Sozialgesetzbuch: SGB



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Transkript:

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3.Kapitel.Aktive Arbeitsförderung 52 54a SGB III 3 52 Förderungsbedürftige junge Menschen. (1) Förderungsbedürftig sindjungemenschen, 1.bei denen die berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme zur Vorbereitung auf eine Berufsausbildung oder, wenn die Aufnahme einer Berufsausbildung wegen in ihrer Person liegender Gründe nicht möglich ist, zur beruflicheneingliederung erforderlichist, 2.die dievollzeitschulpflicht nach dengesetzender Ländererfüllt habenund 3.deren Fähigkeiten erwarten lassen, dass sie das Ziel der Maßnahme erreichen. (2) 59 Absatz 1und 3gilt entsprechend. 53 Vorbereitung auf einen Hauptschulabschluss im Rahmen einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme. 1 Förderungsbedürftige junge Menschen ohne Schulabschluss haben einen Anspruch, im Rahmen einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme auf den nachträglichen Erwerb des Hauptschulabschlusses oder eines gleichwertigen Schulabschlusses vorbereitet zu werden. 2 Die Leistung wird nurerbracht, soweit sie nicht für den gleichen Zweck durch Dritte erbracht wird. 3 Die Agentur für Arbeit hat darauf hinzuwirken, dass sich die für die allgemeine Schulbildung zuständigen Länder an den Kosten der Maßnahme beteiligen. 4 Leistungen Dritter zur AufstockungderLeistung bleiben anrechnungsfrei. 54 Maßnahmekosten. Bei einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmewerdendem Träger als Maßnahmekostenerstattet: 1.die angemessenen Aufwendungen für das zur Durchführung der Maßnahme eingesetzte erforderliche Ausbildungs- und Betreuungspersonal, einschließlich dessen regelmäßiger fachlicher Weiterbildung, sowie für das erforderliche Leitungs-undVerwaltungspersonal, 2.die angemessenen Sachkosten, einschließlich der Kosten für Lernmittel und Arbeitskleidung, unddieangemessenen Verwaltungskostensowie 3.erfolgsbezogene Pauschalen bei Vermittlung von Teilnehmenden in eine betrieblicheberufsausbildung imsinnedes 57 Absatz 1. 54 a Einstiegsqualifizierung. (1) 1 Arbeitgeber, die eine betriebliche Einstiegsqualifizierung durchführen, können durch Zuschüsse zur Vergütung bis zu einer Höhe von [bis 31. 7. 2016: 216] [ab 1. 8. 2016: 231] Euro monatlich zuzüglich eines pauschalierten Anteils am durchschnittlichen Gesamtsozialversicherungsbeitrag der oder des Auszubildenden gefördert werden. 2 Die betrieblicheeinstiegsqualifizierung dient der Vermittlung und Vertiefung von Grundlagen fürden Erwerb beruflicher Handlungsfähigkeit. 3 Soweit die betriebliche Einstiegsqualifizierung als Berufsausbildungsvorbereitung nach dem Berufsbildungsgesetz durchgeführt wird, gelten die 68 bis 70 desberufsbildungsgesetzes. (2) Eine Einstiegsqualifizierung kann für die Dauer von sechs bis längstens zwölf Monaten gefördert werden,wenn sie 1.auf der Grundlage eines Vertrags im Sinne des 26 des Berufsbildungsgesetzesmit deroderdemauszubildenden durchgeführt wird, 139

3 SGB III 55,56 3.Buch.Arbeitsförderung 2.auf einen anerkannten Ausbildungsberuf im Sinne des 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes, 25 Absatz 1 Satz 1 der Handwerksordnung, des Seearbeitsgesetzes oderdes Altenpflegegesetzesvorbereitet und 3.in Vollzeit oder wegen der Erziehung eigener Kinder oder der Pflege von Familienangehörigen in Teilzeit von mindestens 20 Wochenstunden durchgeführtwird. (3) 1 Der Abschluss des Vertrags ist der nach dem Berufsbildungsgesetz, im Fall der Vorbereitung auf einen nach dem Altenpflegegesetz anerkannten Ausbildungsberuf der nach Landesrecht zuständigen Stelle anzuzeigen. 2 Die vermittelten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind vom Betrieb zu bescheinigen. 3 Die zuständige Stelle stellt über die erfolgreich durchgeführte betrieblicheeinstiegsqualifizierungein Zertifikataus. (4) Förderungsfähig sind 1.bei der Agentur für Arbeit gemeldete Ausbildungsbewerberinnen und -bewerber mit aus individuellen Gründen eingeschränkten Vermittlungsperspektiven, die auch nach den bundesweiten Nachvermittlungsaktionen keineausbildungsstellehaben, 2.Ausbildungsuchende, die noch nicht invollem Maße überdie erforderliche Ausbildungsreifeverfügen, und 3.lernbeeinträchtigteundsozial benachteiligteausbildungsuchende. (5) 1 Die Förderung einer oder eines Auszubildenden, die oder der bereits eine betriebliche Einstiegsqualifizierung bei dem Antrag stellenden Betrieb oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens durchlaufen hat, oder in einem Betrieb des Unternehmens oder eines verbundenen Unternehmens in den letzten drei Jahren vor Beginn der Einstiegsqualifizierung versicherungspflichtig beschäftigt war, ist ausgeschlossen. 2 Gleiches gilt, wenn die Einstiegsqualifizierung im Betrieb der Ehegatten, Lebenspartnerinnen oder Lebenspartneroder Eltern durchgeführtwird. 55 Anordnungsermächtigung. Die Bundesagentur wird ermächtigt, durchanordnungdas Näherezu bestimmen 1.über Art und Inhalt der berufsvorbereitendenbildungsmaßnahmen und die hieran gestelltenanforderungen, 2.zu den Voraussetzungen für die Erstattung von Pauschalen, zum Verfahren der Erstattung von Pauschalen sowie zur Höhe von Pauschalen nach 54 Nummer 3sowie 3.über Voraussetzungen, Art, Umfang und Verfahren der Einstiegsqualifizierung. Dritter Unterabschnitt. Berufsausbildungsbeihilfe 56 Berufsausbildungsbeihilfe. (1) Auszubildende haben Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfewährendeiner Berufsausbildung, wenn 1.die Berufsausbildungförderungsfähig ist, 2.sie zum förderungsfähigen Personenkreis gehören und die sonstigen persönlichenvoraussetzungenfüreineförderungerfüllt sindund 140

3.Kapitel.Aktive Arbeitsförderung 57 59 SGB III 3 3.ihnen die erforderlichen Mittel zur Deckung des Bedarfs für den Lebensunterhalt, die Fahrkosten und die sonstigen Aufwendungen (Gesamtbedarf) nichtanderweitigzur Verfügung stehen. (2) 1 Auszubildende haben Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe während einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme nach 51. 2 Teilnehmende aneinerausbildungsvorbereitendenphase nach 130 habenanspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe wie Auszubildende in einer berufsvorbereitendenbildungsmaßnahme. 57 Förderungsfähige Berufsausbildung. (1) Eine Berufsausbildung ist förderungsfähig, wenn sie in einem nach dem Berufsbildungsgesetz, der Handwerksordnung oder dem Seearbeitsgesetz staatlich anerkannten Ausbildungsberuf betrieblich oder außerbetrieblich oder nach dem Altenpflegegesetz betrieblich durchgeführt wird und der dafür vorgeschriebene Berufsausbildungsvertrag abgeschlossenwordenist. (2) 1 Förderungsfähig ist die erste Berufsausbildung. 2 Eine zweite Berufsausbildung kann gefördert werden, wenn zu erwarten ist, dass eine berufliche Eingliederung dauerhaft auf andere Weise nicht erreicht werden kann und durch die zweite Berufsausbildung die berufliche Eingliederung erreicht wird. (3) Nach der vorzeitigen Lösung eines Berufsausbildungsverhältnisses darf erneut gefördert werden, wenn für die Lösung ein berechtigter Grund bestand. 58 Förderung im Ausland. (1) Eine Berufsausbildung, die teilweise im Ausland durchgeführt wird, ist auch für den im Ausland durchgeführten Teil förderungsfähig, wenn dieser Teil im Verhältnis zur Gesamtdauer der Berufsausbildungangemessen istunddie Dauer von einem Jahr nichtübersteigt. (2) Eine betriebliche Berufsausbildung, die vollständig im angrenzenden Ausland oder in den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union durchgeführtwird, istförderungsfähig,wenn 1.eine nach Bundes- oder Landesrecht zuständige Stelle bestätigt, dass die Berufsausbildung einer entsprechenden betrieblichen Berufsausbildung gleichwertig istund 2.die Berufsausbildung im Ausland dem Erreichen des Bildungsziels und der Beschäftigungsfähigkeit besonders dienlichist. 59 FörderungsfähigerPersonenkreis.(1) 1 Gefördertwerden 1.DeutscheimSinnedes Grundgesetzes, 2.Unionsbürger, die ein Recht auf Daueraufenthalt im Sinne des Freizügigkeitsgesetzes/EUbesitzen sowie andereausländer,die eineniederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt EU nach dem Aufenthaltsgesetzbesitzen, 3.Ehegatten oder Lebenspartner und Kinder von Unionsbürgern, die unter den Voraussetzungen des 3 Absatz 1 und 4 des Freizügigkeitsgesetzes/EU unionsrechtlich freizügigkeitsberechtigt sind oder denen diese Rechte als Kinder nurdeshalb nichtzustehen, weil sie 21 Jahreoderälter sind undvon 141

3 SGB III 60 3.Buch.Arbeitsförderung ihren Eltern oder deren Ehegatten oder Lebenspartnern keinen Unterhalt erhalten, 4.Unionsbürger, die vor dem Beginn der Ausbildung im Inland in einem Beschäftigungsverhältnis gestanden haben, dessen Gegenstand mit dem der Ausbildung ininhaltlichem Zusammenhangsteht, 5.Staatsangehörige eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum unter den Voraussetzungen der Nummern 2 bis4, 6.Ausländer, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben und die außerhalb des Bundesgebiets als Flüchtlinge imsinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (BGBl. 1953 II S. 559) anerkannt und im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nicht nur vorübergehendzum Aufenthaltberechtigtsind, 7.heimatlose Ausländer im Sinne des Gesetzes über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 243-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950) geändertwordenist. 2 8 Absatz 2, 4 und 5 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes gilt entsprechend. (2) Geduldete Ausländerinnen und Ausländer ( 60a des Aufenthaltsgesetzes), die ihren ständigen Wohnsitz im Inland haben, werden während einer betrieblich durchgeführten Berufsausbildung gefördert, wenn sie sich seit mindestens 15 Monaten ununterbrochen rechtmäßig, gestattet oder geduldet imbundesgebietaufhalten. (3) ImÜbrigenwerdenAusländerinnenundAusländergefördert,wenn 1.sie selbst sich vor Beginn der Berufsausbildung insgesamt fünf Jahre im Inlandaufgehaltenhabenundrechtmäßig erwerbstätig gewesensindoder 2.zumindest ein Elternteil während der letzten sechs Jahre vor Beginn der Berufsausbildung sich insgesamt drei Jahre im Inland aufgehalten hat und rechtmäßig erwerbstätig gewesen ist, im Übrigenvon dem Zeitpunkt an, in dem im weiteren Verlauf der Berufsausbildung diese Voraussetzungen vorgelegen haben; von dem Erfordernis der Erwerbstätigkeit des Elternteils während der letzten sechs Jahre kann abgesehen werden, wenn sie aus einem von ihm nicht zu vertretenden Grunde nicht ausgeübt worden ist und er im Inland mindestens sechs Monate erwerbstätig gewesen ist; ist die oder der Auszubildende in den Haushalt einer oder eines Verwandten aufgenommen, so kann diese oder dieser zur Erfüllung dieser Voraussetzungen an die Stelle des Elternteils treten, sofern die oderder Auszubildende sich in den letzten drei Jahren vor Beginn der Berufsausbildung rechtmäßig iminland aufgehaltenhat. 60 Sonstige persönliche Voraussetzungen. (1) Die oder der Auszubildendewirdbei einerberufsausbildungnurgefördert,wennsie oderer 1.außerhalbdes Haushaltsder Eltern odereineselternteilswohnt und 2.die Ausbildungsstätte von der Wohnung der Eltern oder eines Elternteils ausnichtinangemessener Zeiterreichenkann. (2) Absatz 1Nummer 2 giltnicht, wenndie oderder Auszubildende 142

3.Kapitel.Aktive Arbeitsförderung 61, 62 SGB III 3 1.18 Jahreoderälter ist, 2.verheiratetoder ineiner Lebenspartnerschaft verbunden istoder war, 3.mit mindestens einemkind zusammenlebtoder 4.aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern odereineselternteilsverwiesenwerdenkann. 61 Bedarf fürden Lebensunterhalt bei Berufsausbildung. (1) 1 Ist die oder der Auszubildende während der Berufsausbildung außerhalb des Haushalts der Eltern odereines Elternteils untergebracht, wird der jeweils geltende Bedarf für Studierende nach 13 Absatz 1 Nummer 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes zugrunde gelegt. 2 Der Bedarf erhöht sich für die Unterkunft um [bis 31. 7. 2016: 149] [ab 1. 8. 2016: 166] Euro monatlich. 3 Soweit Mietkosten für Unterkunft und Nebenkosten nachweislich den Betrag nach Satz 2 übersteigen, erhöht sich der dort genannte Bedarf um bis zu [bis31. 7.2016:75][ab1. 8.2016:84]Euro monatlich. (2) Ist die oder der Auszubildende bei der oder dem Ausbildenden mit voller Verpflegung untergebracht, werden abweichend von Absatz 1 als Bedarf für den Lebensunterhalt die Werte der Sozialversicherungsentgeltverordnung für Verpflegung und Unterbringung oder Wohnung zuzüglich [bis 31. 7. 2016: 90] [ab1. 8. 2016:96] Euro monatlich für sonstige Bedürfnisse zugrundegelegt. (3) 1 Ist die oder der Auszubildende mit voller Verpflegung in einem Wohnheim oder einem Internat untergebracht, werden abweichend von Absatz 1 als Bedarf für den Lebensunterhalt die im Rahmen der 78a bis 78g des Achten Buches 1) vereinbarten Entgelte für Verpflegung und Unterbringung ohne sozialpädagogische Begleitung zuzüglich[bis31. 7.2016: 90][ab 1. 8. 2016: 96] Euro monatlich für sonstige Bedürfnisse zugrunde gelegt. 2 Als Bedarf für den Lebensunterhalt von Auszubildenden unter 18 Jahren werden zusätzlich die Entgelte für die sozialpädagogische Begleitung zugrundegelegt, soweit diesenichtvon Dritten erstattet werden. 62 Bedarf für den Lebensunterhalt bei berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen. (1) Ist die oder der Auszubildende während einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils untergebracht, wird der jeweils geltende Bedarf für Schülerinnen und Schüler nach 12 Absatz 1 Nummer 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzeszugrundegelegt. (2) 1 Ist die oder der Auszubildende außerhalb des Haushalts der Eltern oder eines Elternteils untergebracht, werden als Bedarf für den Lebensunterhalt [bis 31. 7. 2016: 391] [ab 1. 8. 2016: 418] Euro monatlich zugrunde gelegt. 2 Soweit Mietkosten für Unterkunft und Nebenkosten nachweislich [bis31. 7.2016: 58][ab1. 8.2016:65] Euro monatlich übersteigen, erhöht sich der in Satz 1 genannte Bedarf um bis zu [bis 31. 7. 2016: 74] [ab 1. 8. 2016:83] Euro monatlich. (3) 1 Ist die oder der Auszubildende mit voller Verpflegung in einem Wohnheim oder einem Internat untergebracht, werden abweichend von Absatz 2 als Bedarf für den Lebensunterhalt die im Rahmen der 78a bis 78g 1)Nr. 8. 143

3 SGB III 63, 64 3.Buch.Arbeitsförderung des Achten Buches 1) vereinbarten Entgelte für Verpflegung und Unterbringung ohne sozialpädagogische Begleitung zuzüglich[bis31. 7.2016: 90][ab 1. 8. 2016: 96] Euro monatlich für sonstige Bedürfnisse zugrunde gelegt. 2 Als Bedarf für den Lebensunterhalt von Auszubildenden unter 18 Jahren werden zusätzlich die Entgelte für die sozialpädagogische Begleitung zugrundegelegt, soweit diesenichtvon Dritten erstattet werden. 63 Fahrkosten. (1) 1 Als Bedarf für Fahrkosten werden folgende Kosten deroderdesauszubildendenzugrundegelegt: 1.Kosten für Fahrten zwischen Unterkunft, Ausbildungsstätte und Berufsschule(Pendelfahrten), 2.bei einer erforderlichen auswärtigen Unterbringung Kosten für die Anund Abreise und für eine monatliche Familienheimfahrt oder anstelle der Familienheimfahrt für eine monatliche Fahrt einer oder eines Angehörigen zumaufenthaltsortderoderdesauszubildenden. 2 Eine auswärtige Unterbringung ist erforderlich, wenn die Ausbildungsstätte vom Familienwohnort ausnichtinangemessener Zeiterreichtwerdenkann. (2) 1 Abweichend von Absatz 1 Nummer 2 werden bei einer Förderung im AuslandfolgendeKosten deroderdes Auszubildendenzugrundegelegt: 1.bei einem Ausbildungsort innerhalb Europas die Kosten für eine Hin- und Rückreiseje Ausbildungshalbjahr, 2.bei einem Ausbildungsort außerhalb Europas die Kosten für eine Hin- und Rückreiseje Ausbildungsjahr. 2 In besonderen Härtefällen können die notwendigen Aufwendungen für eine weitere Hin-undRückreisezugrundegelegtwerden. (3) 1 Die Fahrkosten werden in Höhe des Betrags zugrunde gelegt, der bei Benutzung des zweckmäßigsten regelmäßig verkehrenden öffentlichen Verkehrsmittels in der niedrigsten Klasse zu zahlen ist; bei Benutzung sonstiger Verkehrsmittel wird für Fahrkosten die Höhe der Wegstreckenentschädigung nach 5 Absatz 1 des Bundesreisekostengesetzes zugrunde gelegt. 2 Bei nicht geringfügigen Fahrpreiserhöhungen hat auf Antrag eine Anpassung zu erfolgen, wenn der Bewilligungszeitraum noch mindestens zwei weitere Monate andauert. 3 Kosten für Pendelfahrten werden nur bis zur Höhe des Betrags zugrundegelegt, der nach 86insgesamt erbrachtwerdenkann. 64 Sonstige Aufwendungen. (1) Bei einer Berufsausbildung wird als Bedarf für sonstige Aufwendungen eine Pauschale für Kosten der Arbeitskleidung in Höhe von [bis 31. 7. 2016: 12] [ab 1. 8. 2016: 13] Euro monatlich zugrundegelegt. (2) Bei einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme werden als Bedarf für sonstige Aufwendungen bei Auszubildenden, deren Schutz im Krankheits- oder Pflegefall nicht anderweitig sichergestellt ist, die Beiträge für eine freiwillige Krankenversicherung ohne Anspruch auf Krankengeld und die Beiträge zur Pflegepflichtversicherung bei einem Träger der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung oder, wenn dort im Einzelfall ein Schutz 1)Nr. 8. 144

3.Kapitel.Aktive Arbeitsförderung 65 67 SGB III 3 nicht gewährleistet ist, bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmenzugrundegelegt. (3) 1 Bei einer Berufsausbildung und einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme werden als Bedarf für sonstige Aufwendungen die Kosten für die Betreuung der aufsichtsbedürftigen Kinder der oder des Auszubildenden in Höhe von 130 Euro monatlich je Kind zugrunde gelegt. 2 Darüber hinaus könnensonstigekostenanerkannt werden, 1.soweit sie durch die Berufsausbildung oder die Teilnahme an der berufsvorbereitendenbildungsmaßnahmeunvermeidbarentstehen, 2.soweit die Berufsausbildung oder die Teilnahme an der berufsvorbereitendenbildungsmaßnahmeandernfallsgefährdetistund 3.wenn die Aufwendungen von der oder dem Auszubildenden oder ihren oder seinenerziehungsberechtigtenzutragensind. 65 Besonderheiten beim Besuch des Berufsschulunterrichts in Blockform. (1) Für die Zeit des Berufsschulunterrichts in Blockform wird ein Bedarf zugrunde gelegt, der für Zeiten ohne Berufsschulunterricht zugrundezulegenwäre. (2) Eine Förderung allein für die Zeit des Berufsschulunterrichts in Blockform istausgeschlossen. 66 AnpassungderBedarfssätze.FürdieAnpassungderBedarfssätzegilt 35 Satz 1und2desBundesausbildungsförderungsgesetzes entsprechend. 67 Einkommensanrechnung. (1) Auf den Gesamtbedarf sind die Einkommen der folgenden Personen in der Reihenfolge ihrer Nennung anzurechnen: 1.deroderdesAuszubildenden, 2.der Person, mit der die oder der Auszubildende verheiratet oder in einer Lebenspartnerschaft verbunden ist und von der sie oder er nicht dauernd getrenntlebt,und 3.derEltern deroderdes Auszubildenden. (2) 1 Für die Ermittlung des Einkommens und dessen Anrechnung sowie die Berücksichtigung von Freibeträgen gelten 11 Absatz 4 sowie die Vorschriften des Vierten Abschnitts des Bundesausbildungsförderungsgesetzes mit den hierzu ergangenen Rechtsverordnungen entsprechend. 2 Abweichend von 1. 21 Absatz 1 des BundesausbildungsförderungsgesetzeswerdenWerbungskosten der oder des Auszubildenden auf Grund der Berufsausbildung nicht berücksichtigt; 2. 22 Absatz 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes ist das Einkommen der oder des Auszubildenden maßgebend, das zum Zeitpunkt der Antragstellungabsehbar ist;änderungenbiszumzeitpunktderentscheidungsind zuberücksichtigen; 3. 23 Absatz 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bleiben[bis31. 7. 2016: 58] [ab 1. 8. 2016: 62] Euro der Ausbildungsvergütung und abweichend von 25 Absatz 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes zusätzlich [bis 31. 7. 2016: 567] [ab 1. 8. 2016: 607] Euro anrechnungsfrei, 145

3 SGB III 68 3.Buch.Arbeitsförderung wenn die Ausbildungsstättevon der Wohnungder Eltern odereines Elternteils ausnichtinangemessener Zeiterreichtwerdenkann; 4. 23 Absatz 4 Nummer 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes werden Leistungen Dritter, die zur Aufstockung der Berufsausbildungsbeihilfe erbracht werden,nicht angerechnet. (3) Bei einer Berufsausbildung im Betrieb der Eltern, der Ehefrau oder des Ehemanns oder der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners ist für die Feststellung des Einkommens der oder des Auszubildenden mindestens die tarifliche Bruttoausbildungsvergütung als vereinbart zugrunde zu legen oder, soweit eine tarifliche Regelung nicht besteht, die ortsübliche Bruttoausbildungsvergütung, die in diesem Ausbildungsberuf bei einer Berufsausbildung ineinem fremden Betrieb geleistetwird. (4) 1 Für an berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen Teilnehmende wird von einer Anrechnung des Einkommens abgesehen. 2 Satz 1 gilt nicht für Einkommen der Teilnehmenden aus einer nach diesem Buch oder vergleichbaren öffentlichenprogrammen gefördertenmaßnahme. (5) 1 Das Einkommen der Eltern bleibt außer Betracht, wenn ihr Aufenthaltsort nicht bekannt ist oder sie rechtlich oder tatsächlich gehindert sind, im Inland Unterhalt zu leisten. 2 Das Einkommen ist ferner nicht anzurechnen, soweit einunterhaltsanspruch nichtbesteht oderdieser verwirkt ist. 68 Vorausleistung von Berufsausbildungsbeihilfe. (1) 1 Macht die oder der Auszubildende glaubhaft, dass ihre oder seine Eltern den nach den Vorschriften dieses Buches angerechneten Unterhaltsbetrag nicht leisten, oder kann das Einkommen der Eltern nicht berechnet werden, weil diese die erforderlichen Auskünfte nicht erteilen oder Urkunden nicht vorlegen, und ist die Berufsausbildung, auch unter Berücksichtigung des Einkommens der Ehefrau oder des Ehemanns oder der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners im Bewilligungszeitraum, gefährdet, so wird nach Anhörung der Eltern ohne Anrechnung dieses Betrags Berufsausbildungsbeihilfe geleistet. 2 Von der Anhörungder Elternkannauswichtigem Grundabgesehenwerden. (2) 1 Ein Anspruch der oder des Auszubildenden auf Unterhaltsleistungen gegen ihre oder seine Eltern geht bis zur Höhe des anzurechnenden Unterhaltsanspruchs zusammen mit dem unterhaltsrechtlichen Auskunftsanspruch mit der Zahlung der Berufsausbildungsbeihilfe auf die Agentur für Arbeit über. 2 Die Agentur für Arbeit hat den Eltern die Förderung anzuzeigen. 3 Der Übergang wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Anspruch nicht übertragen, nicht verpfändet oder nicht gepfändet werden kann. 4 Ist die Unterhaltsleistung trotz des Rechtsübergangs mit befreiender Wirkung an die Auszubildende oder den Auszubildenden gezahlt worden, hat die oder der Auszubildendedieseinsoweit zuerstatten. (3) Für die Vergangenheit können die Eltern der oder des Auszubildenden nur vondem Zeitpunkt anin Anspruchgenommen werden, abdem 1.die Voraussetzungen desbürgerlichen Rechtsvorgelegenhaben oder 2.sie bei dem Antrag auf Ausbildungsförderung mitgewirkt haben oder von ihm Kenntnis erhalten haben und darüber belehrt worden sind, unter welchen Voraussetzungen dieses Buch eine Inanspruchnahme von Eltern ermöglicht. 146