Maschinen- und Anlagenführer/-in Textiltechnik / Textilveredelung nach der Verordnung vom 27. April 2004



Ähnliche Dokumente
Informationen für die Praxis

Informationen für die Praxis

Maschinen- und Anlagenführer/-in Lebensmitteltechnik nach der Verordnung vom 27. April 2004

Informationen für die Praxis

Verordnung über die Berufsausbildung im Lagerbereich in den Ausbildungsberufen Fachlagerist/Fachlageristin und Fachkraft für Lagerlogistik

Verordnung über die Berufsausbildung zum Bürokaufmann/zur Bürokauffrau

Verordnung über die Berufsausbildung im Gastgewerbe

Verordnung über die Berufsausbildung im Gastgewerbe

Verordnung. über die Berufsausbildung. zur Fachkraft für Möbel-, Küchen- und Umzugsservice. vom 06. April 2011

Verordnung. über die Entwicklung und Erprobung der Berufsausbildung zur Fachkraft für Möbel-, Küchen- und Umzugsservice

Merkblatt für die Durchführung der praktischen Abschlussprüfung

Verordnung über die Berufsausbildung zum Gestalter für visuelles Marketing zur Gestalterin für visuelles Marketing

Verordnung. über die Entwicklung und Erprobung der Berufsausbildung in der Automatenwirtschaft

Verordnung über die Berufsausbildung zum Floristen/zur Floristin

Verordnung über die Berufsausbildung zum Kaufmann im Eisenbahn- und Straßenverkehr/zur Kauffrau im Eisenbahn- und Straßenverkehr (VerkKfmAusbV)

Vom 25. Juni 2001 (abgedruckt im Bundesgesetzblatt Teil I S vom 28. Juni 2001)

Verordnung über die Berufsausbildung zum Kaufmann für Dialogmarketing/ zur Kauffrau für Dialogmarketing*)

Rechtsvorschrift über die Berufsausbildung zur Bürokraft vom 3. Juni 2003

Verordnung. über die Berufsausbildung zur Servicefachkraft für Dialogmarketing

Verordnung über die Berufsausbildung zum. Kaufmann für Tourismus und Freizeit/zur Kauffrau für Tourismus und Freizeit.

Eisenbahner/-in im Betriebsdienst Fachrichtung Lokführer und Transport Abschlussprüfung nach der Verordnung vom 15. Juli 2004

Vom 22. März 2005 (abgedruckt im Bundesgesetzblatt Teil 1 S. 870 vom 29. März 2005)

Verordnung über die Berufsausbildung zur Servicefachkraft für Dialogmarketing*)

Verordnung über die Berufsausbildung zum Kaufmann für Bürokommunikation/zur Kauffrau für Bürokommunikation

Verordnung über die Berufsausbildung zum Zahnmedizinischen Fachangestellten / zur Zahnmedizinischen Fachangestellten vom 4.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Kaufmann für Marketingkommunikation/ zur Kauffrau für Marketingkommunikation*)

Verfahrensmechaniker/-in für Kunststoffund Kautschuktechnik nach der Verordnung vom 1. Juni 2006

Fachkraft für Möbel-, Küchen- und Umzugsservice

Verordnung. über die Berufsausbildung zum Maschinen- und Anlagenführer/ zur Maschinen- und Anlagenführerin

Neuordnung Technische/r Konfektionär/in Stand: März 2010

IHK-PRÜFUNGS-NEWS. Ihr Ansprechpartner Tel. Dr. Walter Radomsky 0911/

Ausbildungsordnung für die Berufsausbildung zur Verkaufshilfe

Vom , BGBl. I S BGBl. III Änderungen seit dem :

Verordnung. über die Berufsausbildung zum Bergbautechnologen/ zur Bergbautechnologin

Verordnung. über die Berufsausbildung zum Holzmechaniker / zur Holzmechanikerin

Verordnung. über die Berufsausbildung zur. Servicekraft für Schutz und Sicherheit. vom 21. Mai 2008

Neuordnung Technischer Produktdesigner

Verordnung über die Berufsausbildung zum Tischler/zur Tischlerin *) Vom 25. Januar 2006

IHK-GBA NEWS. Ihr Ansprechpartner Tel. Stefan Kastner Datum

Prüfungsinformation. Kraftfahrzeugmechatroniker

Fachlagerist/Fachlageristin

Ausbildungsregelung über die Berufsausbildung zum Fachpraktiker im Verkauf / zur Fachpraktikerin im Verkauf

Verordnung Über die Berufsausbildung zum Forstwirt/ zur Forstwirtin Vom23. Januar 1998

Prüfungsordnung für die Abschlussprüfung zum Sparkassenkaufmann/ zur Sparkassenkauffrau. Finanzgruppe Sparkassenakademie Niedersachsen I

Verordnung über die Berufsausbildung im Lagerbereich in den Ausbildungsberufen Fachlagerist/ Fachlageristin Fachkraft für Lagerlogistik

Herzlich willkommen zur Informationsveranstaltung Techn. Produktdesigner Techn. Systemplaner

Verordnung. über die Berufsausbildung zur Fachkraft für Schutz und Sicherheit. vom 21. Mai 2008

Eingangsformel. Inhaltsübersicht. TPDesign/TSysPlAusbV. Ausfertigungsdatum: Vollzitat:

Verordnung. über die Berufsausbildung zum Mikrotechnologen / zur Mikrotechnologin

Information zum Prüfungswesen Geprüfte(r) Industriemeister(in) - Fachrichtung Metall / Elektrotechnik Handlungsspezifische Qualifikationen

Verordnung über die Berufsausbildung in den umwelttechnischen Berufen

Fachkraft für Lebensmitteltechnik nach der Verordnung vom 9. Februar 2000

Die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) TRBS 1111 TRBS 2121 TRBS 1203

Fahrzeuginnenaustatter/-in Zwischenprüfung und Abschlussprüfung nach der Verordnung vom 21. Juli 2003

Bürokaufmann/Bürokauffrau

Fachtagung SALF

Qualitätsstandards für Betriebliche Aufträge. Eine Handreichung der IHK-Organisation

Verordnung. über die Berufsausbildung. zum Medientechnologen Druck und zur Medientechnologin Druck. vom 07. April 2011

Verordnung über die Berufsausbildung zum Gebäudereiniger/zur Gebäudereinigerin

Richtlinie der Handwerkskammer zu Köln für das Führen von Ausbildungsnachweisen:

Verordnung über die Berufsausbildung in dem Ausbildungsberuf Verkäufer/Verkäuferin

der besonderen Rechtsvorschriften für die Fortbildungsprüfung zum/zur Servicemonteur/Servicemonteurin

Assistent in sozialen Einrichtungen Assistentin in sozialen Einrichtungen

Verordnung. über die Berufsausbildung zum Kaufmann für Dialogmarketing / zur Kauffrau für Dialogmarketing 1

Neuordnung Kraftfahrzeugmechatroniker Stand: Juni 2013

Die Neuordnung der textilen Ausbildungsberufe

Zahnmedizinische/r Fachangestellte/r

Dipl.-Ing. Herbert Schmolke, VdS Schadenverhütung

Sachliche und zeitliche Gliederung der Berufsausbildung. Straßenbauer / Straßenbauerin

Information für Ausbildungsbetriebe zu Neuordnungen von industriell-technischen Ausbildungsberufen

Muster-Ausbildungsvertrag

Verordnung über die Berufsausbildung in den industriellen Metallberufen

Verfahrensmechaniker/-in in der Hütten- und Halbzeugindustrie nach der Verordnung vom 28. Mai 1997

Verordnung. über die Berufsausbildung zum Kaufmann für Marketingkommunikation / zur Kauffrau für Marketingkommunikation 1

Ausbildungsinformation zu den Anforderungen an Fahrer im Güterkraftverkehr gemäß Berufskraftfahrer- Qualifikations-Gesetz (BKrFQG) ab dem 10.9.

Berufsgenossenschaftliche Vorschrift für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit. BG-Vorschrift. Unfallverhütungsvorschrift

Verordnung. über die Berufsausbildung zum/zur Kaufmann/-frau im Groß- und Außenhandel

Information zum Prüfungswesen Geprüfte(r) Logistikmeister(in) Handlungsspezifische Qualifikationen

BETRIEBSVEREINBARUNG Nr. 7

IHK-Fortbildungsprüfungen

Verordnung. über die Berufsausbildung zum Kaufmann für Spedition und Logistikdienstleistung / zur Kauffrau für Spedition und Logistikdienstleistung

Messen mit dem Messschieber (Unterweisung Industriemechaniker / -in, Fachrichtung Betriebstechnik)

Brauer und Mälzer/Brauerin und Mälzerin nach der Verordnung vom 22. Februar 2007

Verordnung über die Berufsausbildung

6 Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung

Verordnung. über die Entwicklung und Erprobung des Ausbildungsberufes Werkfeuerwehrmann / Werkfeuerwehrfrau

Ausfüllen eines Überweisungsträgers zum bargeldlosen Zahlungsverkehr (Unterweisung IT-Systemkaufmann / -kauffrau)

Elektrische Anlagen und Betriebsmittel

Abschlussprüfung Teil 2: Technischer Produktdesigner Handreichung für Auszubildende

Verordnung über die Berufsausbildung zum Kaufmann im Einzelhandel/zur Kauffrau im Einzelhandel

Zusatzvereinbarung zum Berufsausbildungsvertrag

INFO Ausbildungsberuf Verwaltungsfachangestellte/r (VFA)

Besondere Rechtsvorschriften für die Prüfung Zusatzqualifikation Fachkraft für elektrotechnische Arbeiten an Hochvolt-Systemen in Fahrzeugen

Ausbildung zum Berufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin Checkliste

Der neue EU-Führerschein und das neue Erlaubnisrecht

BSW Anlagenbau und Ausbildung GmbH. REVE Projekt -Projektpartner-

Fragen und Antwortliste (FAQ-Liste) zur Abschlussprüfung Teil 1 Technische(r) Produktdesigner/-in Technische(r) Systemplaner/-in

Vom 26. Januar 1989 (ABl. EKD 1989 S. 105) Datum Fundstelle Paragrafen Art der Änderung. Recht. bisher keine Änderungen. erfolgt

STEUERBERATERKAMMER NÜRNBERG

Verordnung über die Berufsausbildung zum Sozialversicherungsfachangestellten/zur Sozialversicherungsfachangestellten*) Vom 18.

Transkript:

Informationen für die Praxis Maschinen- und Anlagenführer/-in Textiltechnik / Textilveredelung nach der Verordnung vom 27. April 2004 Stand: Dezember 2006 Inhalt: 1. Allgemeines...1 2. Zwischenprüfung...1 2.1...1 2.2 Schriftliche stellungen...2 3. Abschlussprüfung...3 3.1 Praktischer Teil...3 3.2 Schriftlicher Teil...3 4. Fortsetzung der Berufsausbildung...5 1. Allgemeines Der neue Ausbildungsberuf Maschinen- und Anlagenführer/-in vom 27. April 2004 trat am 1. August 2004 in Kraft. Nach der Verordnung beträgt die Ausbildungsdauer zwei Jahre. Der Beruf gliedert sich in fünf Schwerpunkte: Metall- und Kunststofftechnik Textiltechnik Textilveredelung Lebensmitteltechnik Druckweiter- und Papierverarbeitung Die PAL bietet für die Schwerpunkte Textiltechnik und Textilveredelung die erste Zwischenprüfung im Herbst 2006 und die ersten Abschlussprüfungen im Sommer 2007 an. 2. Zwischenprüfung Zur Ermittlung des Ausbildungsstands ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll zu Beginn des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden. Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Verordnung für das erste Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. Der Prüfling soll in insgesamt höchstens drei Stunden eine praktische Aufgabe durchführen sowie in insgesamt höchstens 60 Minuten, die im Zusammenhang mit der praktischen Aufgabe stehen, schriftlich bearbeiten. Hierfür kommt insbesondere in Betracht: Positionieren von Maschinenelementen. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er Arbeitsschritte planen, Arbeitsmittel anwenden, technische Unterlagen nutzen sowie den Sicherheits- und Gesundheitsschutz bei der Arbeit und den Umweltschutz berücksichtigen kann. Für die Schwerpunkte Textiltechnik und Textilveredelung bietet die PAL eine gemeinsame Zwischenprüfung an. 2.1 Die praktische Aufgabe umfasst: Informations- und Durchführungsphase Kontrollphase 2.1.1 Informations- und 30 Minuten Der Prüfling hat sich in der Informations- und in die Prüfungsunterlagen einzuarbeiten, die für die Ausführung des Arbeitsauftrags notwendigen Informationen zusammenzutragen und die einzelnen Arbeitsschritte zu planen. Zum Nachweis der Qualifikationen Gewinnen von Arbeitsinformationen und Selbständiges Planen hat er Informations- und Planungsaufgaben zu lösen, dafür erhält er zusammen mit den unterlagen das blatt Information und Planung. 1

2.1.2 Durchführungsphase 2 Stunden 15 Minuten Der Prüfling hat eine durchzuführen, d.h. er muss aus Maschinenelementen (Einzelteilen und Normteilen) nach Skizzen, Zeichnungen und vorgegebenen Daten mit Hilfe geeigneter Arbeitsmittel Montage- und Justierarbeiten durchführen. Diese Arbeiten, wozu auch das ständige Kontrollieren der Montage- und Einstellmaße gehört, hat er selbstständig auszuführen. 2.1.3 Kontrollphase 15 Minuten Nach Abschluss der Durchführungsphase hat der Prüfling seine Arbeitsergebnisse zu prüfen und zu dokumentieren. Dazu erhält er von der Prüfungsaufsicht die notwendigen Unterlagen in Form eines Prüfprotokolls. Er führt an der von ihm montierten und justierten Einheit eine Prüfung der vorgegebenen Werte durch. In der Kontrollphase sind nur noch die erforderlichen Prüfmittel zulässig. Praktische Zwischenprüfung max. 3 Stunden Festgelegte Vorgabezeit: 3 Stunden Information- und 30 min Durchführungsphase (Montage- und Justierarbeiten) 2 h 15 min Kontrollphase 15 min Planen der Arbeitsschritte Positionieren von Maschinenelementen Prüfprotokoll 2.2 Schriftliche stellungen Vorgabezeit: 60 Minuten In der schriftlichen Prüfung hat der Prüfling 35 gebundene zu bearbeiten, die im Zusammenhang mit der praktischen Aufgabe stehen. Schriftliche Zwischenprüfung Festgeleg te Vorgabezeit: 60 Minuten 35 gebundene Betriebliche- und technische Kommunikation/Sicherheit Roh-, Werk- und Hilfsstoffe/ Maschinenelemente Fertigungs- und Prüftechniken/ Qualitätssicherung Technische Berechnungen 10 gebunde ne 10 gebunde ne 10 gebunde ne 5 gebundene Arbeitssicherheit EDV Bindungstechnik Diagramme lesen Schaltsymbole Funktionszeichnungen Naturfasern Maschinenelemente Werkstoffeigenschaften Messverfahren Prüfmittel, Messmittel Fertigungsverfahren Qualitätsmanagement Einheiten Feinheitsberechnung Längen- /Flächengewicht Volumen Kostenrechnung 2

3. Abschlussprüfung Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Verordnung aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. Die Prüfung ist bestanden, wenn im praktischen Prüfungsteil und im schriftlichen Prüfungsteil jeweils mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden. In zwei der Prüfungsbereiche des schriftlichen Teils müssen mindestens ausreichenden Leistungen, in dem weiteren Prüfungsbereich dürfen keine ungenügenden Leistungen erbracht worden sein. 3.1 Praktischer Teil Max. 7 Stunden Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in höchstens 7 Stunden bis zu zwei praktische durchführen und die Arbeitsabläufe einer praktischen Aufgabe schriftlich planen. Der praktische Teil der Abschlussprüfung erfolgt an einer betriebsspezifischen Maschine oder Anlage. Hierzu erstellt die PAL Richtlinien für den Prüfungsausschuss und Bewertungsbogen. Praktische Abschlussprüfung Insgesamt max. 7 Stunden Bis zu zwei praktische Bearbeitung einer praktischen Aufgabe Gewichtung: 1x 100 % bzw. Bearbeitung zweier praktischer Gewichtung: nach Aufwand Einrichten, In Betrieb nehmen und Bedienen einer Maschine oder Anlage Umrüsten, In Betrieb nehmen und Bedienen einer Maschine oder Anlage Durchführen einer vorbeugenden Instandhaltung einschließlich der Inbetriebnahme - bei zwei praktischen : je 30 min - bei zwei praktischen : je 3 h - bei zwei praktischen : je 30 min - bei zwei praktischen : je 3 h - bei zwei praktischen : je 30 min - bei zwei praktischen : je 3 h 3.2 Schriftlicher Teil Vorgabezeit: 3 Stunden 45 Minuten Der schriftliche Teil umfasst die Prüfungsbereiche: Produktionstechnik Produktionsplanung Wirtschafts- und Sozialkunde In den Prüfungsbereichen Produktionstechnik und Produktionsplanung kommen, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht: 3

Schwerpunkt Textiltechnik Prüfungsbereich Produktionstechnik: Rohstoffe, Zwischen- und Endprodukte Produktionsverfahren, Prozessabläufe Funktion von Maschinen und Anlagen Prozess- und leistungsbezogene Berechnungen Konstruktionstechniken und Produktmerkmale Fertigungstechniken Prüfungsbereich Produktionsplanung: Arbeitsschritte Qualitätssicherung Vorbeugende Instandhaltung Materialfluss Anfertigen von Skizzen und Planungsunterlagen Umweltschutz und Sicherheit Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde kommen, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht: Allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Schwerpunkt Textilveredelung Prüfungsbereich Produktionstechnik: Rohstoffe, Zwischen- und Endprodukte Produktionsverfahren, Prozessabläufe Funktion von Maschinen und Anlagen Prozess- und leistungsbezogene Berechnungen Veredelungsmittel und deren Funktionsweise Umweltschutz und Arbeitssicherheit Fertigungstechniken Prüfungsbereich Produktionsplanung: Arbeitsschritte Qualitätssicherung Vorbeugende Instandhaltung Materialfluss Anfertigen von Skizzen und Planungsunterlagen Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde kommen, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht: Allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Schriftliche Abschlussprüfung Schwerpunkt Textiltechnik max. 4 Stunden Festgelegte Vorgabezeit: 3 Stunden 45 Minuten Produktionstechnik a) Rohstoffe, Zwischen- und Endprodukte b) Produktionsverfahren, Prozessabläufe c) Funktion von Maschinen und Anlagen d) Prozess- und leistungsbezogene Berechnungen e) Konstruktionstechniken und Produktmerkmale f) Fertigungstechniken max. 120 Minuten festgelegte Vorgabezeit:120 Minuten Produktionsplanung a) Arbeitsschritte b) Qualitätssicherung c) Vorbeugende Instandhaltung d) Materialfluss e) Anfertigen von Skizzen und Planungsunterlagen f) Umweltschutz und Sicherheit Festgelegte Vorgabezeit: 60 Minuten Gewichtung:30% Wirtschafts- und Sozialkunde Allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Festgelegte Vorgabezeit: 45 Minuten Gewichtung: 20% 40 gebundene inkl. 5 Mathematikaufgaben 10 ungebundene Inkl. 5 Mathematikaufgaben 25 gebundene 5 ungebundene 35 gebundene (3 definierte Mathematikaufgaben nicht abwählbar) 4

Schriftliche Abschlussprüfung Schwerpunkt Textilveredelung max. 4 Stunden Festgelegte Vorgabezeit: 3 Stunden 45 Minuten Produktionstechnik a) Rohstoffe, Zwischen- und Endprodukte b) Produktionsverfahren, Prozessabläufe c) Funktion von Maschinen und Anlagen d) Prozess- und leistungsbezogene Berechnungen e) Veredelungsmittel und deren Funktionsweise f) Umweltschutz und Arbeitssicherheit g) Fertigungstechniken max. 120 Minuten festgelegte Vorgabezeit:120 Minuten Produktionsplanung a) Arbeitsschritte b) Qualitätssicherung c) Vorbeugende Instandhaltung d) Materialfluss e) Anfertigen von Skizzen und Planungsunterlagen Festgelegte Vorgabezeit: 60 Minuten Gewichtung:30% Wirtschafts- und Sozialkunde Allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Festgelegte Vorgabezeit: 45 Minuten Gewichtung: 20% 40 gebundene inkl. 5 Mathematikaufgaben 10 ungebundene Inkl. 5 Mathematikaufgaben 25 gebundene 5 ungebundene 35 gebundene (3 definierte Mathematikaufgaben nicht abwählbar) 4. Fortsetzung der Berufsausbildung Die Berufsausbildung zum Maschinen- und Anlagenführer/-in kann im Schwerpunkt Textiltechnik in dem Ausbildungsberuf fortgesetzt werden: Produktionsmechaniker/-in Textil Die Berufsausbildung zum Maschinen- und Anlagenführer/-in kann im Schwerpunkt Textilveredelung in dem Ausbildungsberuf fortgesetzt werden: Produktveredeler/-in Textil PAL - Prüfungsaufgaben- und Lehrmittelentwicklungsstelle IHK Region Stuttgart Jägerstr. 30, 70174 Stuttgart, Telefon 0711 615577-0, Telefax -30 pal@stuttgart.ihk.de, www.ihk-pal.de 5