2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens; insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.



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Transkript:

VG Ansbach, Urteil v. 16.07.2013 (früher AN 1 K 12.00049), AN 1 K 12.02249 Titel: Normenkette: 17 BhV BY Orientierungsätze: Beihilfefähigkeit zahnimplantologischer Leistungen; Ausschluss von Aufwendungen für drittes Implantat in Kieferhälfte Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens; insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar. Tatbestand I. 1 Der Kläger, der als Ruhestandsbeamter im Dienst des Beklagten stand und mit einem Bemessungssatz von 70 v.h. beihilfeberechtigt ist, begehrt die Zahlung einer Beihilfe für eine Implantatbehandlung einer Zahnlücke im Unterkiefer (regio 45). 2 Er beantragte am 1. November 2011 beim Landesamt für Finanzen - Bearbeitungsstelle... Bezügestelle Beihilfe (im Folgenden: Landesamt) Beihilfe u.a. zu den Aufwendungen für eine zahnärztliche Behandlung gemäß Rechnung vom 27. Oktober 2011 (insgesamt 4.240,45 EUR). 3 Mit Bescheid vom 9. November 2011 setzte das Landesamt unter Anerkennung beihilfefähiger Aufwendungen in Höhe von 1.708,09 EUR und unter Zugrundelegung eines Beihilfesatzes von 70 v.h. und einer Eigenbeteiligung von 6,00 EUR eine Beihilfe in Höhe von 1.189,66 EUR fest. Der Kläger wurde u.a. darauf hingewiesen, dass das Implantat 45 wie dem Kläger bereits mit Schreiben vom 11. April 2011 mitgeteilt worden sei beihilferechtlich nicht habe anerkannt werden können. Aufgrund einer die zunächst abgelehnten GOZ-Nrn. 800 809 berücksichtigenden Nachberechnung wurden mit Bescheid vom 6. Dezember 2011 weitere 159,19 EUR festgesetzt. 4 Im Schreiben vom 11. April 2011 wurde dem Kläger im Einzelnen dargelegt, dass Aufwendungen für implantologische Leistungen nur bei Vorliegen der in 17 Satz 2 BayBhV bezeichneten im Falle des Klägers nicht gegebenen Indikationen beihilfefähig seien. Soweit Aufwendungen für mehr als zwei Implantate pro Kieferhälfte einschließlich vorhandener Implantate anfielen, ohne dass die diese Indikationen vorlägen, seien die Gesamtaufwendungen der implantologischen Versorgung entsprechend dem Verhältnis der Zahl der nichtbeihilfefähigen Implantate zur Gesamtzahl der Implantate zu mindern. Unabhängig davon seien die Aufwendungen für Suprakonstruktionen (nachfolgender Zahnersatz) im Rahmen der GOZ beihilfefähig. 14 BayBhV gelte entsprechend, d.h. dass die für zahnärztliche Leistungen der GOZ entstandenen Aufwendungen für Material- und Laborkosten nach 9 GOZ (u.a. Edelmetalle und Keramik) sowie die nach 4 Abs. 3 GOZ gesondert abrechenbaren Praxiskosten zu 40 v.h. beihilfefähig seien. Da bereits zu regio 46 und 47 (rg. 46 u. 47) Implantate vorhanden seien, könnten die Aufwendungen für ein in regio 45 einzubringendes Implantat demnach nicht als beihilfefähig anerkannt werden; insoweit werde im Übrigen auf das Schreiben vom 16. Juli 2009 Bezug genommen. Ob die Beihilfevorschriften aus

zahnmedizinischer Sicht im Einzelfall sinnvoll seien, sei von der Beihilfestelle nicht zu beurteilen. Die im Schreiben des Zahnarztes herangezogenen Gerichtsentscheidungen seien vorliegend nicht einschlägig, da sich die Beihilfestelle an die Bayerische Beihilfeverordnung zu halten habe, die zur implantologischen Versorgung eindeutige Vorgaben mache. 5 In dem genannten Schreiben vom 16. Juli 2009 wurde der Kläger darauf hingewiesen, dass die Implantate 26, 36, 37, 46 und 47 beihilfefähig seien. Für das geplante Implantat regio 45 könne dagegen keine Beihilfe gewährt werden, da in dieser Kieferhälfte bereits zwei Implantate vorhanden seien. 6 Gegen die mit den Bescheiden des Landesamts vom 9. November und 6. Dezember 2011 erfolgte beihilferechtliche Würdigung legte der Kläger mit einem am 9. Dezember 2011 beim Landesamt eingegangenen Schreiben Einspruch ein. 7 Mit Schreiben vom 12. Dezember 2011 teilte das Landesamt dem Kläger mit, dass sein Widerspruch gegen den Beihilfebescheid vom 9. November 2011 fristgerecht eingegangen sei. Er werde gebeten, die strittigen Belege innerhalb von vier Wochen erneut einzureichen. 8 Mit Schreiben vom 19. Dezember 2011 wies das Landesamt den Kläger unter Rücksendung der übermittelten Zahnarztrechnung vom 27. Oktober 2011 darauf hin, dass sich auch nach erneuter Überprüfung keine neuen Erkenntnisse ergeben hätten. Das Implantat auf regio 45 sei nicht beihilfefähig und habe daher nicht berücksichtigt werden können. Die GOZ-Nrn. 800-809 seien mit Bescheid vom 6. Dezember 2011 nachberechnet worden. II. 9 Mit einem am 11. Januar 2012 bei Gericht eingegangenen Schreiben hat der Kläger gegen die Bescheide vom 9. November und 6. Dezember 2011 bezogen auf die Rechnung seines Zahnarztes vom 27. Oktober 2011 Klage erhoben. 10 Sein Zahnarzt habe hinsichtlich der Beihilfefähigkeit des Implantats auf regio 45 zu der Argumentation des Landesamtes bereits mit dem in Anlage beigefügten Schreiben vom 10. März 2011 klar Stellung genommen und darauf verwiesen, dass es zahnmedizinisch nicht sinnvoll sei, völlig gesunde intakte Zähne zu beschleifen und somit eine Zahnlücke durch eine Brücke zu schließen, statt ein Implantat zu setzen. Da sein gegen den ablehnenden Bescheid gerichteter Widerspruch vom Landesamt mit Schreiben vom 19. Dezember 2011 abschlägig beurteilt worden sei, erhebe er nunmehr Klage. 11 Das Landesamt für Finanzen Dienststelle... (im Folgenden: Landesamt) beantragte für den Beklagten, 12 die Klage abzuweisen. 13 Dem mit der Klage geltend gemachten Anspruch stehe 17 Satz 2 BayBhV entgegen. Die eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass Aufwendungen für mehr als zwei Implantate pro Kieferhälfte einschließlich vorhandener Implantate ausgeschlossen seien, rechtfertigenden Indikationen des 17 Satz 1 Nrn. 1 und 2 BayBhV lägen beim Kläger unstreitig nicht vor. Ebenso unstreitig weise der vierte Quadrant des Kiefers, d.h. die untere rechte Kieferhälfte bereits in regio 46 und 47 zwei Implantate auf, weshalb das weitere in diesem Kieferquadranten gesetzte Implantat nicht mehr beihilfefähig sei. Der Ausschluss der Beihilfeleistungen für dieses dritte Implantat verstoße wie das Bundesverwaltungsgericht festgestellt habe entgegen der

Auffassung des Klägers auch nicht gegen den Fürsorgegrundsatz. Es lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Ausschluss willkürlich sei oder insgesamt gesehen einem solchen Umfang annähme oder ein solches Gewicht erreichte, dass die Beihilfegewährung auch bei typisierender Betrachtung den Vorgaben des höherrangigen Rechts, insbesondere der Fürsorgepflicht des Dienstherrn nicht mehr gerecht würde. Die in den Beihilfevorschriften getroffene Regelung ziele in erster Linie auf die Versorgung von Einzelzahnlücken ab, wenn beide benachbarten Zähne intakt und nicht überkronungsbedürftig seien, wobei größere Zahnlücken nicht implantologisch, sondern mit einer Brücke zu versorgen seien, da es bei Einzelzahnlücken mit benachbarten intakten Zähnen typischer Weise unverhältnismäßig sei, zwei gesunde Zähne zur Befestigung einer Krone zu beschleifen, während dies bei größeren Zahnlücken nicht in gleicher Weise der Fall sei. Beim Kläger gehe es jedoch nicht um die Schließung einer Einzelzahnlücke; vielmehr solle ein Implantat neben zwei bereits bestehende Implantate gesetzt werden. Letztlich gehe es demnach um die Versorgung einer bereits teilweise geschlossenen größeren Zahnlücke. Nach der Rechtsprechung (vgl. OVG Bautzen, B. v. 29.3.2011, 2 A 226/09) könne es dem Beihilfeempfänger grundsätzlich zugemutet werden, auch medizinisch indizierte implantologische Leistungen teilweise selbst zu bezahlen. Der Kläger habe nicht dargelegt, dass es ihm nicht zugemutet werden könne, die Behandlungskosten teilweise zu tragen; dies sei auch sonst nicht ersichtlich. 14 Der Kläger nahm hierzu unter Bezugnahme auf eine weitere Äußerung seines Zahnarztes vom 9. Februar 2012 Stellung, die freilich vollinhaltlich mit dessen früherem Schreiben vom 10. März 2011 übereinstimmt. 15 Das Landesamt erwiderte, der Kläger könne aus den von seinem Zahnarzt in Bezug genommenen gerichtlichen Entscheidungen nichts zu seinen Gunsten herleiten. So habe das Bundesverwaltungsgericht (vgl. B. v. 31.8.2006, 2 B 41/06) erneut bestätigt, dass eine zahlenmäßige Begrenzung auf höchstens vier Implantate pro Kiefer zulässig sei, auch wenn eine höhere Anzahl von Implantaten medizinisch indiziert sei. Eine derartige Einschränkung sei nach Auffassung des Gerichts hinnehmbar, solange derartige Ausschlüsse nicht insgesamt gesehen einen solchen Umfang und ein solches Gewicht erreichten, dass auch bei typisierender Betrachtung die Beihilfegewährung den Vorgaben des vorrangigen Rechts, insbesondere der Fürsorgepflicht des Dienstherrn nicht mehr gerecht würde. Davon könne indes im Falle des Klägers keine Rede sein. Die vom Zahnarzt des Klägers durchgeführte Implantatlösung möge aus medizinischer Sicht sinnvoll und vorteilhaft sein. Es sei jedoch nicht aufgezeigt worden, dass die gewählte Implantatlösung als einzig mögliche in Betracht gekommen sei. Nur in diesem Falle könnte sich ausnahmsweise unmittelbar aus der dann im Wesenskern verletzten Fürsorgepflicht ein Anspruch ergeben (vgl. OVG Münster, B. v. 25.1.2012, 1 A 640/10). Soweit sich der Kläger auf das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Münster vom 24. Mai 2006 (1 A 3706/04) berufe, werde verkannt, dass diese Entscheidung den Besonderheiten des (dort entschiedenen) Einzelfalls Rechnung getragen habe, die es ausnahmsweise gerechtfertigt erscheinen ließen, einen Anspruch des Beamten aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn herzuleiten. In dem entschiedenen Fall habe für die Verankerung einer Brücke neben dem allein in Betracht kommenden Zahn 37 im linken Unterkiefer außer den beiden Vorderzähnen 32 und 31 kein weiteren Zahn im linken Unterkiefer zur Verfügung gestanden, wobei bei Vornahme der allein denkbaren Alternative einer konservativen Versorgung die konkrete Gefahr des Verlusts für bestimmte weitere, bisher noch intakte Zähne bestanden habe. 16 Der Kläger übermittelte einen Heil- und Kostenplan seines Zahnarztes für eine alternative Behandlung zur Implantatversorgung der regio 45, der in seinem Begleitschreiben vom 16. Mai 2012 darauf verweist, dass der vorgelegte alternative Heil- und Kostenplan noch keine konservierenden Behandlungspositionen wie Aufbaufüllungen, Kofferdam (Spanngummi) usw. enthalte, die bei der Alternativversorgung gleichermaßen angefallen wären. Außerdem hätte der funktionsfähige Zahnersatz an den Zähnen 46 und 47 erneuert werden müssen. Der diesbezügliche Aufwand stehe in keinem Verhältnis zur (durchgeführten) Implantatversorgung der regio 45. 17

In seiner Stellungnahme legte das Landesamt dar, dass sich an der rechtlichen Bewertung des Sachverhalts auch aufgrund des vorgelegten alternativen Heil- und Kostenplans nichts ändere. Auch wenn die Alternativbehandlung höhere Aufwendungen als die vorgenommene Implantatversorgung verursacht hätte, könnte der Kläger die Gewährung von Beihilfe zu dem eingesetzten dritten Implantat nicht beanspruchen, da keine zahnmedizinisch zwingende Indikation vorliege. Dies wäre nach der Rechtsprechung (vgl. VGH Mannheim, U. v. 15.11.2012, 2 S 1053/12, IÖD 2013, 19 ff.) nur dann der Fall, wenn eine Alternativbehandlung überhaupt nicht existierte oder mit weitgehenden Eingriffen in die körperliche Unversehrtheit oder erheblichen gesundheitlichen Nachteilen verbunden wäre, wovon im Falle des Klägers jedoch nicht ausgegangen werden könne. 18 Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. 19 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der vorgelegten Behördenakten und der in diesem Verfahren gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Entscheidungsgründe 20 Auf Grund des Einverständnisses sämtlicher Beteiligter konnte ohne mündliche Verhandlung entschieden werden ( 101 Abs. 2 VwGO). 21 Die zulässige, sinngemäßer Auslegung auf Gewährung von Beihilfeleistungen hinsichtlich der Aufwendungen für ein Zahnimplantat in regio 45 gerichtete (Verpflichtungs-)Klage ist unbegründet. 22 Der Kläger hat keinen Anspruch auf Beihilfe zu den streitgegenständlichen zahnärztlichen Aufwendungen für die Implantatversorgung der regio 45. Die Ablehnung der beantragten Beihilfe durch den Bescheid des Landesamts für Finanzen Dienststelle... - Bezügestelle Beihilfe vom 9. November 2011 in der Fassung vom 6. Dezember 2011 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger folglich nicht in seinen Rechten (vgl. 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). 23 Nach dem zum maßgeblichen Zeitpunkt des Entstehens der geltend gemachten Aufwendungen für die ärztliche Behandlung (vgl. BayVGH, B. v. 23.9.2010, 14 ZB 09.207; BVerwG, U. v. 20.3.2008, 2 C 19/06, NVwZ-RR 2008, 713; U. v. 15.12.2005, 2 C 35.04, BVerwGE 125, 21 ff. = BayVBl 2006, 736 ff.) geltenden Art. 96 Abs. 1 des Bayerischen Beamtengesetzes vom 29. Juli 2008, GVBl. S. 500, in Kraft seit 1. April 2009, erhalten Beamte, Ruhestandsbeamte, deren versorgungsberechtigte Hinterbliebene, Dienstanfänger und Dienstanfängerinnen sowie frühere Beamte, die wegen Dienstunfähigkeit oder Erreichen der Altersgrenze entlassen sind, für sich, den Ehegatten oder den Lebenspartner (Lebenspartner im Sinn des 1 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), soweit dessen Gesamtbetrag der Einkünfte ( 2 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes) im zweiten Kalenderjahr vor der Stellung des Beihilfeantrags 18.000.00 EUR nicht übersteigt, und die im Familienzuschlag nach dem Bayerischen Besoldungsgesetz berücksichtigungsfähigen Kinder Beihilfen als Ergänzung der aus den laufenden Bezügen zu bestreitenden Eigenvorsorge, solange ihnen laufende Besoldungs- und Versorgungsbezüge zustehen. 24 Dazu werden nach Art. 96 Abs. 2 Satz 1 BayBG Beihilfeleistungen zu den nachgewiesenen medizinisch notwendigen und angemessenen Aufwendungen in Krankheits-, Geburts- und Pflegefällen und zur Gesundheitsvorsorge gewährt. Der Bemessungssatz beträgt bei Beamten sowie Richtern 50 v.h., bei Ehegatten oder Lebenspartnern sowie bei Versorgungsempfängern 70 v.h. (Art. 96 Abs. 3 Satz 1 BayBG). 25

Konkretisiert wird die Beihilfegewährung durch die gemäß Art. 96 Abs. 5 Satz 1 BayBG vom Bayerischen Staatsministerium der Finanzen erlassene Rechtsverordnung. Hinsichtlich der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen bestimmt 7 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen in Krankheits-, Geburts-, Pflege- und sonstigen Fällen - Bayerische Beihilfeverordnung, BayBhV, vom 2.1.2007, GVBl. S. 15, in der hier maßgebenden Fassung der Verordnung zur Änderung der Bayerischen Beihilfeverordnung vom 11. März 2011, GVBl S. 130, dass Aufwendungen beihilfefähig sind, wenn 26 1. sie dem Grunde nach medizinisch notwendig, 27 2. sie der Höhe nach angemessen sind und 28 3. die Beihilfefähigkeit nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist. 29 7 Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 bis 3 BayBhV bestimmt hierzu, dass sich die Angemessenheit der Aufwendungen für ärztliche Leistungen ausschließlich nach dem Gebührenrahmen der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ), der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) und der Gebührenordnung für Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (GOP) richtet. Angemessen und demnach beihilfefähig sind Aufwendungen, die dem Arzt nach Maßgabe dieser Gebührenordnungen zustehen (vgl. BVerwG, U. v. 20.3.2008, 2 C 19/06, a.a.o.). 30 Hinsichtlich der Aufwendungen für implantologische Leistungen sieht 17 BayBhV eine Sonderregelung vor. Danach sind solche Aufwendungen nur bei Vorliegen einer der folgenden Indikationen beihilfefähig: 31 1. nicht angelegte Zähne im jugendlichen Erwachsenengebiss, wenn pro Kiefer weniger als acht Zähne angelegt sind, nach einem einzuholenden Gutachten, 32 2. bei großen Kieferdefekten in Folge von Kieferbruch oder Kieferresektionen, wenn nach einem einzuholenden Gutachten auf andere Art und Weise die Kaufähigkeit nicht wieder hergestellt werden kann ( 17 Satz 1 BayBhV). 33 Darüber hinaus soweit die (vorgenannten) Indikationen nicht vorliegen sind die Aufwendungen für mehr als zwei Implantate pro Kieferhälfte, einschließlich vorhandener Implantate, zu deren Aufwendungen Beihilfen oder vergleichbare Leistungen aus öffentlichen Kassen gewährt wurden, von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen ( 17 Satz 2 BayBhV). 34 Diese Beschränkung der Beihilfefähigkeit implantologischer Zahnarztleistungen begegnet keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken; sie verstößt weder gegen den allgemeinen Gleichheitssatz noch gegen die verfassungsrechtlich gewährleistete Fürsorgepflicht des Dienstherrn (vgl. VGH Mannheim, U. v. 15.3.2012, 2 S 2542/11, DÖV 2012, 648 LS; bestätigt durch BVerwG, B. v. 18.1.2013, 5 B 44/12). 35 Solange der Gesetzgeber am gegenwärtig praktizierten Mischsystem aus privat finanzierter Vorsorge und ergänzender Beihilfe festhält, ist der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG dann verletzt, wenn eine bestimmte Regelung im beihilferechtlichen Sinne notwendige und angemessene Aufwendungen von der Beihilfe ausschließt und dabei die im Beihilfesystem angelegte Sachgesetzlichkeit ohne zureichenden Grund verlässt (vgl. BVerfG, B. v. 11.2.1992, 1 BvL 29/87, BVerfGE 85, 238 ff. = NJW 1992, 1815 f.;

BVerwG, U. v. 18.1.2013, 5 B 44/12; U. v. 28.5.2008, 2 C 12/07, DÖV 2008, 961 f.). Für die in 17 Satz 2 BayBhV geregelte generelle zahlenmäßige Begrenzung der Implantate auf zwei pro Kieferhälfte besteht jedoch ein sachlicher Grund. Die Beschränkung der Implantatversorgung ist nicht in Anknüpfung an den Gesichtspunkt der medizinischen Notwendigkeit, sondern im Hinblick auf den Gesichtspunkt der Angemessenheit der beihilfefähigen Aufwendungen erfolgt (vgl. BVerwG, U. v. 28.5.2008, 2 C 12/07, a.a.o.). Sowohl die Implantatversorgung als auch die herkömmliche Versorgung von Zahnlücken, insbesondere durch Brücken, sind als medizinisch ausreichende Maßnahmen zu qualifizieren und stellen daher im Regelfall eine ausreichende medizinische Versorgung sicher (vgl. VGH Mannheim, U. v. 15.3.2012, 2 S 2542/11, a.a.o., unter Hinweis auf B. 14.12.2001, 4 S 2442/99, und U. v. 17.9.2003, 4 S 1869/02, IÖD 2004, 22 ff.). Der Gesichtspunkt der Angemessenheit rechtfertigt es, in bestimmten, vom Gesetzgeber festzulegenden Fällen Leistungen des Dienstherrn für geltend gemachte Beihilfeaufwendungen zu begrenzen. Die Regelung des 17 Satz 2 BayBhV verfolgt den legitimen Zweck, einer durch die im Allgemeinen kostenintensivere Behandlungsart der Implantatversorgung bedingten Ausuferung der für die öffentlichen Kassen entstehenden Kosten entgegen zu wirken. Die sachliche Rechtfertigung für die Begrenzung der Implantatversorgung entfällt auch nicht dadurch, dass der Dienstherr keine Beihilfe in der Höhe gewährt, die im Falle einer (fiktiven) Alternativbehandlung, d.h. bei einer konventionellen Versorgung der Zahnlücke, anfielen (vgl. VGH Mannheim, U. v. 15.3.2012, 2 S 2542/11, a.a.o.). Das Beihilferecht berücksichtigt nach der Entscheidung des Gesetzgebers grundsätzlich nur Aufwendungen für tatsächlich erbrachte ärztliche oder zahnärztliche Behandlungen und führt weder allgemein noch in Fällen der vorliegenden Art eine fiktive Berechnung etwaiger Kosten für eine alternative Behandlung anstelle der tatsächlich erfolgten Behandlung durch (vgl. VGH Mannheim, U. v. 15.3.2012, 2 S 2542/11, a.a.o., unter Hinweis auf B. v. 14.12.2001, 4 S 2441/99). 36 Auch eine Verletzung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn (Art. 33 Abs. 5 GG) kommt nicht in Betracht. Die Beihilfevorschriften konkretisieren grundsätzlich abschließend die Fürsorgepflicht in Krankheitsfällen, weswegen sich ein Beihilfeanspruch regelmäßig nicht aus der Fürsorgepflicht herleiten lässt, soweit die Beihilfevorschriften - wie hier - für bestimmte Aufwendungen die Beihilfefähigkeit gerade nicht vorsehen (vgl. BVerwG, U. v. 10.6.1999, 2 C 29.98, BayVBl 2000, 25 f.). Unmittelbar auf die Fürsorgepflicht kann ein Anspruch nur ausnahmsweise gestützt werden, nämlich (nur) dann, wenn die Fürsorgepflicht andernfalls in ihrem Wesenskern verletzt wäre. Die lückenlose Erstattung jeglicher Aufwendungen verlangt die Fürsorgepflicht gerade aber nicht (vgl. BVerfG, B. v. 7.11.2002, 2 BvR 1053/98, BVerfGE 106, 225 ff. = BayVBl 2003, 428 ff.; BVerwG, U. v. 26.6.2008, 2 C 2/07, BVerwGE 131, 234 ff. = DVBl 2008, 1442 ff.). 37 Der geltend gemachte Anspruch auf Beihilfe für die Aufwendungen der Implantatversorgung in regio 45 kann schließlich auch nicht darauf gestützt werden, dass die Alternativbehandlung höhere Kosten verursacht hätte als die tatsächlich durchgeführte Implantatversorgung. Der Kläger war nicht in der Lage darzutun, dass die Implantatversorgung zahnmedizinisch zwingend indiziert war. Dies ist nach der Rechtsprechung (vgl. VGH Mannheim, U. v. 15.11.2012, 2 S 1053/12, IÖD 2013, 19 ff. = NVwZ-RR 2013, 383 LS) nur dann der Fall, wenn eine Alternativbehandlung überhaupt nicht existiert oder mit weitgehenden Eingriffen in die körperliche Unversehrtheit oder erheblichen gesundheitlichen Nachteilen verbunden wäre. Davon kann vorliegend indes keine Rede sein. Dass durch die Alternativbehandlung intakte Zähne des Klägers abgeschliffen werden müssen, ist gerade dieser Behandlungsweise immanent und führt angesichts der Verbreitetheit und der zahnmedizinischen Anerkennung einer Brückenlegung nicht zu deren Unzumutbarkeit. 38 Nach alledem war die Klage abzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf 161 Abs. 1, 154 Abs. 1 VwGO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf 167 VwGO i.v.m. 708 Nr. 11 ZPO. 39 Gründe, die Berufung nach 124 a Abs. 1 VwGO zuzulassen, liegen nicht vor.

40 Beschluss 41 Der Streitwert wird auf 700,00 EUR festgesetzt ( 52 Abs. 3 GKG).