Die praktische Ausbildung gemäß 1 Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit 3 der Approbationsordnung



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Transkript:

Der Text dieser Satzung ist nach dem aktuellen Stand sorgfältig erstellt; gleichwohl ist ein Irrtum nicht ausgeschlossen. Verbindlich ist der amtliche, im offiziellen Amtsblatt veröffentlichte Text. Satzung über den Zugang von Studenten der Medizin an der Universität Erlangen-Nürnberg zur praktischen Ausbildung an Krankenanstalten Vom 11. April 1980 (KMBl II S. 106) geändert durch Satzungen vom 13. Juli 1983 (KMBl II S. 843) 10. August 1984 (KMBl II S. 279) 9. Januar 1985 (KMBl II S. 70) 26. Juni 1985 (KMBl II S. 195) 13. Februar 1987 (KWMBl II S. 144) 24. Februar 1989 (KWMBl II S. 109) 10. März 1995 (KWMBl II S. 524) 3. Juli 1996 (KWMBl II S. 874) 30. Juli 2004 (KWMBl II S. 2395) 8. Juli 2005 22. Februar 2007 9. Juni 2008 8. Dezember 2009 11. August 2010 7. Juni 2011 1. Juli 2013 4. Dezember 2013 Aufgrund des Art. 5 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 64 Abs. 3 des Bayerischen Hochschulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. November 1978 (GVBl S. 791, berichtigt S. 958), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. November 1979 (GVBl S. 368), erlässt die Universität Erlangen-Nürnberg folgende Satzung: 1 Die praktische Ausbildung gemäß 1 Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit 3 der Approbationsordnung für Ärzte wird durchgeführt 1. in den Kliniken des Universitätsklinikums und 2. den Lehrkrankenhäusern der Universität gemäß 2 Abs. 2 a) in den Fächern Chirurgie und Innere Medizin an den akademischen Lehrkrankenhäusern Amberg, Ansbach, Bamberg, Klinikum Bayreuth, Forchheim, Fürth, Hof, Neumarkt, Klinikum Nürnberg, Martha-Maria Nürnberg und Schwabach b) im am akademischen Lehrkrankenhaus Rummelsberg c) im am akademischen Lehrkrankenhaus St. Theresien Nürnberg d) im Fach Frauenheilkunde und Geburtshilfe an den akademischen Lehrkrankenhäusern Amberg, Bamberg, Bayreuth und Neumarkt e) im Fach Urologie am akademischen Lehrkrankenhaus Bamberg und Neumarkt f) im Fach Haut- und Geschlechtskrankheiten am akademischen Lehrkrankenhaus Klinikum Nürnberg 1

g) im am Bezirkskrankenhaus Bayreuth und an den Lehrkrankenhäusern Bamberg, Bayreuth, Nürnberg, Neumarkt und Rummelsberg h) im Fach Psychiatrie und Psychotherapie am Bezirkskrankenhaus Bayreuth und am Lehrkrankenhaus Bamberg i) im Fach Anästhesiologie am Klinikum Forchheim, Bayreuth und Neumarkt j) im Fach Diagnostische Radiologie am Klinikum Bamberg k) im Fach Strahlentherapie am Klinikum Bamberg l) im Fach Kinderheilkunde am Klinikum Bamberg, Fürth, Nürnberg und Bayreuth m) im Fach Neurochirurgie am Klinikum Nürnberg 3. im Rahmen der Mobilität im Praktischen Jahr an einem Lehrkrankenhaus einer anderen deutschen Universität oder an einem anderen Universitätsklinikum einer deutschen Universität. 2 (1) 1 Die für die praktische Ausbildung insgesamt verfügbaren Ausbildungsplätze werden bezogen auf die Ausbildungsorte zu Ausbildungsgängen zusammengefügt. 2 Ausbildungsorte im Sinne dieser Bestimmung sind Amberg, Ansbach, Bamberg, Bayreuth, Hof, Neumarkt und Erlangen; die akademischen Lehrkrankenhäuser in Forchheim, Fürth, Nürnberg, Rummelsberg und Schwabach gelten dem Ausbildungsort Erlangen zugehörig. 3 Die Ausbildungsgänge umfassen die Fächer Chirurgie, Innere Medizin und ein Wahlfach. 4 Die zeitliche Reihenfolge der Ausbildungsabschnitte bestimmt die Universität; dabei ist, soweit die Ausbildung in den akademischen Lehrkrankenhäusern Amberg, Ansbach, Bamberg, Bayreuth, Hof, Neumarkt durchgeführt wird, sicherzustellen, dass nur ein einmaliger Ortswechsel in Bezug auf den nachgewiesenen Hauptwohnsitz erforderlich wird, es sei denn, im Hauptantrag oder den beiden Hilfsanträgen wird ausdrücklich ein mehrmaliger Ortswechsel gewünscht. (2) An den akademischen Lehrkrankenhäusern können je Tertial folgende Ausbildungsplätze belegt werden: 1. Lehrkrankenhaus Klinikum St. Marien Amberg Fach Frauenheilkunde und Geburtshilfe 2. Lehrkrankenhaus Klinikum Ansbach 3. Lehrkrankenhaus Klinikum Bamberg Fach Frauenheilkunde und Geburtshilfe Fach Urologie Fach Strahlentherapie Fach Diagnostische Radiologie Fach Kinderheilkunde Fach Psychiatrie 2

4. Lehrkrankenhaus Klinikum Bayreuth Fach Anästhesie Fach Kinder- und Jugendmedizin Fach Frauenheilkunde 5. Lehrkrankenhaus Bezirkskrankenhaus Bayreuth Fach Psychiatrie und Psychotherapie 6. Lehrkrankenhaus Klinikum Forchheim Fach Anästhesiologie 7. Lehrkrankenhaus Klinikum Fürth Fach Kinderheilkunde 8. Lehrkrankenhaus Sana Klinikum Hof 9. Lehrkrankenhaus Krankenhaus Martha-Maria Nürnberg 10. Lehrkrankenhaus Klinikum Neumarkt Fach Anästhesie Fach Frauenheilkunde und Geburtshilfe Fach Urologie 11. Lehrkrankenhaus Klinikum Nürnberg Fach Dermatologie Fach Kinderheilkunde Fach Neurochirurgie 12. Lehrkrankenhaus Krankenhaus Rummelsberg 13. Lehrkrankenhaus Stadtkrankenhaus Schwabach 14. Lehrkrankenhaus St. Theresien Krankenhaus Nürnberg 6 Plätze 1 1 6 Plätze 3

3 (1) 1 Die Fristen für Einreichung des Antrags auf Zuteilung eines Ausbildungsplatzes zur praktischen Ausbildung an Krankenanstalten im Sommersemester und Wintersemester richten sich nach den bundeseinheitlichen Fristen; diese werden auf der Internetseite zum Praktischen Jahr des Studiendekanats der Medizinischen Fakultät rechtzeitig veröffentlicht. 2 Die Universität bestimmt die Form des Antrags. (2) In seinem Zuteilungsantrag wählt der Student 1. die Ausbildungsorte für die Ausbildung in den Fächern Chirurgie und Innere Medizin und 2. sein Wahlfach. (3) 1 Der Student kann in seinem Zuteilungsantrag für jedes Pflichtfach bis zu drei Ausbildungsorte und bis zu drei Wahlfächer in einer Reihenfolge als Haupt- und Hilfsanträge benennen. 2 Hierbei gilt jeweils die an erster Stelle benannte Alternative als Hauptantrag, die weiteren Alternativen in der angegebenen Reihenfolge als Hilfsanträge. (4) Der Student kann für den Fall der Nichtberücksichtigung seines Hauptantrages und seiner beiden Hilfsanträge zur Ausbildung im Pflichtfachbereich beantragen, für einen Abschnitt oder für beide Abschnitte einem akademischen Lehrkrankenhaus außerhalb des Ausbildungsortes Erlangen (vgl. 2 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2) zugeteilt zu werden. (5) Die Zuteilung des Ausbildungsortes geht der Aufteilung auf das Wahlfach voraus. 4 (1) Die Universität entscheidet unter Beachtung der Grundsätze des 1 Abs. 2 über die Anträge auf Zuteilung eines Ausbildungsplatzes an einem Ausbildungsort im Sinne des 3 Abs. 2 Nr. 1 nach den Abs. 2 bis 7. (2) 1 Die Verteilung der Ausbildungsplätze an den einzelnen Ausbildungsorten richtet sich grundsätzlich nach den Anträgen der Studenten. 2 Anträge von Studenten, die die Fristen des 3 Abs. 1 versäumt haben, die einen in einem früheren Verfahren zugewiesener Ausbildungsplatz aus von ihnen zu vertretenden Gründen nicht angenommen oder zurückgegeben haben, oder die in ihrem Zuteilungsantrag keinen Ausbildungsort benannt haben, werden als rangunterste Bewerber behandelt; wird die Festlegung einer Reihenfolge erforderlich, so entscheidet das Los. (3) 1 Wird innerhalb der Hauptanträge die Festlegung einer Rangfolge erforderlich, so werden die verfügbaren Plätze nach folgenden Kriterien vergeben: 1. Nachgewiesene Eigenschaft als Schwerbehinderter oder einem Schwerbehinderten Gleichgestellter im Sinne des Schwerbehindertengesetzes in der Fassung vom 29. April 1974 (BGBl I S. 1005); 2. Hauptwohnung des Studenten mit seinen eigenen Kindern in den dem Ausbildungsort zugeordneten Kreisen und kreisfreien Städten; 3. Anerkennung des ersten Ortswunsches nach Abs. 4; 4. Hauptwohnung des Studenten in den dem Ausbildungsort zugeordneten Kreisen und kreisfreien Städten; 5. keiner der vorgenannten Gründe; 6. Bewerber nach Abs. 2 Satz 2. 4

2 Maßgeblich ist die Hauptwohnung im Zeitpunkt der Antragstellung. 3 Die Zuordnung der Kreise und kreisfreien Städte zu den einzelnen Ausbildungsorten ergibt sich aus der Anlage. 4 Wird innerhalb der Hilfsanträge die Festlegung einer Rangfolge erforderlich, so werden die verfügbaren Plätze in der Reihenfolge der Hilfsanträge nach dem Los vergeben. (4) 1 Studenten können für die im Zuteilungsantrag an erster Stelle genannten Ausbildungsorte (Hauptantrag) einen Antrag auf bevorzugte Berücksichtigung stellen. 2 Dem Antrag soll nur stattgegeben werden, wenn die Zuweisung an andere Ausbildungsorte unter Anlegung eines strengen Maßstabes mit erheblichen Nachteilen verbunden wäre, die über das Maß der in Abs. 3 Nr. 4 genannten Gründe hinausgehen. 3 Hierbei kommen insbesondere gesundheitliche, besondere soziale und familiäre Umstände des Bewerbers in Betracht. (5) Haben mehrere Studenten den gleichen Rang nach Abs. 3 innerhalb der Nrn. 1 bis 5 und kann nur einem Teil dieser Studenten an einem Ausbildungsort ein Ausbildungsplatz zugewiesen werden, so werden zunächst Bewerber berücksichtigt, die beide Abschnitte im Pflichtfachbereich an dem Ort verbringen, im Übrigen entscheidet das Los. (6) 1 Liegen für ein akademisches Lehrkrankenhaus der Ausbildungsorte Amberg, Bamberg, Bayreuth, Hof und Neumarkt weniger Zuteilungsanträge vor, als dort Ausbildungsplätze verfügbar sind, werden verfügbare Ausbildungsplätze denjenigen Studenten zugeteilt, die in Bezug auf den Ausbildungsort Erlangen gemäß Abs. 2 bis 5 die untersten Ränge einnehmen und dort nicht berücksichtigt werden können. 2 Die Reihenfolge, in der die freien Ausbildungsplätze belegt werden, bestimmt das Los. (7) 1 Wird zur Verteilung der Ausbildungsplätze innerhalb des Ausbildungsortes Erlangen auf die akademischen Lehrkrankenhäuser in Forchheim, Fürth, Nürnberg und Schwabach sowie die Universitätskliniken die Festlegung einer Rangfolge erforderlich, so werden die verfügbaren Plätze nach den Grundsätzen der Abs. 2 bis 5 vergeben; an die Stelle des Ausbildungsortes im Sinne dieser Bestimmungen tritt der Ort der Ausbildungsstätte und die ihm zugeordneten Kreise und kreisfreien Städte, die sich aus der Anlage ergeben. 2 Liegen für ein akademisches Lehrkrankenhaus des Ausbildungsortes Erlangen weniger Zuteilungsanträge vor, als dort Plätze verfügbar sind, werden die verfügbaren Ausbildungsplätze den Studenten zugeteilt, die hinsichtlich der Universitätskliniken den untersten Rang einnehmen und dort nicht berücksichtigt werden können. 3 Abs. 6 Satz 2 gilt entsprechend. 5 (1) 1 Ist in einem Wahlfach die Zahl der Ausbildungsplätze begrenzt und übersteigt die Zahl der Bewerber die Zahl der in diesem Wahlfach insgesamt verfügbaren Ausbildungsplätze, wird unter diesen Bewerbern ein Auswahlverfahren durchgeführt. 2 Die Rangfolge bestimmt sich nach dem Ergebnis der Ärztlichen Vorprüfung gemäß der Approbationsordnung für Ärzte in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1987 (BGBl I S. 1593), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. April 2002 (BGBl I S. 1467), beziehungsweise des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung nach der Approbationsordnung für Ärzte vom 27. Juni 2002 (BGBl I S. 2405), zuletzt geändert durch Art. 4 der Verordnung vom 17. Juli 2012 (BGBl I S. 1539). 3 Bei gleichem Ergebnis entscheidet das Los. 5

(2) Bewerbern, die zu keinem ihrem Antrag entsprechenden Wahlfach zugelassen werden können, wird ein Wählfach nach den verbliebenen Möglichkeiten zugewiesen. 6 Die Zuteilung der Ausbildungsplätze an externe Studierende in den Pflichtfächern Chirurgie und Innere Medizin sowie im Wahlfach erfolgt nach Beendigung der Zuteilung von Ausbildungsplätzen an die Studierenden der FAU, soweit freie Plätze vorhanden sind. 7 1 Diese Satzung tritt am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft*). 2 Zugleich tritt die Satzung über den Zugang zur praktischen Ausbildung an Krankenanstalten an der Universität Erlangen-Nürnberg vom 5. Juli 1977 (KMBl II S. 237), zuletzt geändert durch Satzung vom 8. August 1979 (KMBl II S. 253), außer Kraft. 6

Anlage zu 4 Abs. 3 und 7 der Satzung über den Zugang zur praktischen Ausbildung an Krankenanstalten an der Universität Erlangen-Nürnberg Es werden folgende Kreise und kreisfreie Städte den Ausbildungsorten zugeordnet: 1. Ausbildungsort Amberg: Stadt Amberg und Landkreis Amberg-Sulzbach 2. Ausbildungsort Ansbach: Stadt Ansbach und Landkreis Ansbach 3. Ausbildungsort Bamberg: Stadt Bamberg und Landkreis Bamberg 4. Ausbildungsort Bayreuth: Stadt Bayreuth und Landkreis Bayreuth 5. Ausbildungsort Hof: Stadt Hof und Landkreis Hof 6. Ausbildungsort Erlangen: a) Universitätskliniken: Stadt Erlangen und Landkreis Erlangen-Höchstadt b) Lehrkrankenhaus Forchheim: Stadt Forchheim und Landkreis Forchheim c) Lehrkrankenhaus Fürth: Stadt Fürth und Landkreis Fürth d) Lehrkrankenhaus Nürnberg und Rummelsberg: Stadt Nürnberg, Landkreis Nürnberger Land e) Lehrkrankenhaus Schwabach: Stadt Schwabach und Landkreis Roth 7. Ausbildungsort Neumarkt: Stadt Neumarkt und Landkreis Neumarkt *) Tag der ursprünglichen Bekanntmachung ist der 11. April 1980. 7