der Universität (Diplom-Chemiker) Tel.: 0931/31 2082, Fax: 0931/31 2615 e-mail: michael.tuerk@uni-wuerzburg.de Zentralverwaltung der Universität Stabsstelle für Arbeitssicherheit, Tier- und Umweltschutz Marcusstraße 9-11, 97070 Würzburg
Rechtsgrundlagen: Chemikaliengesetz in der Fassung vom 20. Juni 2002 TRGS 526 Laboratorien (Februar 2008) Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz für Laboratorien GUV-R 120 (bisher GUV 16.17 (Fassung von 10/1993, aktualisiert 1998) Gefahrstoffverordnung Neufassung vom 26.10.2007 TRGS 555 Betriebsanweisung und Unterweisung nach 20 GefStoffV (Februar 2008) TRGS 900 Luftgrenzwerte (Ausgabe 12/2007) TRGS 903 Biologische Grenzwerte (Ausgabe: 12/ 2006) TRGS 905 Verzeichnis krebserzeugender, erbgutverändernder oder fortpflanzungsgefährdender Stoffe (Ausgabe: Juli 2005) TRGS 907 Verzeichnis sensibilisierender Stoffe (Ausgabe: 10/2002)
Umgang mit Gefahrstoffen - Definition Umgang ist das Herstellen, Gewinnen oder Verwenden von Stoffen Verwenden umfasst das aktive Gebrauchen Verbrauchen Lagern Aufbewahren Be- und Verarbeiten Abfüllen Umfüllen Mischen Entfernen Vernichten Innerbetriebliches Befördern Verwenden umfasst nicht die Nutzung von Stoffen in bestehenden Anlagen, Gebäuden, Bauteilen, Geräten, Fahrzeugen und Maschinen Innerbetriebliches Befördern: Befördern über öffentliche Straßen: Umgang Inverkehrbringen: GGVS
Gefahrstoffe Gefahrstoffe sind Stoffe und Zubereitungen, die eine oder mehrere gefährliche Eigenschaften aufweisen. Gefährlichkeitsmerkmale sind: explosionsgefährlich brandfördernd hochentzündlich leichtentzündlich Explosionsgefährlich Brandfördernd Hochentzündlich entzündlich sehr giftig Leichtentzündlich giftig gesundheitsschädlich Sehr giftig ätzend reizend Giftig Gesundheitsschädlich sensibilisierend Ätzend krebserzeugend fortpflanzungsgefährdend (reproduktionstoxisch, fruchtschädigend) erbgutverändernd umweltgefährlich Reizend Umweltgefährlich
Gefahrstoffe sind auch Stoffe oder Zubereitungen, die sonstige chronisch schädigende Eigenschaften besitzen oder aus denen bei der Herstellung und/oder Verwendung gefährliche oder explosionsfähige Stoffe/Zubereitungen entstehen oder freigesetzt werden können. Auch Medikamente zählen zu den Gefahrstoffen, allerdings sind diese von den Kennzeichnungsvorschriften befreit. Stoffe und Zubereitungen, die erfahrungsgemäß Krankheitserreger übertragen können, zählen nicht mehr zu den Gefahrstoffen. Diese unterliegen der Biostoffverordnung
Gefahrensymbole Bedeutung Explosionsgefährlich Vorsicht: Schlag, Stoß, Reibung, Funkenbildung und Feuer vermeiden. Beispiele: Ammoniumdichromat Brandfördernd Vorsicht: Jeden Kontakt mit brennbaren Stoffen meiden. Brände werden gefördert. Beispiele: Kaliumpermanganat, Natriumperoxid
Gefahrensymbole Bedeutung Hochentzündlich Vorsicht: Von offenen Flammen, Funken und Wärmequellen fernhalten. Beispiele: Diethylether, 1,1-Dichlorethylen Leichtentzündlich Vorsicht: Von offenen Flammen, Funken und Wärmequellen fernhalten. Beispiele: Acetonitril, Ethanol, Natrium
Gefahrensymbole Bedeutung Sehr giftig Vorsicht: Jeder Kontakt mit dem menschlichen Körper ist zu vermeiden. Beispiele: Cyanwasserstoff, Dimethylsulfat Giftig Vorsicht: Jeder Kontakt mit dem menschlichen Körper ist zu vermeiden. Beispiele: Phenol, Methanol
Gefahrensymbole Bedeutung Reizend Vorsicht: Berührung mit Augen, Haut, Kleidung vermeiden. Dämpfe nicht einatmen. Beispiele: Ammoniak-Lösung, Cyclopentanol Gesundheitsschädlich Vorsicht: Kontakt mit dem menschlichen Körper und Einatmen von Dämpfen vermeiden. Beispiele: Pyridin, 1,2-Dihydroxibenzol
Gefahrensymbole Bedeutung Ätzend Vorsicht: Berührung mit Augen, Haut, Kleidung vermeiden. Dämpfe nicht einatmen. Beispiele: Brom, Schwefelsäure Umweltgefährlich Vorsicht: Nicht in die Umwelt gelangen lassen, sofortige oder später Schäden möglich. Beispiele: Tetrachlormethan
Giftigkeit verschiedener Substanzen Giftklassen Beispiele Tödliche Dosis toxischer Substanzen in mg/kg (bei oraler Applikation) sehr giftig Botulinustoxin 0,000 000 03 (<25mg/kg Blausäure 0,7 1,0 Körpergewicht) Arsenik (Arsenoxid) 1,4 4,3 Sublimat (Quecksilberchlorid) 2,9 14,3 Parathion (E 605) 4,3 14,3 Dieldrin 24,3 giftig Natriumnitrit 57 86 (25 200 mg/kg Barbiturate 57 143 Körpergewicht) gesundheits- DDT 143 430 schädlich Tetrachlorkohlenstoff 457 686 (200 2000mg/kg Methanol 357 1140 Körpergewicht) Nicht mehr Ethanol 3300 eingestuft Kochsalz 7150 14300 (>2000mg/kg Körpergewicht)
Krebserzeugende Wirkung nachweislich sollte angesehen werden Verdacht Erbgutverändernde Wirkung nachweislich sollte so angesehen werden Verdacht T R 45 Kann Krebs erzeugen T R 49 Kann Krebs erzeugen beim Einatmen T R 45 Kann Krebs erzeugen T R 49 Kann Krebs erzeugen beim Einatmen XnR 40 Irreversibler Schaden möglich T R 46 Kann vererbbare Schäden verursachen T R 46 Kann vererbbare Schäden verursachen XnR 40 Irreversibler Schaden möglich Reproduktionstoxische Wirkung (fortpflanzungsgefährdend) nachweislich sollte so angesehen werden Verdacht T R 60 Kann die Fortpflanzungsfähigkeit beeinträchtigen T R 61 Kann das Kind im Mutterleib schädigen T R 60 Kann die Fortpflanzungsfähikeit beeinträchtigen XnR 62 Kann möglicherweise die Fortpflanzungsfähigkeit beeinträchtigen XnR 63 Kann das Kind im Mutterleib möglicherweise schädigen
R 10 Entzündlich Flüssige Stoffe und Zubereitungen, die einen Flammpunkt von mindestens 21 C und höchstens 55 C haben. R 11 Leichtentzündlich Flüssige Stoffe und Zubereitungen, die einen Flammpunkt unter 21 C haben, aber nicht hochentzündlich sind. Feste Stoffe und Zubereitungen, die durch kurzzeitige Einwirkung einer Zündquelle leicht entzündet werden können und nach deren Entfernung weiterbrennen oder weiterglimmen können. R 12 Hochentzündlich Flüssige Stoffe oder Zubereitungen, die einen Flammpunkt unter 0 C und einen Siedepunkt von höchstens 35 C haben Gasförmige Stoffe und Zubereitungen, die bei gewöhnlicher Temperatur und normalem Druck bei Luftkontakt entzündlich sind.
Gefahrstoffe im Körper
Neue Definition der Grenzwerte bisher neu MAK TRK AGW Arbeitsplatzgrenzwert Grenzwert der Konzentration eines Stoffes in der Luft am Arbeitsplatz, bei dem akute oder chronische schädliche Auswirkungen auf die Gesundheit im Allgemeinen nicht zu erwarten sind. BAT BGW biologische Grenzwert Grenzwert im biologischen Material, bei dem die Gesundheit eines Beschäftigten nicht beeinträchtigt wird.
AGW - Arbeitsplatzgrenzwerte (historisch: MAK - und TRK - Wert) Die Maximale Arbeitsplatzkonzentration (MAK) ist die Konzentration eines Stoffes in der Luft am Arbeitsplatz, bei der im allgemeinen die Gesundheit der Arbeitnehmer nicht beeinträchtigt wird. (Bezogen auf eine tägliche Expositionszeit von 8 Stunden und bei durchschnittlich 40 Stunden in der Woche bzw. 42 Stunden im Vierschichtsystem.) Die Technische Richtkonzentration (TRK) ist die Konzentration eines Stoffes in der Luft am Arbeitsplatz, die nach dem Stand der Technik erreicht werden kann. (Gilt für Stoffe, bei denen noch keine toxikologisch-arbeitsmedizinisch begründeten MAK-Werte vorhanden sind. Eine Gefährdung der Arbeitnehmer ist nicht völlig auszuschließen.)
BGW (alt: BAT) u. Auslöseschwelle Der Biologische Grenzwert (BGW) ist die Konzentration eines Stoffes oder seines Umwandlungsproduktes im Körper oder die dadurch ausgelöste Abweichung eines biologischen Indikators von seiner Norm, bei der im allgemeinen die Gesundheit der Arbeitnehmer nicht beeinträchtigt wird. Auslöseschwelle ist der Grenzwert, bei gesplitteten Grenzwerten der niedrigere Wert, sofern nicht im Einzelfall andere Regelungen getroffen werden. Nach Gefahrstoffverordnung: Die Auslöseschwelle ist die Konzentration eines Stoffes in der Luft am Arbeitsplatz oder im Körper (wie BGW), bei deren Überschreitung zusätzliche Maßnahmen zum Schutze der Gesundheit erforderlich sind. (Gilt auch, wenn ein unmittelbarer Hautkontakt besteht.)
Gefahrstoffe Grenzwerte Schadstoff 1cm 3 Würfel mit Volumen von 1 m 3 Grenzwerte Grenzwerte werden in ppm angegeben ppm = [ pi pi em] 1 ppm = 1 part per million = 1 cm 3 pro 1m 3
einige wesentliche weitere Änderungen im Überblick: bisher neu Begriff: Umgang ( 3 Abs. 2) Begriff: Tätigkeit ( 3 Abs.3) - umfasst auch Bedien- und Überwachungsarbeiten Ermittlungspflicht 16: - Ergebnis auf Verlangen der Behörde darlegen Betriebsanweisung, Unterweisung 20 Gefährdungsermittlung 19 Abs.2: - Ergebnis und Dokumentation auf Verlangen darlegen; entfällt bei geringer Gefährdung Jetzt 14, entfallen bei geringer Gefährdung 7 Abs. 9
bisher neu vor dem Umgang hat der Arbeitgeber die Gefahren zu ermitteln und zu beurteilen 16 Abs. 4 bei Umgang mit CMR - Stoffen muß eine Anzeige an die Aufsichtsbehörde erfolgen, 37 Herstellungs- und Verwendungsverbote 15 vor dem Umgang müssen Gefährdungsbeurteilung von fachkundigen Personen durchgeführt werden. 7 Abs.6 keine Anzeige, auf Verlangen der Behörde Gefährdungsbeurteilung und Ersatzstoffprüfung von CMR- Stoffen vorlegen gelten nicht für Forschungs-, Analyseund wissenschaftliche Lehrzwecke in den dafür erforderlichen Mengen, 18
Technische Regeln für Gefahrstoffe Die bisherigen technischen Regeln TRGS gelten nicht mehr. Sie können jedoch auch künftig als Auslegungsund Anwendungshilfe für die neue Verordnung herangezogen werden. Dabei ist jedoch zu beachten, dass die noch nicht überarbeiteten Technischen Regeln nicht im Widerspruch zu der neuen Verordnung stehen dürfen. Dies ist beispielsweise bei den bisherigen Festlegungen zur Auslöseschwelle oder zu den TRK-Werten gegeben. Die Technischen Regeln werden zukünftig angepasst und somit wieder rechtsverbindlich
Die Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) geben den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene sowie sonstige gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen, einschließlich deren Einstufung und Kennzeichnung, wieder. Sie werden vom Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS) aufgestellt und von ihm der Entwicklung entsprechend angepasst.
Pflichten des Arbeitgebers beim Umgang mit Gefahrstoffen Ermittlungspflicht 7 GefStoffV Überwachungspflicht Betriebsanweisungen 14 GefStoffV Hygienepflichten Aufbewahrungs- und Lagervorschriften Pflichten zur Beschäftigungsbeschränkung 15b GefStoffV Pflichten zur Veranlassung der Vorsorgeuntersuchungen 15, 16 GefStoffV
Informationsbeschaffung/ Gefährdungsbeurteilung Jede Gefährdungsermittlung beginnt mit der Feststellung, ob die Beschäftigten Tätigkeiten mit Gefahrstoffen durchführen Dazu muss bekannt sein : welche Stoffes sind im Arbeitsbereich an welchem Ort werden diese Stoffe aufbewahrt in welcher Menge sind sie vorhanden
Gefahrstoffverzeichnis = ( 7 (8) GefStoffV) Der Arbeitgeber hat ein Verzeichnis der im Betrieb verwendeten Gefahrstoffe zu führen, in dem auf die entsprechenden Sicherheitsdatenblätter verwiesen wird. Dies gilt nicht für Gefahrstoffe, die bei Tätigkeiten nach Abs. 9 nur zu einer geringen Gefährdung der Beschäftigten führen. Das Verzeichnis muss allen betroffenen Beschäftigten zugänglich sein. = Chemikalienverzeichnis
Informationsbeschaffung/ Gefährdungsbeurteilung 7 Gefährdungen für die Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten sind unter folgenden Gesichtspunkten zu beurteilen: 1. gefährliche Eigenschaften der Stoffe oder Zubereitungen, 2. Informationen des Herstellers oder Inverkehrbringers zum Gesundheitsschutz und zur Sicherheit insbesondere im Sicherheitsdatenblatt nach 6, 3. Ausmaß, Art und Dauer der Exposition unter Berücksichtigung aller Expositionswege; 4. physikalisch-chemische Wirkungen, 5. Möglichkeiten einer Substitution,
Informationsbeschaffung/ Gefährdungsbeurteilung 7 6. Arbeitsbedingungen und Verfahren, einschließlich der Arbeitsmittel und der Gefahrstoffmenge, 7. Arbeitsplatzgrenzwerte und biologische Grenzwerte, 8. Wirksamkeit der getroffenen oder zu treffenden Schutzmaßnahmen, 9. Schlussfolgerungen aus durchgeführten arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen.
Informationsbeschaffung Also: wichtiger Bestandteil der Gefährdungsbeurteilung ist die Informationsbeschaffung zu den verwendeten Stoffen! 1. Kennzeichnung auf den Gefahrstoffengebinden 2. Sicherheitsdatenblatt 3. Sonstige Information der Hersteller oder Händler 4. GESTIS Gefahrstoffdatenbank des BGIA 5. Eigene Recherchen
Gefährdungsbeurteilung Schutzstufe 1 Definition für Tätigkeiten 1. bei denen mit nur geringen 1 Gefahrstoffmengen umgegangen wird 2. die damit verbundene Gefährdung nur gering ist 3. der beschriebene Mindeststandard von Schutzmaßnahmen ausreichen 4. Keine Tätigkeiten mit Stoffe, die mit dem Gefahrensymbol T zu kennzeichnen sind, verwendet werden. 1.) Im Allgemeinen sind unter geringen Gefahrstoffmengen Größenordnungen im ml- und g-bereich bzw. l oder kg-bereich bei der Lagerung oder Bereitstellung zu verstehen.
Gefährdungsbeurteilung Schutzstufe 2 Alle Tätigkeiten: 1. mit Stoffen in nicht nur geringen Mengen 1, 2. bei denen nicht nur geringe Exposition möglich sind, 3. bei denen zusätzlich zu Schutzstufe 1 eingeleiteten Schutzmaßnahmen ausreichen 4. die nicht den Schutzstufen 3 oder 4 zugeordnet werden müssen 1.) Mengen der verwendeten Gefahrstoffe in der Größenordnungen von l und kg bzw. in der Lagerung >100l oder >100 kg
Gefährdungsbeurteilung Schutzstufe 3 alle Tätigkeiten mit giftigen und sehr giftigen Gefahrstoffen, solange sie nicht auch krebserzeugend, erbgutverändernd oder fruchtbarkeitsgefährdend sind
Gefährdungsbeurteilung Schutzstufe 4 Alle Tätigkeiten mit krebserzeugenden, erbgutverändernden und fruchtbarkeitsgefährdenden Gefahrstoffen (CMR-Stoffe)
Ablauf zur Gefährdungsbeurteilung (schematisch und stoffbezogen) Ende nein Tätigkeiten mit Gefahrstoffen? Schutzstufe 1 ja nein T -Stoffe und/oder besondere Gefährdung? nein mehrere verschiedene oder größere Menge Gefahrstoffe? ja ja Schutzstufe 3 nein sind darunter CMR F - Stoffe? Schutzstufe 2 ja Schutzstufe 4
mehrere verschiedene oder größere Menge an Gefahrstoffen? Schutzstufe 1 ist ausreichend, wenn die in der Verordnung aufgeführten Mindeststandards (siehe auch TRGS 500) von Schutzmaßnahmen eine Unfalloder Gesundheitsgefährdung der Beschäftigten sicher ausschließen. Einstufung nach Schutzstufe 2 : das Risiko eines Unfalls oder einer Gesundheitsschädigung ist nur mit zusätzlichen technischen, organisatorischen oder individuellen Schutzmaßnahmen, die über die unter Schutzstufe 1 genannten hinausgehen, ausreichend zu minimieren.
Schutzstufe 1 - Tätigkeiten im Anwendungsbereich der Bagatellregelung 7 Abs. 9 GefStoffV für eine bestimmte Tätigkeit mit: geringer Stoffmenge (Stichwort: handelsüblich ) nach Höhe und Dauer niedriger Exposition geringer Gefährdung (gilt nicht für T-Stoffe ) nur Maßnahmen nach 8 GefStoffV: TRGS 500 (ähnlich Arbeitsstättenverordnung und Arbeitsschutzgesetz) Minimierungsgebot, sowie Herstellung- und Verwendungsverbote Überprüfung der Wirksamkeit der tech. Schutzmaßnahmen mindestens alle 3 Jahre Unterweisung nach 12 ArbSchG
Schutzstufe 2 - Tätigkeiten ohne T-Stoffe, wenn Schutzmaßnahmen der SSt 1 nicht ausreichen Grundmaßnahmen nach 9 GefStoffV Ersatzstoffgebot mit Dokumentationspflicht Minimierungsgebot mit Rangfolge der Schutzmaßnahmen neue Gefährdungsbeurteilung bei Überschreitung des Arbeitsplatzgrenzwertes für Stoffe ohne AGW: Nachweis der Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen sonst Messung Unterweisung nach GefStoffV, Alleinarbeitsverbot Biozide 9 (11) GefStoffV Verwendung nur entsprechend Zulassung u. Kennzeichnung Einsatz unter Berücksichtigung physikalischer, biologischer oder chemischer Alternativen auf *Mindestmaß begrenzen Gilt auch in Haushalten Rangfolge der Schutzmaßnahmen 9 GefStoffV weniger gefährliche Einsatzstoffe Anpassung an den Stand der Technik; geschlossene Anlage Absaugung der Stoffe an Austritts- oder Entstehungsstelle Lüftungsmaßnahmen Persönliche Schutzausrüstung: 9(3) Beschäftigte müssen die Schutzausrüstung benutzen und der Arbeitgeber darf sie nicht als ständige Maßnahme zulassen
Schutzstufe 3 - Tätigkeiten mit giftigen und sehr giftigen Stoffen und Zubereitungen Grundmaßnahmen nach 10 GefStoffV SUBSTITUTIONSPFLICHT; wenn technisch nicht möglich, dann geschlossenes System; wenn technisch nicht möglich Minderung der Exposition nach Stand der Technik Der Arbeitgeber stellt sicher, dass die AGW eingehalten werden. Maßnahmen bei Nichteinhaltung des AGW; insbesondere bei ASI-Arbeiten (persönliche Schutzausrüstung) Dokumentation weiterer Maßnahmen zur Senkung der Exposition in Gefährdungsbeurteilung Er hat die dafür erforderlichen Messungen oder gleichwertige und eindeutige Nachweisverfahren durchzuführen. Die Ergebnisse sind aufzubewahren und den Beschäftigten zugänglich zu machen. Zutrittsbeschränkung (Ausnahme: Ottokraftstoffe an Tankstellen)
Schutzstufe 4 - Tätigkeiten mit krebserzeugenden, erbgutverändernden oder fruchtbarkeitsgefährdenden Stoffen der Kategorien 1 oder 2 nicht wenn: Arbeitsplatzgrenzwert eingehalten oder die Tätigkeiten entsprechend eines VSK durchgeführt werden Die Einhaltung des Arbeitsplatzgrenzwertes ist in der Gefährdungsbeurteilung zu dokumentieren Maßnahmen bei Nichteinhaltung des AGW; insbesondere bei ASI-Arbeiten (Atemschutz, Schutzkleidung während der ganzen Dauer der Arbeiten, aber auf ein Minimum für jeden Beschäftigten beschränkt) Dokumentation weiterer Maßnahmen zur Senkung der Exposition in GB In der Regel keine Luftrückführung. Abgrenzung der Gefahrenbereiche und Anbringung von Warn- und Sicherheitszeichen
Pflichten des Arbeitgebers beim Umgang mit Gefahrstoffen Betriebsanweisung Die arbeitsbereichs- und stoffbezogene Betriebsanweisung muss erstellt werden. 20GefStoffV TRGS 555 Die Arbeitnehmer, die mit Gefahrstoffen umgehen, müssen anhand der Betriebsanweisung über vorhandene Gefahren sowie Schutzmaßnahmen unterwiesen werden. Unterweisungen sind mindestens einmal jährlich und arbeitsplatzbezogen durchzuführen. Der Inhalt und Zeitpunkt der Unterweisung sind schriftlich festzuhalten und durch den Unterwiesenen mit Unterschrift zu bestätigen. Die Nachweise über die geführten Unterweisungen sind mindestens 2 Jahre aufzubewahren.
Der Arbeitgeber hat zu ermitteln, ob die Arbeitsplatzgrenzwerte eingehalten sind. Dies kann durch Arbeitsplatzmessungen oder durch andere gleichwertige Beurteilungsverfahren erfolgen. Werden Tätigkeiten entsprechend eines verfahrens- und stoffspezifischen Kriteriums (VSK) durchgeführt, kann der Arbeitgeber von einer Einhaltung der Arbeitsplatzgrenzwerte ausgehen.
Unterschreitung der Auslöseschwelle kann unterstellt werden, wenn mit im Labor üblichen geringen Mengen gearbeitet wird. alle Arbeitsgänge mit giftigen, sehr giftigen, krebserzeugenden, fruchtschädigenden, erbgutverändernden in einem Abzug durchgeführt und die Abzüge geschlossen gehalten Werden. Laboratorien nicht überbelegt werden. Entnahmebehälter für giftige und sehr giftige Gase im Abzug aufgestellt werden. der Kontakt mit hautresorptiven Gefahrstoffen vermieden wird.
Hinweise zum Umgang mit Gefahrstoffen* 22-24 GefStoffV Besondere Vorsicht erfordert der Umgang mit Stoffen, die in niedrigen Dosen irreversible und kumulative Schäden der Gesundheit hervorrufen. Diese Stoffe können die Entstehung bösartiger Tumore (Carcinogene oder Cancerogene), die Veränderung des Erbmaterials (Mutagene) oder angeborene Missbildung (Teratogene) verursachen. Auf den Umgang mit diesen Stoffen sollte nach Möglichkeit verzichtet werden. Ist dies nicht möglich, sind besondere Maßnahmen erforderlich:
Schutzmaßnahmen bei Kanzerogenen Minimale Mengen am Arbeitsplatz Minimale Anzahl der Mitarbeitern Arbeitsbereiche: - Abgrenzung - leicht zu reinigen Geeignete Warn- und Sicherheitszeichen Regelmäßige Reinigung des Bereiches für Unbefugte: "BETRETEN VERBOTEN" mindestens: "Essen & Trinken verboten" Vorkehrungen für Betriebsstörungen
Zytostatika Beim Umgang mit Zytostatika sind jeweils die entsprechenden persönlichen Schutzausrüstungen zu tragen. Zubereiten, Vorbereiten von Injektionen, Entsorgungen, Reinigen Schutzbrille, Schutzkittel, Handschuhe, Partikelmaske Zubereitung ausschließlich in Berner-Boxen durchzuführen. Möglichst gebrauchsfertige Injektionslösungen verwenden.
Maßnahmen zum Selbstschutz Mundschutz Schutzbrille Handschuhe Schutzkittel
Zubereitung der Medikamente Überdruck vermeiden! - übergroße Spritzen - senkrechtes Einstechen der Kanülen - überschüssige Luft abspritzen - ebenso Medikamente - in sterile ausreichend große Kompressen Reinigen der Arbeitsflächen 1. Vorreinigen 2. Nachreinigen
Entsorgungsmaßnahmen Laborabfälle, insbesondere Lösemittel, die Carcinogene enthalten, nicht mit dem üblichen Laborabfall vermischen, sondern in besonderen Gefäßen sammeln und zur Verbrennung geben. Verschüttete Lösungen mit Absorptionsgranulat absorbieren, in dichten Kunststoffbeuteln verpacken und sachgemäß verbrennen lassen. Dabei Körper- und Atemschutz beachten! Reinigen von Glasgeräten durch chemische Zerstörung der Carcinogene.
Wichtige Carcinogene nach Stoffklassen: Alkylierende Verbindungen z.b. lodmethan, 1,2-Dibromethan, Bis(chlormethyl)ether, Bis(chlorethyl)amine, Ethylenimin (Aziridin), Vinylchlorid, einige Epoxide, 1,3-Propansulton, β-propiolacton, Dimethylsulfat Polycylische aromatische Kohlenwasserstoffe und Heterocyclen z.b. Mono- und Dibenzanthracene, Mono- und Dibenbopyrene (Benzo(a)pyren), Methylchloranthren Aromatische Amine mit zwei oder mehreren Ringen z.b. 2-Naphthylamin, Amino- (oder Nitro-)biphenyle, wie 4-Aminobiphenyl und Benzidin N-Nitroso-Verbindungen z.b. Nitrosamine, Nitroamide (N-Nitroso-N-methylharnstoff), Nitrosoguanidine Azoverbidnungen und Hydrazine z.b. Azo-alkane, Azo-aromaten, Diazoniumsalze, Diazomethan, Hydrazine Schwermetalle und deren Verbindungen z.b. Cadmium, Kobalt, Nickelstäube, Nickelcarbonyle, Chromate
Auch Lösungsmittel, die keine spezifischen Gifteigenschaften haben, wie z.b. Diethylether, Aceton, Essigsäureethylester, Alkohole, wirken bei Einatmung in geringen Mengen berauschend, in größeren Konzentrationen (einige Vol%) narkotisierend. Bei länger andauernder Einwirkung von höheren Konzentrationen droht Lebensgefahr durch Atemlähmung. Chlorkohlenwasserstoffe (z.b. Chlormethan, Dichlorethan, Tetrachlorkohlenstoff und Trichlorethylen) können darüber hinaus Leberund Nierenschädigungen sowie Kreislaufstörungen hervorrufen. Diese Giftwirkung wird durch Alkohol und bestimmte Medikamente (Barbiturate) verstärkt. Wegen ihrer hohen akuten Giftigkeit dürfen Chloroform, Methylenchlorid und Tetrachlorkohlenstoff nicht als Reinigungsmittel, z.b. für Glasgeräte, verwendet werden.
Pflichten des Arbeitgebers beim Umgang mit Gefahrstoffen Hygienemaßnahmen 22GefStoffV Nahrungs- und Genussmittel dürfen nur so aufbewahrt werden, dass sie nicht mit Gefahrstoffen in Berührung kommen können. Beim Umgang mit sehr giftigen, giftigen, krebserzeugenden, fruchtschädigenden oder erbgutverändernden Gefahrstoffen: dürfen Arbeitnehmer keine Nahrungs- und Genussmittel in Arbeitsräumen oder an ihren Arbeitsplätzen im Freien zu sich nehmen. sind Waschräume sowie Räume mit getrennten Aufbewahrungsmöglichkeiten für Straßen- und Arbeitskleidung zur Verfügung zur stellen. ist Arbeits- und Schutzkleidung vom Arbeitgeber zu reinigen bzw. zu entsorgen und zu ersetzen.
Pflichten des Arbeitgebers beim Umgang mit Gefahrstoffen Aufbewahrung und Lagerung Art.4 80/110/EWG, 34(1), (3) GefStoffV, 48, 49 BG 1 Gefahrstoffe sind so zu lagern und aufzubewahren, dass sie die menschliche Gesundheit und Umwelt nicht gefährden. Missbrauch oder Fehlgebrauch sind nach Möglichkeit durch geeignete und zumutbare Vorkehrungen zu verhindern. Bei der Aufbewahrung zur Abgabe oder zur sofortigen Verwendung müssen die mit der Verwendung verbundenen Gefahren erkennbar sein. Gefahrstoffe mit den gefährlichen Eigenschaften giftig (T) und sehr giftig (T+) sind unter Verschluss aufzubewahren bzw. so zu lagern, dass nur fachkundige Personen Zugriff haben. (Ausnahme: Ottokraftstoffe an Tankstellen)
Verwendung von Druckgasflaschen Folgende Maßnahmen sind zu beachten: Druckgasflaschen müssen gegen Umfallen gesichert sein (z.b. anketten). Druckgasflaschen, die nicht fest mit einem Verbraucher verbunden sind, müssen an einem sicheren Ort, z.b. dauerabgesaugter Gasflaschenschrank oder zentrales Gasflaschenlager, aufbewahrt werden (Vorratsflaschen). Es muss gewährleistet sein, dass bei auftretender Undichtigkeit oder plötzlicher Entleerung der Druckgasflasche kein gefährlicher Sauerstoffmangel entstehen kann (z.b. durch genügend hohen Luftwechsel).