Strom- und Energiesteuer NEWS



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Transkript:

http://www.pwc.de/energiesteuer/ Sonderausgabe April 2014 Strom- und Energiesteuer NEWS Vorwort Liebe Leserinnen, liebe Leser, die Europäische Kommission hat am 9. April 2014 die neuen Vorschriften für staatliche Beihilfen in den Bereichen Umweltschutz und Energie verabschiedet. Für Deutschland sind diese Leitlinien von zentraler Bedeutung bei der Neugestaltung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG), insbesondere bilden sie den Rahmen für die Neuregelung der sogenannten Besonderen Ausgleichsregelung im neuen EEG. Wir hatten bereits in der letzten Ausgabe unseres Newsletters über den Kabinettsentwurf zur EEG-Novelle vom 8. April 2014 berichtet, der bislang noch keine ausdrücklichen Regelungsvorschläge für die besondere Ausgleichsregelung enthielt; Grund hierfür war die damals noch ausstehende Verabschiedung der nun vorliegenden Leitlinien der EU-Kommission. Diese Leitlinien werden in den aktuellen Gesetzesentwurf einfließen bzw. haben bereits zum Teil in den Referentenentwurf Einfluss gefunden. Sie geben daher Aufschluss über die gesetzgeberischen Möglichkeiten in Deutschland. Das Augenmerk der nachfolgenden Ausführungen soll hier auf den Rahmenbedingungen für die besondere Ausgleichsregelung für stromintensive Unternehmen liegen, die nach Auffassung der EU-Kommission derzeit nicht beihilfekonform ausgestaltet ist und daher neu geregelt werden muss. Ihr PwC Energiesteuer-Team Inhalt Aktuelle Entwicklungen... 2 Umwelt- und Energiebeihilfeleitlinien... 2 Aktueller Handlungsbedarf... 4 Veranstaltungen... 5 Stromsteuer, Energiesteuer und EEG 2014... 5 Inhouse-Seminare... 5 Ihre Ansprechpartner... 6 Bestellung und Abbestellung... 6

Aktuelle Entwicklungen Umwelt- und Energiebeihilfeleitlinien Die neuen Umwelt- und Energiebeihilfeleitlinien der EU-Kommission (Guidelines on State aid for environmental protection and energy 2014-2020) vom 9. April 2014, die bereits am 1. Juli 2014 in Kraft treten, regeln die zukünftigen Rahmenbedingungen der Förderung von erneuerbaren Energien, von Umweltsteuern sowie von Energieeffizienzmaßnahmen, Maßnahmen der Ressourceneffizienz und des Abfallmanagements sowie von CO 2-Einsparungen und Energieinfrastruktur. Nachfolgend möchten wir Ihnen die Kriterien der EU vorstellen, nach denen energieintensive und im internationalen Wettbewerb stehende Unternehmen bei der Förderung Erneuerbarer Energien entlastet werden können. Im Bereich der nicht-harmonisierten Umweltsteuern und bei bestimmten harmonisierten Steuern werden Beihilfen von der Kommission als notwendig angesehen, - wenn die Begünstigungen auf objektiven und transparenten Kriterien beruhen und allen Wettbewerbern einer Branche in vergleichbarer Situation gewährt werden; - die Umweltsteuer ohne Ermäßigung zu einer wesentlichen Erhöhung der Produktionskosten berechnet auf der Grundlage des Anteils an der Bruttowertschöpfung führt und diese Erhöhung nicht an Kunden weitergegeben werden kann. Die Beihilfen werden von der Kommission darüber hinaus als verhältnismäßig angesehen, wenn der Begünstigte mindestens 20% der nationalen Umweltsteuer zahlt oder eine Vereinbarung zwischen dem Mitgliedsstaat und den Begünstigten oder deren Interessenvertretung vorliegt, die festlegt, dass sich die Begünstigten verpflichten, Umweltschutzziele zu verwirklichen, die einer Zahlung von 20% der nationalen Umweltsteuer oder dem EU-Mindeststeuersatz entsprechen. Konkret für den Bereich der Förderung von erneuerbaren Energien haben die Mitgliedsstaaten darzulegen, dass sich diese Entlastungen nur auf die Mehrbelastungen aus der Förderung der Erneuerbaren Energien beziehen. Darüber hinaus soll sich die Begünstigung auf solche Unternehmen beschränken, die aufgrund der hieraus entstehenden Kosten und der Stromintensität sowie ihrer internationalen Handelsintensität dem Risiko ausgesetzt sind, ihre Wettbewerbsposition zu gefährden. Aus diesem Grund kann eine Begünstigung grundsätzlich nur Unternehmen aus den in Anlage 3 zu den Leitlinien aufgeführten Sektoren gewährt werden. Die Auflistung der förderfähigen Sektoren entspricht im Wesentlichen den im Referentenentwurf zum EEG vom 31.03.2014 genannten Branchen. Zusätzlich zu den im deutschen Gesetzentwurf genannten Branchen nennt die EU-Richtlinie auch noch weitere Branchen (z.b. Unternehmen aus dem Bereich des NACE-Codes 38.32, Rückgewinnung sortierter Werkstoffe), die ebenfalls begünstigt werden können.

Bezüglich der Höhe der Entlastung sieht die Kommission diese als angemessen an, wenn die Begünstigten weiterhin mindestens 15% der vollen in Deutschland EEG-Umlage tragen. Mitgliedsstaaten können diese Grenze auf einen Anteil von 4% an der Bruttowertschöpfung begrenzen, um die Leistungsfähigkeit der Unternehmen zu erhalten. Für Unternehmen mit einer Stromintensität von mindestens 20% ist sogar eine Absenkung auf 0,5% der Bruttowertschöpfung möglich. Keines dieser Unternehmen muss daher nach den Vorgaben der Leitlinien mehr als 4% seiner Bruttowertschöpfung zahlen. Bei besonders stromintensiven Unternehmen liegt die Grenze bei 0,5%. Aber auch Unternehmen, die nicht in der Branchenliste enthalten sind, können weiterhin begünstigt werden. Nach den Leitlinien kann jeder Mitgliedsstaat aufgrund der Heterogenität einzelner Sektoren auch über die Branchenliste hinaus noch weiteren Unternehmen auf Basis objektiver, nicht-diskriminierender und transparenter Kriterien in die Liste der begünstigten Unternehmen aufnehmen, wenn diese Unternehmen eine Stromintensität von mindestens 20% und eine Handelsintensität von mindestens 4% auf EU-Niveau vorweisen. In einer Fußnote zu Absatz 187 der Leitlinien heißt es beispielsweise, dass selbst Unternehmen des "service sectors", also Dienstleistungsunternehmen, begünstigt werden können. Die Leitlinien sehen darüber hinaus auch eine Übergangsregelung vor, die es Mitgliedsstaaten ermöglicht, bereits vor Inkrafttreten der Leitlinien gewährte Vergünstigungen an Unternehmen, die zu einer solchen Vergünstigung nach den Leitlinien nicht berechtigt wären, weiterhin zu gewähren, sofern ein Abbau durch einen Anpassungsplan vorgesehen wird. Bei der Berechnung der Bruttowertschöpfung und der Stromintensität ergeben sich ebenfalls Änderungen gegenüber der bisherigen nationalen Regelung. So werden nun Vorgaben gemacht, die vorrangig zu den bisherigen Regelungen anzuwenden sind. Grundsätzlich ist vereinfacht gesagt die Bruttowertschöpfung im Sinne der Leitlinien die Bruttowertschöpfung zu Faktorkosten, d.h. Bruttowertschöpfung zu Marktpreisen abzüglich indirekter Steuern und zuzüglich Subventionen. Dabei soll soweit verfügbar das arithmetische Mittel der letzten 3 Jahre verwendet werden. Die Stromkosten des Unternehmens, die für die Berechnung der Stromintensität benötigt werden, sind definiert als Stromverbrauch multipliziert mit einem angenommenen Strompreis. Bei der Berechnung des Stromverbrauchs sind Stromverbrauchs-Effizienzbenchmarks und wenn diese nicht verfügbar sind das arithmetische Mittel der letzten 3 verfügbaren Jahre zu verwenden. Der Strompreis ist hier als durchschnittlicher Stromverkaufspreis im Mitgliedsstaat zu verstehen, der von Unternehmen mit vergleichbarem Verbrauch im letzten Jahr gezahlt wurde, für das entsprechende Daten vorhanden sind. Dabei sind die in Deutschland hinsichtlich EEG nicht-reduzierten Stromkosten anzusetzen.

Aktueller Handlungsbedarf Es darf mit Spannung erwartet werden, wie der deutsche Gesetzgeber auf der Grundlage der neuen EU-Leitlinien die weiten Spielräume für die Ausgestaltung der Besonderen Ausgleichsregelung des EEG nutzen wird. Die gesetzliche Regelung für die Ausnahmen für energieintensive Unternehmen soll nun so bald wie möglich von der Bundesregierung vorgelegt werden, damit das EEG nach den Beratungen in Bundestag und Bundesrat ab 1. August 2014 gelten kann. Nach aktuellen Informationen soll bereits Anfang Mai eine Verabschiedung des bisher noch offenen 61 EEG-E zur Besonderen Ausgleichsregelung im Kabinett erfolgen. In erster Linie werden Unternehmen nun prüfen müssen, welcher WZ- bzw. NACE-Klasse sie zugehörig sind und unter welchen Voraussetzungen eine Begünstigung zukünftig noch möglich ist. Nicht immer wird eine eindeutige Zuordnung zu einer WZ- bzw. NACE-Klasse offensichtlich sein. Auch Unternehmen, die nicht mehr zu den 65 Branchen gehören, werden voraussichtlich zukünftig weiterhin begünstigt sein, wenn auch möglicherweise unter erschwerten Bedingungen. Entscheidend könnte in diesem Zusammenhang aber sein, ob das Vorliegen der erforderlichen Wettbewerbsstellung, Stromintensität von 20% und der Handelsintensität auf EU-Ebene von 4% angenommen werden kann, wobei die EU im Rahmen der Feststellung der Handelsintensität wohl einen sektorspezifischen Ansatz verfolgt, d.h. die Handelsintensität sektorbezogen ermittelt. Ob der deutsche Gesetzgeber die Leitlinien in diesen Punkten umsetzt, ist derzeit leider auch noch nicht absehbar. Spätestens wenn der deutsche Gesetzestext in einer ersten Version veröffentlich wird, besteht unmittelbarer Handlungsbedarf. Auch wenn das EEG 2012 aktuell noch das geltende Recht darstellt, ist zu erwarten, dass bereits für die Antragstellung in 2014 das neue EEG ergänzend zu berücksichtigen ist (siehe hierzu auch unseren Newsletter vom 10. April 2014). Stromintensive Unternehmen sollten unbedingt prüfen, ob sie auf der Grundlage des neuen Rechts noch oder ggf. erstmals begünstigt sind. Sollten Sie Rückfragen zu unseren obigen Ausführungen haben, sprechen Sie uns gerne an oder besuchen Sie uns bei einer unserer Veranstaltungen.

Veranstaltungen Stromsteuer, Energiesteuer und EEG 2014 Wir möchten Sie im Rahmen unserer Veranstaltungsreihe "Womit können Sie noch rechnen? Energiesteuern und Energieabgaben 2014" am 7. Mai 2014 in Stuttgart über die aktuellen Entwicklungen bei dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) und bei der Strom- und Energiesteuer informieren. Neben aktuellen Entwicklungen, die im Rahmen der jährlichen Steueranmeldungen von Versorgern zu berücksichtigen sind, stellen wir Ihnen die Novellierung des EEG vor. Insbesondere wollen wir Ihnen aktuelle Aspekte bei der Beantragung der Besonderen Ausgleichsregelung für stromintensive Unternehmen sowie die bestehenden Möglichkeiten der Nutzung des sog. Eigenstromprivilegs vorstellen. In einem weiteren Termin am 14. Mai 2014 in Hamburg möchten wir Energieversorger in der Veranstaltung Energiesteuern und EEG 2014 Folgen für die Energiewirtschaft auf Chancen aktuellen Risiken hinweisen, die sich speziell für Energieversorger aus der Abwicklung und Abführung der Energiesteuern sowie der Abgaben nach dem EEG 2014 und KWKG ergeben. Zu den Veranstaltungen in Stuttgart und Hamburg möchten wir Sie als Leser unseres Newsletters gerne einladen und freuen uns, wenn wir Sie zu den Vorträgen begrüßen können. Näheres zum Inhalt der beiden Veranstaltungen und zur Anmeldung können Sie über die vorstehenden oder nachfolgenden Links im Dokument (bei gedrückter Strg-Taste auf das Veranstaltungsdatum klicken) zu unserer Veranstaltungsübersicht erfahren. Bei weiteren Fragen können sich auch gerne an Frau Verena Clement [Stuttgart, Tel: 0711/25034-3516, Fax: 0711/25034-97258] oder Herrn Timo Lindt [Hamburg, Tel: 040/6378-2167, Fax: 040/6378-1088] wenden. Inhouse-Seminare Zudem bieten wir Ihnen selbstverständlich weiter maßgeschneiderte Inhouse-Seminare zu den Themen Stromsteuer, Energiesteuer und EEG 2014 bei denen wir Ihre Mitarbeiter oder ausgewählte Teilnehmer in Ihrem Unternehmen bzw. Ihre Kunden informieren und schulen. Sprechen Sie uns hierzu sowie zu weiteren Inhouse-Seminar-Wünschen gerne an.

Ihre Ansprechpartner Für Ihre Fragen, Hinweise und Anmerkungen zum Newsletter steht das PwC- Energiesteuer-Team gern zur Verfügung. Wir beraten deutschlandweit aus Düsseldorf, Köln, Hannover, Hamburg, Stuttgart, Frankfurt a. M., Leipzig, Berlin und München umfassend in allen strom- und energiesteuerlichen Belangen. Unsere Experten erreichen Sie persönlich über nachfolgende Kontaktdaten Ralf Reuter, RA, FAStR Jan Steinkemper, RA, FAStR Döne Ayhan, RAin, LL.M.oec. Anna Stuch, RAin, LL.M. oec. Bernd Kalker, RA Markus Wieners, RA, Dipl. FinW Volker Lübke, RA, StB Dr. Christian Trottmann, RA Dr. Friederike Frizen, RAin Angelika Schädtrich, StBin Corinna Jacob, StBin Juliane Döring Carsten Kudla, RA Moritz Nikolas Obst, RA Michael Küper, RA Bestellung und Abbestellung ralf.reuter@de.pwc.com +49 (0) 211/981-4763 (Düsseldorf) jan.steinkemper@de.pwc.com +49 (0) 211/981-4766 (Düsseldorf) +49 (0) 89/5790-5379 (München) doene.ayhan@de.pwc.com +49 (0) 211/981-2345 (Düsseldorf) anna.stuch@de.pwc.com +49 (0) 211/981-2360 (Düsseldorf) bernd.kalker@de.pwc.com +49 (0) 211/981-2131 (Düsseldorf) markus.wieners@de.pwc.com +49 (0) 211/981-7507 (Düsseldorf) volker.luebke@de.pwc.com +49 (0) 511/5357-5398 (Hannover) christian.trottmann@de.pwc.com +49 (0) 69/9585-6617 (Frankfurt a.m.) friederike.frizen@de.pwc.com +49 (0) 69/9585-5183 (Frankfurt a.m.) a.schaedtrich@de.pwc.com +49 (0) 361/5586-190 (Erfurt) corinna.jacob@de.pwc.com +49 (0) 30/2636-3464 (Berlin) juliane.doering@de.pwc.com +49 (0) 341/9856-254 (Leipzig) carsten.kudla@de.pwc.com +49 (0) 711/25034-3140 (Stuttgart) moritz.nikolas.obst@de.pwc.com +49 (0) 89/5790-6134 (München) michael.küper@de.pwc.com +49 (0) 211/981-5396 (Düsseldorf) Sie können den Newsletter direkt über folgenden Link abonnieren: SUBSCRIBE_Energytax@de.pwc.com. Der Bezug ist für Sie natürlich gebührenfrei. Wenn Sie den Newsletter abbestellen möchten, senden Sie bitte eine leere E-Mail mit der Betreffzeile Abbestellung an folgende Adresse: UNSUBSCRIBE_Energytax@de.pwc.com Die Beiträge dieser Publikation sind zur Information unserer Mandanten bestimmt. Eine Haftung für den Inhalt kann trotz sorgfältiger Bearbeitung nicht übernommen werden. Für die Lösung einschlägiger Probleme greifen Sie bitte auf die angegebenen Quellen und die Unterstützung durch unsere Ansprechpartner zurück. Meinungsbeiträge geben die Auffassung der einzelnen Autoren wieder. April 2014 PricewaterhouseCoopers WPG Aktiengesellschaft. Alle Rechte vorbehalten. www.pwc.de