Arbeitslosenversicherung im EWR Direktoratet for Arbejdsløshedsforsikringen (Landesamt für Arbeitslosenversicherung - DfA) Januar 2000
Die Mitgliedsstaaten der Europäischen Union haben mit anderen europäischen Ländern ein Abkommen über die Zusammenarbeit bei der sozialen Sicherung geschlossen. Das Abkommen, das als EWR-Abkommen bezeichnet wird, trat am 1. Januar 1994 in Kraft und beinhaltet u. a. eine Reihe gemeinsamer Vorschriften über die Arbeitslosenversicherung. In diesem Merkblatt lesen Sie mehr darüber. Die gemeinsamen Vorschriften über die Arbeitslosenversicherung gelten in folgenden Ländern, die als EWR-Länder bezeichnet werden: Belgien Dänemark Deutschland Finnland Frankreich Griechenland Großbritannien Irland Island Italien Liechtenstein Luxemburg Niederlande Norwegen Österreich Portugal Schweden Spanien Dieses Merkblatt erläutert folgendes: - den Anspruch auf dänisches Arbeitslosengeld während der Arbeitssuche in einem anderen EWR-Land, - die Anrechnung von Versicherungs- und Beschäftigungszeiten zwischen den EWR- Ländern, - den Status als Grenzgänger in einem EWR-Land, - die Entsendung in ein EWR-Land zur Arbeit. Kennen Sie Ihre Rechte? Die Vorschriften über die Arbeitslosenversi- cherung beinhalten u. a., daß Sie während der Arbeitssuche in einem anderen EWR-Land für einen Zeitraum von bis zu 3 Monaten Anspruch auf dänisches Arbeitslosengeld haben. Es besteht auch die Möglichkeit, Beschäftigungs- und Arbeitslosenversicherungszeiten von einem EWR-Land auf ein anderes zu übertragen, um dort einen Anspruch auf Arbeitslosengeld o. ä. geltend zu machen. Vor Ihrer Abreise: Vor der Abreise ins Ausland zwecks Aufnahme einer Beschäftigung oder Arbeitssuche wenden Sie sich an Ihre Arbeitslosenkasse. Die Arbeitslosenkasse bietet Ihnen ein individuelles, persönliches Beratungsgespräch über die zu beachtenden Umstände an. Lesen Sie dieses Merkblatt vor der Abreise aufmerksam durch und erkundigen Sie sich in Zweifelsfragen bei Ihrer Arbeitslosenkasse oder beim DfA. Für die Entrichtung von Vorruhestandsbeiträgen sowie für den Anspruch auf Vorruhestandsgeld nach der Arbeit bzw. Versicherung in einem anderen EWR-Land gelten besondere Bestimmungen. I. Zahlung von dänischem Arbeitslosengeld während der Arbeitssuche in einem anderen EWR-Land Es ist wichtig, Ihre Reise rechtzeitig zu planen! Sie müssen vor der Abreise in ein anderes EWR-Land zur Arbeitssuche die Leistung dänischen Arbeitslosengeldes beantragen. Einen Antragsvordruck erhalten Sie bei Ihrer Arbeitslosenkasse, beim Arbeitsamt (Arbejdsformidlingen, AF) oder beim DfA. Einen Teil des Antrags füllen Sie selbst aus (Teil A), und Sie müssen dafür sorgen, daß die anderen Teile (B und C) vom AF und Ihrer Arbeitslosenkasse ausgefüllt werden, und zwar frühestens 4 Wochen vor Ihrer Abreise. Lesen Sie die Anleitung für das Antragsformular gründlich durch. Sie selbst tragen die Verantwortung dafür, daß der
Antrag korrekt ausgefüllt ist und daß die erforderlichen Nachweise beigelegt sind. Nur dann stellt das DfA eine Bescheinigung aus, die Ihnen den Anspruch auf dänisches Arbeitslosengeld während der Arbeitssuche in einem anderen EWR-Land gewährt. Diese Bescheinigung trägt die Bezeichnung E 303. Damit das DfA Ihnen die Bescheinigung etwa eine Woche vor Ihrer Abreise zusenden kann, muß Ihr Antrag spätestens 14 Tage vor Ihrer Abreise beim DfA vorliegen. Mit der Bescheinigung erhalten Sie ein Merkblatt mit Hinweisen, wie Sie sich vor der Abreise, während des Aufenthaltes in einem anderen EWR-Land und nach der Rückkehr nach Dänemark zu verhalten haben. Im Krankheitsfalle während des Aufenthaltes in einem anderen EWR-Land haben Sie nur Anspruch auf Krankengeld, falls Sie im Besitz der Bescheinigung E 119 sind. Den entsprechenden Vordruck erhalten Sie bei der Kommunalverwaltung an Ihrem Wohnsitz gegen Vorlage einer Kopie der Bescheinigung E 303. Wenn Sie in Kopenhagen wohnen, wenden Sie sich an Københavns Kommunes Sundhedsforvaltning. Voraussetzungen für die Ausstellung der Bescheinigung E 303: Ihr Antrag muß vor Ihrer Abreise eingegangen sein, Sie müssen Staatsangehöriger eines EWR-Landes sein, Sie müssen Mitglied einer dänischen Arbeitslosenkasse sein, Sie müssen zum Zeitpunkt der Abreise die Voraussetzungen für einen Anspruch auf dänisches Arbeitslosengeld erfüllen, Sie müssen bis zu dem auf Ihrem Antrag genannten Abreisedatum Ihren Wohnsitz in Dänemark haben und sich auch hier aufhalten, Sie müssen seit dem letzten Eintreten der Arbeitslosigkeit insgesamt 4 Wochen beim Arbeitsamt in Dänemark als vollzeitar- beitslos gemeldet gewesen sein und diesem zur Verfügung gestanden haben (4- Wochen-Klausel). Beachten Sie im Zusammenhang mit den im Rahmen der 4-Wochen-Klausel anrechenbaren Zeiträumen folgendes: Angerechnet werden nur Zeiträume, in denen Sie Anspruch auf Arbeitslosengeld haben, darunter auch etwaige Quarantänezeiten. Voraussetzung ist u. a., daß Sie eine Anwartschaft auf Arbeitslosengeld erworben haben, nicht aber, daß Sie auch tatsächlich Arbeitslosengeld beziehen. Sie müssen Verbindung zum Arbeitsamt halten. Urlaubszeiten, ob mit oder ohne Bezug von Urlaubsarbeitslosengeld, werden nicht angerechnet. Krankheitszeiten werden in der Regel nicht angerechnet. Sie können jedoch beim DfA eine Ausnahmegenehmigung beantragen, wenn die Krankheit nur von kurzer Dauer ist. Das gilt auch bei erkrankten Kindern. Sie dürfen nicht arbeiten. Das DfA kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Ausnahmegenehmigung erteilen, auch wenn Sie weniger als 4 Wochen lang beim Arbeitsamt gemeldet waren. Eine solche Ausnahmegenehmigung wird z. B. erteilt, wenn Sie Ihre Beschäftigung kündigen, um mit Ihrem Ehegatten bzw. Lebensgefährten umzuziehen, der/die eine dauerhafte Beschäftigung (mindestens 5 Wochen) angenommen hat oder eine längere Ausbildung (mindestens 18 Monate) in einem anderen EWR-Land aufnimmt. Dies gilt auch, wenn Sie die Staatsangehörigkeit des EWR-Landes besitzen, in das Sie rei-
sen, oder wenn Sie zu einem Einstellungsgespräch dorthin fahren. Auch bei Krankheit von kurzer Dauer (einschließlich der Krankheit bei Kindern) kann das DfA eine Ausnahmegenehmigung erteilen. Falls Sie in der Vergangenheit bereits die Bescheinigung E 303 benutzt haben, müssen Sie eine Arbeit aufnehmen, bevor Sie eine neue Bescheinigung erhalten. Sind Sie vollzeitversichert, müssen Sie mindestens 296 Stunden innerhalb von 12 Wochen/3 Monaten arbeiten, sind Sie teilzeitversichert, müssen Sie mindestens 148 Stunden innerhalb von 12 Wochen/3 Monaten arbeiten. Diese Arbeit kann auch im Ausland stattfinden. Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld: Die Bescheinigung E 303 gewährt Ihnen einen Anspruch auf Arbeitslosengeld für höchstens 3 Monate, während Sie in einem anderen EWR-Land Arbeit suchen. Aus der Bescheinigung gehen Anfang und Ende des Bescheinigungszeitraums hervor. Damit Sie Ihr Arbeitslosengeld vom ersten Tag des Bescheinigungszeitraums an erhalten, müssen Sie sich innerhalb von 7 Tagen ab Anfangsdatum der Bescheinigung beim Arbeitsamt des anderen EWR-Landes melden. Das Anfangsdatum wird auf dem Vordruck E 303 unter Punkt 3 genannt. Melden Sie sich erst nach Ablauf der 7 Tage, so haben Sie erst ab dem Tag der Anmeldung Anspruch auf Arbeitslosengeld. Höhe der Leistungen: Ihr Arbeitslosengeld wird vom Arbeitslosenträger im anderen EWR-Land ausbezahlt. Seine Höhe entspricht dem Betrag, den Sie in Dänemark - aber in die Währung des anderen EWR- Landes umgerechnet - erhalten hätten. Das DfA trägt Sorge dafür, daß Ihre Steuern aus unselbständiger Tätigkeit einbehalten und gemäß den Steuerangaben, die Sie Ihrer Arbeitslosenkasse gemacht haben, abgeführt werden. Bitte beachten Sie folgendes: In manchen EWR-Ländern kann einige Zeit bis zur Auszahlung des ersten Arbeitslosengeldes vergehen. Daher ist es zu empfehlen, Geld von zu Hause mitzunehmen. Sie müssen dem Arbeitslosenträger im anderen EWR-Land Mitteilung machen, falls Umstände eintreten, die Ihren Anspruch auf Arbeitslosengeld berühren könnten. Das ist z. B. der Fall, wenn Sie krank werden, eine Arbeit aufnehmen, an Bildungsmaßnahmen teilnehmen, zurück nach Dänemark reisen u. ä. Ihre Pflichten im anderen EWR- Land: Solange Sie keine Beschäftigung im anderen Land aufnehmen, sind für die Auszahlung von Arbeitslosengeld bestimmte Bedingungen zu erfüllen. Sie müssen sich der Kontrolle des Arbeitsamtes unterziehen, dem Arbeitsmarkt in dem anderen EWR- Land zur Verfügung stehen und während des gesamten Bescheinigungszeitraums Beiträge an Ihre dänische Arbeitslosenkasse abführen. Bitte beachten Sie, daß diese Beiträge von dem im anderen EWR-Land ausbezahlten Arbeitslosengeld nicht einbehalten werden. Falls Sie Arbeit erhalten: Wenn Sie im anderen EWR-Land Arbeit erhalten, erlischt Ihr Anspruch auf dänisches Arbeitslosengeld, und Sie unterliegen in der Regel der Arbeitslosenversicherung des anderen EWR-Landes. Sobald Sie die Gewißheit haben, daß Sie in die Arbeitslosenversicherung des anderen EWR- Landes aufgenommen wurden, müssen Sie sich bei der dänischen Arbeitslosenkasse abmelden. Ob Sie Beiträge zur Arbeitslosenversicherung des anderen EWR-Landes leisten, geht normalerweise aus Ihrer Lohn- oder Gehaltsabrechnung hervor. Stellt sich dagegen heraus, daß Sie nicht in die Arbeitslosenversicherung des anderen EWR-Landes aufgenommen werden können, so können Sie auch weiterhin Mitglied Ihrer dänischen Arbeitslosenkasse bleiben. (Weite-
res siehe Abschnitt II). Sie müssen gegenüber der Arbeitslosenkasse nachweisen, daß Sie in dem anderen EWR-Land nicht versichert werden können. Falls Sie keine Arbeit erhalten: Falls Sie keine Arbeit erhalten, aber dennoch über den Ablauf der Bescheinigungsperiode hinaus in dem anderen EWR-Land bleiben, verlieren Sie den Anspruch auf Arbeitslosengeld sowohl in Dänemark als auch in dem anderen EWR-Land. Um den Verlust des Anspruchs auf Arbeitslosengeld zu vermeiden, müssen Sie nach Dänemark zurückkehren und sich vor Ablauf der Bescheinigungsperiode beim Arbeitsamt melden. Aus Punkt 4 im Vordruck E 303 ergibt sich, an welchem Tag Sie sich spätestens beim Arbeitsamt in Dänemark melden müssen. Fällt dieser Tag auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen gesetzlichen Feiertag, so können Sie sich am darauffolgenden Werktag beim Arbeitsamt melden. Es ist also nicht zulässig, im Anschluß an die Bescheinigungsperiode in dem anderen EWR-Land Urlaub zu machen, wenn Sie bei der Rückkehr nach Dänemark Arbeitslosengeld beziehen wollen. Erfolgt die Meldung beim Arbeitsamt in Dänemark zu spät also nach Ablauf der Bescheinigungsperiode so erhalten Sie erst nach Arbeitsaufnahme in Dänemark wieder Arbeitslosengeld von Ihrer dänischen Arbeitslosenkasse. Für Vollzeitversicherte gilt, daß sie mindestens 296 Stunden innerhalb von 12 Wochen/3 Monaten arbeiten müssen. Für Teilzeitversi- cherte gilt, daß sie mindestens 148 Stunden innerhalb von 12 Wochen/3 Monaten arbeiten müssen. Obwohl Sie Ihres Anspruchs auf Arbeitslosengeld bei verspäteter Meldung verlustig gehen, verlieren Sie nicht den Anspruch auf die Mitgliedschaft in Ihrer dänischen Arbeitslosenkasse. Sie müssen daher auch weiterhin Beiträge an Ihre dänische Arbeitslosenkasse abführen, um wieder Arbeitslosengeld zu beziehen. Wenn Sie nachweisen können, daß Sie in unmittelbarem Anschluß an den Ablauf der Bescheinigungsperiode zu einem Einstellungsgespräch im anderen EWR-Land eingeladen sind, oder wenn Sie nachweisen können, daß Sie aus Krankheitsgründen an der Abreise gehindert waren, kann das DfA per Ausnahme genehmigen, daß Sie sich erst nach Ablauf der Bescheinigungsfrist beim Arbeitsamt in Dänemark melden, ohne den Anspruch auf Arbeitslosengeld zu verlieren. Auch im Falle ganz außergewöhnlicher und unvorhersehbarer Umstände, die Ihre rechtzeitige Rückkehr verhindern, kann das DfA genehmigen, daß Sie sich erst nach Ablauf der Bescheinigung E 303 beim Arbeitsamt in Dänemark melden. In jedem Fall haben Sie die Ausnahmegenehmigung beim DfA zu beantragen. Ihr Antrag muß in der Regel vor Ablauf der Bescheinigung E 303 beim DfA eingehen. Auch mit der Genehmigung des DfA zur Anmeldung beim Arbeitsamt in Dänemark erst nach Ablauf der Bescheinigungsperiode erhalten Sie in dem anderen EWR-Land über die Bescheinigungsperiode hinaus kein Arbeitslosengeld ausbezahlt. Sie erhalten erst dann wieder Arbeitslosengeld, wenn Sie sich beim Arbeitsamt in Dänemark melden. II. Übertragung Ihrer Versicherungs- und Beschäftigungszeiten zwischen EWR- Ländern Wenn Sie eine abhängige Beschäftigung in ei-
dazu innerhalb von 8 Wochen nach Ende der Arbeitslosenversicherung in dem anderen EWR-Land die Wiederaufnahme in eine Arbeitslosenkasse beantragen. nem anderen EWR-Land aufnehmen, müssen Sie in der Regel der dortigen Arbeitslosenversicherung beitreten. Dies erfolgt meistens automatisch. Melden Sie sich jedoch erst dann bei Ihrer dänischen Arbeitslosenkasse ab, wenn Sie die Gewißheit haben, daß Sie in die Arbeitslosenversicherung des anderen Landes aufgenommen wurden. Als abhängig Beschäftigter können Ihnen Beschäftigungs- und Versicherungszeiten aus Dänemark angerechnet werden. Das bedeutet, daß Sie als Arbeitslosenversicherter nicht am Nullpunkt beginnen, wenn Sie in ein anderes EWR-Land ziehen und der dortigen Arbeitslosenversicherung beitreten. Ihre Versicherungs- und Beschäftigungszeiten aus Dänemark können nämlich bei der Berechnung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld im EWR- Zuzugsland angerechnet werden. Ihre Versicherungs- und Beschäftigungszeiten aus Dänemark sind auf einem Vordruck mit der Bezeichnung E 301 zu bestätigen. Diese Bescheinigung erhalten Sie von Ihrer Arbeitslosenkasse. Sollten Sie nicht Mitglied einer Arbeitslosenkasse gewesen sein, stellt das DfA die Bescheinigung aus. Sie benötigen diese Bescheinigung nur dann, wenn Sie in dem anderen EWR-Land Leistungen beziehen möchten. Auf die gleiche Weise können Sie Ihre Versicherungs- und Beschäftigungszeiten aus einem anderen EWR-Land anrechnen lassen, wenn Sie nach Dänemark zurückkehren und hier wieder der Arbeitslosenkasse beitreten. Waren Sie während der letzten 5 Jahre Mitglied einer dänischen Arbeitslosenkasse, so können Ihnen Ihre Versicherungsund Beschäftigungszeiten aus dem anderen EWR-Land angerechnet werden. Sie müssen Waren Sie während der letzten 5 Jahre nicht Mitglied einer dänischen Arbeitslosenkasse, so müssen Sie in Dänemark eine Arbeit aufnehmen, um in eine dänische Arbeitslosenkasse aufgenommen zu werden. Zur Anrechnung der Versicherungszeiten, die Sie in dem anderen EWR-Land erworben haben, müssen Sie die Arbeit innerhalb von 8 Wochen nach Ende der Arbeitslosenversicherung in dem anderen EWR-Land aufnehmen. Ferner müssen Sie ebenfalls innerhalb von 8 Wochen die Aufnahme in die Arbeitslosenkasse beantragen. Für Vollzeitversicherte gilt, daß sie mindestens 296 Stunden innerhalb von 12 Wochen/3 Monaten arbeiten müssen, um ihre Versicherungszeiten aus einem anderen EWR-Land angerechnet zu bekommen. Für Teilzeitversicherte gilt, daß sie mindestens 148 Stunden innerhalb von 12 Wochen/ 3 Monaten arbeiten müssen, um ihre Versicherungszeiten angerechnet zu bekommen. Beschäftigungszeiträume, die in einen Zeitraum fallen, in dem Sie arbeitslosenversichert waren und die auf dem Vordruck E 301 bestätigt sind, können Sie stets nach Dänemark übertragen, auch wenn die 8-Wochen- Frist überschritten ist. Sie können frühestens ab dem Zeitpunkt aufgenommen werden, an dem Ihr schriftlicher Aufnahmeantrag bei der Arbeitslosenkasse eingeht. Sofern die Bedingung besteht, daß Sie in Dänemark beschäftigt sein müssen, kann die Aufnahme erst an Ihrem ersten Arbeitstag erfolgen. Denken Sie an die Bescheinigung E 301. In der Regel haben Sie keinen Anspruch auf Auszahlung von Arbeitslosengeld in Dänemark, bevor die Bescheinigung E 301 bei der Arbeitslosenkasse eingegangen ist. Wenden Sie sich daher vor der Rückkehr nach Dänemark an den Arbeitslosenträger im anderen EWR- Land und bitten Sie um die Ausstellung der
Bescheinigung E 301. Ist dies vor der Abreise nach Dänemark nicht möglich, wenden Sie sich unverzüglich an Ihre dänische Arbeitslosenkasse, die Ihnen bei der Beschaffung der Bescheinigung behilflich sein kann. Es ist wichtig, daß Sie die 8-Wochen-Frist einhalten, unabhängig davon, ob die Bescheinigung E 301 bereits vorliegt oder nicht. III. Grenzgänger in einem EWR-Land Arbeitnehmer, die in einem EWR-Land arbeiten, jedoch in einem anderen wohnen, gelten als Grenzgänger, sofern sie mindestens einmal wöchentlich zu ihrem Wohnort zurückkehren. Als Grenzgänger müssen Sie in dem EWR-Land arbeitslosenversichert sein, in dem Sie beschäftigt sind. Sind Sie teilweise oder zeitweise arbeitslos, z. B. bei Teilzeitarbeit oder bei Kurzarbeit, so erhalten Sie in dem EWR-Land, in dem Sie arbeiten, Arbeitslosengeld nach den dort geltenden Rechtsvorschriften. Sind Sie voll arbeitslos, d. h. bei Beendigung Ihres Beschäftigungsverhältnisses, so erhalten Sie in dem Land Ihres Wohnsitzes Arbeitslosengeld nach den dort geltenden Rechtsvorschriften. Falls Sie während Ihrer Beschäftigung nicht mindestens einmal wöchentlich zu Ihrem Wohnort zurückgekehrt sind, haben Sie wahlweise Anspruch auf die Auszahlung von Arbeitslosengeld in dem Land Ihrer Beschäftigung, sofern Sie sich dort dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stellen. IV. Entsendung zur Arbeit in einem anderen EWR-Land Wenn Sie von Ihrem dänischen Arbeitgeber in ein anderes EWR-Land entsandt werden, um dort zu arbeiten, unterliegen Sie auch weiterhin der dänischen Sozialgesetzgebung oder können ihr unterliegen. Damit Sie nach den allgemeinen Entsendungsregeln auch weiterhin der dänischen Sozialgesetzgebung unterliegen, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein: Sie müssen einen Arbeitsvertrag mit dem dänischen Arbeitgeber haben, der Sie entsendet. Während der Dauer der Entsendung muß eine Bindung zum Arbeitgeber bestehen. Während der Dauer der Entsendung müssen Sie für den Arbeitgeber tätig sein, der Sie entsendet hat. Sie müssen bereits vor Ihrer Entsendung der dänischen Sozialgesetzgebung unterliegen. Sie müssen bereits vor Ihrer Entsendung für den Arbeitgeber, der Sie entsendet hat, in Dänemark tätig gewesen sein. Sofern Sie unmittelbar zum Zweck Ihrer Entsendung eingestellt werden, muß Ihr Arbeitgeber im wesentlichen sein Unternehmen in Dänemark betreiben und seine Angestellten hier beschäftigen. Der Arbeitgeber, der Sie entsendet, muß während der Dauer der Entsendung Ihre Lohn- bzw. Gehaltskosten bestreiten. Die voraussichtliche Dauer Ihrer Entsendung darf 1 Jahr nicht übersteigen. Sie dürfen keinen Kollegen ablösen, dessen Entsendungsdauer abgelaufen ist. Diese Regeln gelten auch für das Verleihen von Arbeitskräften in ein anderes EWR- Land. Dabei besteht jedoch die Bedingung, daß das Unternehmen, das die Arbeitskräfte ins Ausland verleiht, auch in Dänemark Arbeitskräfte verleiht. Als Nachweis Ihrer Entsendung zur Arbeit in einem anderen EWR-Land müssen Sie oder Ihr Arbeitgeber bei der Staatlichen Anstalt für Soziale Sicherheit (Den Sociale Sikringsstyrelse) eine Bescheinigung nach Vordruck E 101 DK beantragen. Die Anschrift lautet: Den
Arbejdsdirektoratet Stormgade 10 Postboks 1103 1009 København K e-post: adir@adir.dk Tlf. 38 10 60 11 Tlf. tid: 11.00-15.00 Fax 38 19 38 90 CVR 1007 8784