Fragen zum Urheberrecht in der Lehre - Konkrete Szenarien



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Fragen zum Urheberrecht in der Lehre - Konkrete Szenarien Hinweis zur Verwendung des Frage- / Antwortkatalogs: Dieser Frage- / Antwortkatalog wurde mit größter Sorgfalt erstellt, erhebt aber keinen Anspruch auf Vollständigkeit und Richtigkeit. Es dient als Orientierungshilfe und ist als Checkliste für typische Hochschulszenarien zu verstehen. Dies entbindet den/die Verwender jedoch nicht von der sorgfältigen eigenverantwortlichen Prüfung. Auf den Vorgang der eigenverantwortlichen Prüfung hat der Verfasser natürlich keinen Einfluss und kann daher naturgemäß für die Auswirkungen der dargestellten Szenarien und Rechtspositionen keine Haftung übernehmen. Auch die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist grundsätzlich ausgeschlossen. Falls detailliertere Antworten auf die vorgegebenen Szenarien benötigt werden, sollten Sie sich durch einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens beraten lassen. Frage: Muss in ILIAS bereitgestelltes Material Dritter, vom Bereitsteller (Dozenten), mit einem Vermerk versehen werden, dass dieses nicht außerhalb der Lehrveranstaltung weiterverteilt werden darf? Antwort: Nein. Zuerst einmal ist die Bereitstellung durch den Dozenten (in einem geschlossenen, durch z. B. Passwort gesicherten Kursraum) über 52a Öffentliche Zugänglichmachung für Unterricht und Forschung abgedeckt. Hierüber wird dem Bereitsteller die Ausnahmeregelung zugesprochen kleine Teile eines Werkes bereitzustellen (max. 10% des Gesamtwerkes je nach Gerichtsentscheid). Kursteilnehmer (z. B. Studierende) dürfen das Material herunterladen, drucken und lesen. Sollten Kursteilnehmer jedoch das zur Verfügung gestellte Material außerhalb der Veranstaltung bereitstellen, verletzen sie hierdurch das Urheberrecht. Weitere Infos: http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/ 52a.html Frage: Sind Schriften wie z. B. Arial urheberrechtlich geschützt? Antwort: Ja. Allerdings erwirbt jeder mit dem Kauf eines Microsoftproduktes das Recht, diese Schriftart (Arial) zu verwenden, einzubetten und diese innerhalb eigener Dokumente weiterzugeben. Aber Achtung: Natürlich betrifft dies nicht alle Schriftarten, sondern bezieht sich auf Microsoft Schriften. Andere Schriftarten unterliegen möglicherweise anderen Nutzungsbestimmungen und müssen vor der Nutzung erst lizensiert werden. Frage: Unterliegen Werke, die mit dem (Copyright-Symbol) versehen sind, besonderen Richtlinien? Antwort: Nein, nicht innerhalb Deutschlands. Das deutsche Urheberrecht kennt das Copyright- Symbol nicht. Als Urheber eines Werkes gilt hier immer der Schöpfer/Ersteller, 7 UrhG. Weitere Infos: http://kb-law.info/wt_dev/kbc.php?article=119&view=text&land=de&lang=de&mode=0 Frage: Wer kann der Urheber eines Werkes sein? Antwort: Nach 7 UrhG ist Urheber immer der Schöpfer des Werkes. Schöpfer i.s. dieser Vorschrift ist, wer eine persönliche geistige Schöpfung gem. 2 Abs. 2 UrhG erbringt. Dafür kommen nur natürliche Personen in Betracht. Juristische Personen (wie z. B. Fachhochschulen oder Universitäten), Personengesellschaften, Tiere oder Gegenstände (wie z. B. PCs) können daher keine Urheber sein (vgl. hierzu: Schricker/Loewenheim, Kommentar zum Urheberrecht, 3. Aufl. 2006, 7, Rz. 2 f.). Frage: Kann ich Werke kopieren, deren Schutzfrist abgelaufen ist? Antwort: Ja. Ist die urheberrechtliche Schutzdauer eines Werkes abgelaufen, so wird es gemeinfrei. Ein gemeinfreies Werk kann von jedermann frei verwertet werden, ohne dass die Zustimmung des Urhebers bzw. seiner Rechtsnachfolger eingeholt werden muss. Zeitgleich verfallen auch die Nutzungsrechte, die der Urheber anderen eingeräumt hat.

Schutzfristen variieren je nach Medium. Bei Schriftwerken gilt eine Schutzdauer von 70 Jahren nach dem Tod des Verfassers (mit dem 31.12.), 64, 69 UrhG. Tonträger haben eine Schutzdauer von 50 Jahren nach Erstveröffentlichung, vgl. 85 UrhG. Vorsicht ist bei Neubearbeitungen und Neuauflagen geboten. Hier kann sich eine neue Schutzdauer ergeben. Weitere Infos: http://kb-law.info/wt_dev/kbc.php?article=147&view=text&land=de&lang=de&mode=0 Frage: Unter welchen Voraussetzungen können im Hochschulkontext Teile von Werken ohne Zustimmung des Urhebers verwendet werden? Antwort: Als Voraussetzungen für Einzelausnahmen gelten die Schrankenregelungen des UrhG, sowie bestimmte rechtliche Beschränkungen außerhalb des 6. Abschnitts des UrhG. Eine gute Übersicht, über die recht umfangreichen Ausnahmen finden Sie im Wikipediabeitrag Schranken des Urheberrechts. Weitere Infos: http://de.wikipedia.org/wiki/schranken_des_urheberrechts Frage: Dürfen Studierende meine Lehrveranstaltung ohne meine Zustimmung elektronisch aufzeichnen? Antwort: Bei audiovisuellen Aufzeichnungen gilt das Recht am eigenen Bild. Dieses Recht wird aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Grundgesetzes abgeleitet (Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG). Nach diesem Recht darf jedermann grundsätzlich selbst und allein bestimmen, ob und wie weit andere bestimmte Vorgänge aus seinem Leben öffentlich darstellen dürfen. 1 Somit dürfen Studierende Lehrveranstaltungen nur dann audiovisuell aufzeichnen, wenn die darstellende Person der Aufzeichnung durch eine Einverständniserklärung zustimmt. Diese kann auch mündlich erfolgen. (Achtung: Eine Einverständniserklärung kann jederzeit widerrufen werden.) Besonderheit Audioaufzeichnungen: Hinsichtlich der Tonaufzeichnung einer Lehrveranstaltung kann eine allgemeingültige Aussage, ob diese einem urheberrechtlichen Schutz unterfällt, nicht getroffen werden. So können Lehrveranstaltungen/Vorlesungen zwar als Sprachwerke nach 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG einen eigenen urheberrechtlichen Schutz genießen; es kann aber auch an einer hinreichenden Schöpfungshöhe fehlen, so dass eine urheberrechtliche Werksqualität entfällt. Damit eine Lehrveranstaltung als urheberechtlich schützenswert gilt, muss es sich bei den Inhalten um eine eigene persönliche geistige Schöpfung handeln. Handelt es sich jedoch bei der Vermittlung von Inhalten um geistiges Gemeingut ohne besondere Formgebung ( Abweichung routinemäßig produzierter Leistungen ), so wird die rechtlich relevante Schöpfungshöhe - die einen urheberrechtlichen Schutz begründet nicht erreicht. Zudem ist bei wissenschaftlichen Werken relevant, dass Ideen und Erkenntnisse grundsätzlich frei bleiben sollen. 2 Frage: An wen muss ich mich wenden, wenn ich Nutzungsrechte oder Verwertungsrechte an einem Schriftwerk, einem Bild, einem Film oder einer Musikdatei erwerben möchte und in welcher Form hat diese Anfrage zu erfolgen? Antwort: Hierzu müssen Sie sich an den oder die Urheber des Werkes wenden. Häufig werden Urheber durch Verwertungsgesellschaften (z. B. VG Wort bei Büchern oder GEMA bei Musikstücken) vertreten, so dass dann hier eine Anfrage zu stellen wäre. Ist der Urheber eines Werkes nicht zu ermitteln, so bleibt das Urheberrecht trotzdem beim Werkschöpfer. Im Zweifelsfall sollte ein solches Werk nicht verwendet werden. Die Anfrage zur Nutzung eines urheberrechtlich geschützten Werkes ist formfrei und kann z. B. auch mündlich erfolgen. 1 http://www.springerlink.com/content/n4615x115650l242/ (S. 413) 2 Vgl. http://www.springerlink.com/content/n4615x115650l242/ (S. 416) Verfasser: Sascha Kaiser M.A [Version vom 11.10.2011] 2

Frage: Wie viele Seiten eines Buches darf ich einscannen und für meine Veranstaltung (in ILIAS) zur Verfügung stellen? Antwort: Im Rahmen der Schrankenregelungen des 52a (Öffentliche Zugänglichmachung für Unterricht und Forschung) dürfen kleine Teile eines Werkes, Werke geringen Umfangs sowie einzelne Beiträge aus Zeitungen oder Zeitschriften zur Veranschaulichung im Unterricht [schließt Vorund Nachbereitung mit ein] an Schulen, Hochschulen, nichtgewerblichen Einrichtungen der Aus- und Weiterbildung sowie an Einrichtungen der Berufsbildung ausschließlich für den bestimmt abgegrenzten Kreis von Unterrichtsteilnehmern zur Verfügung gestellt werden. Die Definition kleine Teile schwankt im Rahmen der hier gebotenen Einzelfallbetrachtung und je nach Interpretation und Rechtsprechung zwischen 3 Seiten (unabhängig vom Umfang) und 10% (abhängig vom Umfang) eines Buches. Generell gilt, dass die Werke nur in einem geschützten Bereich (z. B. ILIAS-Kurs durch Passwort geschützt) abgelegt werden dürfen. Der Teilnehmerkreis muss dem Lehrenden namentlich bekannt sein (und der dazugehörigen Präsenzveranstaltung angehören). Das Gesetz spricht insoweit von einem bestimmt abgegrenzten Kreis von Unterrichtsteilnehmern bzw. von einem bestimmt abgegrenzten Kreis von Personen, 52a Absatz 1 UrhG. Weitere Infos: http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/ 52a.html und http://tiny.cc/94gej Frage: Wo bekomme ich Bilder, die ich frei für meine Lehre einsetzen darf? Antwort: Im Rahmen wissenschaftlicher Arbeiten dürfen Bilder (z. B. als Großzitat) zitiert werden. ( 51 UrhG) Hierbei gilt - wie auch bei Texten - dass nur im jeweils erforderlichen Umfang zitiert werden darf und ein formeller und inhaltlicher Bezug zwischen beiden Werken bestehen muss. In diesem Zusammenhang ist im Rahmen des 51 UrhG zu beachten, dass das Zitatrecht sich regelmäßig nur auf einzelne Werke bezieht. Des Weiteren bieten einige im Internet verfügbare Bilddatenbanken eine freiere und kostenlose Nutzung ihrer Bilder für nicht kommerzielle Zwecke an. Die Bilder sind zumeist mit der Creative Commons (CC) Lizenz versehen. 3 Auch Bilder, die Sie in der Wikipedia finden unterliegen dieser Lizenzform. Microsoft Cliparts dürfen ebenfalls zu nicht kommerziellen Zwecken genutzt werden, sofern man Eigner eines Microsoft Office Produktes ist. (Die Nutzung der Bilder in kommerziellen Veranstaltungen ist jedoch erlaubt, solange die Bilder nicht selbst kommerziell veräußert werden.) Frage: Bin ich als Betreuer einer Abschlussarbeit ebenfalls Miturheber? Antwort: Nein, nur der Ersteller der Arbeit ist der Urheber. Andernfalls müsste angenommen werden, dass die Prüfungsleistung nicht selbständig und unter unzulässiger Inanspruchnahme fremder Hilfe erbracht worden ist. Eine entsprechende Abschlussarbeit müsste als nicht bestanden bewertet werden. Frage: Ich möchte eine Literaturliste kopieren. Ist diese ebenfalls urheberrechtlich geschützt? Antwort: Ja, Literaturlisten sind urheberrechtlich geschützt, da sie in der Regel mit Mühe und Kreativität zu erstellen sind und damit ausreichende Schöpfungshöhe erlangen. (Das Telefonbuch hingegen ist urheberrechtlich nicht geschützt, allerdings geschützt durch das Leistungsschutzrecht 4, da Geld und Aufwand zur Erstellung erforderlich waren.) 3 Nähere Infos zu Creative Commons Lizenzen unter: http://de.creativecommons.org/was-ist-cc/ 4 Siehe dazu: http://de.wikipedia.org/wiki/verwandte_schutzrechte Verfasser: Sascha Kaiser M.A [Version vom 11.10.2011] 3

Frage: Was unterliegt eigentlich nicht dem Urheberrecht und ist somit gemeinfrei? Antwort: Schutzgegenstand ist immer nur eine konkrete Ausprägung eines geistigen Inhalts oder einer Idee. Wissenschaftliche Lehren, didaktische Konzeptionen oder wissenschaftliche Inhalte sind also nur dann geschützt, wenn diese sich in einem eigenständigen Werk schöpferisch manifestieren, z. B. schriftlich fixiert sind. Frei genutzt werden dürfen amtliche Werke (z. B. Gesetzestexte, Gerichtsurteile, Verordnungen, Erlässe, Beschlüsse, Bekanntmachungen und Entscheidungen.), Werke mit abgelaufener Schutzdauer (z. B. Schriftwerke: 70 Jahre nach dem Tod, Tonträger: 50 Jahre nach Erstveröffentlichung) und Werke die keine individuelle Schöpfungshöhe 5, also die notwendige Individualität und Originalität nicht erreichen (z. B. BTX-Grafiken). Gleiches gilt auch für automatisch erstellte Produkte oder allgemein gültige Tatsachen (z. B. mathematische Formeln), so wie auch für Trivialitäten (z. B. Witze oder Werbesprüche) und für Entdeckungen. Aber Vorsicht: Anstelle des Urheberrechts können andere Rechte für einen gesetzlichen Schutz sorgen, wie beispielsweise Immaterialgüterrechte und der Gewerbliche Rechtsschutz. Frage: Sind auch Texte vom Urheberrecht geschützt, die beispielsweise zum Zwecke einer Lehrveranstaltung von Studierenden in interaktive ILIAS Objekte eingegeben werden? (wie z. B. Wikis oder Foren) Antwort: Grundsätzlich können Texte von Studierenden die in einem ILIAS Objekt erstellt wurden - dem Urheberrecht unterliegen, sofern sie als Werk im Sinne des UrhG einzustufen sind und in diesem Zusammenhang insbesondere eine ausreichende Individualität und eine hinreichende Schöpfungshöhe erreicht wurde. Der Ersteller wäre in diesem Fall rechtlich gesehen Urheber im Sinne des Urhebergesetzes. Ob Beiträge die hinreichende Schöpfungshöhe erlangt haben, lässt sich nur im Einzelfall entschieden. Die Schöpfungshöhe wird indes tendenziell niedrig angesetzt: Erforderlich ist [..] nach der Rechtsprechung und der herrschenden Meinung in der juristischen Literatur lediglich, dass die konkrete Gestaltung die durchschnittliche Gestaltertätigkeit im Vergleich überschreitet; die Eigentümlichkeit muss dafür über dem mechanisch-technischen bzw. routinemäßigen Gestalten, dem handwerklichen Können bzw. dem Alltäglichen liegen. Nicht geschützt sind damit etwa die reine Wiedergabe von bereits Vorhandenem sowie die handwerksmäßige Zusammenstellung von Material, selbst wenn dafür gewisse Fertigkeiten erforderlich sind. 6 In der Regel kann man annehmen, dass z. B. Forenbeiträge die erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreichen, da sie eher als alltägliche Antworten gelten. Auch bei aneinander gereihten Fakten kann ein urheberrechtlicher Schutz verneint werden. (Die Aneinanderreihung von Fakten trifft häufig auf Wikiartikel zu, da es sich hierbei zumeist um inhaltliche Begriffsdefinitionen handelt.) Nichtsdestotrotz gilt auch hier das Prinzip der Einzelfallbewertung. Die Rolle als Urheber gibt dem Wiki- oder Forenteilnehmer jedoch nicht automatisch das Recht, nachträglich die Entfernung seiner Beiträge zu verlangen, da bei der Nutzung eines solchen kooperativen Objektes ein konkludentes Handeln vorauszusetzen ist. (Das heißt, wer in ein Wiki postet, muss davon ausgehen, dass dieser ein einfaches Nutzungsrecht der Texte an den Betreiber des Wikis (z. B. Hochschule) abgibt.) Frage: Ich möchte die Hausarbeiten meiner Studierenden für spätere Veranstaltungen nutzen. Darf ich das? Antwort: Die Hausarbeiten Ihrer Studierenden sind urheberrechtlich geschützt, wenn sie eine ausreichende Schöpfungshöhe erreichen. Dies ist in der Regel der Fall. Um Hausarbeiten von Studierenden auch für spätere Lehrveranstaltungen nutzen zu können, brauchen Sie eine Einverständniserklärung des jeweiligen Urhebers. Eine solche Einverständniserklärung kann formlos (auch mündlich) erfolgen. Allerdings kann diese - für die zukünftige Verwendung - auch jederzeit vom 5 Vgl. http://de.wikipedia.org/wiki/sch%c3%b6pfungsh%c3%b6he 6 Siehe: http://www.lehrer-online.de/362358.php; vgl.auch: Enders, Beratung im Urheber- und Medienrecht, 1999, 2 Rz. 27 (Seite 55) Verfasser: Sascha Kaiser M.A [Version vom 11.10.2011] 4

Urheber wieder zurückgezogen werden. Dabei ist zusätzlich zu beachten, dass jede urheberrechtliche Nutzung Vergütungsansprüche des Urhebers auslöst. Unabhängig von einer Vereinbarung über die Einräumung von Nutzungsrechten, besteht der Anspruch auf eine angemessene Vergütung, 32 UrhG. Das bedeutet, dass der Urheber für die Zukunft auch nachträglich eine angemessene Vergütung verlangen kann, auch wenn vorher abgestimmt wurde, dass keine oder eine zu geringe Vergütung zu zahlen ist. Aus diesem Grund sollte die Einverständniserklärung zur Nutzung von urheberrechtlich geschütztem Material auch das Thema der Vergütung vor der Erstnutzung - mit einbeziehen. Frage: Darf ich Bilder aus dem Internet in meinen Klausuren verwenden? Antwort: Ja, wenn die Klausuren nur für staatliche Prüfungen und Prüfungen in Schulen, Hochschulen, in nichtgewerblichen Einrichtungen der Aus- und Weiterbildung sowie in der Berufsbildung in der erforderlichen Anzahl erstellt und verwendet werden. ( 53 Abs. 3 Nr. 2 UrhG) Wichtig ist es dem Bild immer die originale Quelle hinzuzufügen. Zudem muss das zitierte Werk bereits unter Namensnennung des Urhebers veröffentlicht worden sein. Eine Erstveröffentlichung fremder Werkteile durch Dritte ist nicht möglich. Achtung: Nach 53 Abs. 3 Nr. 2 UrhG umfasst hier der Begriff der Prüfungen nur solche Leistungskontrollen, die einen Lehr- oder Studienabschnitt abschließen [Loewenheim, in: Loewenheim, Handbuch des Urheberrechts, 31, Rn. 40; Lüft, in: Wandtke/ Bullinger, 53, Rn. 38]. Daher ist die Bereichsausnahme zwar auf Abschluss- oder Zwischenprüfungen anwendbar, nicht jedoch auf einzelne Übungsklausuren oder hausarbeiten [Loewenheim, in: Schricker, 53, Rn. 41; Lüft, in: Wandtke/ Bullinger, 53, Rn. 38, a.a.: Dreier, in: Dreier/ Schulze, 53, Rn. 40]. 7 Frage: Darf ich Kopien von CDs und DVDs brennen und in ILIAS bereitstellen? Antwort: Nein. Schon alleine das Kopieren einer CD / DVD kann rechtswidrig sein, sofern Sie dazu einen erkennbaren Kopierschutz umgehen. ( 108b UrhG) Zudem ist das Bereitstellen ganzer CDs oder DVDs nicht durch das UrhG abgedeckt und damit rechtswidrig. Frage: Darf ich Zeitschriften in ILIAS einstellen? Antwort: Im Rahmen der Schrankenregelungen des 52a (Öffentliche Zugänglichmachung für Unterricht und Forschung) dürfen kleine Teile eines Werkes, Werke geringen Umfangs sowie einzelne Beiträge aus Zeitungen oder Zeitschriften zur Veranschaulichung im Unterricht [schließt Vorund Nachbereitung mit ein] an Schulen, Hochschulen, nichtgewerblichen Einrichtungen der Aus- und Weiterbildung sowie an Einrichtungen der Berufsbildung ausschließlich für den bestimmt abgegrenzten Kreis von Unterrichtsteilnehmern zur Verfügung gestellt werden. Die Definition kleine Teile schwankt im Rahmen der hier gebotenen Einzelfallbetrachtung und je nach Interpretation und Rechtsprechung zwischen 3 Seiten (unabhängig vom Umfang) und 10% (abhängig vom Umfang) eines Buches. Generell gilt, dass die Werke nur in einem geschützten Bereich (z. B. ILIAS-Kurs durch Passwort geschützt) abgelegt werden dürfen. Der Teilnehmerkreis muss dem Lehrenden namentlich bekannt sein (und der dazugehörigen Präsenzveranstaltung angehören). Das Gesetz spricht insoweit von einem bestimmt abgegrenzten Kreis von Unterrichtsteilnehmern bzw. von einem bestimmt abgegrenzten Kreis von Personen, 52a Absatz 1 UrhG. Weitere Infos: http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/ 52a.html und http://tiny.cc/94gej 7 Siehe: http://www.uni-muenster.de/jura.itm/hoeren/inhalte/forschung/e-learning_arbeitsbericht_10.pdf (S. 63f) Verfasser: Sascha Kaiser M.A [Version vom 11.10.2011] 5

Frage: Darf ich E-Books in ILIAS einstellen? Antwort: Nein. Sie dürfen keine ganzen Bücher in ILIAS bereitstellen. Falls sich jedoch ganze Bücher bereits auf anderen Internetseiten oder im Online-Katalog der Hochschule befinden können Sie darauf verlinken. Frage: Darf ich Youtube-Videos in ILIAS zur Verfügung stellen? Antwort: Hier sind drei Distributionsverfahren zu unterscheiden: 1. Link zu einem Video setzen Durch die das Verlinken wird nur eine Verknüpfung auf das Video bereit gestellt und nicht der Inhalt selbst. Der Bundesgerichtshof entschied im Paperboy -Urteil (nach UrhG 16 Abs. 1) dazu: Wird ein Hyperlink zu einer Datei [oder Video] auf einer fremden Webseite mit einem urheberrechtlich geschützten Werk gesetzt, wird dadurch nicht in das Vervielfältigungsrecht an diesem Werk eingegriffen. Eine Verlinkung ist somit kein Problem. Dennoch ist darauf zu achten, welche Inhalte wie verlinkt werden. Beinhaltet die verlinkte Internetseite / das Video strafbare Inhalte so ist eine kontextuelle Distanzierung geboten. Solidarisiert sich der Linksetzer mit den verlinkten Inhalten gilt der Grundgedanke des 7 Abs. 1 TMG. Es besteht eine Haftung nach allgemeinen Grundsätzen: der Link-Setzer haftet für die gelinkten Inhalte so, als wären es seine eigenen. 8 2. Video mittels <iframe> einbinden Aus der Sicht des Plattformbetreibers ist die Einbettung mittels eines iframes sogar gewünscht. Youtube stellt für jedes Video den entsprechenden Quellcode (zum Kopieren) bereit. Die Frage nach dem Urheberrecht klärt Youtube in den Nutzungsbedingen. So hat jede Person, die dort Videos hochlädt (und anderen Personen zum streamen anbietet) zu versichern, dass er / sie das Urheberrecht am Multimediawerk besitzt. (Auch hier gilt der zweite Absatz aus Punkt 1) 3. Zuvor heruntergeladenes Video in ILIAS hochladen Diese Nutzung ist in der Regel vom Plattformbetreiber so nicht vorgesehen (siehe Nutzungbedingungen Youtube 9 ) und nur mittels zusätzlicher Drittsoftware möglich. Eine solche unsachgemäße Verwendung und evtl. sogar die damit verbundene Umgehung technischer Schutzmaßnahmen ist nicht zulässig. Zudem ist eine Kopie - wenn überhaupt rechtmäßig - nur über die Privatkopieschranke gedeckt und damit nur für den privaten Gebrauch einsetzbar. Weitere Infos: http://www.rechtzweinull.de/index.php?/archives/62-haftung-fuer-video-embedding-bei-youtube,- myvideo-co.html 8 http://www.uni-muenster.de/jura.itm/hoeren/materialien/skript/skript%20internetrecht_april_2011.pdf (S. 457ff) 9 http://www.youtube.com/t/terms (Punkt 6.k.) Verfasser: Sascha Kaiser M.A [Version vom 11.10.2011] 6