Die Limited aus steuerlicher Sicht

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Transkript:

Die Limited aus steuerlicher Sicht Copyright Insolution LTD. All Rights Reserved. Seite 1 von 7

Die Limited aus steuerlicher Sicht Die legale Möglichkeit zur Steuerhinterziehung durch die Limited? In vielen Publikationen und besonders häufig auch auf vielen Webseiten wird die Limited als eine Art 'steuerfreie' Gesellschaft angepriesen. Solche Beschreibungen sind nicht nur schlichtweg falsch sondern können oftmals bittere Konsequenzen für den Betreiber der Limited darstellen. Es ist richtig, soviel sei vorab verraten, dass durch die Gründung bzw. Führung einer Limited Steuern zu sparen sind. Dafür ist es allerdings erforderlich die eine oder andere Regel zu beachten um nicht in die Ungnade des Fiskus zu fallen. Wir werden deshalb auf dieser Seite so gut wie möglich auf die wichtigsten Regelungen und Vorschriften eingehen. Zu Beginn werden wir uns zunächst mit der Frage beschäftigen wo bzw. wie die mit der Limited anfallenden Umsätze zu versteueren sind. Abschließend betrachten wir dann die Steuermöglichkeiten die uns der Einsatz einer Limited im eigenen Land bietet. Sie werden schnell erkennen, dass die Limited nicht nur Haftungsfragen löst sondern dem Unternehmer auch in Sachen Steuern mehr als behilflich ist. Halten wir fest: Angesichts der Tatsache, dass England Mitglied der EU ist, wird die Rechtsform Limited in allen EU Länder anerkannt. Die Gesellschaft kann in der gesamten Europäischen Union und weltweit Niederlassungen gründen und betreiben. Soweit so gut. Wo aber hat die Gesellschaft Ihre Steuern zu entrichten? Die Steuerpflicht erwächst am Ort der Leistungserbringung! Das klingt einfach und plausibel und wird dennoch oft falsch verstanden. Unzählige Berater vermitteln die Limited mit dem Argument, man könne im eigenen Land (Österreich, Deutschland, etc.) arbeiten und seine Gewinne dann günstig in England versteuern da sich dort schließlich der Hauptsitz des Unternehmens befindet. Man verspricht dem Gründer so einen niedrigeren Steuersatz, verminderte Körperschaftssteuer und je nach EU-Land auch noch einen niedrigeren Mehrwertsteuersatz. Nicht selten endet dieser kluge Rat mit dem Vorwurf der Steuerhinterziehung - inklusive der dann gegen den Unternehmer festgesetzten Schätzungen und Strafverfahren. Vergessen Sie derartige Ratschläge in Ihrem eigenen Interesse möglichst schnell! Es genügt schon ein kleiner schriftlicher Hinweis eines eventuell verärgerten Kunden dass er stets durch den Repräsentanten im eigenen Land betreut wurde und er lediglich die Rechnung auf ein englisches Konto zu zahlen hatte und der Fiskus wird Ihren erhofften Steuervorteil in ein Hinterziehungsverfahren wandeln. Dies gilt genauso für den Fall, dass einer Ihrer gewerblichen Kunden durch das für ihn zuständige Finanzamt geprüft wird (und dies geschieht über kurz oder lang immer) und er sich dann dem Betriebsprüfer gegenüber zu rechtfertigen hat warum er Gelder an eine Limited in England bezahlt hat. Copyright Insolution LTD. All Rights Reserved. Seite 2 von 7

Die Annahme, dass die Limited dem vor Ort ansässigem Repräsentant zuzurechnen ist, ist dann grundsätzlich gegeben. Und sie ist für das Finanzamt nicht selten genug der Anlass, die Höhe der hinterzogenen Steuer zu schätzen und deren Erstattung vom ansässigem Repräsentanten zu verlangen. Es sollte also jedem Gründer deutlich sein: Wenn Sie mit der Limited Einkünfte vor Ort, also in Ihrem eigenem Land, erwirtschaften, dann haben Sie diese Einkünfte auch im eigenem Land zu versteuern! Nur dann, wenn die Limited ausschließlich aus England heraus operiert (also ihr Hauptsitz in Großbritannien hat und das jeweilige getätigte Geschäft auch tatsächlich in England angebahnt und abgewickelt wurde) dürfen die Umsätze und Gewinne auch in England versteuert werden! Der Fiskus regelt die hier beschriebene Regel durch das Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) zwischen den einzelnen EU-Staaten. Dieses Abkommen regelt also die steuerlichen Beziehungen der Staaten untereinander so z.b. auch die Steuererhebung von einer in England tätigen Muttergesellschaft (Limited) und einer z.b. in Österreich oder Deutschland tätigen Zweigniederlassung. Im Regelfall wird dann von der "inländischen Steuerregelung" Gebrauch gemacht, zumindest dann, wenn die Geschäfte von der Niederlassung von Ort erwirtschaftet wurden. Sie sehen also: Tatsächlich entscheidend über den Ort der Steuererhebung ist im Falle der Limited nicht nur der Ort der Rechnungsstellung sondern vielmehr der Ort an dem die Geschäfte getätigt werden. Alles eine Frage der Betriebsstätte! - oder - Wo es Dir gefällt da lass Dich nieder! Grundsätzlich sollte sich der Gründer einer Limited darüber im Klaren sein wie er sein Geschäft vor Ort behördlich meldet. Im Klartext: die Gewerbeämter möchten bei Anmeldung wissen, ob es sich um eine selbstständige Niederlassung handelt. Dies ist dann gegeben, wenn die Tätigkeit in der Niederlassung nach Art und Umfang einen kaufmännischen Geschäftsbetrieb erfordert und in der Niederlassung Leitungsfunktionen angesiedelt sind. Dies ist in der Regel der Fall, deshalb spricht man in diesem Zusammenhang auch von einer Zweigniederlassung. Nur wenn die tatsächliche Leitung der Limited in einer anderen Betriebsstätte angesiedelt ist (z.b. in England) sollte eine Eintragung vor Ort als unselbständige Niederlassung vorgenommen werden. Sicherlich wird Ihnen die unselbständige Niederlassung gern und jederzeit eingetragen, aber Sie können sich darauf verlassen, dass die Finanzämter den Wahrheitsgehalt der Anmeldung schon kurze Zeit später auf Herz und Nieren prüfen werden. Wenn Sie also vor Ort arbeiten, sollten Sie Ihre Niederlassung auch als selbstständig eintragen lassen und dementsprechend auch vor Ort versteuern. Copyright Insolution LTD. All Rights Reserved. Seite 3 von 7

Handelt es sich bei der Niederlassung aber nur um ein reines Repräsentationsbüro oder ein Warenlager der Limited, und die eigentlichen Geschäftsabschlüsse können ganz oder teilweise über das Hauptsitz der Limited abgewickelt werden, können Sie sich insofern der inländischen Steuerpflicht entziehen, da in diesem Fall keine Betriebstätte im steuerlichen Sinne vorhanden ist und die alleinige Versteuerung des weltweiten Einkommens der Limited somit in England erfolgt. Beispiel a) Unternehmer Mustermann gründet eine Limited, mit der Absicht, Webseiten im Kundenauftrag zu gestalten. Da er die Webseiten selbst entwickelt und auch alle notwendigen Kundengespräche selbst abwickelt, wird er seine Tätigkeit vor Ort als 'selbständige Niederlassung' anmelden und seine Erträge auch vor Ort versteuern. Beispiel b) Unternehmer Mustermann gründet eine Limited, mit der Absicht, Webseiten im Kundenauftrag zu gestalten. Er unterhält zu diesem Zweck ein Büro in England. Fast alle (sagen wir besser: der überwiegende Teil) der Kundekorrespondenz wird von England aus geführt. Mustermann selbst tritt im eigenen Land nur als Vermittler einer Dienstleistung auf und kann glaubhaft darstellen, dass die eigentliche Erstellung der Kundenseiten in England erfolgt. In diesem Fall werden also die Leistungen der Limited an ihrem Hauptsitz erbracht und auch von dort in Rechung gestellt. Dem entsprechend erfolgt die Versteuerung dem Gesetz nach auch in England. Was Sie in diesem Zusammenhang noch beachten sollten: Das Doppelbesteuerungsabkommen sieht vor, dass eine Limited, die einem in Österreich oder Deutschland Ansässigen eine Generalhandlungsvollmacht erteilt hat, auch in Österreich oder Deutschland steuerpflichtig ist! (Gilt nicht für einen Handelsvertretervertrag!) Dies ergibt sich daraus, dass mit Erteilung der Generalhandlungsvollmacht logischerweise der Ort der geschäftlichen Oberleitung nicht mehr England sondern am Wohnsitz des Bevollmächtigten liegt. Auch zu beachten ist, dass Ausschüttungen der Limited an einen Gesellschafter der in Österreich oder Deutschland der (Einkommens-)Steuer unterliegt ebenfalls vor Ort steuerpflichtig sind. Hier gilt allerdings auch das Halbeinkünfteverfahren, d.h. die von der Limited entrichtete Körperschaftssteuer kann auf die Einkommenssteuer angerechnet werden. Nicht zu versteuern ist hingegen ein von der Limited zu marktüblichen Konditionen gewährtes Darlehen an den Gesellschafter! Wer zahlt was in welchem Land? Wir wissen nun einiges um die Problematik der Darstellung im eigenen Land. Was an dieser Stelle noch fehlt ist die Übersicht über die unterschiedlichen Steuersätze der einzelnen Länder. Copyright Insolution LTD. All Rights Reserved. Seite 4 von 7

Betrachten wir dazu die folgenden Tabellen: Umsatzsteuersatz in Prozent (%) England 17,5 % *1 Deutschland 19 % *2 Österreich 20 % *3 *1) Regelsatz. Ermäßigte Steuersätze von 5 %, gibt es z.b. für Damen-Hygieneartikel. *2) Regelsatz. Ermäßigte Steuersätze von 7 %, gibt es zum Teil für Lebensmittel, Bücher und Zeitungen. *3) Regelsatz. Ermäßigte Steuersätze von 10 % bzw. 12 %, gibt es zum Teil für Lebensmittel, Bücher, Personentransport oder Kulturveranstaltungen. Copyright Insolution LTD. All Rights Reserved. Seite 5 von 7

Körperschaftsteuer der Kapitalgesellschaften England Deutschland Österreich Für 2009 / 2010 Jahresgewinn bis 300.000 (etwa 336,153): 21 % (Small Companies Rate) Jahresgewinn über 1.500.001(etwa 1.680.770): 28 % (Main Rate) 25 % (Regelsteuersatz) Juristische Personen (Gesellschaften wie die GesbR OEG OHG, KG, StGes GesmbH & Co KG, LTD, LTD & Co KG, Vereine, Genossenschaften) haben für ihre steuerpflichtigen Einkünfte keine Einkommensteuer zu entrichten, sondern unterliegen der Körperschaftsteuer (KöSt). Die Körperschaftsteuer wird vom Einkommen berechnet, das nach den einkommensteuerrechtlichen Bestimmungen ermittelt wird. Im Gegensatz zur Einkommensteuer unterliegt die KöSt keinem progressiv gestaffelten Tarif, sondern einem einheitlichen Steuersatz von 25 Prozent (seit 2005, bis 2004: 34 Prozent). Für unbeschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaften (GmbH, AG) gilt: Mindeststeuer für jedes volle Kalendervierteljahr in der Höhe von fünf Prozent eines Viertels der gesetzlichen Mindesthöhe des Grund- oder Stammkapitals ( im ersten Jahr ab Eintritt in die unbeschränkte Steuerpflicht 273,00 für jedes volle Kalendervierteljahr) für unbeschränkt steuerpflichtige Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft: 1.363,00 für jedes volle Kalendervierteljahr Wird der Bilanzgewinn an die Gesellschafterinnen der Kapitalgesellschaften ausgeschüttet, wird dieser mit der Kapitalertragsteuer, das sind derzeit 25 Prozent, belastet (so genannte Endbesteuerung). Die Einkommensteuer der Gesellschafterinnen ist damit abgegolten, sofern der/die Empfänger in der Ausschüttung nicht von der Veranlagungsoption Gebrauch macht (in diesem Fall wird die Ausschüttung mit dem halben Durchschnittssteuersatz besteuert). Sie sehen, die Limited kann je nach EU-Land und Konstellation (z.b. als Ltd. & Co. KG eingesetzt) zu steuerlichen Vorteilen führen. Ob und in welcher Form die Limited für Ihre Bedürfnisse am besten zugeschnitten werden kann werden wir Ihnen gern im Gespräch mitteilen. Copyright Insolution LTD. All Rights Reserved. Seite 6 von 7

Bei dieser Gelegenheit noch ein wichtiger Hinweis: Wir gehen an dieser Stelle davon aus, dass Sie bezüglich anliegender Rechts- und/oder Steuerauskünfte Ihren Rechtsanwalt oder Steuerberater konsultieren. Unsere Beratungstätigkeit als Wirtschaftsberatung unterliegt dem Rahmen des 5.1 RberG. Es erfolgt insofern keinerlei Rechts- oder Steuerberatung durch uns! Haben Sie weitere Fragen? Wir beantworten Ihre Fragen kostenlos und unverbindlich. Senden Sie Ihre Fragen an: info@insolution.at Wünschen Sie einen unverbindlichen, telefonischen Beratungstermin? Nennen Sie uns Ihren Wunschtermin per E-Mail an info@insolution.at und wir rufen Sie zum angegebenen Zeitpunkt zurück. Sie wollen uns anrufen? Unseren Kundenservice erreichen Sie montags bis freitags in der Zeit von 8-18 Uhr Tel.: +43 (0)5550 22048 Haftungsausschluss: Alle hier aufgeführten Informationen wurden von uns sorgfältig zusammengestellt. Dennoch kann für die Informationen und Empfehlungen keinerlei Haftung von Insolution übernommen werden. Unsere Anschrift: Headquarters United Kingdom INSOLUTION LTD. CARPENTER COURT, 1 MAPLE ROAD BRAMHALL, STOCKPORT CHESHIRE SK7 2DH Company No.: 04728940 Registered in England & Wales Niederlassung Österreich: INSOLUTION LTD. Walgaustrasse 125 A - 6713 Ludesch Tel: +43 (0)5550 22048 Fax: +43 (0)5550 22516 UID-Nummer: AT U61279217 Firmensitz: Ludesch Firmenbuchgericht: Landesgericht Feldkirch FN: 269756a Copyright Insolution LTD. All Rights Reserved. Seite 7 von 7