufte, zugelassene oder in Betrieb genommene Fahrzeuge, nach Artikel 32 der Richtlinie 2007/46/EG, zurückrufen, weil von einem oder mehreren Systemen oder Bauteilen oder von einer oder mehreren selbstständigen technischen Einheiten, mit denen diese Fahrzeuge ausgerüstet sind - unabhängig davon, ob sie nach dieser Verordnung ordnungsgemäß genehmigt sind, ein erhebliches Risiko für die Verkehrssicherheit, die Gesundheit oder die Umwelt ausgeht. Führt der Hersteller keine wirksamen Abhilfemaßnahmen im Sinne des Artikels 32 Absatz 2 und 3 der Richtlinie 2007/46/EG durch, kann das Kraftfahrt-Bundesamt Abhilfemaßnahmen anordnen oder die EG-Typgenehmigung ganz oder teilweise widerrufen oder zurücknehmen. Versicherungsfall Aus- und Einbaukosten außerhalb der Gefahrenabwehr Versicherungsfall ist nach den Muster-Bedingungen des GDV die während der Wirksamkeit der Versicherung erfolgte innerbetriebliche Weisung - des Kraftfahrzeug-Herstellers oder 3

- eines das Erzeugnis des Versicherungsnehmers weiterverarbeitenden Unternehmens zur Überprüfung von Erzeugnissen des Versicherungsnehmers." In den Erläuterungen zu den Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibung für die Rückrufkosten-Haftpflichtversicherung für Kfz-Teile-Zulieferer des GDV heißt es hierzu: Durch diesen Versicherungsfall soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass für diesen Deckungsbereich gerade kein Rückruf erfolgt sein darf; auf diese Weise wird gleichzeitig jedoch sichergestellt, dass ein Deckungsauslöser zum Tragen kommt, der zeitlich nah an der Anspruchserhebung und der Meldung an den Versicherer liegt. Desgleichen, so der GDV, sind die Versicherungsfälle Rückruf einerseits und innerbetriebliche Weisungen andererseits insofern vergleichbar, als es sich jeweils um eine konkrete, der Mangel-/Gefahrbeseitigung dienende Aktion handelt. Ungeachtet dessen ist dieser vom GDV gewählte Versicherungsfall in der Schadenbearbeitung wenig praktikabel. Zunächst muss man sich vor Augen führen, dass es bei diesem Wortlaut um eine innerbetriebliche Weisung zur Überprüfung und nicht um eine innerbetriebliche Weisung zum Austausch geht. Hier wird z. T. die Auffassung vertreten, dass die Weisung zur Überprüfung nicht zu eng verstanden werden darf (die Neufassung der GDV-Modelle zur Rückrufkostenversicherung, GenRe Haftpflicht international Recht und Versicherung, Januar 2005, S. 14). Ferner führt der GDV in seinen Erläuterungen aus, dass für diesen Versicherungsfall maßgebend der Zeitpunkt der Weisung zur Überprüfung ist, unabhängig davon, welche Form der Überprüfung und/oder weitere versicherte Maßnahmen konkret erfolgen. Diese Überprüfung so jedenfalls die Erfahrung des Schadenbearbeiters wird in der Praxis nicht stattfinden. In der Regel wird sich der Mangel beim OEM zunächst in einem Grundrauschen widerspiegeln, das schließlich einen Peak erreicht, infolge dessen dann seitens des OEM eine Maßnahme ergriffen wird, die fast immer Austausch lauten wird und nicht Überprüfung! Auch gelingt es dem Versicherungsnehmer im Schadenfall regelmäßig nicht, dem Schadenbearbeiter ein Dokument vorzulegen, aus der sich eine innerbetriebliche Weisung zur Überprüfung ergibt. Vor diesem Hintergrund hat sich die AGCS schon lange entschlossen, den Versicherungsfall des GDV durch den Ausbau des mangelhaften Erzeugnisses zu ersetzen. Denn der Nachweis des Ausbaus ist unschwer zu erbringen und im Übrigen ist auch das vom GDV verfolgte Ziel verwirklicht, einen Deckungsauslöser zu haben, der zeitlich nah an der Anspruchserhebung und der Meldung an den Versicherer liegt. Nur so ist es dem Schadenbearbeiter möglich, den Schadenfall unkompliziert zu bearbeiten, da nervenaufreibende Diskussionen mit Makler und Versicherungsnehmer entfallen, zumal Informationen dazu (wie auch zu anderen Themen) vom OEM erfahrungsgemäß nicht zu bekommen sind. Ein für den Versicherungsnehmer wichtiges haftungsrechtliches Thema im Rahmen der Ausund Einbaukosten außerhalb der Gefahrenabwehr stellen Haftungsvereinbarungen des Automobilzulieferers mit dem OEM dar, die über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht des Versicherungsnehmers hinausgehen, vgl. 7.3 AHB. Dazu gehören zum einen die Konzeptverantwortungsvereinbarungen (KVV) hier wird vorab eine Haftungsquote für entwicklungs- /konzeptionsbedingte Mängel festgelegt sowie pauschale Abrechnungsverfahren, Stichwort Referenzmarktverfahren, bei dem zur vereinfachten Abarbeitung von Gewährleistungsfällen 4

anhand eines ausgewählten Marktes (Sendemarkt) die Gewährleistungskosten weltweit berechnet werden. Für beide deckungsschädlichen Haftungsvereinbarungen bietet die AGCS Versicherungslösungen an. Die KV-Quote (nicht aber der technische Faktor, in den die KV-Quote einfließt!) ist versicherbar. Pauschale Abrechnungsverfahren können dergestalt versichert werden, dass die daraus resultierenden Ansprüche maximal 120% der gesetzlichen Haftung nicht überschreiten. Die in diesem Zusammenhang regelmäßig an den Schadenbearbeiter herangetragene Frage, wie es denn möglich sei, dass er den gesetzlichen Haftpflichtanspruch ermitteln könne, überrascht etwas - gehört doch die Prüfung der Haftpflichtfrage in allen Haftpflicht- Schadenfällen zur Kernaufgabe jedes Schadenbearbeiters, vgl. 5.1 AHB. So wird der Schadenbearbeiter insbesondere in Schadenfällen mit Auslandsberührung zur Ermittlung der gesetzlichen Anspruchsgrundlagen einen Anwalt einschalten, während zur Ermittlung der Schadenhöhe wiederum auf die inhouse Risikoingenieure bzw. die Allianz Zentrum für Technik Automotive GmbH zurückgegriffen wird. Diese sind in der Lage, dem Schadenbearbeiter insbesondere für die Aus- und Einbaukosten, Reparatur- sowie Ersatz- bzw. Nachrüstmaßnahmen im eingebauten Zustand die Informationen über die tatsächlich anfallenden Kosten zu liefern. Im Übrigen ist zu den deckungsschädlichen Haftungsvereinbarungen anzumerken, dass der Versicherungsnehmer bei Abschluss einer solchen seinen Versicherungsschutz bzgl. der gesetzlichen Haftpflicht natürlich nicht einbüßt. Auch sind diese Haftungsvereinbarungen in der Schadenregulierung eher von untergeordneter Bedeutung, da sie schon dem Wortlaut nach bei Rückrufen, Feldaktionen (KVV) oder Rückrufen und Serienschäden (Referenzmarktverfahren) nicht zur Anwendung kommen. Naturgemäß konnte an dieser Stelle nur ein kleiner Ausschnitt der auftretenden Probleme behandelt werden. Dabei ist klar, dass die (versicherungs-)rechtlichen und technischen Fragestellungen in Zukunft vor dem Hintergrund des autonomen Fahrens eher zu- als abnehmen werden. Welche Anforderungen sich daraus künftig für die Schadenbearbeitung ergeben, bleibt abzuwarten. Unser Experte Andreas Kappen ist Senior Claims Specialist bei AGCS Germany. Der Volljurist arbeitet seit 1993 für die Allianz und hat seit über 20 Jahren mit Großschäden im Bereich Haftpflicht zu tun. Einer seiner Schwerpunkte sind Rückrufe, insbesondere aus dem Kfz-Bereich; er gehört außerdem dem Expertteam Automotive an. E-Mail: andreas.kappen@allianz.com 5