Grundsätze der Unfallschadenregulierung beim Reparatur- und Totalschaden



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Mitgliedermitteilung für Vertragsanwälte Nr. I.2/2012 SB Grundsätze der Unfallschadenregulierung beim Reparatur- und Totalschaden I. Feststellung des Schadens Unterbleibt die Feststellung des Schadens und lässt der Geschädigte sein Fahrzeug sofort reparieren, so kann er infolge von Beweisschwierigkeiten finanzielle Nachteile erleiden. Grundsätzlich hat der Geschädigte im Streitfall sowohl die Unfallbedingtheit als auch die Höhe des Schadens nachzuweisen. Das Gutachten eines freien Sachverständigen hat Beweissicherungsfunktion. Es enthält neben der Feststellung der Höhe der unfallbedingten Reparaturkosten auch Angaben zu einer eventuell vorliegenden Wertminderung und dem täglichen Nutzungsausfall. Wenn voraussichtlich hohe Reparaturkosten anfallen, trotz fachgerecht durchgeführter Reparatur eine Wertminderung am Fahrzeug verbleibt oder gar ein wirtschaftlicher Totalschaden vorliegt, sollte der Geschädigte einen Sachverständigen für das Kraftfahrzeugwesen beiziehen. Bei Reparaturkosten über 750,- (sog. Bagatellschadengrenze ; vgl. BGH Urteil vom 30.11.2004 VI ZR 365/03 = ADAJUR Dok.Nr. 61292) kann der Geschädigte die Schadenshöhe vor Erteilung des Reparaturauftrages durch einen freien Sachverständigen feststellen lassen; das gilt stets auch dann, wenn die Reparaturkosten voraussichtlich den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges übersteigen (sog. wirtschaftlicher Totalschaden ). Die gegnerische Kfz-Haftpflichtversicherung muss Im Rahmen der Haftungsquote die Gutachterkosten übernehmen. Der Geschädigte hat dabei einen Anspruch auf einen Gutachter seiner Wahl und muss sich nicht auf einen Sachverständigen der gegnerischen Kfz-Haftpflichtversicherung verweisen lassen. Dies gilt auch unabhängig davon, ob die gegnerische Kfz-Haftpflichtversicherung ebenfalls, also zusätzlich einen eigenen Gutachter beauftragt. Liegt der Schaden unterhalb der Bagatellschadengrenze, müssen Gutachtenkosten von der gegnerischen Kfz-Haftpflichtversicherung nicht übernommen werden. Es genügt die Einholung eines Kostenvoranschlags durch eine Fachwerkstatt. Zusätzlich sollte der Fahrzeugschaden durch eigene Fotos dokumentiert werden. II. Der Reparaturschaden Der Geschädigte hat grundsätzlich das Recht, sein Fahrzeug in einer Werkstatt seiner Wahl reparieren zu lassen, das Fahrzeug in Eigenregie instand zu setzen oder den

2 ermittelten Instandsetzungsaufwand fiktiv, also ohne nachgewiesene Reparatur abzurechnen. Es gibt jedoch Einschränkungen, die zu beachten sind: 1. Reparaturkosten unter dem Wiederbeschaffungswert 1.1. Konkrete Schadensabrechnung Reparatur wird durchgeführt Liegen die geschätzten Reparaturkosten unter dem Wiederbeschaffungswert, darf die Fahrzeugreparatur vorgenommen werden. Dem Geschädigten sind die unfallbedingten und tatsächlich entstandenen Reparaturkosten durch die gegnerische Kfz- Haftpflichtversicherung entsprechend der Haftungsquote zu erstatten. Ob er dass Fahrzeug im unmittelbaren Anschluss an die Reparatur veräußert oder weiter nutzt, spielt insoweit keine Rolle (vgl. BGH Urteile vom 05.12.2006 VI ZR 77/06 = ADA- JUR Dok.Nr. 71362 und 23.11.2010 VI ZR 35/10 = ADAJUR Dok.Nr. 91558). Sollte sich im Rahmen der Durchführung der Reparatur herausstellten, dass der Schaden größer und damit die Reparaturkosten höher sind als zunächst vom Sachverständigen angenommen, so sind auch diese Mehrkosten in der Regel von der gegnerischen Kfz-Haftpflichtversicherung zu übernehmen. Das Prognoserisiko der Schadensbegutachtung trägt insoweit der Schädiger und nicht der Geschädigte, der auf die Richtigkeit des Gutachtens vertrauen darf. 1.2. Fiktive Schadensabrechnung Reparatur wird nicht durchgeführt Liegen die geschätzten Reparaturkosten unter dem Wiederbeschaffungswert und will der Geschädigte sein unfallbeschädigtes Fahrzeug nicht reparieren lassen, kann dieser seinen Schaden grundsätzlich auch auf Gutachtenbasis bzw. gemäß Kostenvoranschlag abrechnen (sog. fiktive Schadensabrechnung ). Die Höhe des Schadensersatzanspruches ist bei der fiktiven Abrechnung auf den Wiederbeschaffungsaufwand begrenzt (vgl. BGH Urteil vom 07.06.2005 VI ZR 192/04 = ADAJUR Dok.Nr. 64304). D.h., vom Wiederbeschaffungswert wird der Restwert abgezogen. Veräußert der Geschädigte sein Fahrzeug, so kann er den Restwert realisieren und sein Schaden ist entsprechend ausgeglichen. Ausnahme: Liegen die geschätzten Reparaturkosten unter dem Wiederbeschaffungswert, wird das Fahrzeug nicht repariert bzw. lässt der Geschädigte sein unfallbeschädigtes Fahrzeug falls erforderlich tatsächlich verkehrssicher reparieren und wird dieses mindestens 6 Monate weiter genutzt, so kann der Geschädigte zum Ausgleich seines Fahrzeugschadens die vom Sachverständigen geschätzten Netto- Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes ohne Abzug des Restwertes verlangen. Die Qualität der Reparatur spielt hier keine Rolle (vgl. BGH Urteile vom 29.04.2003 VI ZR 393/02 = ADAJUR Dok.Nr. 53967; 23.05.2006 VI ZR 192/05 = ADAJUR Dok.Nr. 68543; 29.04.2008 VI ZR 220/07 = ADAJUR Dok.Nr. 78147und 23.11.2010 VI ZR 35/10 = ADAJUR Dok.Nr. 91558). Bei der fiktiven Schadensabrechnung werden die üblichen Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt nur dann gezahlt, wenn das Fahrzeug nicht älter als 3 Jahre oder durchgehend durch eine Vertragswerkstatt des Herstellers

3 scheckheftgepflegt ist. Andernfalls kann der Geschädigte von der gegnerischen Kfz- Versicherung auf eine mühelos, ohne Weiteres zugängliche günstigere und technisch gleichwertige Reparaturmöglichkeit in einer freien Fachwerkstatt verwiesen werden (vgl. BGH Urteile vom 29.04.2003 VI ZR 398/02 = ADAJUR Dok.Nr. 53977; 20.10.2009 VI ZR 53/09 = ADAJUR Dok.Nr. 85824; 23.02.2010 VI ZR 91/09 = ADAJUR Dok.Nr. 88132 und 13.07.2010 VI ZR 259/09 = ADAJUR Dok.Nr. 89474). Deren Stundenverrechnungssätze werden dann bei der fiktiven Abrechnung zu Grunde gelegt. Bei der Schadensregulierung wird die Mehrwertsteuer von Gesetzes wegen nur dann erstattet, solange und soweit diese tatsächlich angefallen ist. Wer sein Fahrzeug selbst repariert, erhält den im Sachverständigengutachten oder Kostenvoranschlag bezifferten Reparaturbetrag nur netto. Werden für die Reparatur Teile gekauft, für die in einer Rechnung Mehrwertsteuer ausgewiesen ist, wird diese erstattet. Überblick Reparaturschaden unter Wiederbeschaffungswert Liegen die geschätzten Reparaturkosten unter dem Wiederbeschaffungswert, stehen dem Geschädigten drei Möglichkeiten zur Schadensregulierung offen: 1. ( konkrete Schadensabrechnung ) Der Geschädigte lässt sein Fahrzeug reparieren und erhält die angefallenen Reparaturkosten erstattet. Ob er dass Fahrzeug im unmittelbaren Anschluss an die Reparatur veräußert oder weiter nutzt, spielt insoweit keine Rolle. 2. ( fiktive Schadensabrechnung ) Der Geschädigte lässt sein Fahrzeug nicht reparieren und erhält die kalkulierten Netto-Reparaturkosten erstattet. Der Schadensersatzanspruch ist der Höhe nach jedoch auf den Wiederbeschaffungsaufwand, d.h. auf den Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwertes beschränkt. 3. ( erweiterte fiktive Schadensabrechnung ) Versetzt der Geschädigte sein Fahrzeug falls erforderlich in einen verkehrssicheren Zustand und nutzt dieses mindestens 6 Monate weiter, so kann er zum Ausgleich seines Fahrzeugschadens die vom Sachverständigen geschätzten Netto-Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes ohne Abzug des Restwertes verlangen. Die Qualität der Reparatur spielt hier keine Rolle. Deshalb sollte der Geschädigte gegenüber der gegnerischen Kfz-Haftpflichtversicherung den verkehrssicheren Zustand des Fahrzeuges nachweisen und erklären, dass er das Fahrzeug noch mindestens 6 Monate weiter nutzen wird, um die vollen Netto-Reparaturkosten zu erhalten. Hinweis: Die fiktive und erweiterte fiktive Schadensabrechnung bieten dem Geschädigten den Vorteil zunächst abwarten und erst später entscheiden zu können, ob er die Reparatur überhaupt und wenn, in welchem Umfang und zu welchen Kosten durchführen lässt. Die dem Geschädigten verbleibende Restentschädigungssumme kann dieser immer frei und nicht zweckge-

4 bunden für sich verwenden. Die erweiterte fiktive Schadensabrechnung bietet sich immer dann an, wenn das Fahrzeug ohne großen finanziellen Aufwand in einen verkehrssicheren Zustand versetzt werden kann. Gerade dann, wenn die tatsächlich angefallenen Reparaturkosten unter den vom Sachverständigen geschätzten Netto-Reparaturkosten liegen, sollte von der erweiterten fiktiven Schadensabrechnung Gebrauch gemacht werden. Tipp: Die Reparaturrechnung sollte dann bei der gegnerischen Kfz-Haftpflichtversicherung vorsorglich nicht vorgelegt werden, da diese den Schadenfall ansonsten regelmäßig konkret anhand der vorgelegten Rechnung abrechnen wird. Sollte sich der Geschädigte erst später dazu entscheiden, die Reparatur doch noch durchführen zu lassen, kann er immer noch von der fiktiven Schadensabrechnung in die konkrete Schadensabrechnung wechseln. Die Durchführung der unfallbedingten Reparatur und die hierfür entstandenen Kosten sind der gegnerischen Kfz-Haftpflichtversicherung nachzuweisen. 2. Reparaturkosten über Wiederbeschaffungswert Liegen die vom Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten über dem Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs (sog. wirtschaftlicher Totalschaden ), ist eine Reparatur wirtschaftlich unvernünftig und der Geschädigte erhält grundsätzlich nur den Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwertes des verunfallten Fahrzeugs (sog. Wiederbeschaffungsaufwand ) erstattet. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz stellt die 130%-Regelung dar. 2.1. Reparaturkosten zwischen 100% und 130% des Wiederbeschaffungswertes 130%-Regelung Übersteigen die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert um maximal 30% (sog. 130%-Regel oder 130%-Opfergrenze ), darf der Geschädigte sein Fahrzeug dennoch reparieren lassen, sofern die Reparatur fachgerecht und in dem gutachterlichen Umfang durchgeführt wird, den der Sachverständige zur Grundlage seiner Kostenschätzung gemacht hat (vgl. BGH Urteile vom 15.02.2005 VI ZR 70/04 = ADA- JUR Dok.Nr. 62582 und 14.12.2010 VI ZR 231/09 = ADAJUR Dok.Nr. 91510). Dabei ist weiterhin erforderlich, dass der Geschädigte sein Fahrzeug nach der Reparatur noch mindestens 6 Monate weiter nutzt (vgl. BGH Urteile vom 13.11.2007 VI ZR 89/07 = ADAJUR Dok.Nr. 76414; 27.11.2007 VI ZR 56/07 = ADAJUR Dok.Nr. 76629 und 22.04.2008 VI ZR 237/07 = ADAJUR Dok.Nr. 78829). Der Schadensersatzanspruch ist in diesem Falle regelmäßig sofort fällig und nicht erst nach Ablauf von 6 Monaten (vgl. BGH Beschluss vom 18.11.2008 VI ZB 22/08 = ADAJUR Dok.Nr. 81418). Deshalb sollte der Geschädigte gegenüber der gegnerischen Kfz-Haftpflichtversicherung die fachgerechte Reparatur des Fahrzeuges nachweisen und erklären, dass er das Fahrzeug noch mindestens 6 Monate weiter nutzen wird.

5 2.2. Reparaturkosten über 130% des Wiederbeschaffungswertes Liegen die vom Gutachter geschätzten Reparaturkosten mehr als 30% über dem Wiederbeschaffungswert, bekommt der Geschädigte nur den Wiederbeschaffungsaufwand, d.h. den Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwertes ersetzt. Bei dennoch durchgeführter Reparatur können die dafür angefallenen Kosten nicht in einen von der gegnerischen Kfz-Haftpflichtversicherung auszugleichenden wirtschaftlich vernünftigen Teil (also Kosten bis 130% des Wiederbeschaffungswertes) und in einen vom Geschädigten selbst zu tragenden wirtschaftlich unvernünftigen Teil (Kosten über 130% des Wiederbeschaffungswertes) aufgespalten werden (vgl. BGH Urteile vom 15.10.1991 VI ZR 67/91 = ADAJUR Dok.Nr. 616 und 08.12.2009 VI ZR119/09 = ADAJUR Dok.Nr. 86317). Eine Ausnahme vom vorgenannten Grundsatz kann vorliegen und der Geschädigte in diesem Fall die tatsächlich angefallenen Reparaturkosten ersetzt verlangen, wenn die tatsächlich angefallenen Brutto-Reparaturkosten zuzüglich einer etwaigen Wertminderung den geschätzten Wiederbeschaffungswert nicht übersteigen und die Reparatur z.b. durch den Einsatz von Gebrauchtteilen trotzdem fachgerecht und gemäß Gutachten durchgeführt worden ist (vgl. BGH Urteil vom 14.12.2010 VI ZR 231/09 = ADAJUR Dok.Nr. 91510). Hinweis: Diese Rechtsprechung könnte sich für Geschädigte künftig noch als nachteilig erweisen, sollten die Geschädigten im Rahmen der konkreten wie auch fiktiven Schadensabrechnung bei der Ermittlung der erforderlichen Reparaturkosten auf die Verwendung von gebrauchten Ersatzteilen verwiesen werden können. 2.3. Neupreisentschädigung Eine Schadensabrechnung auf Neuwagenbasis ist nur bei einem erheblich beschädigten Neufahrzeug möglich. Als Neufahrzeug in diesem Sinne kommt ein Fahrzeug mit einer Laufleistung von nicht mehr als 1000 km (vgl. BGH Urteil vom 09.06.2009 VI ZR 110/08 = ADAJUR Dok.Nr. 83411) und einer Zulassungsdauer von bis zu einem Monat in Betracht (vgl. BGH Urteil vom 03.11.1981 VI ZR 234/80 = ADAJUR Dok.Nr. 9168). Bei einer höheren Laufleistung bis zu 3000 km müssen besondere Umstände vorliegen, um eine Abrechnung auf Neuwagenbasis vornehmen zu können (vgl. BGH Urteil vom 03.11.1981 VI ZR 234/80 = ADAJUR Dok.Nr. 9168). Eine erhebliche Beschädigung ist regelmäßig nur dann anzunehmen, wenn tragende oder sicherheitsrelevante Fahrzeugteile beschädigt wurden und auch eine fachgerechte Instandsetzung nicht, ohne jegliche Spuren am Fahrzeug zu hinterlassen durchgeführt werden kann (vgl. BGH Urteil vom 09.06.2009 VI ZR 110/08 = ADA- JUR Dok.Nr. 83411). Können einzelne Fahrzeugteile spurenlos ausgewechselt werden, ohne die Funktionstüchtigkeit oder Sicherheitseigenschaften des Fahrzeugs zu beeinträchtigen, so liegt keine erhebliche Beschädigung des Fahrzeugs vor. Bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen kann der Geschädigte Ersatz der Kosten eines vergleichbaren Neuwagens verlangen und zwar selbst dann, wenn eine Reparatur erheblich billiger wäre (vgl. BGH Urteil vom 04.03.1976 VI ZR 14/75 = ADAJUR Dok.Nr. 9149). Der Geschädigte kann auch bei vorausgegangener Geltendmachung nur der Reparaturkosten später noch auf die Neupreisentschädigung umschwenken.

6 Weitere Voraussetzung ist die Anschaffung eines fabrikneuen Ersatzfahrzeugs (vgl. BGH Urteil vom 09.06.2009 VI ZR 110/08 = ADAJUR Dok.Nr. 83411). Der Ersatzanspruch des Geschädigten mindert sich nicht wegen der vorausgegangenen Nutzung bis zu 1000 km (vgl. BGH Urteil vom 14.06.1983 VI ZR 213/81 = ADA- JUR Dok.Nr. 9186). III. Der wirtschaftliche Totalschaden 1. Wiederbeschaffungswert Bei dem Wiederbeschaffungswert handelt es sich um den Geldbetrag, den der Geschädigte aufwenden muss, um ein gleichartiges und gleichwertiges Fahrzeug auf dem seriösen, regionalen Gebrauchwagenmarkt zu erhalten. Der Wiederbeschaffungswert wird regelmäßig vom Sachverständigen in seinem Schadensgutachten angegeben, wenn die geschätzten Reparaturkosten an den Wiederbeschaffungswert heranreichen oder diesen übersteigen. Liegen die vom Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten über dem Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs (sog. wirtschaftlicher Totalschaden ), ist eine Reparatur wirtschaftlich unvernünftig und der Geschädigte erhält grundsätzlich nur den Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwertes des verunfallten Fahrzeugs (sog. Wiederbeschaffungsaufwand ) erstattet (BGH Urteile vom 15.10.1991 VI ZR 67/91 = ADAJUR Dok.Nr. 616 und 08.12.2009 VI ZR 119/09 = ADAJUR Dok.Nr. 86317). Wenn der Geschädigte bei Vorliegen eines wirtschaftlichen Totalschadens sein unfallbeschädigtes Fahrzeug dennoch reparieren lässt, wird er in der Regel (Ausnahme: 130%-Regel) auf einem Teil der Reparaturkosten sitzen bleiben. Denn die Entschädigungssumme ist im Falle des wirtschaftlichen Totalschadens auf den Wiederbeschaffungsaufwand (Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert) begrenzt, der niedriger ist als die tatsächlich angefallenen Reparaturkosten. Ausnahmen von diesem Grundsatz sind oben unter Ziffer II. dargestellt. Bei dem Restwert des Fahrzeuges handelt es sich um den Betrag, den der Geschädigte für den Verkauf des verunfallten Fahrzeuges erhält. Der Geschädigte braucht sich den Restwert des beschädigten Fahrzeuges nicht anrechnen lassen, wenn er das verunfallte Fahrzeug der gegnerischen Kfz-Haftpflichtversicherung mit deren Einverständnis zur Verfügung stellt. Der Geschädigte darf das Unfallfahrzeug zu dem Betrag veräußern, den der von ihm gewählte Sachverständige im Gutachten als Restwert angegeben hat. Veräußert der Geschädigte sein Unfallfahrzeug zu einem niedrigeren Betrag, so muss er sich dennoch den im Gutachten angegebenen höheren Restwert anrechnen lassen. Legt die gegnerische Kfz-Haftpflichtversicherung dem Geschädigten noch vor der Veräußerung des Fahrzeuges ein konkretes und höheres Restwertangebot eines Aufkäufers vor, verstößt der Geschädigte gegen die ihm obliegende Schadensminderungspflicht, wenn er dieses Angebot ignoriert und sein Unfallfahrzeug trotzdem zum

7 niedriger geschätzten Restwert veräußert. Dies gilt jedoch nur, wenn das Restwertangebot des Aufkäufers vom Geschädigten ohne Weiteres angenommen und der Fahrzeugverkauf in zumutbarer Weise durchgeführt und abgewickelt werden kann. In diesem Fall muss sich der Geschädigte das höhere Restwertangebot des Aufkäufers anrechnen lassen. 2. Konkrete Schadensabrechnung Ersatzfahrzeug wird angeschafft Erwirbt der Geschädigte ein Ersatzfahrzeug, so steht ihm der Ersatz des aufgewendeten Kaufpreises zu. Dabei bildet der vom Gutachter errechnete Brutto- Wiederbeschaffungswert die maßgebliche Obergrenze. Von Gesetzes wegen ist auch bei der Ersatzbeschaffung nur die tatsächlich angefallene Mehrwertsteuer zu erstatten, soweit diese die im Gutachten ausgewiesene Mehrwertsteuer nicht übersteigt. Beim Kauf eines Ersatzfahrzeuges von Privat fällt keine Mehrwertsteuer an und ist daher grundsätzlich nicht erstattungsfähig. Eine Ausnahme gilt dann, wenn der Geschädigte ein Ersatzfahrzeug erworben und hierbei Aufwendungen getätigt hat, die den vom Gutachter ermittelten Brutto- Wiederbeschaffungswert erreichen bzw. übersteigen. In diesem Ausnahmefall kann der Geschädigte den Brutto-Wiederbeschaffungswert gemäß Gutachten verlangen, unabhängig davon, ob in den Aufwendungen für das Ersatzfahrzeug überhaupt Umsatzsteuer enthalten ist (BGH Urteil vom 01.03.2005 VI ZR 91/04 = ADAJUR Dok.Nr. 63616). 3. Fiktive Schadensabrechnung Ersatzfahrzeug wird nicht angeschafft Wenn der Geschädigte den wirtschaftlichen Totalschaden mit der gegnerischen Kfz- Haftpflichtversicherung fiktiv abrechnet, d.h. sich kein Ersatzfahrzeug anschafft, hat er keinen Anspruch auf Erstattung der Mehrwertsteuer. Bei der fiktiven Abrechnung hat der Geschädigte also nur einen Anspruch auf den Netto-Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwertes. Die Höhe des Abzugs für die zu berücksichtigende Mehrwertsteuer richtet sich danach, ob das Ersatzfahrzeug im Allgemeinen regelbesteuert, differenzbesteuert oder nur noch ohne Besteuerung auf dem Privatmarkt zu erhalten ist. Bei einer Regelbesteuerung wird die Mehrwertsteuer mit 19% als Abzugsposition berücksichtigt, bei Differenzbesteuerung nur mit 1,5 bis 3%. Die konkrete Besteuerung muss im Gutachten angegeben sein. IV. Wertminderung Erleidet ein Kraftfahrzeug einen nicht unerheblichen Unfallschaden, umfasst der Schadenersatzanspruch des Geschädigten grundsätzlich auch eine Wertminderung, wenn entweder technische oder optische Mängel zurückbleiben (sog. technische Wertminderung ) oder durch den notwendigen Hinweis auf den Unfallschaden beim Verkauf des Fahrzeugs ein Mindererlös erzielt werden würde (sog. merkantile

8 Wertminderung ). Wertminderung wird nur im Haftpflichtschadenfall erstattet. Bei einem Vollkaskoschaden gibt es keinen Ersatz der Wertminderung. Eine technische Wertminderung kommt in der Regel in Betracht, wenn sich die Folgen der Beschädigung durch eine fachgerechte Reparatur nicht beseitigen lassen und dies zu einer Beeinträchtigung der Gebrauchsfähigkeit, der Betriebssicherheit, der Lebensdauer oder des optischen Gesamteindrucks führt. Eine merkantile Wertminderung kommt in der Regel nur in Betracht, wenn das Fahrzeug nicht älter als 5 Jahre ist und eine Laufleistung von nicht mehr als 100.000 km hat. Bei einem höheren Fahrzeugalter oder einer höheren Laufleistung ist eine Wertminderung nicht völlig ausgeschlossen, sie kommt aber nur bei Vorliegen besonderer Umstände in Betracht. Die Höhe der merkantilen Wertminderung hängt von einer Reihe von Faktoren ab, u.a. vom Neupreis des Fahrzeugs, dem Fahrzeugalter, der konkreten Laufleistung und der Höhe der Reparaturkosten. Die Höhe der Wertminderung ist im Sachverständigengutachten angegeben, sofern diese in Betracht kommt. V. Checkliste: Unfallschadenregulierung beim Reparatur- und Totalschaden Es ist abzuklären, ob ein Reparaturschaden oder ein wirtschaftlicher Totalschaden vorliegt und welche Art des Schadensersatzes geltend gemacht werden soll: Es ist zu unterscheiden: Reparaturschaden Die geschätzten Reparaturkosten liegen unterhalb des Widerbeschaffungswertes: Konkrete Schadensabrechnung: Die konkret entstanden Reparaturkosten können stets verlangt werden. Was mit dem Fahrzeug danach gemacht wird, ist ohne Belang. Fiktive Schadensabrechnung: Wird das Fahrzeug nicht repariert, werden die Netto-Reparaturkosten maximal bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes unter Abzug des Restwertes erstattet. Erweiterte fiktive Schadensabrechnung: Wird das Fahrzeug nicht repariert oder falls erforderlich zumindest in einen verkehrssicheren Zustand versetzt (Qualität der Reparatur ist nicht entscheidend) und noch 6 Monate weiter genutzt, so werden die geschätzten Netto- Reparaturkosten bis maximal zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes ohne Abzug des Restwertes erstattet. 130%-Regelung Die geschätzten Reparaturkosten übersteigen den Wiederbeschaffungswert und liegen zwischen 100% und 130%: Das Fahrzeug kann fachgerecht gemäß Gutachten repariert werden,

9 soweit es noch 6 Monate weiter genutzt wird. Andernfalls wird nur der Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwertes erstattet. Wirtschaftlicher Totalschaden Die geschätzten Reparaturkosten übersteigen 130% des Wiederbeschaffungswertes: Es wird nur der Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwertes erstattet. Eine Ausnahme vom vorgenannten Grundsatz kann vorliegen und der Geschädigte in diesem Fall die tatsächlich angefallenen Reparaturkosten ersetzt verlangen, wenn die tatsächlich angefallenen Brutto- Reparaturkosten zuzüglich einer etwaigen Wertminderung den geschätzten Wiederbeschaffungswert nicht übersteigen und die Reparatur z.b. durch den Einsatz von Gebrauchtteilen trotzdem fachgerecht und gemäß Gutachten durchgeführt worden ist. Kontakt Sollten Sie weitergehende Fragen haben, so stehen Ihnen Ihre Kollegen aus der Juristischen Zentrale unter der Tel.: 089 / 76 76-24 23 gerne zur Verfügung. Auch im Internet finden Sie immer aktuelle Informationen zum Thema Kfz-Steuer unter www.adac.de/unfallabwicklung. Wünsche und Anregungen senden Sie bitte an servicerecht@adac.de.