Im Namen des Volkes U R T E I L. In dem Rechtsstreit ...



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Sächsisches Landesarbeitsgericht Az.: 3 Ca 4600/07 ArbG Dresden Verkündet am 19. Juni 2009 Im Namen des Volkes U R T E I L In dem Rechtsstreit... hat das Sächsische Landesarbeitsgericht Kammer 2 durch den Vizepräsidenten des Landesarbeitsgerichts... als Vorsitzenden und die ehrenamtlichen Richter Herrn... und Herrn... auf die mündliche Verhandlung vom 19.06.2009 für Recht erkannt: Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dresden vom 05. August 2008 3 Ca 4600/07 wird auf Kosten des Klägers z u r ü c k g e w i e s e n. Revision ist für den Kläger zugelassen. Tatbestand: Die Parteien streiten in dem Berufungsverfahren unverändert darüber, wie der Kläger zu beschäftigen ist bzw. Dritte nicht zu beschäftigen sind. Der Kläger wurde aufgrund Vorstandsbeschlusses vom 14.05.1991 der Dienstordnung für die Angestellten der vormaligen... unterstellt und in einem Dienstverhältnis auf Lebenszeit mit Wirkung ab 01.06.1991 angestellt.

Seite 2 Aus einer Vereinigung der vormaligen......,... sowie... ging die...... hervor (anwendbare Dienstordnung mit Stand vom 13.07.1998 Bl. 98 ff. d. A.). Aufgrund einer mit dem Kläger abgestimmten Entscheidungsvorlage für den Vorstand der... vom 17.07.1997 sollen mit dem Erlöschen der Selbständigkeit der drei... die Tätigkeiten der für diese bestellten Datenschutzbeauftragten geendet haben. Mit Schreiben des Vorstandes der... vom 18.07.1997 wurde der Kläger mit sofortiger Wirkung zum Beauftragten für den Datenschutz der...... ernannt. Mit Schreiben der Staatsministerin des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales vom 20.11.2007 wurde der...... genehmigt, sich mit der...... zu vereinigen und entschieden, dass die vereinigte neue Krankenkasse den Namen...... für... und... trägt. Als Zeitpunkt der Vereinigung wurde der 01.01.2008 bestimmt. Zu dieser Vereinigung ist es (in Form der Beklagten zu 1.) mittlerweile gekommen. Durch Schreiben des Sächsischen Staatministeriums für Soziales vom 20.11.2007 wurden auf Vorschlag der fusionierten Krankenkassen bestimmte Personen als Mitglieder in den Vorstand und den Verwaltungsrat der Beklagten zu 1. berufen. Mit Stellenzuweisung der Beklagten zu 1. vom 11.01.2008 wurde der Kläger mit Wirkung vom 14.01.2008 befristet für die Dauer des Projekts als Projektleiter Leistungen im Projekt... (Sachleistungswesen) eingesetzt. Zum Beauftragten für den Datenschutz wurde der Kläger weder für die Beklagte zu 1. noch für die Beklagte zu 2. bestellt. Bestellt wurde ein... Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Beklagten seien verpflichtet, ihn als ihren gesetzlichen und bestellten Datenschutzbeauftragten den Vorschriften des Sozialgesetzbuches und des Bundesdatenschutzgesetzes gemäß zu beschäftigen. Denn mit diesem Inhalt sei sein Anstellungsvertrag auf die Beklagten übergegangen. Die Beklagten dürften nicht einen Herrn... oder eine dritte Person als Datenschutzbeauftragten beschäftigen, weil dies seine des Klägers Rechtsposition

Seite 3 beeinträchtigen würde. Jedenfalls und hilfsweise sei die Beklagte zu 1. verpflichtet, es zu unterlassen, ihm dem Kläger eine unterwertige Beschäftigung zuzuweisen, insbesondere diejenige eines Mitarbeiters an dem Projekt.... Der Kläger hat beantragt, 1. die Beklagten zu verpflichten, ihn als ihren gesetzlichen und bestellten Datenschutzbeauftragten entsprechend den Vorschriften des Sozialgesetzbuches und des Bundesdatenschutzgesetzes zu beschäftigen, 2. die Beklagten zu verpflichten, Herrn... oder eine dritte Person nicht als Datenschutzbeauftragten zu beschäftigen. Hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit den Anträgen zu 1. oder zu 2., die Beklagte zu 1. zu verpflichten, es zu unterlassen, ihm dem Kläger eine unterwertige Beschäftigung zuzuweisen, insbesondere diejenige eines Mitarbeiters an dem Projekt.... Die Beklagten haben Klageabweisung beantragt. Die Beklagten sind der Auffassung, dass der Kläger zum Beauftragten für den Datenschutz lediglich für die vormalige...... bestellt worden sei und die Bestellung mit dem Erlöschen der Kasse ihr Ende gefunden habe. Die Stellung des Datenschutzbeauftragten sei auch nicht mit dem Anstellungsvertrag auf sie die Beklagten übergegangen. Zu der Beklagten zu 2. bestehe bereits keine vertragliche Beziehung. Im Verhältnis zur Beklagten zu 1. wirke sich die datenschutzrechtliche Beendigung der Bestellung aus. Im Übrigen sei der Kläger als Dienstordnungsangestellter unter Berücksichtigung der dafür beamtenrechtlich maßgebenden Regelung durch die Betrauung mit der Tätigkeit im Rahmen des Projektes... wirksam umgesetzt worden.

Seite 4 Eine Verpflichtung zur Bestellung des Klägers zum Beauftragten für den Datenschutz für sie die Beklagten bestehe nicht. Auch könne der Kläger nicht das Unterlassen der Bestellung einer anderen Person zum Datenschutzbeauftragten beanspruchen. Die angewiesene Tätigkeit sei amtsangemessen. Das vom Kläger angegangene Arbeitsgericht Dresden hat die Klage abgewiesen. Der Kläger hat gegen das ihm am 11.08.2008 zugestellte Urteil am 11.09.2008 Berufung eingelegt und diese am 24.09.2008 ausgeführt. Der Kläger verfolgt seine abgewiesenen Ansprüche weiter. 1 Abs. 3 SGB XI sowie die Satzung der Beklagten sähen vor, dass die Aufgaben der Beklagten zu 2. von der Beklagten zu 1. wahrgenommen werden. Die Aufgaben würden von den Mitarbeitern der Beklagten zu 1. in Personalunion erfüllt. Deshalb sei er der Kläger auch zugleich Datenschutzbeauftragter beider Beklagten. Die mittlerweile erfolgte Bestellung des Herrn... zum Datenschutzbeauftragten durch die Beklagten verstoße gegen ein gesetzliches Verbot und sei daher wohl nichtig. Denn das Gesetz sehe ausdrücklich einen Datenschutzbeauftragten vor. Amtsangemessen werde er der Kläger nicht beschäftigt. Es fehle die direkte Anbindung an den Vorstand und die Teilnahme an den Vorstandssitzungen. Die weiteren Privilegien (eigenes Büro in der Zentrale, eigene Sekretärin in unmittelbarer räumlicher Anbindung, mehrere direkt unterstellte wissenschaftlich ausgebildete Mitarbeiter, gehobene technische Ausstattung mit Blackberry-Handy und modernster digitaler Computer- und Büroausstattung, Pkw-Nutzung als Dienstwagen, Zugang zu allen Netzen des Hauses etc.) seien seit vielen Jahren Teil seines Anstellungsvertrages. Der Kläger beantragt,

Seite 5 unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Dresden vom 05.08.2008 3 Ca 4600/07 1. die Beklagten zu verpflichten, ihn als ihren gesetzlichen und bestellten Datenschutzbeauftragten entsprechend den Vorschriften des Sozialgesetzbuches und des Bundesdatenschutzgesetzes zu beschäftigen, 2. die Beklagten zu verpflichten, Herrn... oder eine dritte Person nicht als Datenschutzbeauftragten zu beschäftigen, 3. hilfsweise, für den Fall der Abweisung der Anträge zu 1. und 2., die Beklagte zu 1. zu verpflichten, es zu unterlassen, ihm dem Kläger eine unterwertige Beschäftigung zuzuweisen, insbesondere diejenige eines Mitarbeiters in dem Projekt.... Die Beklagten beantragen Zurückweisung der Berufung. Die Beklagten verteidigen das angefochtene Urteil unter Wiederholung ihres Vorbringens im ersten Rechtszug. Unter anderem und ergänzend weisen sie darauf hin, dass der Umstand, Datenschutzbeauftragter zu sein, kein übergangsfähiges Recht darstelle. Als Dienstordnungsangestellter habe der Kläger aufgrund der prinzipiell nicht bestehenden Möglichkeit einer Entlastung einem Beamten gleich umgesetzt werden können. Es treffe nicht zu, dass das Gesetz lediglich die Bestellung einer Person zum Datenschutzbeauftragten zulasse. Die Beschäftigung in dem Projekt... sei auch nicht unterwertig. In der Berufungsverhandlung hat sich ergeben, dass der Kläger (wieder) dienstfähig ist und ihm weiter die Beschäftigung in dem Projekt... angesonnen wird; dieses ist demnach auch noch nicht ausgelaufen.

Seite 6 Wegen des weiteren Vorbringens beider Parteien sowie ihrer umfangreichen Rechtsausführungen wird auf den gesamten Akteninhalt verwiesen. Entscheidungsgründe: A. Die zulässige Berufung ist unbegründet. Die Klage ist mit ihren zulässigen Anträgen unbegründet. Die Beklagten sind nicht verpflichtet, den Kläger als ihren gesetzlichen und bestellten Datenschutzbeauftragten entsprechend den Vorschriften des Sozialgesetzbuches und des Bundesdatenschutzgesetzes zu beschäftigen (I.). Die Beklagten sind auch nicht verpflichtet, Herrn... oder eine dritte Person nicht als Datenschutzbeauftragten zu beschäftigen (II.). Die Beklagte zu 1. ist auch nicht hilfsweise verpflichtet, es zu unterlassen, dem Kläger eine unterwertige Beschäftigung, insbesondere diejenige eines Mitarbeiters in dem Projekt... zuzuweisen (III.). I. Der streitgegenständliche Beschäftigungsanspruch besteht unter keinem erdenklichen rechtlichen Gesichtspunkt. 1. Einen Beschäftigungsanspruch des streitgegenständlichen Inhalts könnte der Kläger gegen beide Beklagte nach der freiwilligen Vereinigung der vormaligen sächsischen und thüringischen Ortskrankenkassen nur aufgrund der Regelung in 144 Abs. 4 Satz 2 SGB V unter der Voraussetzung haben, dass die Beklagten

Seite 7 insoweit gegenüber dem Kläger in die Pflichten der bisherigen sächsischen Ortskrankenkasse eingetreten wären. Dies ist aber nicht der Fall. a) Der Kläger hatte schon gegen die... Die Gesundheitskasse aus seinem Anstellungsvertrag mit dieser keinen zum Zeitpunkt der Vereinigung noch bestehenden (und auf die Beklagten übergangsfähigen) Anspruch auf Beschäftigung als Datenschutzbeauftragter mehr. Richtig ist, dass dann, wenn ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber mit seiner Zustimmung gemäß 4 f Abs. 1 Satz 1 BDSG (welche Vorschrift nach 81 Abs. 4 SGB X hier Anwendung findet) zum Beauftragten für den Datenschutz bestellt wird, sich damit regelmäßig der Inhalt des Arbeitsvertrages ändert, weil die Beauftragung mit den Aufgaben des Datenschutzbeauftragten regelmäßig nicht vom Direktionsrecht des Arbeitgebers umfasst ist und arbeitsrechtlich hinzutritt (vgl. BAG vom 13.03.2007 9 AZR 612/05 Juris Rdnr. 23/Leits. 1). Dies gilt im Rahmen des Anstellungsvertrages des klagenden Dienstordnungsangestellten gerade nicht, weil für ihn nach 10 Abs. 4 der Dienstordnung der vormaligen... Die Gesundheitskasse die jeweiligen Vorschriften für die Beamten des Freistaates Sachsen über Versetzung, Abordnung und Zuweisung sinngemäß galten. Bei Beamten kann jedoch der Dienstherr aus jedem sachlichen Grund den Aufgabenbereich verändern, solange diesem ein dem statusrechtlichen Amt entsprechender Dienstposten verbleibt. Selbst Besonderheiten des bisherigen Aufgabenbereichs wie dem Bekleiden einer etwaigen Leitungsfunktion kommt keine das Ermessen des Dienstherrn einschränkende Bedeutung zu (vgl. die bereits von den Beklagten im ersten Rechtszug angezogene Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.11.1991 2 C 41/89 Juris Rdnr. 19).

Seite 8 Zu einer derartigen Änderung ist es hier dadurch gekommen, dass die vormalige... Die Gesundheitskasse dem Sächsischen Staatsministerium für Soziales anlässlich der Vereinigung und noch vor dieser Bestellung des Klägers zum Datenschutzbeauftragten für die Beklagten (anders als die Berufung von Vorständen und Verwaltungsräten) nicht vorgeschlagen hat. Dafür bestand auch ein sachlicher Grund, weil ersichtlich beabsichtigt war, es als Folge der Vereinigung nicht zur Bestellung mehrerer Datenschutzbeauftragter der Beklagten kommen zu lassen. Damit war die Tätigkeit als Datenschutzbeauftragter jedenfalls zum Vereinigungszeitpunkt nicht mehr Inhalt des klägerischen Anstellungsvertrages. Nach dem Vorstehenden kann unerörtert bleiben, ob einem vor Entlassung weitgehend geschützten Dienstordnungsangestellten überhaupt der Schutz des 4 f Abs. 3 Satz 4 BDSG in entsprechender Anwendung des 626 BGB zuzubilligen ist, welcher Anwendungsbefehl eher auf Arbeitsverhältnisse zugeschnitten zu sein scheint (in diese Richtung möglicherweise Kittner/Griese Personalbuch Stichwort Betriebsbeauftragte Rdnr. 26). b) Selbst wenn die Tätigkeit als Datenschutzbeauftragter hier Inhalt des Anstellungsvertrags des Klägers geworden und im Zeitpunkt der Vereinigung der Kassen geblieben wäre, geht der sich daraus ergebende Anspruch jedenfalls nicht auf Beschäftigung als Datenschutzbeauftragter der Beklagten. Denn die Bestellung ist ausdrücklich lediglich zum Beauftragten für den Datenschutz der... Die Gesundheitskasse erfolgt, die aber gemäß 144 Abs. 4 Satz 1 SGB V auch als datenschutzrechtlich bestehende Stelle i. S. des 4 Abs. 1 Satz 1 BDSG erloschen (also untergegangen) ist. Damit ist die einmal erfolgte Bestellung des Klägers jedenfalls substratlos geworden. c) Unabhängig von dem Vorstehenden und selbständig tragend musste die Bestellung zum Beauftragten für den Datenschutz für den Fall der vorliegenden Vereinigung der Krankenkassen auch nicht nach 4 f Abs. 3 Satz 4 BDSG in entsprechender Anwendung von 626 BGB widerrufen werden.

Seite 9 (1) Insofern ist darauf hinzuweisen, dass nicht im Rahmen jedweder Gesamtrechtsnachfolge (etwa einer erbrechlichten Universalsukzession, einer Verschmelzung von Unternehmen, Betrieben oder Behörden) jedwedes Amt übergangsfähig ist (vgl. etwa Palandt/Edenhofer BGB 1922 Rdnr. 40). In der Regel werden für derartige Fälle Übergangs- oder Restmandate ausdrücklich geregelt (vgl. etwa 21 a, 21 b BetrVG, 32 SächsPersVG, 321 UmwG a. F.). Entsprechende Regelungen fehlen aber beispielsweise für Betriebsärzte oder Fachkräfte für Sicherheit nach dem Arbeitssicherheitsgesetz, aber eben auch für betriebliche Datenschutzbeauftragte. Datenschutzrechtlich geht das Amt mithin im Falle einer Fusion des bestellenden Rechtsträgers mit einem anderen Rechtsträger unter, was überwiegende Ansicht ist (vgl. HWK/Lembke 4 f, 4 g BDSG Rdnr. 15; Liedke NZA 2005, 390, 392 f.; Schaffland/Wilfang BDSG 5001 4 f Rdnr. 65 i; Simitis BDSG 4 f Rdnr. 200; Däubler RDV 2004, 55, 58 [anders für den Fall, dass es beim Empfängerunternehmen keinen Datenschutzbeauftragten gibt]; Entscheidungsvorlage des Klägers für den Vorstand der vormaligen... vom 17.07.1997 [Bl. 58 f. d. A.]; Auffassung des Sächs. Datenschutzbeauftragten mit Schreiben vom 08.07.2008 an die Beklagte zu 1. [Bl. 119 f. d. A.]). Eine Rechtsanalogie zugunsten des Klägers lässt sich aufgrund der wenigen geregelten Fälle von Übergangs- oder Restmandaten nicht ziehen, denn es handelt sich um Ausnahmevorschriften, die allgemeiner Ansicht nach nicht analogiefähig sind (vgl. BGH vom 02.04.1988 VIII ZR 121/88 Juris Rdnr. 9; vom 27.10.1988 IX ZR 38/88 Juris Rdnr. 9; vom 19.11.1957 VIII ZB 409/56 Juris Rdnr. 15). Ob und wen die Beklagten als internen Datenschutzbeauftragten zu bestellen haben oder wen sie nicht bestellen dürfen, ist eine verwaltungsrechtlich/datenschutzrechtliche, insbesondere eine aufsichtsrechtliche Frage. Dem würde übrigens auch nicht die Auffassung entgegenstehen, wonach die Bestellung zum Datenschutzbeauftragten Inhalt der Arbeitsaufgabe selbst eines Dienstordnungsangestellten wird.

Seite 10 (2) Würde man diese vom Bundesarbeitsgericht in der vorgenannten Entscheidung rein arbeitsrechtlich begründete Sichtweise auf ein Dienstordnungsverhältnis anwenden, müsste konsequenterweise auch von einer schlüssigen Zweckbefristung der Aufgabenübertragung (vgl. 620 Abs. 2 BGB 15 Abs. 2 TzBfG und das insofern sich aus 14 Abs. 4 TzBfG ergebende Schriftformerfordernis gilt nur für Arbeitsverträge, nicht für Anstellungsverträge eines Dienstordnungsangestellten) für die Dauer der Existenz der zum Datenschutzbeauftragten bestellenden Stelle ausgegangen werden. Mit einer Zweckbefristung ist jedenfalls nicht die Annahme vereinbar, die Bestellung bestehe auch bei der Schließung einer Krankenkasse i. S. des 144 Abs. 4 Satz 1 SGB V (oder im Falle des Erlöschens einer Gesellschaft nach 131 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 UmwG, vgl. dazu Liedke, NZA 2005, 390, 393 m. Fußn. 34) fort. Aus 4 f Abs. 3 Satz 4 BDSG und dem Verweis auf 626 BGB selbst wird deutlich, dass die Möglichkeit einer Befristung besteht. Denn nach 626 Abs. 1 BGB kann eine fristlose Kündigung aus wichtigem Grund u. a. unter der Voraussetzung erklärt werden, dass dem Kündigenden die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf einer vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann (vgl. HWK/Lembke 4 f, 4 g BDSG Rdnr. 13). (3) Auch im Falle einer arbeitsrechtlichen Sichtweise ergebe sich übrigens nichts anderes wie im Falle einer beamtenrechtlichen Beurteilung des Inhalts des Anstellungsvertrages des Klägers. Denn in diesem Falle müsste sich der Kläger eine Anpassung des Anstellungsvertrages wegen Störung der Geschäftsgrundlage nach 313 BGB gefallen lassen. Durch die Vereinigung der Ortskrankenkassen haben sich offensichtlich die Umstände, die zur Grundlage des Vertrages geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert und die Parteien hätten den Vertrag nicht oder mit einem anderen Inhalt geschlossen, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten (vgl. 313 Abs. 1 BGB). In dieser Situation kann nach 313 Abs. 1 BGB Anpassung des Vertrags verlangt werden, weil dem zum Datenschutzbeauftragten bestellenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung das Fest-

Seite 11 halten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann und eine Kündbarkeit wie für Dauerschuldverhältnisse nach 313 Abs. 3 Satz 2 BGB gegenüber dem klagenden Dienstordnungsangestellten hier nur unter den in 14 Abs. 2 und 16 der anwendbaren Dienstordnung genannten Voraussetzungen vorgesehen ist (die aber nicht vorliegen). Für die Anpassung aber ist kein Widerruf vorgesehen (erforderlich). d) Wiederum unabhängig von dem Vorstehenden und selbständig tragend ist hier ein Widerruf der Bestellung des Klägers zum Datenschutzbeauftragten jedenfalls dadurch erfolgt, dass er einem Beamten gleich im Wege der Umsetzung die in dem Schreiben vom 11.01.1008 bezeichnete Stelle zugewiesen bekommen hat. Der für den Widerruf erforderliche wichtige Grund i. S. der in 4 f Abs. 3 Satz 4 in Bezug genommenen Regelung des 626 BGB ergibt sich aus dem Umstand, dass sich die Beklagten dazu entschlossen haben, nur einen Datenschutzbeauftragten zu bestellen (zum wichtigen Grund bei Konstellationen der vorliegenden Art vgl. auch HWK/Lembke 4 f, 4 g BDSG; Küttner/Griese Personalbuch Stichwort Betriebsbeauftragte Rdnr. 26). Einer irgendwie gearteten Auswahl zwischen dem Kläger und Herrn... bedurfte es insoweit nicht. 2. Unabhängig von dem Vorstehenden und selbständig tragend ergibt sich der streitgegenständliche Anspruch gegen die Beklagte zu 2. auch deshalb nicht, weil der Kläger zu keinem Zeitpunkt zum Datenschutzbeauftragten einer Pflegekasse bestellt war. Im Übrigen ist nichts dafür vorgetragen oder ersichtlich, dass eine Pflegekasse (und wenn ja: Welche?) an der Vereinigung der Ortskassen mit der Rechtsfolge des 144 Abs. 4 Satz 2 SGB V beteiligt war. II. Aus dem Anstellungsvertrag des Klägers ergibt sich nicht die Verpflichtung der Beklagten, Herrn... oder eine dritte Person nicht als Datenschutzbeauftragten zu beschäftigen.

Seite 12 Richtig ist zwar, dass durch die Bestellung eines dritten Beauftragten für den Datenschutz die eigene Position beeinträchtigt werden kann. Und richtig ist auch, dass sich aus jedem auf ein Tun (Beschäftigung) gerichteten Anspruch auch ein solcher auf ein Unterlassen der Beeinträchtigung des Anspruchs ergeben kann (vgl. Palandt/Heinrichs BGB 241 Rdnr. 4). Der Kläger verfügt aus den vorstehend unter I. genannten Gründen jedoch nicht mehr über die Position des Datenschutzbeauftragten, die durch die Bestellung einer dritten Person beeinträchtigt werden könnte. Unabhängig davon ist es den Beklagten wie sich aus 4 f Abs. 1 Satz 5 BDSG ergibt unbenommen, mehrere Datenschutzbeauftragte zu bestellen. Über ein Exklusivrecht verfügt der Kläger also nicht. Der Beklagten zu 2. obliegt die begehrte Verpflichtung zudem schon deshalb nicht, weil zwischen dem Kläger und ihr nie eine Rechtsbeziehung bestand und auch nicht zustande gekommen ist. Auf die Ausführungen zu I. 2. wird verwiesen. III. Der Kläger hat neben dem allgemeinen Beschäftigungsanspruch keinen Anspruch i. S. von 194 Abs. 1 BGB darauf, dass die Beklagte zu 1. die Zuweisung einer vertraglich nicht geschuldeten Arbeit oder eine nicht vertragsgemäße Beschäftigung unterlässt, sondern allenfalls das Recht, nicht geschuldete Arbeit zu verweigern (vgl. LAG München vom 01.12.2004 5 Sa 913/04 Juris Leits. 1). Unabhängig davon verbleibt dem Kläger auch nach der Stellenzuweisung ein amtsangemessener Aufgabenbereich, was genügt (vgl. die bereits zit. Entscheidung d. BVerwG vom 28.11.1991 2 C 41/89 Juris Rdnr. 19). Die vom Kläger aufgelisteten Details seiner jahrelangen personellen, technischen und organisatorischen Ausstattung sind nicht Gegenstand seines Anstellungsvertrags. Dahinstehen kann, ob ihm diese personelle, technische und organisatorische

Seite 13 Ausstattung kraft Betrieblicher Übung zugewachsen ist und die Grundsätze der Betrieblichen Übung auf einen Dienstordnungsangestellten überhaupt Anwendung finden (wie nicht). Denn Maßstab ist und bleibt für den Kläger als Dienstordnungsangestellter gleichwohl die beamtenrechtlich zu beurteilende Frage nach der amtsangemessenen Beschäftigung, die aber mit der Stellenzuweisung erfolgt. B. Der Kläger hat aufgrund der Regelung in 97 Abs. 1 ZPO die Kosten seiner ohne Erfolg gebliebenen Berufung zu tragen. Die Revision ist für den Kläger zugelassen, weil entscheidungserhebliche Rechtsfragen grundsätzliche Bedeutung haben ( 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG). In Rede steht, ob die Bestellung eines Dienstordnungsangestellten zum Datenschutzbeauftragten Gegenstand des Anstellungsvertrages wird und wenn ja dieser Gegenstand bei einer gesetzlich angeordneten Gesamtrechtsnachfolge widerrufslos untergeht oder jedenfalls die Bestellung mit Wirkung für den Anstellungsvertrag (auch schlüssig) widerrufen werden kann und die Vereinigung des bestellenden Rechtsträgers mit einem dritten Rechtsträger einen Widerrufsgrund abgibt. Im Folgenden wird gemäß 9 Abs. 5 Satz 3 ArbGG über das Rechtsmittel und das Gericht, bei dem das Rechtsmittel einzulegen ist, die Anschrift des Gerichts und die einzuhaltende Frist und Form belehrt. Rechtsmittelbelehrung: Die Revision ist bei dem Bundesarbeitsgericht (Hugo-Preuß-Platz 1, 99084 Erfurt, Telefax 03 61/26 36 20 00) innerhalb einer Frist von einem Monat durch Einreichung einer Revisionsschrift einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Revisionsschrift muss von einem Prozessbevoll-

Seite 14 mächtigten unterzeichnet sein. Als Prozessbevollmächtigte sind außer Rechtsanwälten nur zugelassen: - Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgeberverbänden sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände und Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, - Juristische Personen, die die Voraussetzungen des 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 ArbGG erfüllen. Die bezeichneten Organisationen müssen vor dem Bundesarbeitsgericht durch Personen mit Befähigung zum Richteramt handeln. Bezüglich der Möglichkeiten elektronischer Einlegung der Revision wird auf die Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesarbeitsgericht vom 09. März 2006 (BGBl. I S. 519) verwiesen. Für die Beklagten ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.