Entwurf Gesetz vom..., mit dem das Baupolizeigesetz 1997 geändert wird Der Salzburger Landtag hat beschlossen: Das Baupolizeigesetz, LGBl Nr 40/1997, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 65/2004 und berichtigt durch die Kundmachung LGBl Nr 96/2004, wird geändert wie folgt: 1. Im Inhaltsverzeichnis werden folgende Änderungen vorgenommen: 1.1. Die den 3 betreffende Zeile entfällt. 1.2. Die den 10 betreffende Zeile lautet: 10 Vereinfachtes Verfahren 1.3. Nach der den 11 betreffenden Zeile wird eingefügt: 11a Sicherheits- und Gesundheitsschutz auf Baustellen 1.4. Die -Bezeichnung 24 wird durch 24 und 24a ersetzt. 2. Im 2 Abs 1 Z 2 entfällt die Fundstellenangabe, LGBl Nr 75/1976,. 3. Im 7 Abs 1 werden in der Z 1 lit a die Worte des Bebauungsgrundlagengesetzes durch die Abkürzung BGG ersetzt. 4. Im 10 Abs 5 wird das Zitat die Verordnung BGBl II Nr 117/2004 durch das Zitat die Verordnung BGBl II Nr 387/2006 ersetzt. 5. Im 11 Abs 4 wird angefügt: Weiters hat er für den Sicherheits- und Gesundheitsschutz auf Baustellen ( 11a) zu sorgen. I-Baupolizeigesetz Bauarbeiter / 29.05.2007 / 14:28:55 / Gesetz-Entwürfe
6. Nach 11 wird eingefügt: Sicherheits- und Gesundheitsschutz auf Baustellen 11a (1) Der Bauführer hat dafür zu sorgen, dass bei Vorbereitung und Ausführung eines Bauvorhabens die allgemeinen Grundsätze der Gefahrenverhütung berücksichtigt werden, insbesondere bei der architektonischen, technischen und organisatorischen Planung, bei der Einteilung der Arbeiten, die gleichzeitig oder nacheinander durchgeführt werden, bei der Abschätzung der voraussichtlichen Dauer dieser verschiedenen Arbeiten und bei der Durchführung dieser Arbeiten. (2) Werden für die Ausführung gleichzeitig oder aufeinanderfolgend Arbeitnehmer mehrerer Arbeitgeber tätig, hat der Bauführer darüber hinaus 1. für Baustellen, a) bei denen die Dauer der Arbeiten voraussichtlich mehr als 30 bis zu 500 Arbeitstage beträgt und mehr als 20 Arbeitnehmer gleichzeitig beschäftigt werden oder b) bei denen die Dauer der Arbeiten voraussichtlich mehr als 500 Arbeitstage beträgt, eine Vorankündigung über das Bauvorhaben sowie über Dauer und Umfang der Arbeiten zu erstellen, sichtbar auf der Baustelle auszuhängen und der zuständigen Arbeitsinspektion zu übermitteln; 2. für Baustellen, für die eine Vorankündigung (Z 1) zu erstellen ist oder auf denen Arbeiten anfallen, die mit besonderen Gefahren für die Sicherheit und die Gesundheit von Personen verbunden sind, einen Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan auszuarbeiten und darauf zu achten, dass dieser berücksichtigt wird; 3. eine Unterlage auszuarbeiten, die Angaben für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz von Personen für nach der Fertigstellung des Vorhabens anfallende Arbeiten (Wartungs-, Instandhaltungs-, Änderungs- und Abbrucharbeiten udgl) enthält und dabei den Merkmalen des Bauvorhabens Rechnung trägt; 4. die Zusammenarbeit und die Koordination der Tätigkeiten zum Schutz von Arbeitnehmern und zur Verhütung von Unfällen und berufsbedingten Gesundheitsgefährdungen zwischen den Arbeitgebern zu organisieren und dabei auch auf der Baustelle tätige Selbständige einzubeziehen; 5. die Überwachung der ordnungsgemäßen Anwendung der Arbeitsverfahren und einschlägigen Rechtsvorschriften einschließlich der allgemeinen Grundsätze der Gefahrenverhütung zu koordinieren; 6. für die gegenseitige Information der Arbeitgeber und der auf der Baustelle tätigen Selbstständigen zu sorgen und 2
7. die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, dass nur befugte Personen die Baustelle betreten können. Zu den Aufgaben nach den Z 1 bis 7 kann die Landesregierung durch Verordnung nähere Bestimmungen erlassen. (3) Die Ausarbeitung von Vorankündigungen gemäß Abs 2 Z 1 und deren Übermittlung an die zuständige Arbeitsinspektion hat spätestens zwei Wochen vor Beginn der baulichen Ausführung zu erfolgen. Pläne und Unterlagen nach Abs 2 Z 1 bis 3 sind bis vor Beginn der baulichen Ausführung auszuarbeiten. Unter Berücksichtigung des Fortschrittes der Arbeiten und eingetretener Änderungen sind die Pläne und Unterlagen gemäß Abs 2 Z 1 bis 3 erforderlichenfalls anzupassen. (4) Der Bauführer hat den Bauherrn und die zuständige Arbeitsinspektion zu informieren, wenn er bei Besichtigungen der Baustelle Gefahren für die Sicherheit und Gesundheit von Arbeitnehmern feststellt und seinen Anordnungen zur Beseitigung dieser Missstände nicht Folge geleistet wird. 7. Im 13 werden folgende Änderungen vorgenommen: 7.1. Im Abs 3 wird im ersten Satz die Wortfolge des Lebens und der Gesundheit von Menschen durch die Wortfolge des Lebens, der Sicherheit und der Gesundheit von Menschen ersetzt. 7.2. Im Abs 5 wird die Wortfolge des Lebens und der Gesundheit von Menschen durch die Wortfolge des Lebens, der Sicherheit und der Gesundheit von Menschen ersetzt. 8. Im 15 entfällt der Abs 2 und erhält der Abs 3 die Absatzbezeichnung (2). 9. Im 19 Abs 6 wird in der Z 5 angefügt:, zuletzt geändert durch die Kundmachung BGBl I Nr 84/2003. 10. Im 20 Abs 10 entfällt die Wortfolge oder Kenntnisnahme der Bauanzeige. 11. Im 23 Abs 1 werden folgende Änderungen vorgenommen: 11.1. Nach der Z 10 wird eingefügt: 10a. als Bauführer seinen Verpflichtungen nach 11a nicht nachkommt; 3
11.2. Die Z 15 entfällt. 11.3. In der Strafandrohung wird nach der Z 4 die Zahl 11a, eingefügt und der Ausdruck 15 bis durch 16 und ersetzt. 12. Im 24a Abs 4 wird die Verweisung im Abs 10 durch die Verweisung im Abs 1 ersetzt. 13. Im 24a wird angefügt: (11) Die 2 Abs 1, 7 Abs 1, 10 Abs 5, 11 Abs 4, 11a, 13 Abs 3 und 5, 15, 19 Abs 6, 20 Abs 10 und 23 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr.../... treten mit... in Kraft. 14. 25 lautet: Umsetzungshinweis 25 Folgende Bestimmungen dieses Gesetzes dienen der Umsetzung von EU-Richtlinien: 1. 11a der Richtlinie 92/57/EWG des Rates vom 24. Juni 1992 über die auf zeitlich begrenzte oder ortsveränderliche Baustellen anzuwendenden Mindestvorschriften für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz (ABl Nr L 245 vom 26. August 1992); 2. 17a der Umsetzung der Richtlinie 93/76/EWG des Rates vom 13. September 1993 zur Begrenzung der Kohlendioxid-Emission durch eine effiziente Energienutzung (SAVE; ABl L 237 vom 22. September 1993) und der Richtlinie 2002/91/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (ABl Nr L 1/65 vom 4. Jänner 2003). 4
Erläuterungen 1. Allgemeines: 1.1. Mit Erkenntnis vom 29. September 2006 (G 37/06-6) hat der Verfassungsgerichtshof 4 Abs 1 des Bundesgesetzes über die Koordination bei Bauarbeiten (Bauarbeitenkoordinationsgesetz BauKG), BGBl I Nr 37/1999, aufgehoben. Er begründet dies damit, dass der Bund für die Festlegung von Pflichten eines Bauherrn im öffentlichen Interesse und zum Schutz von Gefahren für Leib und Leben, und zwar auch von Arbeitnehmern, die bei der Errichtung eines Bauwerks beschäftigt werden, nicht zuständig ist. Solche Maßnahmen fallen vielmehr (als Baurecht) nach Art 15 Abs 1 B-VG in die Kompetenz der Länder. Zur gesetzlichen Regelung von Verpflichtungen is des 4 Abs 1 BauKG sind daher die Länder zuständig. 1.2. 4 Abs 1 BauKG sowie die sonstigen Bestimmungen des Bauarbeitenkoordinationsgesetzes dienen der Umsetzung der Richtlinie 92/57/EWG des Rates vom 24. Juni 1992 über die auf zeitlich begrenzte oder ortsveränderliche Baustellen anzuwendenden Mindestvorschriften für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz. Neben der Verpflichtung des 4 Abs 1 BauKG legt diese Richtlinie dem Bauherrn bzw dem Bauleiter zahlreiche weitere Verpflichtungen im öffentlichen Interesse und zum Schutz von Gefahren für Leib und Leben auf. Aus dem zit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes folgt, dass auch die Umsetzung dieser Verpflichtungen in die Zuständigkeit der Länder fällt. Die Arbeitsunterlage geht daher über eine bloße Ersatzregelung für 4 Abs 1 BauKG hinaus und berücksichtigt auch die sonstigen Verpflichtungen der Richtlinie, die die Bauherrn bzw Bauleiter betreffen. 1.3. Der Z 8 liegt ein entsprechender Vorschlag der für das Baurecht zuständigen Abteilung 5 des Amtes der Landesregierung zu Grunde. In Fortführung des seit dem Baurechtsreformgesetz 1997 eingeschlagenen Wegs der Deregulierung soll die Anzeige der Fertigstellung des Rohbaus entfallen. 1.4. Darüber hinaus wird das Gesetzesvorhaben zum Anlass genommen, eine Reihe von bloß redaktionellen Änderungen vorzunehmen (Z 2, 3, 4, 9, 10, 12). 2. Verfassungsrechtliche Grundlage: Art 15 Abs 1 B-VG. 3. Übereinstimmung mit dem EU-Recht: Die in den Z 5 bis 7 vorgesehenen Änderungen dienen der Umsetzung der Richtlinie 92/57/EWG des Rates vom 24. Juni 1992 über die auf zeitlich begrenzte oder ortsveränderliche Baustellen anzuwendenden Mindestvorschriften für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz. 5
4. Kosten: Aus den Z 5 und 6 ergibt sich kein Mehraufwand für die Gemeinden und das Land. Die Pflicht, für die Einhaltung von Sicherheitsvorschriften auf der Baustelle zu sorgen und entsprechende Pläne und Unterlagen auszuarbeiten, trifft den Bauführer (private Bauaufsicht); eine besondere baubehördliche Kontrolle der Einhaltung dieser Verpflichtungen durch den Bauführer ist nicht vorgesehen und europarechtlich auch nicht zwingend. Die Arbeitgeberpflichten bleiben durch den Vorschlag unberührt, weshalb in Bezug auf die arbeitgeberbezogene Kontrolltätigkeit keine Änderung eintritt; sie obliegen weiterhin den zuständigen Arbeitsinspektionen. Kein Mehraufwand wird aus der Ergänzung des 13 (Z 7) um die Wahrung der Sicherheit von Menschen auf Baustellen erwartet. Die Z 8 führt zu keinen Mehrkosten. Im Gegenteil: Für Bauherrn vermindern sich dadurch die Kosten entsprechend. Die Z 11 wirkt sich weitgehend kostenneutral aus. Auch das geltende Bauarbeitenkoordinationsgesetz des Bundes enthält entsprechende Strafbestimmungen. 5. Gender-Mainstreaming: Den Änderungsvorschlägen werden keine geschlechtsspezifischen Auswirkungen beigemessen. 6. Zu den einzelnen Bestimmungen: Zu Z 5: Die Aufgaben und Pflichten des Sicherheits- und Gesundheitskoordinators gemäß der Richtlinie 92/57/EWG werden dem Bauführer auferlegt. Für die Durchsetzung von sicherheits- und gesundheitsschutztechnischen Maßnahmen ergeben sich daraus Vorteile. Die Richtlinie schließt eine Personalunion von Bauführer und Sicherheits- und Gesundheitskoordinator nicht aus. Zu Z 6: Abs 1 dient der Umsetzung von Art 4 der RL 92/57/EWG. Ein wichtiger Aspekt bei der Vorbereitung und Ausführung eines Bauvorhabens ist die Berücksichtigung der allgemeinen Grundsätze der Gefahrenverhütung (vgl 7 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes). Bei den architektonischen, technischen und organisatorischen Entscheidungen, die sich auf die Einteilung der verschiedenen Arbeiten beziehen, hat der Bauführer darauf Bedacht zu nehmen. Die Abs 2 und 3 dienen der Umsetzung des Art 3 Abs 2 und 3 sowie der Art 5 und 6 der Richtlinie 92/57/EWG: Ziel der Regelungen ist eine Verbesserung der Sicherheit und des Gesund- 6
heitsschutzes der auf Baustellen beschäftigten Arbeitnehmer und sonstigen Personen, wenn nach oder nebeneinander Arbeitnehmer mehrerer Unternehmen tätig sind. Dadurch soll das in diesem Wirtschaftsbereich für Arbeitnehmer besonders hohe Unfallrisiko herabgesetzt werden. Zu den Aufgaben des Bauführers gehören insbesondere die Ausarbeitung einer Vorankündigung, eines Sicherheits- und Gesundheitsschutzplanes, einer Unterlage für spätere Arbeiten sowie Koordinations-, Überwachungs-, Organisations- und Informationspflichten. Die Pflicht zur Erstellung einer Vorankündigung ist auf bestimmte größere Vorhaben beschränkt. Sie hat insbesondere Angaben über den Standort der Baustelle, Name und Anschrift des Bauherrn, des Projektleiters, des Planungs- und Baustellenkoordinators, Beginn und voraussichtliches Ende der Arbeiten, voraussichtliche Höchstzahl der Beschäftigten udgl zu enthalten. Die Vorankündigung ist vor Beginn der Arbeiten zu erstellen und der zuständigen Arbeitsinspektion zu übermitteln. Die Pflicht zur Übermittlung an die zuständige Arbeitsinspektion folgt 6 Abs 2 BauKG. Der Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan, welcher ebenfalls nur für bestimmte Vorhaben auszuarbeiten ist, soll dagegen die Funktion eines wirksamen Instruments zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitsnehmer bei der Arbeit erfüllen. Er hat insbesondere Angaben über die für betreffende Baustelle geltenden Arbeitnehmerschutzvorschriften sowie Maßnahmen zur Abwendung oder Minimierung von mit den Arbeiten verbundenen besonderen Gefahren für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz (für die Sicherheit der Arbeitnehmer wichtige Erhebungsergebnisse über die Bodenbeschaffenheit im weitesten Sinn, Absturzsicherungen, Abwicklung des Baustellenverkehrs, Brandschutz- und Rettungsmaßnahmen, sanitäre Einrichtungen udgl) zu enthalten. Der Bauführer hat dafür zu sorgen, dass Arbeitgeber und Selbständige den Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan auch anwenden. Die Unterlage nach der Z 3 dient für spätere Arbeiten (Wartungs-, Reparatur- Abbrucharbeiten udgl). Ihr Zweck ist es, durch die Ausarbeitung von Bestandsplänen über Leitungen jeder Art, einer Auflistung bauteilsbezogener sicherheitstechnischer Einrichtungen udgl Gefahren vorzubeugen. Anders als der Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan ist die Unterlage für spätere Arbeiten nicht auf bestimmte (größere) Bauvorhaben beschränkt. Die Z 4 bis 6 dienen hauptsächlich der Koordination, der Organisation und der gegenseitigen Information der ausführenden Unternehmen. Die Koordination der Tätigkeiten zum Schutz der Arbeitnehmer, die Organisation der Zusammenarbeit und die Information der Arbeitgeber zählen zu den wesentlichsten Aufgaben des Bauführers in der Ausführungsphase. Die Koordination kann zb durch Organisation regelmäßiger Baustellenbegehungen erfolgen. Die Z 7 dient in erster Linie dem Schutz der Beschäftigten auf der Baustelle, aber auch dem Schutz von Passanten und Anrainern. An die Intensität der Absperrung sind je nach dem Grad der Gefährdung und dem Umfeld, in dem sich die Baustelle befindet, unterschiedliche Anforderungen zu stellen. 7
Abs 4 enthält die Verpflichtung des Bauführers, den Bauherrn und die zuständigen Arbeitsinspektion über Gefahren zu informieren, wenn seinen Anordnungen zur Beseitigung dieser Missstände nicht Folge geleistet wird. Die Einschaltung des Bauherrn oder der Arbeitsinspektion wird uu die einzige Möglichkeit sein, um Abhilfe zu schaffen. Zu Z 7: In die Bestimmung wird ausdrücklich die Wahrung der Sicherheit von Menschen als Grund für die behördliche Vorschreibung von Maßnahmen aufgenommen. Zu Z 8: Die Anzeige der Fertigstellung des Rohbaus dient dem Zweck der Vornahme einer Rohbaubeschau durch die Baubehörde. Eine solche wird praktisch nicht mehr durchgeführt. In Fortführung des seit dem Baurechtsreformgesetz 1997 eingeschlagenen Wegs der Deregulierung soll diese Anzeige daher entfallen. 8