REPUBLIK ÖSTERREICH BUNDESMINISTERIUM FÜR LANDESVERTEIDIGUNG Sachbearbeiter: GZ 10.005/72-1.5/00 Mag. Horst PICHLER Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem ein Bundesgesetz Tel.-Nr.: 515 95/21 730 über Ausbildung, Tätigkeiten und Beruf der Sanitäter Fax-Nr.: 515 95/17 048 (Sanitätergesetz) erlassen wird und das Bundesgesetz über die Regelung des medizinisch-technischen Fachdienstes und der Sanitätshilfsdienste, das Ausbildungsvorbehaltsgesetz und das Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz geändert werden; Stellungnahme An das Präsidium des Nationalrates Parlament 1017 Wien Das Bundesministerium für Landesverteidigung beehrt sich in der Anlage 25 Ausfertigungen der ho. Stellungnahme zu dem vom Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen versendeten Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem ein Bundesgesetz über Ausbildung, Tätigkeiten und Beruf der Sanitäter (Sanitätergesetz) erlassen wird und das Bundesgesetz über die Regelung des medizinisch-technischen Fachdienstes und der Sanitätshilfsdienste, das Ausbildungsvorbehaltsgesetz und das Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz geändert werden, zu übermitteln.
Die gegenständliche Stellungnahme wurde auch auf elektronischem Wege an die Adresse begutachtungsverfahren@parlament.gv.at. übermittelt. 23. November 2000 Für den Bundesminister: F e n d e r 25 Beilagen Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
REPUBLIK ÖSTERREICH BUNDESMINISTERIUM FÜR LANDESVERTEIDIGUNG Sachbearbeiter: GZ 10.005/72-1.5/00 Mag. Horst PICHLER Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem ein Bundesgesetz Tel.-Nr.: 515 95/21 730 über Ausbildung, Tätigkeiten und Beruf der Sanitäter Fax-Nr.: 515 95/17 048 (Sanitätergesetz) erlassen wird und das Bundesgesetz über die Regelung des medizinisch-technischen Fachdienstes und der Sanitätshilfsdienste, das Ausbildungsvorbehaltsgesetz und das Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz geändert werden; Stellungnahme An das Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen Abteilung VIII/D/13 Radetzkystraße 2 1030 Wien Zu dem mit der do. Note vom 19. Oktober 2000, GZ 21.264/10-VIII/D/13/00, übermittelten Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem ein Bundesgesetz über Ausbildung, Tätigkeiten und Beruf der Sanitäter (Sanitätergesetz) erlassen wird und das Bundesgesetz über die Regelung des medizinisch-technischen Fachdienstes und der Sanitätshilfsdienste, das Ausbildungsvorbehaltsgesetz und das Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz geändert werden, nimmt das Bundesministerium für Landesverteidigung wie folgt Stellung: Zu Art. 1 des Entwurfes betreffend 25 Abs. 1 Z 1 ivm 49 des Sanitätergesetzes: In diesen Bestimmungen wird normiert, dass die Berufs- bzw. Tätigkeitsberechtigung von Sanitätern, die nicht innerhalb von jeweils zwei Jahren ihrer Verpflichtung zum Besuch von Fortbildungsseminaren im Ausmaß von mindestens 16 Stunden nach-
kommen, ruhend gestellt wird. Eine derartige Berechtigung zur Ausübung dieser Tätigkeiten lebt gemäß 25 Abs. 2 Z 1 erst wieder auf, wenn der Verpflichtung zur Fortbildung im fehlenden Ausmaß nachträglich nachweislich nachgekommen wird und hierüber eine Erfolgskontrolle durchgeführt wurde. Im Bereich des ho. Ressorts sind im Hinblick auf diesen Umstand Probleme bei der Aufbietung von Sanitätspersonal für die Entsendung zu kurzfristigen Auslandseinsätzen oder sonstigen Einsätzen gemäß 2 Abs. 1 des Wehrgesetzes 1990 (WG), BGBl. Nr. 305, zu erwarten. Milizsoldaten des Sanitätsdienstes, deren Kader/Truppenübung länger als zwei Jahre zurückliegt oder die ihren Grundwehrdienst schon vor mehr als zwei Jahren abgeleistet haben, hätten hinkünftig nicht mehr die Berechtigung, in einem Einsatz gemäß 2 Abs. 1 WG Tätigkeiten als Sanitäter auszuüben. Eine für das ho. Ressort akzeptable Regelung könnte dergestalt aussehen, dass das im 49 des Entwurfes eines Sanitätergesetzes vorgesehene Ausmaß von mindestens 16 Stunden für den Besuch von Fortbildungsseminaren für Sanitäter des Bundesheeres, die kurzfristig zu Einsätzen gemäß 2 Abs. 1 WG herangezogen werden, wegen der in diesen Fällen bestehenden Ausnahmesituation kürzer festgelegt wird. Im Hinblick darauf wäre nach Ansicht des ho. Ressorts dem 49 Abs. 1 ein weiterer Satz anzufügen, der wie folgt lauten könnte: Für Sanitäter des Bundesheeres, die zu einem Einsatz gemäß 2 Abs. 1 des Wehrgesetzes 1990, BGBl. Nr. 305, einberufen werden, können diese Fortbildungen auch kürzer dauern. Die gegenständliche Stellungnahme wurde in 25-facher Ausfertigung an das Präsidium des Nationalrates übermittelt. 23. November 2000 Für den Bundesminister: F e n d e r Für die Richtigkeit der Ausfertigung: