Änderungsentwurf des Energiegesetzes vom 9. Juni 2000 Februar 2011



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Transkript:

Änderungsentwurf des Energiegesetzes vom 9. Juni 000 Februar 0 Aktuelle Version Neue Version Art. Pflichten des Kantons und der Gemeinden Kanton und Gemeinden berücksichtigen überall bei ihrer gesetzgeberischen und administrativen Tätigkeit und bei der Bewirtschaftung ihrer Güter die Notwendigkeit der rationellen Energienutzung, der Diversifikation der Energiequellen und der Förderung erneuerbarer Energien. Der Staatsrat erlässt Ausführungsvorschriften, die den Kanton und die Gemeinden dazu anhalten, bei Energiekonzepten, Energieverbrauch und Nutzung erneuerbarer Energien mit gutem Beispiel voranzugehen. Insbesondere neue oder vollständig renovierte, vom Kanton erstellte oder subventionierte öffentliche Bauten müssen, sofern die wirtschaftlichen Umstände dies rechtfertigen, bestimmten Qualitätskriterien entsprechen; diese Kriterien werden im Ausführungsreglement umschrieben. Für alle ihre neuen Gebäude, die nach Inkrafttreten dieser Bestimmung gebaut werden, benutzen der Staat und die Gemeinden CO -neutrale Mittel zur Wärmeproduktion für Heizung und Warmwasser. Falls eine CO -neutrale Wärmeproduktion technisch, wirtschaftlich oder ökologisch nicht möglich ist, muss eine gleichwertige Kompensation vorgenommen werden. Diese besteht vorrangig in der Sanierung der Wärmeproduktion eines bestehenden Gebäudes, das eine fossile Energiequelle benutzt, oder in Massnahmen zur Reduktion des Wärmebedarfs eines oder mehrerer Gebäude. Für ihren eigenen Elektrizitätsverbrauch werden die Gebäude des Staats und der Gemeinden von den Elektrizitätsversorgungsunternehmen schrittweise mit grünem Strom versorgt, der im Kanton produziert wird und das Label Naturemade Star oder ein gleichwertiges Label trägt. Art. Pflichten des Kantons und der Gemeinden Kanton und Gemeinden berücksichtigen überall bei ihrer gesetzgeberischen und administrativen Tätigkeit und bei der Bewirtschaftung ihrer Güter die Notwendigkeit der rationellen Energienutzung, der Diversifikation der Energiequellen und der Förderung erneuerbarer Energien. Der Staatsrat erlässt Ausführungsvorschriften, die den Kanton und die Gemeinden dazu anhalten, bei Energiekonzepten, Energieverbrauch und Nutzung erneuerbarer Energien mit gutem Beispiel voranzugehen. Insbesondere neue oder vollständig renovierte öffentliche Bauten müssen soweit möglich den Qualitätskriterien für die Erlangung eines Labels entsprechen; diese Kriterien werden im Ausführungsreglement umschrieben. Für alle ihre neuen Gebäude, die nach Inkrafttreten dieser Bestimmung gebaut werden, benutzen der Staat und die Gemeinden CO -neutrale Mittel zur Wärmeproduktion für Heizung und Warmwasser. Falls eine CO -neutrale Wärmeproduktion technisch, wirtschaftlich oder ökologisch nicht möglich ist, muss eine gleichwertige Kompensation vorgenommen werden. Diese besteht vorrangig in der Sanierung der Wärmeproduktion eines bestehenden Gebäudes, das eine fossile Energiequelle benutzt, oder in Massnahmen zur Reduktion des Wärmebedarfs eines oder mehrerer Gebäude. Für ihren eigenen Elektrizitätsverbrauch werden die Gebäude des Staats und der Gemeinden von den Elektrizitätsversorgungsunternehmen schrittweise mit grünem Strom versorgt, der im Kanton produziert wird und das Label Naturemade Star oder ein gleichwertiges Label trägt. 7 Der Staat und die Gemeinden sind verpflichtet, bis am. Dezember 08 die öffentliche Beleuchtung, für die sie zuständig sind, mittels Sanierungsmassnahmen auf den Stand der Technik zu bringen und die Beleuchtung so energiesparend zu betreiben, dass die Personensicherheit gewährleistet bleibt.

Art. 8 Kommunale Energiepläne Auf der Grundlage des Sachplans Energie erstellt jede Gemeinde innerhalb von 7 Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes einen kommunalen Energieplan; dieser wird der Direktion, die mit der Bauund Raumplanung beauftragt ist ), nach den Vorschriften der entsprechenden Spezialgesetzgebung zur Genehmigung unterbreitet. Bei der Ausarbeitung der Energiepläne definieren die Gemeinden die Gebiete, die im Bereich der Energieversorgung oder der Energienutzung ähnliche Merkmale aufweisen. Es gibt drei mögliche Gebietstypen: a) leitungsgebundene Energiegebiete; b) für andere Erzeugungs-, Verteilungs- oder Nutzungssysteme geeignete Gebiete; c) Gebiete ohne genauere Bestimmung. Die leitungsgebundenen Energiegebiete werden nach Absprache mit den betroffenen Versorgern oder Verteilern festgelegt. Die kommunalen Energiepläne werden regelmässig überprüft und wenn nötig angepasst. Art. 8 Kommunale Energiepläne Gestützt auf eine Analyse des Potenzials zur Nutzung von erneuerbaren Energiequellen und zur rationellen Energienutzung legen die Gemeinden ihre energiepolitischen Ziele fest und definieren einen Aktionsplan, um diese Ziele zu erreichen. Diese Ziele müssen mit den Zielen der kantonalen Energiepolitik vereinbar sein. Die territorialen Aspekte für die Umsetzung der energetischen Ziele der Gemeinde werden in den kommunalen Energieplan aufgenommen, insbesondere die Gebiete, die im Bereich der Energieversorgung oder der Energienutzung ähnliche Merkmale aufweisen. Die verbindlichen Elemente des kommunalen Energieplans in Bezug auf die Raumplanung müssen in die ortsplanerischen Instrumente im Sinne des Raumplanungs- und Baugesetzes (RPBG) aufgenommen werden. Der kommunale Energieplan kann von einer Gruppe von Gemeinden oder einer Region aufgestellt werden, sofern jede betroffene Gemeinde in der Lage ist, ihn in ihre eigene Ortsplanung aufzunehmen. Art. 9 Anschlusspflicht In den leitungsgebundenen Energiegebieten kann der kommunale Energieplan den Eigentümern unter folgenden Bedingungen den Anschluss ihrer Gebäude an das Fernwärmenetz vorschreiben: a) das Netz wird von einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft oder den Verbraucherinnen und Verbrauchern selber kontrolliert; b) die Wärme wird in erster Linie durch erneuerbare Energien oder durch Abwärmenutzung erzeugt; c) die auf der Grundlage einer Rentabilitätsberechnung unter Berücksichtigung der externen Ernergiekosten errechneten Kosten für die Nutzenergie sind für die Verbraucherinnen und Verbraucher nicht höher als die Kosten für herkömmliche Energie. Gebiete mit obligatorischem Anschluss sind folglich dem Bewilligungsverfahren für Nutzungspläne nach Raumplanungs- und Art. 9 Besondere Energievorschriften der Gemeinden Die Gemeinden können für das gesamte Gemeindegebiet oder einen Teil davon in ihren Raumplanungs- und Baureglementen folgende Vorschriften aufführen, die für den Bau, den Umbau oder die Umnutzung von Gebäuden gelten: a) Nutzung einer bestimmten Energiequelle; b) Erhöhte Anforderungen an die rationelle Energienutzung und die Nutzung von erneuerbaren Energiequellen; c) Anschluss von Gebäuden an ein Fernwärmenetz, das vornehmlich durch erneuerbare Energien und/oder Abwärme einschliesslich durch Wärme aus einer Wärme-Kraft-Kopplungsanlage gespiesen wird. Die Gemeinden können in ihren Raumplanungs- und Baureglementen, namentlich bei Gesamtüberbauungen und Neubaugebieten, die

Baugesetz unterstellt. Die Eigentümer der angeschlossenen Gebäude sind verpflichtet, das Verlegen von Leitungen auf ihrem Grundstück unentgeltlich zuzulassen. Neubauten decken einen erheblichen Teil ihres Wärmebedarfes durch das Fernwärmenetz, sobald sie bewohnt sind; bestehende Bauten müssen nicht angeschlossen werden. Mit der Energie des Fernwärmenetzes muss der Grundheizbedarf eines neu angeschlossenen Gebäudes gedeckt sein. Wer einen erheblichen Teil seines Energiebedarfs aus erneuerbaren Energien deckt, kann nicht zum Anschluss ans Fernwärmenetz verpflichtet werden. 7 Die Direktion entscheidet allfällige Streitfälle. Einrichtung eines gemeinsamen Heizwerks oder Heizkraftwerks für eine Überbauung oder ein Quartier vorschreiben. Die von Absatz betroffenen Grundeigentümer planen, bauen und betreiben die Anlage gemeinsam oder schliessen einen Vertrag ab, mit dem die Planung, der Bau und der Betrieb der Anlage an Dritte übertragen wird. Bei Streitigkeiten über die Kostenaufteilung entscheidet die Gemeinde über die Aufteilung der Kosten im Verhältnis zum Interesse der einzelnen Grundeigentümer. Wer seinen Heiz- und Warmwasserbedarf zu mindestens 7% aus erneuerbaren Energien deckt, kann nicht zum Anschluss an ein Fernwärmenetz oder an ein gemeinsames Heizwerk verpflichtet werden. Art. a (neu) Nachweis für die Energieeffizienz Eigentümerinnen und Eigentümer müssen für ihre Wohn- und Dienstleistungsgebäude bis am. Januar 00 einen Gebäudeenergieausweis (GEAK) erstellen lassen. Der Staatsrat legt die Ausführungsbestimmungen insbesondere für eine schrittweise Umsetzung von Absatz fest. Art. Heizung und Warmwasser Heizungs- und Warmwasseraufbereitungsanlagen werden so geplant, installiert und betrieben, dass möglichst wenig Energie verbraucht wird und Immissionen vermieden werden. Bei Feuerungsanlagen sind regelmässige Kontrollen gemäss Umweltschutzgesetzgebung durchzuführen. Der Staatsrat kann Bestimmungen über Heizanlagen im Freien erlassen. Art. Heizung und Warmwasser Heizungs- und Warmwasseraufbereitungsanlagen werden so geplant, installiert und betrieben, dass möglichst wenig Energie verbraucht wird und Immissionen vermieden werden. Bei Feuerungsanlagen sind regelmässige Kontrollen gemäss Umweltschutzgesetzgebung durchzuführen. Der Staatsrat kann Bestimmungen über Heizanlagen im Freien erlassen. Neue private und öffentliche Gebäude sowie öffentliche Gebäude, deren Warmwasseraufbereitungsanlage saniert wird, müssen mindestens 0% des Warmwasserbedarfs durch erneuerbare Energien oder durch Wärmerückgewinnung decken.

Neue Wärmeerzeugungsanlagen, die mit fossilen Energien betrieben werden, sind grundsätzlich als WärmeKraftKopplungsanlagen auszugestalten. Der Regierungsrat legt fest, bis zu welcher Wärmeleistung die Wärmeerzeugungsanlagen von dieser Bestimmung ausgenommen sind. Gebäude, die nur zeitweise belegt werden, sind so auszurüsten, dass die Raumtemperatur ausserhalb der Belegzeit automatisch abgesenkt wird oder aus der Ferne abgesenkt werden kann. Art. Elektroheizungen Ortsfeste elektrische Widerstandsheizungen dürfen nur mit Bewilligung des Amtes eingebaut werden. Der Staatsrat erlässt die Ausführungsvorschriften. Art. Elektroheizungen Die Neuinstallation ortsfester elektrischer Widerstandsheizungen ist verboten. Der Ersatz von ortsfesten elektrischen Widerstandsheizungen mit Wasserverteilsystem durch eine ortsfeste elektrische Widerstandsheizung ist verboten. Der Ersatz von ortsfesten elektrischen Widerstandsheizungen ohne Wasserverteilsystem durch eine ortsfeste elektrische Widerstandsheizung ist ab dem. Januar 00 verboten. Ausnahmen können in besonderen Fällen gewährt werden, wenn wichtige Gründe vorliegen. Der Staatsrat erlässt die Ausführungsbestimmungen. Art. a (neu) Beleuchtung Beleuchtungen sind energieeffizient und umweltschonend zu betreiben. Die Lichtstärke und die Dauer der Beleuchtung sind auf das Mass zu beschränken, das aus Sicherheitsgründen erforderlich und für den Verwendungszweck geboten ist. Für Gebäude mit einer Energiebezugsfläche von mehr als 000 m legt der Staatsrat den Grenzwert für den Elektrizitätsbedarf der Beleuchtung fest. Beleuchtungen, die himmelwärts strahlen oder die Landschaft beleuchten, sind verboten. Die Gemeinde kann aus wichtigen Gründen befristete Ausnahmen bewilligen.

Die Gemeinden können in einem Reglement besondere Anforderungen an die Energieeffizienz, die Leuchtstärke und die Beleuchtungsdauer stellen. Als Beleuchtung gelten mobile und stationäre Anlagen wie Raumbeleuchtungen, Strassenbeleuchtungen, Objektbeleuchtungen, Beleuchtungen von Freizeit- und Sportanlagen. Art. Lüftungs- und Klimaanlagen Lüftungs- und Klimaanlagen müssen so geplant, installiert und betrieben werden, dass möglichst wenig Energie verbraucht wird. Kühl- und/oder Befeuchtungsanlagen für Räume dürfen nur mit Bewilligung des Amtes installiert werden. Die Bewilligung wird erteilt, wenn: a) sämtliche angemessenen baulichen Massnahmen (aktiver Sonnenschutz, Wärmespeicherfähigkeit) getroffen wurden; b) die Anlage einem Bedürfnis entspricht. Ein Bedürfnis gilt insbesondere als erwiesen, wenn die Zweckbestimmung eines Gebäudes oder gewisser Teile davon, der Standort des Gebäudes oder der Schutz gegen Immissionen derartige Anlagen notwendig machen. Der Staatsrat erlässt Ausführungsvorschriften und legt besondere betriebliche Anforderungen wie zum Beispiel den Einbau einer Wärmerückgewinnungsanlage fest. Art. Lüftungs- und Klimaanlagen Lüftungs-, Kühlungs- und Klimaanlagen müssen so geplant, installiert und betrieben werden, dass sie möglichst wenig Energie verbrauchen und erneuerbare Energien oder Abwärme nutzen. Kühl- und Klimaanlagen für Räume dürfen nur mit Bewilligung des Amts installiert werden. Der Staatsrat erlässt die Ausführungsvorschriften und legt die besonderen betrieblichen Anforderungen, wie zum Beispiel den Einbau einer Wärmerückgewinnungsanlage, fest. Art. 7 Wärmerückgewinnung Die Abwärme aus den neuen Anlagen in Industrie- und Gewerbebetrieben sowie aus mechanischen Lüftungs-, Abluft- und Klimaanlagen muss genutzt werden. Das Amt kann Ausnahmen bewilligen, wenn diese vom Standpunkt der Wirtschaftlichkeit oder der Energienutzung her gerechtfertigt sind. Art. 7 Wärmerückgewinnung Die Abwärme aus neuen Anlagen in Industrie- und Gewerbebetrieben, aus mechanischen Lüftungs-, Abluft-, Kühlungs- und Klimaanlagen sowie aus Elektrizitätserzeugungsanlagen muss genutzt werden. Der Staatsrat erlässt die Ausführungsbestimmungen.

Art. 8a (neu) Grossverbraucher Grossverbraucher von Wärme und Elektrizität müssen ihren Energieverbrauch analysieren und zumutbare Massnahmen zur Verbrauchsoptimierung treffen. Die Massnahmen sind zumutbar, wenn sie dem Stand der Technik entsprechen sowie über die Nutzungsdauer der Investition wirtschaftlich und nicht mit wesentlichen betrieblichen Nachteilen verbunden sind. Der Staatsrat erlässt die Ausführungsbestimmungen.