Allgemeine Geschäftsbedingungen initec Dipl.-Ing. (FH) Viktor Hergenreder Am Wall 4, 65550 Limburg a. d. Lahn



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Transkript:

Inhaltsübersicht Allgemeine Geschäftsbedingungen initec Dipl.-Ing. (FH) Viktor Hergenreder Am Wall 4, 65550 Limburg a. d. Lahn Stand: Oktober 2009 1 Allgemeines, Geltungsbereich 2 Art und Umfang der Leistungen 3 Mitwirkung des Auftraggebers 4 Rechtseinräumung 5 Vergütung, Zahlungsbedingungen 6 Übergabe, Herbeiführen der Funktionsfähigkeit 7 Verzug 8 Abnahme 9 Gewährleistung 10 Haftung 11 Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte Dritter 12 Behinderung und Unterbrechung der Leistung 13 Geheimhaltung, Datenschutz 14 Schlussbestimmungen 1 Allgemeines, Geltungsbereich (1) Sämtliche Geschäftsbeziehungen zwischen initec Dipl.-Ing. (FH) Viktor Hergenreder - nachfolgend Auftragnehmer genannt - und dessen Kunden - nachfolgend Auftraggeber genannt - unterliegen ausschließlich den nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) in ihrer zum Zeitpunkt der Vertragsabschlusses gültigen Fassung. (2) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt. (3) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für die Erstellung und Überlassung von kundenspezifischer Software (Individualsoftware) auf der Grundlage einer Leistungsbeschreibung oder eines Pflichtenheftes, sowie für andere mit der Softwareerstellung zusammenhängende vereinbarte Leistungen. Erstellungsleistungen im Sinne dieser Bedingungen sind: - das Erstellen eines Pflichtenheftes bzw. einer Leistungsbeschreibung, - die Programmierung sowie das Herbeiführen der Funktionsfähigkeit auf bestimmten technischen Anlagen bzw. Geräten, - das Erstellen der Software-Dokumentation. Andere mit der Softwareerstellung zusammenhängende vereinbarte Leistungen können zum Beispiel die Softwareeinführung (Installation, Konfiguration, Anpassung, Einweisung, Schulung, Mitwirkung beim Verfahrenstest) und Softwarepflege sein. (4) Offensichtliche Irrtümer, offensichtliche Schreib- und Rechenfehler sind für Auftragnehmer nicht verbindlich. 1

(5) Auftraggeber sind Unternehmer nach Maßgabe der Begriffsbestimmungen des UGB. 2 Art und Umfang der Leistungen (1) Art und Umfang der von Auftragnehmer zu erbringenden Leistungen werden durch die vertraglichen Abmachungen geregelt. Maßgebend dafür sind: - die zwischen den Vertragsparteien individuell vereinbarten Bedingungen, - das Pflichtenheft oder die Leistungsbeschreibung, - diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Bei Unstimmigkeiten gelten die vertraglichen Abmachungen in der vorstehenden Reihenfolge. (2) Soweit nicht anders vereinbart, gehören die Arbeiten zur Gewinnung des Pflichtenheftes nicht zu den Aufgaben des Auftragnehmers. Auftragnehmer wird bei Bedarf den Auftraggeber nach Vorgabe einer Anforderungsdefinition bei der Erarbeitung des Pflichtenheftes unterstützen bzw. dieses in vollem Umfang selbst Erstellen. Diese Leistungen werden nach den vereinbarten Stundensätzen und nach Aufwand vom Auftraggeber gesondert vergütet. (3) Ist zum Zeitpunkt der Auftragserteilung kein Pflichtenheft definiert, so gelten die im Angebot aufgeführten Spezifikationen der Software als Pflichtenheft. Alle nicht im Pflichtenheft erwähnten Programmeigenschaften sind nicht Gegenstand des Vertrages. (4) Zu der zu überlassenen Software gehört eine Benutzerdokumentation in deutscher Sprache und elektronischer Form. (5) Installation, Konfiguration, Anpassung, Einweisung, Schulung und sonstige technische Unterstützung des Auftraggebers sind nur dann Gegenstand des Vertrages, wenn sie gesondert - gegen Entgelt - aufgeführt sind. Anderenfalls gehören diese Leistungen nicht zum Lieferumfang. 3 Mitwirkung des Auftraggebers (1) Der Auftraggeber ist verpflichtet, das erforderliche Pflichtenheft rechtzeitig vor Beginn der Erstellung von vertragsgegenständlicher Individualsoftware zur Verfügung zu stellen. Wird der Auftragnehmer mit der Unterstützung bei der Erstellung des Pflichtenheftes beauftragt, so beschränkt sich die Verpflichtung des Auftraggebers auf die Vorgabe der Anforderungsdefinition. (2) Wenn der Auftragnehmer erkennt, dass das Pflichtenheft oder eine Forderung des Auftraggebers zur Vertragsausführung fehlerhaft, unvollständig, nicht eindeutig oder objektiv nicht ausführbar ist, hat er dies und die ihm erkennbaren Folgen dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen. Daraufhin ist der Auftraggeber verpflichtet, unverzüglich über eine Änderung des Pflichtenheftes oder seiner Forderungen zur Vertragsausführung zu entscheiden. (3) Der Auftraggeber wird dem Auftragnehmer rechtzeitig alle Informationen und Unterlagen zur Verfügung stellen, die zur Erbringung der Vertragsleistungen durch den Auftragnehmer erforderlich sind, insbesondere über Anlagen, Geräte, Programme und Programmteile, die mit der Vertragssoftware zusammenwirken sollen. (4) Der Auftraggeber wird die eventuell zur Herstellung der Betriebsbereitschaft der Software erforderlichen Räume, Personal, Soft- und Hardware rechtzeitig und unentgeltlich zur Verfügung 2

stellen, sowie den ggf. erforderlichen ungehinderten Zugang zu den Anlagen bzw. Geräten schaffen, auf denen die Software lauffähig sein soll. (5) Der Auftraggeber wird zusätzliche Software, die für die Nutzung der Vertragssoftware erforderlich ist, auf eigene Kosten in der passenden, freigegebenen Version beschaffen und diese rechtzeitig bereitstellen, um dem Auftragnehmer die Erfüllung der Vertragsleistungen zu ermöglichen. Der Auftraggeber ist für die Pflege und Aktualisierung dieser zusätzlichen Software verantwortlich, sofern dies nicht anders schriftlich vereinbart wurde. (6) Gelten für den Betrieb des Auftraggebers oder den Aufstellungsort der Anlagen bzw. Geräte, auf denen die Software lauffähig sein soll, besondere Sicherheitsbestimmungen, so wird der Auftraggeber rechtzeitig und ohne Mehraufwand für den Auftragnehmer die notwendigen Voraussetzungen zur ungehinderten Vertragserfüllung schaffen. (7) Der Auftraggeber wird dem Auftragnehmer rechtzeitig Testdaten, die für eine zügige Software- Abnahme geeignet sind, zur Verfügung stellen. (8) Einzelheiten der Mitwirkung des Auftraggebers bezüglich der Bereitstellung von Personal, Anlagen, Geräten, Programmen und Programmteilen, Testdaten und Arbeitsplätzen, sowie Fristen und Termine hierfür werden im Pflichtenheft bzw. im individuellen Vertrag festgelegt. Der Auftraggeber wird die festgelegten Voraussetzungen für das Herbeiführen der Funktionsfähigkeit bis zum Beginn dieser Arbeiten und für deren Dauer aufrechterhalten. (9) Im Übrigen werden die Parteien im Einzelfall Einvernehmen darüber erzielen, wann und in welcher Weise der Auftraggeber weitere Mitwirkungsleistungen zu erbringen hat. Der Umfang der Mitwirkungsleistungen richtet sich insbesondere nach der Art der von Auftragnehmer zu erbringenden Leistungen. (10) Der Auftraggeber trägt den Mehraufwand, der dem Auftragnehmer dadurch entsteht, dass Arbeiten infolge unrichtiger, nachträglich berichtigter oder lückenhafter Angaben des Auftraggebers wiederholt werden müssen oder verzögert werden. (11) Der Auftraggeber hält die ihm übergebene Software, Dokumentation und gleich in welcher Form mitgeteilte Änderungen oder sonstige Mitteilungen auf dem neusten Stand und archiviert diese. (12) Dem Auftraggeber obliegt es, eine angemessene Datensicherung vorzunehmen und damit sicherzustellen, dass Daten aus maschinenlesbarem Datenmaterial mit vertretbarem Aufwand rekonstruiert werden können. (13) Der Auftraggeber trifft im Rahmen des Zumutbaren die erforderlichen Maßnahmen zur Feststellung, Eingrenzung und Dokumentation von Softwarefehlern. Hierzu gehören insbesondere Fehlerberichte, Systemprotokolle und die Angabe der Eingabe- und Ausgabedaten. 4 Rechtseinräumung (1) Der Auftraggeber erhält mit der Überlassung der Software das unwiderrufliche, unbeschränkte und nach Maßgabe des individuellen Vertrages das ausschließliche oder nicht ausschließliche, sowie das übertragbare oder nicht übertragbare Recht, die im Rahmen dieses Vertrages erbrachten Erstellungsleistungen sowie sonstige Leistungen auf sämtliche Nutzungsarten zu nutzen. 3

(2) Der Auftraggeber hat insbesondere das Recht, die Software in jeder Form weiterzuentwickeln, zu vervielfältigen und zu ändern, sowie, soweit aus wichtigem Grund im individuellen Vertrag nichts anderes vereinbart ist, ohne besondere Einwilligung des Auftragnehmers über die Leistungen öffentlich zu berichten. (3) Die Einräumung des Nutzungsrechts wird erst wirksam, wenn der Auftraggeber die gemäß dem individuellen Vertrag geschuldete Vergütung vollständig an den Auftragnehmer entrichtet hat. (4) Wird dem Auftraggeber das ausschließliche Nutzungsrecht erteilt, ist der Auftragnehmer nach vorheriger Zustimmung des Auftraggebers berechtigt, die Software oder einzelne, nicht nur unwesentliche Werkteile davon in veränderter oder unveränderter Form selbst zu benutzen oder an Dritte weiterzugeben. Der Auftraggeber wird die Zustimmung erteilen, sofern dem keine wichtigen Gründe entgegenstehen, insbesondere keine Preisgabe von Geheimnissen an die Dritten zu befürchten ist, und eine Vereinbarung über eine angemessene Vergütung getroffen wird. 5 Vergütung, Zahlungsbedingungen (1) Die an den Auftragnehmer zu zahlende Vergütung richtet sich nach den im individuellen Vertrag getroffenen Vereinbarungen. (2) Bei der Vergütung handelt es sich um Nettopreise ohne Mehrwertsteuer. Die Mehrwertsteuer wird dem Auftraggeber in der gesetzlich geltenden Höhe zusätzlich in Rechnung gestellt. (3) Die Vergütung wird fällig mit Abnahme der Individualsoftware nach Maßgabe von 8, spätestens aber in zwei Wochen nach Rechnungsstellung, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde. Es ist dem Auftragnehmer freigestellt, bei Angebotserstellung Abschlagszahlungen festzulegen, die bei Abschluss bestimmter Projektmeilensteine fällig werden. (4) Unabhängig von den getroffenen Vereinbarungen ist der Auftraggeber verpflichtet, jeglichen Mehraufwand vom Auftragnehmer, der daraus resultiert, dass der Auftraggeber seinen vertragsgemäßen Verpflichtungen nicht nachgekommen ist, mit dem vereinbarten Stundensatz zu vergüten. 6 Übergabe, Herbeiführen der Funktionsfähigkeit (1) Der Auftragnehmer übergibt die vertraglichen Leistungen in der vereinbarten Form zu dem im individuellen Vertrag festgelegten Zeitpunkt. (2) Der Auftragnehmer ist, soweit nichts anderes vereinbart, neben der Überlassung der Software einschließlich Benutzerdokumentation auch zur Überlassung des Quellcodes in der dem Pflichtenheft zu entnehmenden höheren Programmiersprache samt der Programmdokumentation verpflichtet. (3) Der Auftragnehmer führt die Funktionsfähigkeit der Software gemäß den Vereinbarungen im individuellen Vertrag herbei und teilt sie dem Auftraggeber schriftlich mit. 7 Verzug (1) Kommt der Auftragnehmer mit den Vertragsleistungen in Verzug, muss der Auftraggeber dem Auftragnehmer eine angemessene Nachfrist zur Fertigstellung setzen. Erst nach Ablauf dieser Frist kann der Auftraggeber vom Vertrag ganz oder teilweise zurücktreten. Die Angemessenheit der 4

Nachfrist zur Fertigstellung orientiert sich an der Gesamtprojektdauer und wird enzelfallabhängig im individuellen Vertrag festgelegt. (2) Die Bereitstellungsfristen verlängern sich unbeschadet der Rechte vom Auftragnehmer wegen Verzugs des Auftraggebers um den Zeitraum, in dem der Auftraggeber seinen Verpflichtungen gegenüber dem Auftragnehmer nicht nachkommt. (3) Soweit Änderungen oder Zusatzwünsche des Auftraggebers Auswirkungen auf die vereinbarten Termine haben, werden die Parteien mit Abschluss der gesonderten Vereinbarung zugleich die vereinbarten Termine anpassen. Unterbleibt eine Anpassung, so ist der Auftragnehmer berechtigt, die Fristen nach billigem Ermessen zu verlängern. 8 Abnahme (1) Die Abnahme der Vertragssoftware erfolgt nur, wenn sie schriftlich vereinbart wurde. Die Abnahmeprüfung ist vorzunehmen, sobald der Auftragnehmer dem Auftraggeber nach erfolgreichem Test der Software die Betriebsbereitschaft mitgeteilt oder die betriebsbereite Software übergeben hat. (2) Die Abnahmeprüfung erfolgt auf Grundlage des Pflichtenheftes und der dort vereinbarten Abnahmekriterien. Entspricht die Software dem Pflichtenheft, erklärt der Auftraggeber unverzüglich schriftlich die Abnahme. Gegebenenfalls festgestellte kleinere Mängel sind in der Abnahmeerklärung festzuhalten. Die Abnahme darf nicht wegen unerheblicher Mängel verweigert werden. (3) Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Auftragnehmer die während der Abnahmeprüfung ggf. festgestellten Abweichungen von den Anforderungen an die Software, sowie die ggf. festgestellten Mängel unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Auftragnehmer verpflichtet sich, diese in angemessener Frist zu beseitigen. (4) Bleibt die Abnahmeprüfung erfolglos, obwohl der Auftraggeber die ihm obliegende Mitwirkung ordnungsgemäß erbracht hat, kann der Auftraggeber dem Auftragnehmer eine angemessene Nachfrist mit der Erklärung setzen, dass er nach Ablauf dieser Frist vom Vertrag ganz oder teilweise zurücktreten wird. (5) Erklärt der Auftraggeber nicht fristgerecht die Abnahme, kann der Auftragnehmer eine angemessene Frist zur Abgabe der Erklärung setzen. Die Software gilt mit Ablauf der Frist als abgenommen, wenn der Auftraggeber weder die Abnahme erklärt, die Gründe für die Verlängerung der Abnahmeprüfung nennt, noch eine Nachfrist nach Nummer 4 setzt. 9 Gewährleistung (1) Der Auftragnehmer gewährleistet, dass die erbrachten Erstellungsleistungen die im Pflichtenheft vereinbarten Anforderungen an die Software, insbesondere die unverzichtbaren Leistungsmerkmale, erfüllt und die anderen Leistungen den Festlegungen im Pflichtenheft entsprechen. (2) Die Gewährleistungsfrist beginnt mit der Abnahme und beträgt, soweit nichts anderes vereinbart, 24 Monate. Der Auftragnehmer hat während der Gewährleistungsfrist für Mängel einzustehen, die bei der Abnahme bzw. Übergabe der Vertragssoftware vorhanden waren. 5

(3) Macht der Auftraggeber Mängel geltend, sind seine Gewährleistungsrechte zunächst auf eine Mängelbeseitigung begrenzt. Zur Mängelbeseitigung hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer eine angemessene Frist zu setzen. (4) Der Auftraggeber verpflichtet sich, die für die Mängelbeseitigung erforderlichen Unterlagen und Informationen dem Auftragnehmer unverzüglich zur Verfügung zu stellen. Darüber hinaus hat der Auftraggeber den Auftragnehmer bei der Mängelbeseitigung in einem zumutbaren Umfang zu unterstützen. (5) Der Auftragnehmer wird nach Eingang der Mängelmitteilung den dargestellten Mangel prüfen, analysieren und innerhalb angemessener Frist Nachbesserung vornehmen. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Nachbesserung dadurch vorzunehmen, dass dem Auftraggeber eine geänderte Version der Software überlassen wird, die diesen Mangel nicht mehr enthält. (6) Gelingt dem Auftragnehmer die Mängelbeseitigung nicht innerhalb der angemessenen Frist, die der Auftraggeber dem Auftragnehmer gesetzt hat, stehen dem Auftraggeber die gesetzlichen Gewährleistungsrechte zu. (7) Ist ein Mangel auf die Leistungsbeschreibung oder auf Forderungen des Auftraggebers zur Ausführung der vertraglichen Leistungen zurückzuführen, so ist der Auftragnehmer von der Gewährleistung für diese Mängel frei. Dies gilt nicht, wenn er die ihm obliegende Mitteilung gemäß 3 Nummer 2 unterlassen hat. (8) Für nicht durch Auftragnehmer vorgenommene Softwareänderungen entfällt die Gewährleistung, es sei denn, Mängel erkennbar nicht auf die Änderung zurückzuführen sind. (9) Die Gewährleistungspflicht des Auftragnehmers entfällt auch, wenn der Auftraggeber die Vertragssoftware abweichend vom Pflichtenheft in einer anderen als der vorgesehenen Hardwareund Softwareumgebung einsetzt. 10 Haftung (1) Die Haftung des Auftragnehmers für Schäden, die dem Auftraggeber dadurch entstehen, dass der Auftragnehmer mit seinen Leistungen in Verzug gerät, sowie für Schäden des Auftraggebers wegen Verzögerung der Abnahme, wegen während der Funktionsprüfung auftretender Mängel, wegen Gewährleistungsmängeln oder wegen Schutzrechtsverletzungen ist in den 7-9 und 11 geregelt. (2) Im Übrigen haftet der Auftragnehmer nur in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten). Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Alle weitergehenden Rechte und Ansprüche, unabhängig von deren Rechtsgrund, sind ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für den Ersatz mittelbarer Schäden, wie Folgeschäden, entgangener Gewinn, einschließlich des Ersatzes von solchen Schäden, die nicht an der vertraglichen Software selbst, sondern durch ihre Benutzung, ihre Unbrauchbarkeit oder in anderer Weise an anderen Anlagen, Geräten oder Sachen entstanden sind. 6

Die Haftung des Auftragnehmers für zugesicherte Eigenschaften sowie nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes bleibt von den vorstehenden Haftungsbeschränkungen unberührt. (3) Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden. (4) Für die Wiederbeschaffung von Daten haftet der Auftragnehmer nur, wenn er deren Vernichtung vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht und der Auftraggeber sichergestellt hat, dass diese Daten aus Datenmaterial, das in maschinenlesbarer Form bereitgehalten wird, mit vertretbarem Aufwand rekonstruiert werden können. (5) Der Auftragnehmer haftet für die nach Nummer 1 und 2 von ihm zu vertretenden Schäden je Schadensereignis bei Personenschäden bis 3.000.000 Euro, bei Sach- und Vermögensschäden bis 600.000 Euro. Die Beschränkung der Haftung gilt nicht bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, sowie bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. (6) Ein Mitverschulden des Auftraggebers - etwa aus Verletzung der Mitwirkungspflichten - ist der Haftung des Auftragnehmers anzurechnen. (7) Der Auftraggeber kann vom Auftragnehmer den Nachweis verlangen, dass Ansprüche nach Nummern 1 und 2 - soweit sie zu angemessenen Bedingungen bei einem im Bereich der Europäischen Gemeinschaften zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherer versicherbar sind - durch eine Versicherung abgedeckt sind. 11 Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte Dritter (1) Der Auftragnehmer steht dafür ein, dass die vertraglichen Leistungen im Bereich der Bundesrepublik Deutschland frei von Schutzrechten Dritter sind, die ihre Nutzung gemäß 4 ausschließen bzw. einschränken. (2) Der Auftragnehmer übernimmt die alleinige und in der Höhe unbegrenzte Haftung gegenüber denjenigen, die Verletzung von Schutzrechten geltend machen. Er ist insbesondere berechtigt und verpflichtet, alle Rechtsstreitigkeiten, die sich aus diesen Ansprüchen ergeben, auf eigene Kosten zu führen. (3) Werden Verletzungen von Schutzrechten gemäß Nummer 1 geltend gemacht, ist der Auftragnehmer verpflichtet, nach seiner Wahl entweder die vertraglichen Leistungen in der Weise zu ändern oder zu ersetzen, dass sie nicht mehr unter die Schutzrechte fallen, gleichwohl aber den vertraglichen Bestimmungen entsprechen, oder das Recht zu erwirken, dass sie uneingeschränkt und ohne zusätzliche Kosten für den Auftraggeber vertragsgemäß genutzt werden können. (4) Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Auftragnehmer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn gegen ihn Ansprüche wegen Verletzung von Schutzrechten geltend gemacht werden sowie bei Auseinandersetzungen mit Dritten im Einvernehmen mit dem Auftragnehmer zu handeln. (5) Die Nummern 1 bis 4 gelten nur, wenn die vertraglichen Leistungen vereinbarungsgemäß genutzt wurden und die Schutzrechtsverletzung nicht durch eine Änderung verursacht wurde, die der Auftraggeber selbst oder durch einen Dritten vorgenommen hat. (6) Die Nummern 1 bis 4 gelten nicht, wenn die vertraglichen Leistungen nach Entwürfen, Dokumentation oder Anweisungen des Auftraggebers erbracht wurden. In diesem Fall hat der 7

Auftraggeber den Auftragnehmer von allen Ansprüchen freizustellen, die vom Dritten aufgrund der Verletzung gewerblicher Schutzrechte und Urheberrechte geltend gemacht werden. Etwaige Prozesskosten sind angemessen zu bevorschussen. 12 Behinderung und Unterbrechung der Leistung (1) Soweit der Auftragnehmer seine vertraglichen Leistungen infolge Arbeitskampf, höherer Gewalt, Krieg, Aufruhr oder anderer für den Auftragnehmer unabwendbarer Umstände nicht oder nicht fristgerecht erbringen kann, treten für ihn keine nachteiligen Rechtsfolgen ein. (2) Sieht sich der Auftragnehmer in der ordnungsgemäßen Durchführung der übernommenen Leistungen behindert, so hat er dies dem Auftraggeber unverzüglich anzuzeigen. Sobald zu übersehen ist, zu welchem Zeitpunkt die Leistung wieder aufgenommen werden kann, ist dies dem Auftraggeber mitzuteilen. (3) Ausführungsfristen verlängern sich angemessen, wenn die Behinderung vom Auftraggeber zu vertreten ist. Sie verlängern sich außerdem angemessen, wenn der Auftraggeber eine ihm obliegende Mitwirkungshandlung unterlassen oder nicht fristgerecht erbracht hat. 13 Geheimhaltung, Datenschutz (1) Beide Parteien werden die im Rahmen der Geschäftsbeziehung bekannt gewordene, als solche gekennzeichnete oder offensichtlich erkennbare Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der anderen Vertragspartei auch nach Beendigung der Geschäftsbeziehung vertraulich behandeln. (2) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, alle ihm im Zusammenhang mit der Vertragserfüllung zur Kenntnis gelangten Informationen und Unterlagen des Auftraggebers, insbesondere die Software, gegenüber Dritten geheim zu halten und sie Dritten in keiner Weise zugänglich zu machen. (3) Nicht unter die vorstehenden Verpflichtungen der Vertragsparteien fallen nichtgeschützte Ideen, Konzeptionen, Erfahrungen und andere Techniken, Kenntnisse und Informationen, die sich aus Anlass der Vertragserfüllung ergeben und offenkundig sind. (4) Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt nicht, wenn die Informationen bereits bekannt waren oder unter Verstoß gegen Geheimhaltungspflichten bekannt oder öffentlich zugänglich werden. Davon unberührt sind zudem gesetzliche oder durch Behörden oder Gerichte rechtmäßig verfügte Offenbarungspflichten. In entsprechenden Fällen ist der Vertragspartner zu informieren und das Vorgehen insoweit mit ihm abzustimmen. 14 Schlussbestimmungen (1) Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. (2) Erfüllungsort ist, soweit nicht anders vereinbart, der Sitz des Auftragnehmers. (3) Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten ist Limburg an der Lahn. 8

(4) Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für eine Aufhebung oder Abänderung dieser Schriftformklausel. (5) Sollte eine Bestimmung dieser Vereinbarung ganz oder teilweise unwirksam sein oder ihre Rechtswirksamkeit später verlieren, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt werden. Anstelle der unwirksamen Bestimmung soll im Wege der Vertragsanpassung eine andere angemessene Regelung gelten, die wirtschaftlich dem am nächsten kommt, was die Vertragsparteien gewollt hätten, wenn ihnen die Unwirksamkeit der Regelung bekannt gewesen wäre. 9