www.pwc.lu Nachtrag zum Leitfaden zur Erstellung des Jahresabschlusses nach Luxemburger Rechnungslegungsvorschriften Aktualisierung des Handelsgesetzes 1 und des Gesetzes vom 19. Dezember 2002 2 für Geschäftsjahre ab dem 1. Januar 2016 Das neue luxemburgische Gesetz vom 18. Dezember 2015 (das neue Gesetz ) 3 zur Änderung verschiedener Vorschriften über den Jahresabschluss und den konsolidierten Abschluss bestimmter Unternehmensformen gilt für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2016 beginnen. Mit diesem Nachtrag möchten wir Ihnen die wesentlichen Änderungen, die sich durch das neue Gesetz ergeben, vorstellen. Zudem möchten wir die Erläuterungen des im November 2014 herausgegebenen Handbuchs entsprechend den Neuerungen und unter besonderer Berücksichtigung der Geschäftsjahre, welche am oder nach dem 1. Januar 2016 beginnen, anpassen. Das neue Gesetz stellt den ersten Teil eines zweistufigen Prozesses zur Umsetzung der Richtlinie 2013/34/EU in Luxemburger Recht dar. Damit sollen die für die Mitgliedstaaten verbindlichen Bestimmungen der Bilanzrichtlinie übernommen werden. Später wird ein zweites Gesetz folgen, das die Optionen umsetzen soll, welche den Mitgliedstaaten bei bestimmten Rechnungslegungsvorschriften offenstehen. Eine der neuen Anforderungen betrifft die Korruptionsbekämpfung: Große Unternehmen und Unternehmen von öffentlichem Interesse bestimmter Sektoren müssen nunmehr in einem gewissen Umfang Zahlungen an staatliche Stellen offenlegen. Weitere Änderungen betreffen hauptsächlich die Gliederung des Jahresabschlusses, die Anhangangaben und die Einführung des Wesentlichkeitsgrundsatzes. 1 Geändertes Gesetz vom 10. August 1915 über die Handelsgesellschaften. 2 Geändertes Gesetz vom 19. Dezember 2002 zum Handels- und Gesellschaftsregister sowie zur Buchführung und zum Jahresabschluss der Unternehmen. 3 Umsetzung der Richtlinie 2013/34/EU (Bilanzrichtlinie), mit der die vierte und fünfte EG-Richtlinie in Bezug auf den Einzel- und den konsolidierten Abschluss zusammengefasst und ersetzt werden sollen.
Einführung Größenkriterien 47 Neue Größenmerkmale für Unternehmen Unternehmen, die in zwei aufeinanderfolgenden Jahren mindestens zwei der drei folgenden Größenmerkmale nicht überschreiten, sind mittlere Unternehmen: Bilanzsumme: EUR 20,0 Mio (angehoben von vormals EUR 17,5 Mio) Nettoumsatzerlöse: EUR 40,0 Mio (angehoben von vormals EUR 35,0 Mio) Durchschnittlicher Vollzeit-Personalbestand während des Geschäftsjahres: 250 (keine Änderung). Allgemeine Rechnungslegungsgrundsätze Vorschriften zum Inhalt und zur Darstellung des Jahresabschlusses 26(6) 51 g) 33 51 Neu in das Gesetz eingeführt wird der Grundsatz der Wesentlichkeit. Entsprechend der Definition werden Informationen dann als wesentlich eingestuft, wenn ihr Weglassen oder ihre unzutreffende Darstellung einen Einfluss auf die Entscheidungen der Nutzer haben könnten, die diese Nutzer auf der Basis der Abschlussinformationen des Unternehmens treffen. Die Wesentlichkeit einzelner Posten ist dabei im Zusammenhang mit anderen ähnlichen Posten zu bewerten. Das neue Gesetz legt ferner fest, dass die gesetzlichen Gliederungs - und Offenlegungspflichten nicht für unwesentliche Angaben gelten. Verrechnung: In den Fällen, in denen eine Verrechnung gesetzlich erlaubt ist und die Option in der Bilanz bzw. der Gewinn- und Verlustrechnung ausgeübt wurde, müssen die verrechneten Beträge im Anhang zum Abschluss als Bruttobeträge ausgewiesen werden. Die Rechnungslegungs - und Bewertungsmethoden dürfen von einem Jahr zum nächsten nicht geändert werden. Eine Ausnahme ist nur in speziellen Fällen möglich, wenn die Anwendung einer Bestimmung des Gesetzes vom 19. Dezember 2002 dazu führen würde, dass die Finanz-, Vermögens- und Erfolgslage kein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermitteln würde. Abweichungen von den festgelegten Methoden bedürfen einer hinreichenden Begründung im Anhang, wobei auch die Auswirkungen auf die Finanzlage und das Ergebnis zu erläutern sind 4. 4 Zu Vergleichszwecken kann die Geschäftsleitung dem Anhang eine Vergleichstabelle beifügen, die eine Spalte mit pro forma -Zahlen an den Stellen enthält, an denen die Daten der Vorjahre unter Verwendung der neuen Methoden der Gesellschaft neu ausgewiesen werden. 2 PwC Luxembourg
Bilanz und Gewinn - und Verlustrechnung 34, 35 46, 47 Die neuen Gliederungen der Bilanz und der Gewinn - und Verlustrechnung (ausführliche und verkürzte Versionen) auf Einzelbasis wurden durch eine Großherzogliche Verordnung vom 18. Dezember 2015 festgelegt. Die neuen Gliederungen sind online abrufbar: www.ecdf.lu. Anhang 65(1) Alle Anhangangaben sind in der gleichen Reihenfolge darzustellen wie die diesbezüglichen Posten der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung. ANMERKUNG X ZUSAMMENFASSUNG DER WESENTLICHEN RECHNUNGSLEGUNGSMETHODEN 65(1)1 59 55(1)c)dd), 59 62(2) Die Geschäftsleitung muss im Anhang zum Jahresabschluss neben den Bewertungs- auch die Rechnungslegungsmethoden darlegen (z. B. für abschreibungsfähige Vermögenswerte, LIFO bzw. FIFO). Immaterielle Anlagewerte Es wurden neue Vorschriften für Entwicklungskosten und den Geschäfts- oder Firmenwert eingeführt: Es können nur noch Entwicklungskosten aktiviert werden (Forschungskosten jedoch nicht mehr). Die Abschreibung erfolgt über die Nutzungsdauer des Vermögenswerts. Wenn sich die Nutzungsdauer nicht zuverlässig bestimmen lässt, erfolgt die Abschreibung über höchstens zehn Jahre. Eine Erläuterung zum Abschreibungszeitraum ist in den Anhang zum Jahresabschluss aufzunehmen. Wertberichtigungen des Geschäfts- oder Firmenwerts müssen beibehalten werden. Dies gilt selbst dann, wenn die Gründe für die Berichtigung nicht mehr bestehen. ANMERKUNG X VORRÄTE Es ist nicht mehr erforderlich, bei Vorliegen einer wesentlichen Differenz zwischen dem letzten verfügbaren Marktpreis und dem Einkaufspreis/den Herstellungskosten eine Bewertung auf Grundlage des letzten verfügbaren Marktpreises offenzulegen (Bestimmung aufgehoben). 65(1)5 ANMERKUNG X GEZEICHNETES KAPITAL/ANMERKUNG X VERBINDLICHKEITEN Begebene Gründeranteile, Wandelanleihen, Optionsscheine, Optionen und ähnliche Ansprüche müssen unter Angabe der Anzahl und der damit verbundenen Rechte offengelegt werden. ANMERKUNG X RÜCKSTELLUNGEN 65(1)11 c) Steuerrückstellungen Die latente Steuerschuld zum Bilanzstichtag sowie die Änderungen im Laufe des Berichtszeitraums müssen offengelegt werden. Leitfaden zur Erstellung des Jahresabschlusses nach Luxemburger Rechnungslegungsvorschriften 3
Anhang (Forts.) 50 ANMERKUNG X ERTRAGSTEUERN Es muss nicht mehr zwischen Ertragsteuer aus der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit und Ertragsteuer aus außergewöhnlicher Geschäftstätigkeit unterschieden werden. 65(1)7ter ANMERKUNG X GESCHÄFTE MIT NAHESTEHENDEN PERSONEN UND UNTERNEHMEN Bei kleinen und mittleren Unternehmen können die Angaben auf Geschäfte beschränkt werden, die abgewickelt wurden: zwischen dem Unternehmen und seinen Anteilinhabern; mit Unternehmen, an denen das betreffende Unternehmen Beteiligungen hält; zwischen dem Unternehmen und den Mitgliedern der Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane. Diese Befreiungsmöglichkeit besteht jedoch nicht für Gesellschaften, deren Wertpapiere zum Handel an einem regulierten Markt 5 in der EU zugelassen sind. 65(1)16 ANMERKUNG X PRÜFUNGSHONORARE Die Prüfungshonorare müssen im Anhang nach den einzelnen Abschlussprüfern und Honorarbestandteilen aufgeschlüsselt werden 6. 49 ANMERKUNG X AUSSERORDENTLICHE ERTRÄGE/AUFWENDUNGEN Diese Zeilen sind in der neuen Gliederungen der Gewinn- und Verlustrechnung nicht mehr enthalten. Diese Angaben müssen nur dann im Anhang offengelegt werden, wenn diese Erträge/Aufwendungen außergewöhnlich hoch sind oder ungewöhnlich häufig auftreten. 65(1)7bis ANMERKUNG X AUSSERBILANZIELLE POSTEN Kleine und mittlere Unternehmen müssen die finanzielle Auswirkung ihrer wesentlichen außerbilanziellen Tätigkeit offenlegen. 65(1)18 ANMERKUNG X EREIGNISSE NACH DEM BILANZSTICHTAG Die Art und die finanzielle Auswirkung von wesentlichen Ereignissen nach dem Bilanzstichtag, welche nicht in der Bilanz oder der Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesen werden, müssen im Anhang offengelegt werden. 5 Im Sinne von Artikel 1 Absatz (11) des Gesetzes vom 13. Juli 2007 über die Märkte für Finanzinstrumente. 6 Mittlere Unternehmen können die Ausnahme von der Offenlegungspflicht ohne weitere Einschränkungen in Anspruch nehmen (Artikel 67 Absatz (2)). 4 PwC Luxembourg
Auswirkungen des neuen Gesetzes auf kleine Unternehmen: aufgehobene und neue Offenlegungspflichten Vor dem neuen Gesetz Seit dem neuen Gesetz 38 Pensionsverpflichtungen 49 Außerordentliche Posten 65(1) Verbindliche Reihenfolge der Anhangangaben 65(1)1 Beschreibung der Rechnungslegungsmethoden 65(1)2 Aufschlüsselung von Beteiligungen von über 20 %, sofern nicht für ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild erforderlich 65(1)3 Im Jahresverlauf gezeichnete Anteile Veränderung der Anzahl und des Werts 65(1)4 Anteilklassen Veränderung der Anzahl und des Werts 65(1)7 Angaben zum Gesamtbetrag der finanziellen Verpflichtungen, die nicht in der Bilanz erfasst sind, wenn wesentlich 65(1)7bis Wesentliche außerbilanzielle Posten finanzielle Auswirkungen 65(1)7ter Transaktionen mit nahestehenden Unternehmen und Personen (neue Vorschrift: Offenlegung von Geschäften mit Unternehmen, an denen das betreffende Unternehmen Beteiligungen hält) 65(1)9 Personal 65(1)11 c) Latente Steuern Betrag zum Bilanzstichtag und Änderungen im Laufe des Berichtszeitraums 65(1)14 Angaben zu wesentlichen Erträgen/Aufwendungen für das Geschäftsjahr, die nach Ablauf des Geschäftsjahrs fällig werden 65(1)15 a) Angaben zum größten Kreis von Unternehmen, dem das betreffende Unternehmen als direktes/indirektes Tochterunternehmen angehört 65(1)17 b) Zusätzliche Angaben bei Nicht-Abschreibung von Finanzanlagen, deren beizulegender Zeitwert unterhalb des Buchwerts liegt 65(1)18 Ereignisse nach dem Bilanzstichtag Leitfaden zur Erstellung des Jahresabschlusses nach Luxemburger Rechnungslegungsvorschriften 5
Ausweitung der Aufgaben des Abschlussprüfers 69(1)b) 69bis Der Lagebericht muss im Einklang mit dem Jahresabschluss erstellt werden und den rechtlichen und aufsichtsrechtlichen Vorschriften entsprechen. Der Inhalt des Jahresberichts wurde an die Anforderungen der Bilanzrichtlinie angepasst. Länderbezogene Berichterstattung (CbCR) 72quarter 72quinquies 72sexies 72septies 72octies 72nonies Es wurde ein Transparenzbericht für Unternehmen der mineralgewinnenden Industrie und des Holzeinschlags in Primärwäldern eingeführt. Unternehmen von öffentlichem Interesse und große Unternehmen der genannten Wirtschaftszweige müssen wesentliche Zahlungen an staatliche Stellen (über EUR 100.000) offenlegen. Damit soll zur Transparenz und Korruptionsbekämpfung beigetragen werden. Folgende Arten von Zahlungen sind offenzulegen: Produktionszahlungsansprüche; Steuern, die auf die Erträge, die Produktion oder die Gewinne von Unternehmen erhoben werden; Nutzungsentgelte; Dividenden; Unterzeichnungs-, Entdeckungs- und Produktionsboni; Lizenz-, Miet- und Zugangsgebühren sowie sonstige Gegenleistungen für Lizenzen und/oder Konzessionen; Zahlungen für die Verbesserung der Infrastruktur. Diesbezüglich ist innerhalb von zwölf Monaten nach Ende des Geschäftsjahrs ein gesonderter Bericht zu veröffentlichen. Dies erfolgt durch einen Hinweis auf die Hinterlegung beim Handels- und Gesellschaftsregister (RCS). Dieser Bericht muss nicht geprüft werden. Konsolidierter Abschluss 312 7 318 7 Die Konsolidierungsausnahme für passive Holdinggesellschaften wurde aufgehoben. Ein Mutterunternehmen ist von der Pflicht zur Aufstellung eines konsolidierten Abschlusses befreit, wenn seine Tochterunternehmen auf Einzelbasis und insgesamt unwesentlich sind oder gemäß Artikel 317 7 von der Konsolidierung ausgenommen werden können. 7 Des Gesetzes vom 10. August 1915 über die Handelsgesellschaften. 6 PwC Luxembourg
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