Höpken/Neumann Datenschutz im Krankenhaus Informationen für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
Inhaltsverzeichnis Einleitung... 1 Ziel und Zweck des Datenschutzes... 2 Verantwortung für den Datenschutz... 3 Aufnahme/Empfang... 4 Wartebereiche... 5 Umgang mit Dokumenten... 6 Umgang mit Patientenakten... 6 Krankenhausinformationssysteme KIS... 7 Kommunikation... 8 In der Poststelle... 8 Hauspost... 8 Am Telefon... 9 Empfang und Versand von Faxen... 9 E-Mail...10 Auskunftsbegehren...11 Weitergabe von Daten an den MDK...12 Patientenakten in Ermittlungsverfahren...13 Erlaubte Weitergaben mit Einwilligung...13 Grundlagen für weitere Auskünfte...14 Mitarbeiter als Patienten...14 Der gesetzliche Rahmen...15
Krankenhausinformationssysteme KIS Krankenhausinformationssysteme halten Patientenakten und andere Daten in elektronischer Form bereit. Es gelten die Regeln wie für den Umgang mit Patientenakten, d.h., Einblicke auf Monitore sind für Unbefugte zu vermeiden, es dürfen keine Zugriffe auf Eingabegeräte durch Unbefugte möglich sein usw. Alle Mitarbeiter haben Zugriff auf die Identifikationsdaten der Patienten, für alle anderen Daten ist der Zugriff nur im Behandlungszusammenhang/zur Erfüllung der jeweiligen Aufgabe erlaubt. Es müssen sichere Passwörter verwendet werden, die turnusmäßig zu erneuern sind. Auf keinen Fall sollte man seine Nutzerkennung oder Passwörter ausleihen/weitergeben. Die Datenschutzaufsichtsbehörden haben eine Orientierungshilfe Klinische Informationssysteme entwickelt, die Vorgaben für die Gestaltung und Handhabung solcher Systeme enthält. 7
Kommunikation Unabhängig davon, ob es sich um die Kommunikation innerhalb einer Einrichtung oder zwischen verschiedenen Einrichtungen handelt, muss eine unbefugte Offenbarung von Patientendaten in jedem Fall vermieden werden! Außerdem ist zu beachten, dass die Schweigepflicht auch zwischen Abteilungen und Ärzten einer Einrichtung gilt. Der Verlust von Dokumenten mit sensiblen personenbezogenen Daten bzw. das Bekanntwerden von Gesundheitsdaten gegenüber Unbefugten, muss gemäß 42a BDSG der Aufsichtsbehörde gemeldet und den betroffenen Patienten mitgeteilt werden. Dies gilt auch, wenn nur einzelne Blätter einer Akte verloren gehen! Daher ist bei allen Kommunikationsvorgängen größte Sorgfalt geboten. In der Poststelle Briefe mit entsprechender Adressierung dürfen nur vom tatsächlichen Empfänger geöffnet werden. Briefe mit patientenbezogenem Inhalt sollten nur verschlossen weitergeben werden. Zur Ablage von Patientenunterlagen im Krankenhaus dienen geschlossene Postfächer. Hauspost Die hauseigenen Regelungen für die Hauspost sind zu beachten. Hauspost sollte nicht öffentlich abgelegt werden. Auch die Hauspost sollte nur verschlossen weitergegeben werden. 8
Am Telefon Es ist darauf zu achten, dass Unbefugte keine Gespräche mithören können. Lässt es sich nicht vermeiden, dass Unbefugte mithören weil z.b. Telefongespräche am Empfangstresen geführt werden, an dem sich Wartende befinden, dann sollte das Gespräch so geführt werden, dass es vermieden wird, Namen zu nennen oder sensible Einzelheiten zu erwähnen. Sensible Informationen sollten nur ausgetauscht werden, wenn man sich der Identität des Gesprächspartners sicher sein kann. Die Wahlwiederholung ist zu deaktivieren, insbesondere dann, wenn das Telefon für Besucher oder Patienten zugänglich ist. Empfang und Versand von Faxen Faxgeräte sollen so aufgestellt werden, dass eingehende Faxe nicht in die Hände von Unbefugten geraten können. Der Nummernspeicher sollte stets auf dem neuesten Stand gehalten werden, um Fehlverbindungen zu vermeiden. Wichtige Faxe sollten telefonisch avisiert und evtl. um eine telefonische Empfangsbestätigung gebeten werden. Faxprotokolle werden aufbewahrt, um die Nachvollziehbarkeit des Versands zu gewährleisten. Auch beim Versand von Faxen ist auf das Empfängerumfeld zu achten. 9
Der gesetzliche Rahmen Im Krankenhaus kommt einerseits das Strafgesetzbuch zur Anwendung. Andererseits müssen die Datenschutzgesetzgebung und weitere im Krankenhaus relevante Gesetze beachtet werden. Den Kernbereich bilden hierbei (nicht abschließend): StGB (Strafgesetzbuch) StPO (Strafprozessordnung) BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) BDSG (Bundesdatenschutzgesetz) Landeskrankenhausgesetze Im Rahmen der Behandlung werden ggf. folgende Gesetze zu berücksichtigen sein: Arzneimittelgesetz Betäubungsmittelgesetz Gendiagnostikgesetz Infektionsschutzgesetz Krebsregistergesetze Transfusionsgesetz Transplantationsgesetz Länderspezifische Gesetze sind z.b. die LDSG (Landesdatenschutzgesetze) Bestattungsgesetze der Länder Psychisch-Kranken-Gesetz (Mecklenburg Vorpommern) Gesundheitsdienstegesetz (Saarland) Krebsregistergesetze 15
Die meisten Bundesländer regeln die Vorschriften zum Schutz der Patientendaten in Krankenhäusern (primär in öffentlicher Trägerschaft) in den Landeskrankenhausgesetzen. Einige Länder wie Niedersachsen, Schleswig-Holstein und Sachsen haben allerdings kein solches Gesetz oder nennen es anders, so z.b. in Nordrhein-Westfalen das Gesundheitsdatenschutzgesetz oder in Bremen das Krankenhausdatenschutzgesetz. Das Land Brandenburg hat eine Krankenhausdatenschutzverordnung. (Quelle: Jandt/Roßnagel, Qualitätssicherung im Krankenhaus MedR (2011), S. 143) Bei Krankenhäusern in privater Trägerschaft gilt zwar grundsätzlich das Bundesdatenschutzgesetz, allerdings ist auch hier die Anwendung der Datenschutzvorschriften nicht einheitlich geregelt. Häufig können die Landeskrankenhausgesetze oder entsprechende Passagen auch auf diese Krankenhäuser angewendet werden. (Quelle: Jandt/Roßnagel, Qualitätssicherung im Krankenhaus MedR (2011), S. 143) In den konfessionellen Häusern wird der Datenschutz grundsätzlich durch die konfessionellen Datenschutzgesetze geregelt. Relevant sind hier z.b. das: das Datenschutzgesetz der Evangelischen Kirche in Deutschland (DSG-EKD) oder die Anordnung über den kirchlichen Datenschutz (KDO) sowie dazu die Verordnung zur Durchführung der Anordnung über den kirchlichen Datenschutz (KDO-DVO) der katholischen Kirche. Auch die Sozialgesetzbücher(I, V, VII, IX, X; XI) sind wichtig (Regelungen für den Datentransfer zwischen Leistungsträgern und Leistungserbringern), etwa wenn es darum geht, die Behandlung abzurechnen. Im Jahr 2013 ist das Gesetz zur Verbesserung der Rechte von Patientinnen und Patienten Patientenrechtegesetz (PatRG) hinzugekommen. Es wirkt sich auf eine Reihe von relevanten gesetzlichen Regelungen aus. Im BGB sind dabei die Regelungen zum Behandlungsvertrag ( 630a bis 630h) ausdifferenziert worden. 16
Bibliographische Informationen der Deutschen Bibliothek Die Deutsche Bibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen Nationalbibliographie; detaillierte bibliographische Daten sind im Internet unter http://dnb.ddb.de abrufbar. Merkblatt Datenschutz im Krankenhaus ISBN 978-3-89577-569-7 1. Auflage 2015 Alle Rechte vorbehalten E-Mail: kundenbetreuung@hjr-verlag.de Telefon: +49 89/2183-7928 Telefax: +49 89/2183-7620 2015 DATAKONTEXT, Frechen eine Marke der Verlagsgruppe Hüthig Jehle Rehm GmbH Heidelberg München Landsberg Frechen Hamburg Unsere Homepage: www.datakontext.com Dieses Werk, einschließlich aller seiner Teile, ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist ohne Zustimmung des Verlages unzulässig und strafbar. Dies gilt insbesondere für Vervielfältigungen, Übersetzungen, Mikroverfilmungen und die Einspeicherung und Verarbeitung in elektronischen Systemen. Lizenzausgaben sind nach Vereinbarung möglich. Informationen unter: 02234/98949-71 Verantwortlich für den Inhalt: Dr. Andreas Höpken / Helmut Neumann Bildnachweis: Scanrail/rangizzz/Manuel Tennert/fhmedien.de (2x)/Jürgen Fälchle (2x)/DOC RABE Media/niroworld/ www.finanzfoto.de/ilya Glovatskiy/goodluz/strixcode/Gina Sanders/virtua73 www.fotolia.de Printed in Germany