Schwerpunkt 3: Abschlussklausur 20.2.2012 Teil A: Vertragsgestaltung (25%) Wie schon seit einigen Jahren, findet der wohlhabende Mandant M auch an diesem Freitag wieder den Weg in Ihre Anwaltskanzlei. Dieses Mal geht es nicht um geschäftliche Dinge, sondern um eine private Angelegenheit. Hierzu formuliert M folgende Fragen an Sie: Unser Steuerberater hat meiner Ehefrau Friederike (F) und mir geraten, unserem gemeinsamen Sohn Tilman (T) demnächst unsere selbst genutzte Eigentumswohnung am Savignyplatz in Berlin zu übertragen. Der Steuerberater meint, diese Form der vorweggenommenen Erbfolge sei sinnvoll, um Erbschafts- und Schenkungssteuern zu minimieren. Friederike und ich sind momentan als Miteigentümer zu je ½ im Grundbuch eingetragen. Tilman ist am 14. Mai 1972 geboren. Die Wohnung wurde seinerzeit zur Finanzierung des Kaufpreises mit einer Grundschuld in Höhe von 400.000,-- Euro für die Berliner Sparkasse belastet. Das damals aufgenommene Darlehen haben wir noch nicht vollständig getilgt; circa 60.000,-- Euro nebst Zinsen stehen noch aus. Bei der geplanten Übertragung der Immobilie auf unseren Sohn sind uns folgende Aspekte wichtig: 1. Friederike und ich haben momentan vor, weiterhin, womöglich bis an unser Lebensende, in der Wohnung zu wohnen und dann natürlich auch sämtliche öffentlichen und privatrechtlichen Lasten zu tragen. Vielleicht entscheiden wir uns in ein paar Jahren aber doch dafür, unseren Lebensabend lieber in unserem Ferienhaus auf Sizilien zu verbringen. Kann man eine Regelung finden, die uns die Möglichkeit erhält, die Wohnung gegebenenfalls zu vermieten? 2. Uns ist nicht ganz wohl bei dem Gedanken, die Kontrolle über das rechtliche Schicksal der Wohnung endgültig aus der Hand zu geben. Daher möchten wir zu unseren Lebzeiten nicht, dass Tilman die Wohnung einfach ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung veräußert oder belastet. Wenigstens, solange wir leben, soll die Wohnung im Familienbesitz verbleiben. Vielleicht kann man sogar verhindern, dass in dieser Zeit ein anderer, etwa ein Gläubiger unseres Sohnes, auf das Eigentum zugreift? Meine Fragen an Sie lauten nun: 1. Wie könnte man unsere Wünsche rechtlich umsetzen? Unsere Rechte sollen natürlich möglichst optimal gesichert werden. 2. Tilman hat sich bereit erklärt, im Gegenzug für die Übertragung des Eigentums den restlichen Darlehensbetrag in Höhe von 60.000,-- Euro zu tilgen. Die Berliner Sparkasse hat ihrerseits bereits angedeutet, dass sie damit einverstanden wäre. Welche Vereinbarungen sind nötig, um sicherzustellen, dass statt Friederike und mir ab Eigentumsumschreibung nur noch Tilman für das Darlehen haftet? Aufgabe: Beantworten Sie in einem Gutachten alle von M aufgeworfenen Fragen. Steuerliche Aspekte sind dabei außer Betracht zu lassen. 1
Teil B: Familienrecht (20%) Der Ehemann kommt nach Hause und überrascht seine Frau mit ihrem Liebhaber im Ehebett. Die Beziehung besteht seit einigen Monaten. Der Ehemann ist völlig konsterniert. Die Ehe war aus seiner Sicht harmonisch. Er zieht sofort aus. Die beiden Kinder, 5 und 7 Jahre alt, werden 4 Tage in der Woche von ihrer Mutter und 3 Tage in der Woche von ihrem Vater betreut. Der Kindergarten bzw. die Schule enden jeweils um 16 Uhr. Die Ehefrau arbeitet nicht. Sie bezieht aber das Kindergeld. Der Ehemann arbeitet Vollzeit und verdient 5.000 Euro netto im Monat. Der Ehemann will angesichts der Umstände keinen Unterhalt zahlen, zumal er sich um die Kinder intensiv kümmert. Die Ehefrau soll arbeiten. Die Eheleute vereinbaren schließlich zwei Wochen nach dem Auszug des Ehemanns schriftlich, dass der Ehemann für jedes Kind Unterhalt in Höhe von 200 Euro monatlich zahlt. Auf ihren eigenen Unterhaltsanspruch verzichtet die Ehefrau. Nach 6 Monaten reut die Ehefrau ihre Unterschrift. Sie geht zum Anwalt. Er soll prüfen, ob die Ehefrau für sich und die Kinder, gegebenenfalls in welcher Höhe, Unterhalt geltend machen kann. Was wird der Anwalt ihr sagen? Hinweis: Ein Auszug der gegenwärtig gültigen Düsseldorfer Tabelle (Stand: 1.1.2011) ist als Anlage dem Aufgabentext beigefügt (S. 5 und 6). Teil C: Erbrecht (20%) Am 1.1.1990 errichten die Eheleute Marc Müller und Frida Müller eigenhändig folgendes Dokument: Letzter Wille Wir, Marc und Frida Müller setzen uns gegenseitig zum alleinigen Erben ein, damit der Überlebende mit dem gemeinsamen Geld ungehindert umgehen kann. Nach unserem Ableben ist es uns aber wichtig, dass unsere Kinder Anton und Berta zu je 1/3 Nacherben des Letztversterbenden sind. Das letzte Drittel soll die Nichte der Frida, Paula, bekommen. Berlin, Marc Ich stimme den weisen Worten meines Mannes zu. 1.1.1990, Eure Mutter Weitere Testamente existieren nicht. Am 3.1.1999 verstirbt Marc Müller. Aufgabenstellung: 1. Wie ist die Erbfolge? 2. Nach dem Tod von Marc Müller errichtet Frida Müller, nachdem ihr Kind Berta ihrer Ansicht nach den falschen Ehepartner gewählt hat und sie den Kontakt zu Berta abgebrochen hat, am 20.5.2011 folgendes Testament: All mein Vermögen soll Anton bekommen. Berlin, 20.5.2011, Frida Müller. Frida verstirbt am 1.2.2012. Wie ist die Erbfolge? 3. Abwandlung von 2: Nach Marc verstirbt am 3.5.2003 Anton und hinterlässt ein Kind Klaus. Frida hat kein abweichendes Testament errichtet und verstirbt dann am 1.2.2012. Wie ist die Erbfolge nach Frida? 2
Teil D: Anwaltliches Berufsrecht (10%) 1. Rechtsanwälte gehören zu den freien Berufen. a) Aus welcher Norm ergibt sich das? b) Anhand welcher gesetzlichen Kriterien sind freie Berufe von anderen abzugrenzen? Inwieweit weist diese Abgrenzung Probleme auf? c) Was folgt aus der Einordnung als freier Beruf? 2. Es gibt eine besondere "BGH-Anwaltschaft". a) Wo ist das geregelt? b) Wie kann ein Anwalt beim BGH zugelassen werden? c) Ist heutzutage eine besondere BGH-Anwaltschaft noch gerechtfertigt? Bitte nennen Sie Argumente Pro und Contra und nehmen selbst Stellung. 3. Manche Berufe sind mit dem Anwaltsberuf "unvereinbar". Bitte nennen Sie die einschlägige Norm und Anwendungsfälle. Teil E: Arbeitsrecht (25%) Arbeitgeber und Betriebsrat streiten über die Beteiligungsrechte des Betriebsrats. Die Arbeitgeberin beschäftigt mehr als 20 wahlberechtigte Arbeitnehmer. Sie hatte einen Firmentarifvertrag abgeschlossen. Danach gelten für die Eingruppierung der TVöD und die ihn ergänzenden, ändernden oder an seine Stelle tretenden Tarifverträge. Mit nicht tarifgebundenen Arbeitnehmern vereinbart der Arbeitgeber einzelvertraglich die Anwendbarkeit des Firmentarifvertrags. Er gruppiert die Arbeitnehmer nach 99 in das sich hieraus ergebende Entgeltschema ein. Zum 31.12.2011 kündigt der Arbeitgeber den Firmentarifvertrag. Seitdem meint er, nicht mehr an das Entgeltschema des Firmentarifvertrages gebunden zu sein. Mit neu eingestellten Arbeitnehmern vereinbart er seit dem 01.01.2012 individuelle Vergütungen, die von dem Vergütungssystem des Firmentarifvertrages abweichen. Der Betriebsrat wird daran nicht beteiligt. Mit der Arbeitnehmerin A vereinbart der Arbeitgeber am 02.01.2012 die Arbeitsaufnahme zum 15.01.2012, stellt sie befristet gem. 14 Abs. 1 TzBfG, also ohne sachlichen Grund für die Dauer von drei Jahren ein und vereinbart mit ihr ein Festgehalt von 2.000,00 brutto monatlich. Der Betriebsrat erfährt per Zufall hiervon. a) Er verweigert der Einstellung seine Zustimmung mit folgender Begründung: aa) Es liege ein Gesetzesverstoß vor. Der Betriebsrat sei nicht gem. 99 Abs. 1 BetrVG beteiligt worden. bb) Auch sei die befristete Einstellung wegen eines Gesetzesverstoßes rechtswidrig. b) Überdies sei die A in die Vergütungsordnung des TVöD einzugruppieren. Danach hätte sie der Entgeltgruppe 13 zugeordnet werden müssen. Daraus hätte sich dann ein Bruttoentgelt von 2.300,00 pro Monat ergeben. Der Arbeitgeber hätte den Betriebsrat auch bei der Eingruppierung der A beteiligen müssen. c) Schließlich verstoße die Vereinbarung des Festgehalts gegen Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats. 3
Der seit über 30 Jahren in unveränderter Form tätige Arbeitgeber meint, das Gehalt der A sei kein Thema für die Mitbestimmung. Bitte beantworten Sie folgende Fragen und gehen Sie dabei auf die Argumente des Betriebsrats und des Arbeitgebers ein. 1. Welche Beteiligungsrechte hat der Betriebsrat und wie kann er diese ggf. durchsetzen? 2. Welche Rechte hat A gegenüber dem Arbeitgeber? Bearbeitungszeit: 5 Stunden Die Angaben im Prozent beziehen sich auf die Gewichtung der 5 Aufgabenteile. 4
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