Technische Regeln für Aufzugsanlagen und Anwendungsbeispiele 1
Gliederung Einordnung der TRBS unterhalb der BetrSichV TRBS 1001 Struktur und Anwendung der Technischen Regeln für Betriebssicherheit TRBS 2181 Schutz vor Gefährdungen beim Eingeschlossensein in Personenaufnahmemitteln TRBS 1121 Änderungen und wesentliche Veränderungen von Aufzugsanlagen g 2
Gliederung Entwürfe von TRBS - TRBS 12o3, TX Prüfung von Aufzugsanlagen - TRBS XXX Betrieb von Aufzugsanlagen - TRBS 1203, TX Befähigte Person zur Prüfung von fördertechnischen Einrichtungen - TRBS XXX Meldepflicht von Vorfällen nach 18 BetrSichV) 3
Einordnung der TRBS unterhalb der BetrSichV BetrSichV, 12 Betrieb (1) Überwachungsbedürftige Anlagen müssen nach dem Stand der Technik montiert, t installiert t und betrieben b werden. Bei der Einhaltung des Standes der Technik sind die vom Ausschuss für Betriebssicherheit ermittelten und vom Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung im Bundesarbeitsblatt veröffentlichten Regeln und Erkenntnisse zu berücksichtigen. 4
Einordnung der TRBS unterhalb der BetrSichV TRBS 1001, Pkt.1.1 1 Ermittlung von TRBS Die Technischen Regeln für Betriebssicherheit werden auf Grund-lage von 24 der Betriebssicherheitsverordnung i h it (BetrSichV) ermittelt. Sie geben dem Stand der Technik, Arbeitmedizin und Hygiene und sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse für die Bereitstellung und Benutzung von Arbeits-mitteln sowie für den Betrieb von überwachungsbedürftigen g Anlagen wieder. 5
Einordnung der TRBS unterhalb der BetrSichV TRBS 1001, Pkt.4.2 Auslösen der Vermutungswirkung Eine TRBS wird veröffentlicht und entfaltet bei Anwendung der beispielhaft genannten Maßnahmen ihre Vermutungswirkung 6
TRBS 2181 Schutz vor Gefährdungen beim Eingeschlossensein in Personenaufnahmemitteln enthält im Anhang A Technische Maßnahmen für Aufzugsanlagen Bezieht sich auf 12 Abs. 4 der BetrSichV und definiert für Leitsysteme für Fernnotrufe in: A 1 Allgemeines A 2 Technische Mindestanforderungen A3 Notrufweiterleitung A 4 Organisatorische Voraussetzungen 7
TRBS 2181 Schutz vor Gefährdungen beim Eingeschlossensein in Personenaufnahmemitteln Beispiel: Die Notrufeinrichtung einer Aufzugsanlage wird zu der firmeneigenen Notrufzentrale durchgeschaltet. Die in der Notrufzentrale vorhandenen Einrichtungen müssen die im Anhang A, Punkt A 2 und A3 enthaltenen technischen Anforderungen erfüllen. Die im Punkt A 4 enthaltenen organisatorischen Maßnahmen sind ebenfalls zu berücksichtigen. 8
TRBS 2181 Schutz vor Gefährdungen beim Eingeschlossensein in Personenaufnahmemitteln Alternativen: 1. Der Betreiber schließt z. B. einen entsprechenden Vertrag mit einem Wartungsunternehmen und überträgt diesem sämtliche in der TRBS 2181 enthaltenen Pflichten. 2. Der Betreiber bzw. sein Beauftragter ist ständig in unmittelbarer Nähe am Betriebsort anwesend und kann jederzeit reagieren. 9
TRBS 1121 Änderungen und wesentliche Veränderungen von Aufzugsanlagen Die TRBS konkretisiert die erforderlichen Maßnahmen zur Einhaltung des Standes der Technik im Rahmen von Änderungen und von wesentlichen Veränderungen. Die in der Tabelle A1 Aufstellung der Maßnahmen und Anforderungen enthaltenen Festlegungen sind eindeutig. 10
TRBS 1121 Änderungen und wesentliche Veränderungen von Aufzugsanlagen Beispiele für wesentliche Veränderungen: Eine komplette Anlage wird versetzt t Es erfolgt eine Änderung des kompletten Schachtes Eine Anlage wird aufgestockt Bei einer wesentlichen Veränderung sind die Reglungen für ein Konformitätsbewertungsverfahren anzuwenden. 11
TRBS 1121 Änderungen und wesentliche Veränderungen von Aufzugsanlagen Beispiele für Änderungen: Änderung der Treibscheibe, erforderlich ist: 1. der Nachweis der Treibfähigkeit nach DIN EN 81-1, 9.3 und 2. ein Berührungsschutz mindestens an den Auflaufstellen der Tragmittel nach DIN EN 81-1, 9.7 Eine Prüfung vor Inbetriebnahme durch eine ZÜS ist erforderlich. 12
TRBS 1121 Änderungen und wesentliche Veränderungen von Aufzugsanlagen Beispiele für Änderungen: Änderung von nicht sicherheitsrelevanten h it t Teilen der elektrischen Steuerung, z. B. im Kommandoteil, erforderlich ist - die Ausführung nach DIN EN 81-1/2, 13 und 14 Eine Prüfung vor Inbetriebnahme durch eine ZÜS ist nicht erforderlich. 13
TRBS 1121 Änderungen und wesentliche Veränderungen von Aufzugsanlagen Beispiele i für Änderungen: Erneuerung der kompletten elektrischen Steuerung erforderlich ist: 1. die Ausführung nach DIN EN 81-1/2, 13 und 14 und DIN EN 81-1/2 und 81-1, 12.7 bzw. 81-2, 12.4 2. Nachrüstung einer Inspektionssteuerung nach DIN EN 81-1/2, 14.2.1.3 3. Nachrüstung einer Schachtbeleuchtung nach DIN EN 81-1/2, 59 5.9 Eine Prüfung vor Inbetriebnahme durch eine ZÜS ist erforderlich. 14
Entwürfe von TRBS TRBS 12o3 TX Prüfung von Aufzugsanlagen Inhalt 1 Anwendungsbereich 2 Begriffsbestimmung 3 Püf Prüfung vor erstmaliger Inbetriebnahme b ( 14 Abs 1 BetrSichV) 4 Wiederkehrende Prüfung (Hauptprüfung nach 15 Abs. 13 Satz 1 bzw. Abs 14 Satz 1 BetrSichV 15
TRBS 12o3 TX Prüfung von Aufzugsanlagen Inhalt (Fortsetzung) 5 Wiederkehrende Prüfung g( (Zwischenprüfung nach 15 Abs.13 Satz 2 bzw. Abs 14 Satz 2 BetrSichV) 6 Prüfung nach einer Änderung ( 14 Abs 2 BetrSichV in Verbindung mit TRBS 1121) 7 Prüfung nach einer wesentlichen Veränderung ( 14 Abs 1 BetrSichV in Verbindung mit TRBS 1121) 8 Angeordnete außerordentliche Prüfung ( 16 BetrSichV) 9 Ergebnis von Prüfungen ( 19, 20 BetrSichV) 16
Entwürfe von TRBS TRBS XXX Betrieb von Aufzugsanlagen Inhalt 1 Anwendungsbereich 2 Begriffsbestimmungen 3 Allgemeine Anforderungen 4 Beauftragte Person 5 Bestimmungsgemäßer Betrieb ( 12 BetrSichV) 17
TRBS XXX Betrieb von Aufzugsanlagen Inhalt (Fortsetzung) 6 Instandhaltung 7 Personenbefreiung ( 12 Abs. 4 BetrSichV) 8 Prüfungen ( 14 16 BetrSichV) 9 Unfall- und Schadensanzeige ( 18 BetrSichV) 10 Überprüfung und Anpassung der Sicherheit ( 7 Abs. 2 und 27 Abs. 3 BetrSichV) 11 Änderungen und wesentliche Veränderungen ( 2 Abs. 5 und 6 BetrSichV) 18
Entwürfe von TRBS TRBS 1203 TX Befähigte Person zur Prüfung von förder-technischen h Einrichtungen i Gemeinsamer AK des UA 1 und UA 6 Die erste Sitzung fand statt am 27. März. Es liegen noch keine konkreten Ergebnisse vor. 19 TRBS XXX Meldepflicht von Vorfällen nach 18 BetrSichV Gemeinsamer AK verschiedener UA arbeitet an der Erstellung eines entsprechenden Entwurfes vor dem Hintergrund der Überarbeitung des 18 der BetrSichV.
Ich bedanke mich für Ihre Aufmerksamkeit! Ein Kluger bemerkt alles. Ein Dummer macht über alles seine Bemerkungen. (Heinrich Heine) 20