Satzung des Landkreises Alzey-Worms über die Förderung von Kindern in Kindertagespflege und die Erhebung von Kostenbeiträgen für die Kindertagespflege gem. 23 und 24 des Sozialgesetzbuches VIII (SGB VIII) Auf der Grundlage des 90 des Sozialgesetzbuches (SGB VIII) Kinder- und Jugendhilfe vom 14.12.2006 (BGBI.I.S.3134), zuletzt geändert durch Gesetz vom 06.07.2009 (BGBI.I.S.1669), und des 17 der Landkreisordnung (LKO) in der Fassung vom 31.01.1994 (GVBl. S. 188), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 07.04.2009 (GVBl. S. 162) hat der Kreistag des Landkreises Alzey-Worms in seiner Sitzung am 09.04.2013 folgende Satzung beschlossen: 1 Tagespflege Die Förderung der Kindertagespflege gem. 23 SGB VIII ist eine Leistung der öffentlichen Jugendhilfe. Sie umfasst die Vermittlung des Kindes zu einer geeigneten Tagespflegeperson, soweit diese nicht von den erziehungsberechtigten Personen nachgewiesen wird, deren fachliche Beratung, Begleitung und weitere Qualifizierung sowie die Gewährung einer leistungsgerechten laufenden Geldleistung an die Tagespflegeperson. Die Kindertagespflege kann sowohl im Haushalt der Tagespflegeperson als auch im Haushalt der Eltern geleistet werden. Dabei sind die unterschiedlichen arbeitsrechtlichen Voraussetzungen zu beachten. 2 Fördervoraussetzungen (1) Voraussetzung für die Gewährung der Förderung ab dem Monat des Antragseingangs ist, dass die Eltern oder der Elternteil, bei dem das Kind lebt, ihren/seinen Wohnsitz im Zuständigkeitsbereich des Kreisjugendamtes haben/hat und dass 1. die Leistung für die Entwicklung des Kindes zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit geboten ist oder 2. alle Elternteile, die mit dem Kind in häuslicher Gemeinschaft leben, a) einer Erwerbstätigkeit nachgehen, eine Erwerbstätigkeit aufnehmen oder Arbeit suchend sind, b) sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme, in der Schulausbildung oder Hochschulausbildung befinden oder c) Maßnahmen zur Eingliederung in Arbeit im Sinne des SGB II erhalten und die Geeignetheit der Tagespflegeperson festgestellt ist. Ab 01.08.2013 entfallen die Anspruchsvoraussetzungen nach Nr. 1 und 2 für Kinder zwischen dem vollendeten 1. und vollendeten 3. Lebensjahr. 1
Der Umfang der Förderung richtet sich nach Maßgabe dieser Satzung und dem individuellen Bedarf, in der Regel jedoch wöchentlich mindestens fünf Stunden. Der Jugendhilfeträger ist berechtigt, das Vorliegen der Fördervoraussetzungen auch während des Leistungsbezugs zu prüfen. (2) Als Kind im Sinne dieser Satzung gilt jeder junge Mensch, der das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. (3) Kinder ab Vollendung des 2. Lebensjahres sollen vorrangig in Tageseinrichtungen oder schulischen Betreuungsangeboten betreut werden; eine ergänzende Förderung in Kindertagespflege ist möglich. (4) Tagespflegepersonen müssen die in 23 Abs. 3 SGB VIII festgeschriebenen Eignungskriterien erfüllen. Sie sollen u. a. über Sachkompetenz und vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der Anforderungen der Kindertagespflege verfügen, die sie in qualifizierten Lehrgängen oder auf andere Weise nachgewiesen haben. Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe prüft das Vorliegen der Eignungskriterien insbesondere durch die Vorlage von formalisierten Bewerbungen, polizeilichen Führungszeugnissen, ärztlichen Attesten, im persönlichen Gespräch, durch Überprüfung der Räumlichkeiten bei selbständig tätigen Tagespflegepersonen und nach pflichtgemäßer Bewertung. Die regelmäßige Teilnahme an Weiterbildungsangeboten ist zur Aufrechterhaltung der Eignungsvoraussetzung erforderlich. (5) Die Tagespflegepersonen bedürfen der Pflegeerlaubnis, wenn die Voraussetzungen gemäß 43 SGB VIII vorliegen. 3 Finanzielle Förderung in der Kindertagespflege Die Höhe der laufenden Geldleistungen und deren Bestandteile werden vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe festgelegt, soweit das Landesrecht nicht etwas anderes bestimmt. Die laufende Geldleistung umfasst gemäß 23 Abs. 2 SGB VIII: - einen angemessenen Beitrag zur Anerkennung der Förderungsleistungen (Ziff. 4), - die Erstattung angemessener Kosten, die der Tagespflegeperson für den Sachaufwand entstehen (Ziff. 5), - die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung der Tagespflegeperson (Ziff. 6), - die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Tagespflegeperson (Ziff. 7) und - die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Kranken- und Pflegeversicherung der Tagespflegeperson (Ziff. 8). 2
4 Anerkennung der Förderungsleistung (1) Die Beitragshöhe für die Anerkennung der Förderungsleistung bestimmt sich nach dem tatsächlich geleisteten Betreuungsumfang und dem Zusatzqualifizierungsstand der Tagespflegeperson. Der Betrag für die Anerkennung der Förderungsleistung bei voller Zusatzqualifizierung nach dem Curriculum des Deutschen Jugendinstituts o- der vergleichbarer Zusatzqualifizierung im Bereich Kindertagespflege ist aus der Tabelle (siehe 5) ersichtlich. Eine Betreuungsstunde entspricht 60 Minuten. (2) Voraussetzung für die Anerkennung der Förderungsleistung einer Tagespflegeperson, die noch keine Zusatzqualifizierung abgeschlossen hat, ist die grundsätzliche Eignung der Tagespflegeperson sowie die erklärte Bereitschaft, die Zusatzqualifizierung im nächstmöglichen Tagespflegekurs nachzuholen. Bei Tagespflegepersonen, die noch keine Zusatzqualifizierung abgeschlossen haben, reduziert sich der Betrag für die Anerkennung der Förderungsleistung (siehe Tabelle). Ausnahmen von dieser Einschränkung sind in begründeten Einzelfällen möglich. (3) Es wird grundsätzlich für einen Betreuungsumfang von bis zu 160 Betreuungsstunden pro Monat ein Beitrag zur Anerkennung der Förderleistung gewährt. In begründeten Einzelfällen kann der Betreuungsumfang darüber hinaus erhöht werden. Übernachtet das Kind im Haushalt der Tagespflegeperson (Übernachtung), gilt folgende Regelung: Die Zeit von 20:00 Uhr bis 06:00 Uhr gilt in der Regel als Übernachtung; während dieser Zeit wird 50% der Stunden für die Anerkennung der Förderungsleistung ausgezahlt. Abweichungen von diesem Zeitfenster sind in Ausnahmefällen möglich. (4) Über die Betreuung ist durch die Tagespflegeperson ein schriftlicher Nachweis über den geleisteten Betreuungsumfang zu führen und bis zum 15. des Folgemonates der Elterngeldstelle des Jugendamtes zur Abrechnung vorzulegen. Verspätet eingereichte Stundenzettel werden im darauffolgenden Monat abgerechnet. 5 Sachaufwand Als Sachaufwand gelten insbesondere: - Verbrauchskosten/Fahrtkosten, - Kosten für Pflegematerialien und Hygienebedarf, - Kosten für kleinere Ausstattungsgegenstände sowie - Kosten für Spielmaterial und Freizeitgestaltung. Sachaufwand wird dem Umfang der Betreuungsstunden entsprechend gewährt. Bei Übernachtungen erfolgt keine Kürzung der Erstattung des Sachaufwands. Lebt die Tagespflegeperson mit dem zu fördernden Kind im gleichen Haushalt, erfolgt keine Erstattung des Sachaufwandes. 3
Ein Gerätepool steht insbesondere für die Betreuung der unter 3-jährigen für größere Ausstattungsgegenstände bereit. Förderleistungen und Sachaufwand Tagespflegeperson mit Zusatzqualifikation Tagespflegeperson ohne Zusatzqualifikation Kinderfrau* mit Zusatzqualifikation Kinderfrau* ohne Zusatzqualifikation Förderleistung Sachleistung Gesamtstundensatz 3,60 1,70 5,30 3,00 1,70 4,70 3,60 1,30 4,90 3,00 1,30 4,30 Nachtstunden von 20:00Uhr 06:00 Uhr = 50% der tatsächlichen Stunden *Bei Kinderfrauen handelt es sich um Tagespflegepersonen, die im Haushalt der Eltern tätig sind. 6 Unfallversicherung (1) Die Erstattung des Jahresbeitrages für die gesetzliche Unfallversicherung erfolgt für Tagespflegepersonen, die ihre Tätigkeit im eigenen Haushalt wahrnehmen, sofern diese für das entsprechende Jahr laufende Geldleistungen nach 23 SGB VIII beziehen. (2) Nachgewiesene Leistungen für die Unfallversicherung der Tagespflegepersonen werden bis zu dem gesetzlich vorgeschriebenen Beitrag für die Unfallversicherung der Berufsgenossenschaft für Gesundheits- und Wohlfahrtspflege anerkannt. Soweit mehrere Kinder betreut werden, verändert sich der Betrag nicht. Erstattungen können bis max. 3 Jahre rückwirkend erfolgen, wenn die Tagespflegeperson den Beitragsbescheid der Versicherung und eine Kopie des Zahlungsbeleges vorlegt. 7 Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Tagespflegeperson (1) Anspruch auf die hälftige Erstattung einer nachgewiesenen angemessenen Alterssicherung hat eine Tagespflegeperson, die ihre Tätigkeit im eigenen Haushalt wahrnimmt, für jeden Monat, für den sie laufende Geldleistungen gemäß 23 SGB VIII erhält. Angemessen sind Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung, deren Höhe sich nach der jeweiligen monatlichen laufenden Geldleistung nach 23 Abs. 2 Nr.1 und 2 SGB VIII richtet. Tagespflegepersonen, für die nachweislich keine Versicherungs- 4
pflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung besteht, können Aufwendungen für eine private Altersvorsorge geltend machen. Hierbei wird der hälftige nachgewiesene, höchstens jedoch der hälftige gesetzliche Mindestbeitrag erstattet. Als private Alterssicherung werden nur Versicherungen anerkannt, die eine Ausschüttung vor dem 60. Lebensjahr ausschließen und deren Ausschüttung in monatlichen Zahlungen erfolgt. Sofern eine Tagespflegeperson mehrere Rentenversicherungen hat, erfolgt eine Erstattung nur hinsichtlich der gesetzlichen Rentenversicherung. (2) Die Zahlung der Beiträge zur Alterssicherung ist im jeweils laufenden Kalenderjahr nachzuweisen. Eine Erstattung erfolgt nur nach Vorlage der entsprechenden Belege. 8 Kranken- und Pflegeversicherung (1) Anspruch auf die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Kranken- und Pflegeversicherung hat eine Tagespflegeperson, die ihre Tätigkeit im eigenen Haushalt wahrnimmt, für die sie laufende Geldleistungen gemäß 23 SGB VIII erhält. (2) Angemessen sind Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung, deren Höhe sich nach der jeweiligen monatlichen laufenden Geldleistung gemäß 23 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGB VIII richtet. Gleiches gilt für eine notwendige private Krankenversicherung, die einen vergleichbaren Versicherungsschutz bietet, wenn kein gesetzlicher Versicherungsschutz besteht. (3) Die Zahlung der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung ist im jeweils laufenden Kalenderjahr nachzuweisen. Eine Erstattung erfolgt nur nach Vorlage der entsprechenden Belege. 9 Kostenbeitrag (1) Für die Inanspruchnahme von Angeboten zur Förderung von Kindern in Kindertagespflege nach 23 und 24 SGB VIII wird gem. 90 Abs. 1 Nr. 3 SGB VIII von den Eltern ein öffentlich-rechtlicher Kostenbeitrag erhoben. (2) Die Personensorgeberechtigten weisen ab Beginn der Leistung zur Ermittlung ihres Kostenbeitrages per Antrag ihr Einkommen dem Jugendamt schriftlich nach. Sofern keine Angaben über die Einkommensverhältnisse gemacht werden, wird der Kostenbeitrag in Höhe der Aufwendungen für die Tagespflegeperson festgesetzt. (3) Die Staffelung der Kostenbeiträge richtet sich nach dem Einkommen der Personensorgeberechtigten und der Anzahl der Kinder, für die Kindergeld oder vergleichbare Leistungen bezogen wird. Näheres ergibt sich aus der Anlage 1, die Bestandteil dieser Satzung ist. Für die Ermittlung des maßgeblichen Einkommens gelten die Regelungen des Landkreises Alzey-Worms über die Festsetzung und Erhebung von Elternbeiträgen 5
für Kinderkrippen in der jeweils gültigen Fassung. Der Kostenbeitrag wird anhand der vorgelegten Stundennachweise für den jeweiligen Monat entsprechend der tatsächlich in Anspruch genommenen Betreuungsstunden ermittelt. Übernachtet das Kind im Haushalt der Tagespflegeperson, reduziert sich für die Zeit von 20:00 Uhr bis 06:00 Uhr der Kostenbeitrag entsprechend. Personensorgeberechtigte, deren Einkünfte unter der in der Anlage 1 festgelegten Mindesteinkommensgrenze liegen, sind vom Kostenbeitrag befreit. (4) Der Elternbeitrag ist für jedes Kind, das in einem Kindertagespflegeverhältnis betreut wird und für das eine laufende Geldleistung an die Tagespflegeperson gewährt wird, gesondert festzusetzen. 10 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am 01.03.2013 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 24.05.2011 außer Kraft. Alzey, den 09.04.2013 - Kreisverwaltung gez. Ernst Walter Görisch Ernst Walter Görisch - Landrat - 6
Anlage 1 Kostenbeteiligung der Eltern je Betreuungsstunde ab 01.01.2013 Einkommen netto 1-Kind-Familie 2-Kind-Familie 3-Kind-Familie bis 1.000 0,00 0,00 0,00 bis 1.500 1,16 0,87 0,58 bis 1.800 1,28 0,96 0,64 bis 2.100 1,41 1,06 0,71 bis 2.400 1,55 1,16 0,78 bis 2.700 1,71 1,28 0,85 bis 3.000 1,88 1,41 0,94 bis 3.300 2,07 1,55 1,03 bis 3.600 2,27 1,71 1,14 bis 3.900 2,50 1,88 1,25 bis 4.200 2,75 2,07 1,38 ab 4.200 3,03 2,27 1,51 Familien mit vier und mehr Kindern zahlen keinen Beitrag
Anlage 2 Kostenbeteiligung der Eltern je Betreuungsstunde ab 01.01.2014 Einkommen netto 1-Kind-Familie 2-Kind-Familie 3-Kind-Familie bis 1.000 0,00 0,00 0,00 bis 1.500 1,29 0,96 0,64 bis 1.800 1,42 1,06 0,71 bis 2.100 1,55 1,17 0,78 bis 2.400 1,71 1,28 0,85 bis 2.700 1,88 1,41 0,94 bis 3.000 2,07 1,55 1,04 bis 3.300 2,28 1,71 1,14 bis 3.600 2,50 1,88 1,25 bis 3.900 2,75 2,07 1,38 bis 4.200 3,03 2,27 1,51 ab 4.200 3,33 2,50 1,67 Familien mit vier und mehr Kindern zahlen keinen Beitrag
Hinweis gem. 17 Absatz 6 der Landkreisordnung: Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn 1.die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder 2.vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Kreisverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.