AUFNAHMEORDNUNG Bachelor of Arts / Teilzeit Kunsttherapie / Sozialkunst S t a n d : 2 0. 01.2011 Alanus Hochschule Hochschule für Kunst und Gesellschaft Fachbereich 03 Künstlerische Therapien Villestraße 3, 53347 Alfter (02222) 9321-0
I n h a l t s v e r z e i c h n i s 1 Geltungsbereich 2 Zugangs- und Zulassungsvoraussetzungen 3 Bewerbung 4 Zulassungsverfahren 5 Prüfer 6 Prüfungsverfahren der Zugangsprüfung 7 Zulassung zum Studium 8 Wiederholung der Zugangsprüfung 9 Widerspruchsverfahren 10 Inkrafttreten Anmerkung zum Sprachgebrauch: Nach Artikel 3 Absatz 2 des Grundgesetzes sind Männer und Frauen gleichberechtigt. Alle Personen- und Funktionsbeschreibungen in dieser Ordnung gelten für Männer und Frauen in gleicher Weise. 2
1 Geltungsbereich Diese Ordnung regelt die Art und Weise des Bewerbungs- und Zulassungsverfahren für den Bachelor-Studiengang Kunsttherapie/Sozialkunst. 2 Zugangs- und Zulassungsvoraussetzungen (1) Die allgemeine Qualifikation für das Studium wird durch ein Zeugnis der Hochschulreife (allgemeine oder fachgebundene Hochschulreife) oder ein vom zuständigen Ministerium des Landes Nordrhein- Westfalen als gleichwertig anerkanntes Zeugnis nachgewiesen. (2) In Einzelfällen kann abweichend von Absatz 1 zugelassen werden, wer über eine abgeschlossene Berufsausbildung verfügt, eine mindestens dreijährige Berufserfahrung nachweist und in einer Hochschulzugangsprüfung an der Alanus Hochschule nachweist*, dass er über die fachlichen und methodischen Voraussetzungen für die Aufnahme eines Studiums verfügt. Die Hochschulzugangsprüfung umfasst eine schriftliche Klausur sowie eine mündliche Prüfung; sie wird vor Prüfern abgelegt, die von der Alanus Hochschule zur Durchführung der Prüfung beauftragt sind. Die Prüfung ist bestanden, wenn sowohl die Klausur als auch die mündliche Prüfung bestanden sind. Eine einmalige Wiederholung einer nicht bestanden Klausur bzw. einer nicht bestanden mündlichen Prüfung ist innerhalb von drei Monaten möglich. *Anpassung gemäß Änderung des KMK-Beschluss vom 6.3.2009, der den Hochschulzugang für beruflich qualifizierte Bewerber ohne Hochschulzugangsberechtigung regelt. (3) Praxiserfahrungen im Rahmen eines dreimonatigen Praktikums im Umfang von mindestens 480 Stunden in einer sozialen Einrichtung. Zivildienst oder freiwilliges soziales Jahr werden ebenfalls anerkannt. Bei Müttern und Vätern die vorwiegend die Betreuung ihrer Kinder übernommen haben, kann nach Einzelfallprüfung auf den Nachweis einer sozialen Tätigkeit verzichtet werden. Die Ausbildung in einem sozialen Beruf wird ebenfalls als Zulassungsvoraussetzung anerkannt. Bei schon vorliegender künstlerischer Ausbildung können künstlerische Projekte in einem sozialen Umfeld auf Antrag als gleichwertig anerkannt werden. (4) Mindestalter ist in der Regel 22 Jahre. 3 Bewerbung (1) Bewerbungen werden ganzjährig für das jeweils nächste Zulassungsverfahren bearbeitet. Eine Bewerbung für einen späteren als den folgenden Studienbeginn ist nicht möglich. Die Aufnahme zum BA- Studiengang Kunsttherapie erfolgt einmal jährlich. (2) Der Bewerbung sind folgende Unterlagen beizufügen: - Lebenslauf - beglaubigte Zeugniskopien (ausländische Zeugnisse in amtlich beglaubigter deutscher Übersetzung) - zwei Passbilder - Krankenversicherungsnachweis - Für ausländische Bewerber: Ausreichende Deutschkenntnisse in Wort und Schrift, die durch ein anerkanntes Sprachzeugnis (z.b.testdaf4/dsh2) spätestens zur Immatrikulation auch formell nachgewiesen werden müssen. 3
- Zusätzlich zu den schriftlichen Bewerbungsunterlagen ist eine Mappe mit ca. zwanzig aktuellen (nicht älter als 5 Jahre) künstlerischen Arbeiten einzureichen (Höchstformat DIN A 1, keine Rollen, keine Plastiken, keine Originalleinwände). Skizzenbücher sind ausdrücklich erwünscht. Fotos künstlerischer Arbeiten sind in ausreichender Größe (mind. 10 x 15) und Qualität zur Verfügung zu stellen. Es können Arbeiten aus allen künstlerischen Bereichen der bildenden Kunst eingereicht werden. Eine unterschriebene Erklärung, dass die Arbeiten der Bewerber selbst angefertigt wurden, ist der Mappe beizufügen. Die Einreichung der Mappe sollte in jedem Jahr zwischen dem 01. 31. Mai erfolgen. (3) Die Zeugnisse und Nachweise sind als beglaubigte Kopien in deutscher Sprache bzw. in entsprechender Übersetzung durch beeidigte Übersetzer vorzulegen. (4) Die Bewerbung für den Studiengang ist jederzeit möglich und muss schriftlich erfolgen. Studienbeginn ist jeweils zum Herbstsemester. 4 Zulassungsverfahren (1) Das Zulassungsverfahren besteht aus der Sichtung der Bewerbungsunterlagen und der Zugangsprüfung. (2) Am Zulassungsverfahren können nur Bewerber mit vollständigen Bewerbungs- unterlagen teilnehmen. (3) Im Zulassungsverfahren soll festgestellt werden, ob der Bewerber über die erforderliche künstlerische, soziale und motivationale Eignung für einen erfolgreichen Studienverlauf verfügt. (4) Über die Zulassung entscheidet eine fachspezifische Zulassungskommission aus mindestens zwei Prüfern. 5 Prüfer (1) Als Prüfer können Mitglieder und Angehörige der Alanus Hochschule und Lehrbeauftragte im Institut für Kunsttherapie benannt werden. Dabei ist anzustreben, dass künstlerische, kunsttherapeutische und medizinisch / psychologische Perspektiven in der Zulassungskommission möglichst paritätisch vertreten sind. Die Prüfer werden auf Vorschlag des Fachbereichs ernannt und sind vom Prüfungsausschuss der Alanus Hochschule bestätigt. (2) Die Beratungen sind nicht öffentlich. Die Entscheidungen über das Bestehen der Prüfung bedürfen der Mehrheit ihrer Mitglieder. 6 Prüfungsverfahren der Zugangsprüfung Die Zugangsprüfung besteht aus drei Teilen: 1. Mappenauswahl 2. Orientierungsworkshop 3. Auswahlgespräch (1) Bei der Mappenauswahl wird der Stand der bisherigen künstlerischen Entwicklung und die Intensität des künstlerischen Engagements geprüft (künstlerische Eignung). 4
(2) Der Orientierungsworkshop umfasst bildnerische Gestaltungsaufgaben im Kontext einer Gruppe von Mitbewerbern und dauert einen Tag. Neben der bildnerischen Sensibilität und Ausdrucksfähigkeit werden besonders die Fähigkeiten der Bewerber zur realistischen Selbstwahrnehmung und Entwicklungsoffenheit sowie Empathie- und Gruppenfähigkeit berücksichtigt (soziale Eignung). (3) Das Auswahlgespräch findet als 10- bis 15-minütiges Einzelgespräch der Bewerber mit der Zulassungskommission statt und dient der abschließenden Reflexion der künstlerischen, motivationalen, sozialen und persönlichen Voraussetzungen für das Studium (motivationale Eignung). (4) Die Prüfung wird in jedem ihrer Teile von sehr gut (1,0 1,3), gut (1,7 2,3), befriedigend (2,7 3,3), ausreichend (3,7 4,0) bis nicht ausreichend (5,0) bewertet. Zur Ermittlung der Gesamtnote wird ein Quotient aus den drei Teilen der Zugangsprüfung gebildet. (6) Über die Prüfung und das Prüfungsergebnis wird ein Prüfungsprotokoll erstellt und von den Prüfern unterzeichnet. (7) Das Ergebnis der Prüfung wird den Bewerbern innerhalb von vier Wochen schriftlich durch die Studierendenverwaltung mitgeteilt. 7 Zulassung zum Studium (1) Der Fachbereich legt in jedem Jahr vor Ende der Bewerbungsfrist die Zulassungszahlen für das kommende Wintersemester fest. Zum Studium zugelassen werden nach Bestehen der Aufnahmeprüfung die am besten bewerteten Bewerber in der entsprechenden Rangfolge der Noten. (2) Nehmen Studienbewerber ihren Studienplatz nicht an, rücken Bewerber von der Warteliste in der Rangfolge der Benotung nach. (3) Die Zulassung zum Studium wird nur für den auf die Aufnahmeprüfung folgenden Studienbeginn ausgesprochen. Der Wunsch einer späteren Studienplatz Aufnahme macht eine erneute Bewer bung erforderlich. Der Studienplatzanspruch erlischt mit Nichtaufnahme des Studiums. 8 Wiederholung der Zugangsprüfung Bei nicht erfolgter Zulassung zum Studium ist eine zweimalige Wiederholung in einem erneuten Bewerbungsverfahren möglich. 9 Widerspruchsverfahren Gegen Entscheidungen, die nach dieser Zulassungsordnung getroffen werden, kann innerhalb von vier Wochen nach Bekanntgabe Widerspruch beim Prüfungsausschuss der Alanus Hochschule eingelegt werden. 5
10 Inkrafttreten Diese Ordnung wurde im Fachbereich Künstlerische Therapien am??? beschlossen und der Hochschulleitung angezeigt. Sie tritt mit ihrer Veröffentlichung an der Hochschule in Kraft. 6