Oberste Finanzbehörden der Länder



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Transkript:

Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Gert Müller-Gatermann Unterabteilungsleiter IV B POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Oberste Finanzbehörden der Länder HAUSANSCHRIFT TEL Wilhelmstraße 97, 10117 Berlin +49 (0) 18 88 6 82-0 DATUM 3. August 2004 BETREFF GZ Anwendung des Halbeinkünfteverfahrens bei der Veräußerung von Betrieben, Teilbetrieben, Mitunternehmeranteilen und Beteiligungen an Kapitalgesellschaften gegen wiederkehrende Leistungen, bei denen der Steuerpflichtige die Zuflussbesteuerung gewählt hat; Anwendung von R 139 Abs. 11 und R 140 Abs. 7 Satz 2 EStR IV A 6 - S 2244-16/04 (bei Antwort bitte angeben) Wird ein Betrieb, ein Teilbetrieb, ein Mitunternehmeranteil oder eine Beteiligung i.s.d. 17 gegen eine Leibrente oder gegen einen in Raten zu zahlenden Kaufpreis (zur Verschaffung einer Versorgung) veräußert, hat der Veräußerer die Wahl zwischen der sofortigen Besteuerung eines Veräußerungsgewinns (Sofortbesteuerung) und einer nicht tarifbegünstigten Besteuerung als nachträgliche Betriebseinnahmen im Jahr des Zuflusses (Zuflussbesteuerung) (vgl. R 139 Abs. 11, R 140 Abs. 7 Satz 2 EStR). Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt hierzu Folgendes: A. Veräußerungen nach dem 31. Dezember 2003 1. Veräußerung gegen Leibrente Bei Veräußerung gegen eine Leibrente sind die Rentenzahlungen bei der Wahl der Zuflussbesteuerung in einen Zins- und einen aufzuteilen. www.bundesfinanzministerium.de

Seite 2 1.1 Veräußerung von Betrieben, Teilbetrieben oder Mitunternehmeranteilen ( 16 ) Mit ihrem Zinsanteil unterliegen die Rentenzahlungen im Jahr ihres Zuflusses als nachträgliche Einkünfte aus Gewerbebetrieb i.s.v. 15 i.v.m. 24 Nr. 2 der Besteuerung. Der ist nach Verrechnung mit dem Buchwert des steuerlichen Kapitalkontos und etwaigen Veräußerungskosten im Jahr des Zuflusses als nachträgliche Einkünfte aus Gewerbebetrieb ( 15 i.v.m. 24 Nr. 2 ) zu versteuern. Bei Mitveräußerung eines Anteils an einer Kapitalgesellschaft, der im Betriebsvermögen gehalten wird, siehe ergänzend Nr. 3. Die Aufteilung in einen Zins- und einen ist nach 13, 14 BewG oder nach versicherungsmathematischen Grundsätzen vorzunehmen. 1.2 Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften i.s.v. 17 Mit ihrem Zinsanteil unterliegen die Rentenzahlungen im Jahr ihres Zuflusses als sonstige Einkünfte i.s.v. 22 Nr.1 Satz 3 Buchst. a in voller Höhe der Besteuerung. Der ist nach Verrechnung mit den Anschaffungskosten der Beteiligung und etwaigen Veräußerungskosten im Jahr des Zuflusses als nachträgliche Einkünfte aus Gewerbebetrieb i.s.v. 17 i.v.m. 15, 24 Nr. 2 zu versteuern. Nur auf den ist nach 3 Nr. 40 Buchst. c das Halbeinkünfteverfahren anzuwenden. Der Zinsanteil ist nach der Tabelle in 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Satz 3 zu ermitteln. 2. Veräußerung gegen einen in Raten zu zahlenden Kaufpreis Bei Veräußerung gegen einen in Raten zu zahlenden Kaufpreis ist dieser in den Fällen, in denen die Raten während eines mehr als zehn Jahre dauernden Zeitraums zu zahlen sind und die Ratenvereinbarung sowie die sonstige Ausgestaltung des Vertrags eindeutig die Absicht des Veräußerers zum Ausdruck bringen, sich eine Versorgung zu verschaffen, nach Tab. 2 zu 12 BewG in einen Zins- und einen aufzuteilen. Aus Vereinfachungsgründen kann der Zinsanteil auch in Anlehnung an die Ertragswerttabelle des 55 Abs. 2 EStDV bestimmt werden. 2.1 Veräußerung von Betrieben, Teilbetrieben oder Mitunternehmeranteilen ( 16 ) Der Zinsanteil unterliegt nach 15 i.v.m. 24 Nr. 2 als nachträgliche Einkünfte aus Gewerbebetrieb im Jahr des Zuflusses der Besteuerung. Der ist nach Verrechnung mit dem Buchwert des steuerlichen Kapitalkontos und etwaigen Veräußerungskosten im

Seite 3 Jahr des Zuflusses als nachträgliche Einkünfte aus Gewerbebetrieb ( 15 i.v.m. 24 Nr. 2 ) zu versteuern. Bei Mitveräußerung eines Anteils an einer Kapitalgesellschaft, der im Betriebsvermögen gehalten wird, siehe ergänzend Nr. 3. 2.2 Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften i.s.v. 17 Der Zinsanteil unterliegt nach 20 Abs. 1 Nr. 7 ggf. nach Abzug des Sparerfreibetrags ( 20 Abs. 4 ) im Jahr des Zuflusses in voller Höhe der Besteuerung. Der nach Verrechnung mit den Anschaffungskosten der Beteiligung und etwaigen Veräußerungskosten gehört im Jahr des Zuflusses zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb ( 17 ). Das Halbeinkünfteverfahren nach 3 Nr. 40 Buchst. c ist nur auf den anzuwenden. Beispiel: A veräußert zum 1. Januar 2004 seine 50%ige Beteiligung an der AB-GmbH gegen einen in 11 gleichen Jahresraten zu zahlenden Kaufpreis von 1.100.000. Die erste der jährlichen Raten von 100.000 ist am 31.12.2004 zur Zahlung fällig. Eine Verzinsung ist nicht vereinbart. Nach dem Inhalt des Kaufvertrags wurde die Ratenzahlung vereinbart, um A eine Versorgung zu verschaffen. Die Anschaffungskosten der Beteiligung betrugen 100.000. Die Jahresraten sind nach Tab. 2 zu 12 Abs. 1 BewG in einen Tilgungs- und in einen Zinsanteil aufzuteilen: Jahr Zugeflossene Rate am Anfang am Ende Zinsantei 20 Abs. 1 Nr. 7 Steuerpflicht 17 i.v.m. 3 Nr. 40 Buchst. c 2004 100.000 831.500 774.500 57.000 43.000 0 2005 100.000 774.500 714.300 60.200 39.800 8.600 2006 100.000 714.300 650.900 63.400 36.600 31.700 2007 100.000 650.900 583.900 67.000 33.000 33.500 2008 100.000 583.900 513.300 70.600 29.400 35.300 2009 100.000 513.300 438.800 74.500 25.500 37.250 2010 100.000 438.800 360.200 78.600 21.400 39.300 2011 100.000 360.200 277.200 83.000 17.000 41.500 2012 100.000 277.200 189.700 87.500 12.500 43.750 2013 100.000 189.700 97.400 92.300 7.700 46.150 2014 100.000 97.400 0 97.400 2.600 48.700 Summe 1.100.000 831.500 268.500 365.750

Seite 4 Die jeweiligen Zinsanteile sind im Jahr des Zuflusses als Einkünfte aus Kapitalvermögen i.s.v. 20 Abs. 1 Nr. 7 in vollem Umfang zu versteuern. Der jeweilige unterliegt nach Verrechnung mit den Anschaffungskosten der Beteiligung im Jahr des Zuflusses als nachträgliche Einkünfte aus Gewerbebetrieb nach 17 i.v.m. 15, 24 Nr. 2 dem Halbeinkünfteverfahren ( 3 Nr. 40 Buchst. c ). 3. Mitveräußerung eines Anteils an einer Kapitalgesellschaft, der im Betriebsvermögen gehalten wird Wird ein Anteil an einer Kapitalgesellschaft, der im Betriebsvermögen gehalten wird, im Rahmen der Veräußerung eines Betriebes, Teilbetriebes oder Mitunternehmeranteils gegen wiederkehrende Leistungen verkauft, so gelten die vorgenannten Regelungen mit der Maßgabe, dass die Zinsanteile Einkünfte aus Gewerbebetrieb darstellen, sinngemäß. Beispiel Einzelunternehmer A hält eine Beteiligung an der B-GmbH (Buchwert 10.000 ) in seinem Betriebsvermögen. A verkauft seinen Gewerbebetrieb zum 1. Januar 2004 gegen einen in 11 gleichen Jahresraten zu zahlenden Kaufpreis von insgesamt 1.100.000. Auf die Veräußerung der Beteiligung entfällt ein Anteil von 10 % des Kaufpreises. Die erste der jährlichen Raten von 100.000 ist am 31.12.2004 zur Zahlung fällig. Eine Verzinsung ist nicht vereinbart. Nach dem Inhalt des Kaufvertrags wurde die Ratenzahlung vereinbart, um A eine Versorgung zu verschaffen. Das Kapitalkonto zum Zeitpunkt des Verkaufs beträgt 100.000. Jahr Zugeflossene Rate am Anfang am Ende Zinsanteil 15 i.v.m. 24 Nr. 2 voll stpfl. Teil des s Stpfl. Teilbetrag aus Beteiligung 15 i.v.m. 3 Nr. 40 Buchst. b Stpfl. Gesamtbetrag ( 15 i.v.m. 24 Nr. 2) insgesamt 2004 100.000 831.500 774.500 57.000 43.000 0 0 0 2005 100.000 774.500 714.300 60.200 39.800 15.480 860 16.340 2006 100.000 714.300 650.900 63.400 36.600 57.060 3.170 60.230 2007 100.000 650.900 583.900 67.000 33.000 60.300 3.350 63.650 2008 100.000 583.900 513.300 70.600 29.400 63.540 3.530 67.070 2009 100.000 513.300 438.800 74.500 25.500 67.050 3.725 70.775 2010 100.000 438.800 360.200 78.600 21.400 70.740 3.930 74.670 2011 100.000 360.200 277.200 83.000 17.000 74.700 4.150 78.850 2012 100.000 277.200 189.700 87.500 12.500 78.750 4.375 83.125 2013 100.000 189.700 97.400 92.300 7.700 83.070 4.615 87.685 2014 100.000 97.400 0 97.400 2.600 87.660 4.870 92.530 Summe 1.100.000 831.500 268.500 658.350 36.575 694.925 Die Zinsanteile sind im Jahr des Zuflusses als nachträgliche Einkünfte aus Gewerbebetrieb in vollem Umfang zu versteuern. Die jeweiligen e unterliegen nach Verrechnung mit dem Kapitalkonto und unter Berücksichtigung des Halbeinkünfteverfahrens bei dem auf die Beteiligung entfallenden Teil (siehe vorletzte Spalte) ebenfalls als nachträgliche Einkünfte aus Gewerbebetrieb der Einkommensteuer.

Seite 5 B. Veräußerungen von Anteilen an Kapitalgesellschaften vor dem 1. Januar 2004, bei denen im Fall der Sofortbesteuerung das Halbeinkünfteverfahren anzuwenden wäre 1. Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften gegen Leibrente Bei Veräußerung gegen eine Leibrente sind die Rentenzahlungen mit den Anschaffungskosten der Beteiligung und etwaigen Veräußerungskosten zu verrechnen. Nach vollständiger Verrechnung sind die Rentenzahlungen in einen Zins- und einen aufzuteilen. Mit ihrem Zinsanteil unterliegen die Rentenzahlungen im Jahr ihres Zuflusses als sonstige Einkünfte i.s.v. 22 Nr.1 Satz 3 Buchst. a in voller Höhe der Besteuerung. Der ist im Jahr des Zuflusses als nachträgliche Einkünfte aus Gewerbebetrieb i.s.v. 17 i.v.m. 15, 24 Nr. 2 zu versteuern. Nur auf den ist nach 3 Nr. 40 Buchst. c das Halbeinkünfteverfahren anzuwenden. Der Zinsanteil ist nach der Tabelle in 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Satz 3 zu ermitteln. 2. Veräußerung gegen einen in Raten zu zahlenden Kaufpreis Ratenzahlungen sind mit den Anschaffungskosten der Beteiligung und etwaigen Veräußerungskosten zu verrechnen und nach vollständiger Verrechnung in einen Zins- und einen aufzuteilen. Die jeweiligen Zinsanteile sind im Jahr des Zuflusses nach 20 Abs. 1 Nr. 7 ggf. nach Abzug des Sparerfreibetrags ( 20 Abs. 4 ) in vollem Umfang zu besteuern. Der unterliegt im Jahr des Zuflusses als nachträgliche Einkünfte aus Gewerbebetrieb i.s.v. 17 i.v.m. 15, 24 Nr. 2 dem Halbeinkünfteverfahren ( 3 Nr. 40 Buchst. c ) 3. Mitveräußerung eines Anteils an einer Kapitalgesellschaft, der im Betriebsvermögen gehalten wird Wird ein Anteil an einer Kapitalgesellschaft, der im Betriebsvermögen gehalten wird, im Rahmen der Veräußerung eines Betriebes, Teilbetriebes oder Mitunternehmeranteils gegen wiederkehrende Leistungen verkauft, so gelten die vorgenannten Regelungen mit der Maßgabe, dass die Zinsanteile Einkünfte aus Gewerbebetrieb darstellen, sinngemäß. Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht. Im Auftrag gez. Müller-Gatermann